Revision history for GewerbeREinfuehrung
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((1)) Definition - Gewerbe
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"Gewerberecht im klassichen Sinne, ist die Summe der rechtlichen Regelungen, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Bereich der gewerblich Tätigen erlassen werden." (Vgl. [[OberrathOeffentlichesR Oberrath, Oeffentliches Recht Rn. 978]])
Demzufolge gibt es nicht eine Rechtsgrundlage, sondern diese ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Eines dieser Gesetze ist die GewO, welche auch als **lex generalis** angesehen wird, sodass dieses Gesetz immer nur dann anzuwenden ist, wenn keine Regelung innerhalb eines Spezialgesetzes vorgesehen ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht, ( **Lex specialis- Regelung**). Als speziellere Regelungen können beispielhaft folgende genannt werden:
- HwO
- PBefG
- GastG
Nach der Definition ist von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine erlaubte, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und es sich hierbei nicht um einen freien Beruf und eine Verwaltung eigenen Vermögens und um eine Urproduktion nach {{du przepis="§ 6 GewO"}} handelt. Im Folgenden sollen die einzelnen Merkmale der Definition näher beleuchtet werden.
Die Ausübung einer Tätigkeit ist dann erlaubt, wenn diese nicht gegen bestehende Gesetzte verstßt und den sittlichen Gepflogenheiten entspricht. Gerade aufgrund das dieses Merkmal schwierig ist objektiv zu überprüfen, sollte an dieser Stelle immer auf die sittlichen Vorstellungen der jeweiligen Gesellschaft abgestellt werden.
Demzufolge gibt es nicht eine Rechtsgrundlage, sondern diese ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Eines dieser Gesetze ist die GewO, welche auch als **lex generalis** angesehen wird, sodass dieses Gesetz immer nur dann anzuwenden ist, wenn keine Regelung innerhalb eines Spezialgesetzes vorgesehen ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht, ( **Lex specialis- Regelung**). Als speziellere Regelungen können beispielhaft folgende genannt werden:
- HwO
- PBefG
- GastG
Nach der Definition ist von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine erlaubte, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und es sich hierbei nicht um einen freien Beruf und eine Verwaltung eigenen Vermögens und um eine Urproduktion nach {{du przepis="§ 6 GewO"}} handelt. Im Folgenden sollen die einzelnen Merkmale der Definition näher beleuchtet werden.
Die Ausübung einer Tätigkeit ist dann erlaubt, wenn diese nicht gegen bestehende Gesetzte verstßt und den sittlichen Gepflogenheiten entspricht. Gerade aufgrund das dieses Merkmal schwierig ist objektiv zu überprüfen, sollte an dieser Stelle immer auf die sittlichen Vorstellungen der jeweiligen Gesellschaft abgestellt werden.
Deletions:
Demzufolge gibt es nicht eine Rechtsgrundlage, sondern diese ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Eines dieser Gesetze ist die GewO, welche auch als **lex generalis** angesehen wird, sodass dieses Gesetz immer nur dann anzuwenden ist, wenn keine Regelung innerhalb eines Spezialgesetzes vorgesehen ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht, ( **Lex specialis- Regelung**).
Nach der Definition ist von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine erlaubte, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und es sich hierbei nicht um einen freien Beruf und eine Verwaltung eigenen Vermögens und um eine Urproduktion nach {{du przepis="§ 6 GewO"}} handelt.
Im Folgenden sollen die einzelnen Merkmale der Definition näher beleuchtet werden.
Die Ausübung einer Tätigkeit ist dann erlaubt, wenn diese nicht gegen bestehende Gesetzte verstößt.
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=====Einführende Überlegungen=====
((2)) Selbstständig
- auf eigene Rechnung
Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um keine persönliche Dienstleistung höherer Art, den sog. freien Berufen. Denn bei diesen steht die Erbringung durch den Dienstleister persönlich im Vordergrund.
Problematisch ist bei diesem Merkmal die Abgrenzung zum Betreiben eines Gewerbes, bei welchem sich die wirtschaftliche Nutzung vor allem aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes ergibt. Folgerichtig kommt es bei der Abgrenzung auf die Intensität der Nutzung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand an.
So dass die Gewerbefreiheit auch für Ausländer gilt und nicht wie Art. 12 Abs.1 GG, der nur Deutsche in seinem Schutzbereich erfasst. Daraus folgt das, wenn sich ein Gewerbetreibender aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf die Gewerbefreiheit beruft, ist diese i.S. d. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV auszulegen. Diesem Ansatz wird auch durch {{du przepis="§ 4 GewO"}} Rechnung getragen, indem dieser bestimmte Einschränkung der Gewerbefreiheit gegenüber EU-Ausländer für unwirksam erklärt.
((2)) Selbstständig
- auf eigene Rechnung
Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um keine persönliche Dienstleistung höherer Art, den sog. freien Berufen. Denn bei diesen steht die Erbringung durch den Dienstleister persönlich im Vordergrund.
Problematisch ist bei diesem Merkmal die Abgrenzung zum Betreiben eines Gewerbes, bei welchem sich die wirtschaftliche Nutzung vor allem aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes ergibt. Folgerichtig kommt es bei der Abgrenzung auf die Intensität der Nutzung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand an.
So dass die Gewerbefreiheit auch für Ausländer gilt und nicht wie Art. 12 Abs.1 GG, der nur Deutsche in seinem Schutzbereich erfasst. Daraus folgt das, wenn sich ein Gewerbetreibender aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf die Gewerbefreiheit beruft, ist diese i.S. d. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV auszulegen. Diesem Ansatz wird auch durch {{du przepis="§ 4 GewO"}} Rechnung getragen, indem dieser bestimmte Einschränkung der Gewerbefreiheit gegenüber EU-Ausländer für unwirksam erklärt.
Deletions:
((2)) selbstständig
- auf eigener Rechnung
Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich um keine persönliche Dienstleistung höherer Art. den sog. freien Berufen. Denn bei diesen steht die Erbringung durch den Dienstleister, persönlich im Vordergrund.
Problematisch ist bei diesem Merkmal die Abgrenzung zum Betreiben eines Gewerbes, bei welchen sich die wirtschaftliche Nutzung vor allem aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes ergibt. Folgerichtig kommt es bei der Abgrenzung auf die Intensität der Nutzung und den damit zusammenhängenden Verwaltungsaufwand an.
So dass die Gewerbefreiheit auch für Ausländer gilt und nicht wie Art. 12 Abs.1 GG, der nur deutsche in seinem Schutzbereich erfasst. Daraus folgt das, wenn sich ein Gewerbetreibender aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf die Gewerbefreiheit beruft, ist diese i.S. d. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV auszulegen. Diesem Ansatz wird auch durch {{du przepis="§ 4 GewO"}} Rechnung getragen, indem dieser bestimmte Einschränkung der Gewerbefreiheit gegenüber EU-Ausländer für unwirksam erklärt.
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CategoryGewerberecht
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Demzufolge gibt es nicht eine Rechtsgrundlage, sondern diese ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Eines dieser Gesetze ist die GewO, welche auch als **lex generalis** angesehen wird, sodass dieses Gesetz immer nur dann anzuwenden ist, wenn keine Regelung innerhalb eines Spezialgesetzes vorgesehen ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht, ( **Lex specialis- Regelung**).
Nach der Definition ist von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine erlaubte, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und es sich hierbei nicht um einen freien Beruf und eine Verwaltung eigenen Vermögens und um eine Urproduktion nach {{du przepis="§ 6 GewO"}} handelt.
Im Folgenden sollen die einzelnen Merkmale der Definition näher beleuchtet werden.
Die ausgeübte Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn das Erzielen von Einkünften beabsichtigt wird. Bei dieser Voraussetzung ist zu beachten, dass alleine das entsprechende Bestreben ausreichend ist, um diese Voraussetzung bejahen zu können. Mit anderen Worten, es kommt nicht auf die tatsächliche Gewinnerzielung an.
Dieser Grundsatz ist in {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}} enthalten. Nach diesem darf jedermann ein Gewerbe betreiben, solange dieses Gesetz keine Ausnahmen oder Beschränkungen vorsieht.
So dass die Gewerbefreiheit auch für Ausländer gilt und nicht wie Art. 12 Abs.1 GG, der nur deutsche in seinem Schutzbereich erfasst. Daraus folgt das, wenn sich ein Gewerbetreibender aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf die Gewerbefreiheit beruft, ist diese i.S. d. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV auszulegen. Diesem Ansatz wird auch durch {{du przepis="§ 4 GewO"}} Rechnung getragen, indem dieser bestimmte Einschränkung der Gewerbefreiheit gegenüber EU-Ausländer für unwirksam erklärt.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Gewerbefreiheit auch Tätigkeiten erfasst, die nicht ausschließlich zur Erlangung oder Sicherung der Lebensgrundlage beitragen.
Diese Einwirkungsmöglichkeit wurde vor dem Hintergrund geschaffen, wenn der Staat eine Kontrolle der Gewerbetätigkeit ausüben möchte, ist es erforderlich, dass dieser überhaupt Kenntnis hat, dass ein Gewerbe betrieben wird. Dies kann zum einem dadurch erfolgen, dass der Gewerbetreibende zur Anzeige seines Gewerbes verpflichtet ist oder auch, dass dieser bevor er sein Gewerbe betreiben darf, eine behördliche Zulassung benötigt. Was unter der Anzeigepflicht und der Zulassungspflicht zu verstehen ist, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Hierbei handelt es sich um Regelungen, welche die Ausübung des Betriebs betreffen, also das **"Wie"**. Weiterhin können diese Regelungen den Gewerbetreibenden auch weitere Pflichten auferlegen. Grundsätzlich machen diese Regelungen nur dann Sinn, wenn die Behörde auf die Einhaltung der entsprechenden Regelung Einfluss nehmen kann.
Um diese Einflussmöglichkeit zu gewährleisten, stehen der Behörde zwei Möglichkeiten /Befugnisse zur Verfügung:
Für die Vorgehensweise in diesem speziellen Fall ist folgende Unterscheidung zu beachten:
Fehlt es an einer besonderen Regelung, dann ist auf die {{du przepis="§ 48 VwVfG"}}, {{du przepis="§ 49 VwVfG"}} zurückzugreifen.
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien** Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 35 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Nach der Definition ist von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine erlaubte, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und es sich hierbei nicht um einen freien Beruf und eine Verwaltung eigenen Vermögens und um eine Urproduktion nach {{du przepis="§ 6 GewO"}} handelt.
Im Folgenden sollen die einzelnen Merkmale der Definition näher beleuchtet werden.
Die ausgeübte Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn das Erzielen von Einkünften beabsichtigt wird. Bei dieser Voraussetzung ist zu beachten, dass alleine das entsprechende Bestreben ausreichend ist, um diese Voraussetzung bejahen zu können. Mit anderen Worten, es kommt nicht auf die tatsächliche Gewinnerzielung an.
Dieser Grundsatz ist in {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}} enthalten. Nach diesem darf jedermann ein Gewerbe betreiben, solange dieses Gesetz keine Ausnahmen oder Beschränkungen vorsieht.
So dass die Gewerbefreiheit auch für Ausländer gilt und nicht wie Art. 12 Abs.1 GG, der nur deutsche in seinem Schutzbereich erfasst. Daraus folgt das, wenn sich ein Gewerbetreibender aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat auf die Gewerbefreiheit beruft, ist diese i.S. d. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV auszulegen. Diesem Ansatz wird auch durch {{du przepis="§ 4 GewO"}} Rechnung getragen, indem dieser bestimmte Einschränkung der Gewerbefreiheit gegenüber EU-Ausländer für unwirksam erklärt.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Gewerbefreiheit auch Tätigkeiten erfasst, die nicht ausschließlich zur Erlangung oder Sicherung der Lebensgrundlage beitragen.
Diese Einwirkungsmöglichkeit wurde vor dem Hintergrund geschaffen, wenn der Staat eine Kontrolle der Gewerbetätigkeit ausüben möchte, ist es erforderlich, dass dieser überhaupt Kenntnis hat, dass ein Gewerbe betrieben wird. Dies kann zum einem dadurch erfolgen, dass der Gewerbetreibende zur Anzeige seines Gewerbes verpflichtet ist oder auch, dass dieser bevor er sein Gewerbe betreiben darf, eine behördliche Zulassung benötigt. Was unter der Anzeigepflicht und der Zulassungspflicht zu verstehen ist, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Hierbei handelt es sich um Regelungen, welche die Ausübung des Betriebs betreffen, also das **"Wie"**. Weiterhin können diese Regelungen den Gewerbetreibenden auch weitere Pflichten auferlegen. Grundsätzlich machen diese Regelungen nur dann Sinn, wenn die Behörde auf die Einhaltung der entsprechenden Regelung Einfluss nehmen kann.
Um diese Einflussmöglichkeit zu gewährleisten, stehen der Behörde zwei Möglichkeiten /Befugnisse zur Verfügung:
Für die Vorgehensweise in diesem speziellen Fall ist folgende Unterscheidung zu beachten:
Fehlt es an einer besonderen Regelung, dann ist auf die {{du przepis="§ 48 VwVfG"}}, {{du przepis="§ 49 VwVfG"}} zurückzugreifen.
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien** Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 35 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Deletions:
Nach der Definition ist von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine erlaubte, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und es sich hierbei nicht um einen freien Beruf und eine Verwaltung eigenen Vermögens und um eine Urproduktion nach {{du przepis="§ 6 GewO"}} handelt.
Im folgenden sollen die einzelnen Merkmale der Definition näher beleuchtet werden.
Die ausgeübte Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn das Erzielen von Einkünften beabsichtigt wird. Bei dieser Voraussetzung ist zu beachten, dass alleine das entsprechende Bestreben ausreichend ist um diese Voraussetzung bejahen zu können. Mit anderen Worten, es kommt nicht auf die tatsächliche Gewinnerzielung an.
Dieser Grundsatz ist in {{du przepis="§ 1 Abs.1 GewO"}} enthalten. Nach diesem darf jedermann ein Gewerbe betreiben, solange dieses Gesetz keine Ausnahmen oder Beschränkungen vorsieht.
So das die Gewerbefreiheit auch für Ausländer gilt und nicht wie Art. 12 Abs.1 GG, der nur deutsche in seinem Schutzbereich erfasst. Daraus folgt das, wenn sich ein Gewerbetreibender aus einem anderen EU- Mitgliedsstaat auf die Gewerbefreiheit beruft, ist diese i.S. d. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV auszulegen. Diesem Ansatz wird auch durch {{du przepis="§ 4 GewO"}} Rechnung getragen, indem dieser bestimmte Einschränkung der Gewerbefreiheit gegenüber EU-Ausländer für unwirksam erklärt.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass die Gewerbefreiheit auch Tätigkeiten erfasst, die nicht ausschließlich zur Erlangung oder Sicherung der Lebensgrundlage beitragen.
Diese Einwirkungsmöglichkeit wurde vor dem Hintergrund geschaffen, wenn der Staat eine Kontrolle der Gewerbetätigkeit ausüben möchte, ist es erforderlich, dass dieser überhaupt Kenntnis hat, dass ein Gewerbe betrieben wird. Dies kann zum einem dadurch erfolgen, dass der Gewerbetreibende zur Anzeige seines Gewerbes verpflichtet ist oder auch, dass dieser bevor er sein Gewerbe betreiben darf, eine behördliche Zulassung benötigt.
Was unter der Anzeigepflicht und der Zulassungspflicht zu verstehen ist, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen:
Hierbei handelt es sich um Regelungen, welche die Ausübung des Betriebs betreffen, also das "Wie". Weiterhin können diese Regelungen den Gewerbetreibenden auch weitere Pflichten auferlegen. Grundsätzlich machen diese Regelungen nur dann Sinn, wenn die Behörde auf die Einhaltung der entsprechenden Regelung Einfluss nehmen kann.
Um diese Einflussmöglichkeit zu gewährleisten stehen der Behörde zwei Möglichkeiten /Befugnisse zur Verfügung:
Für die Vorgehensweise in diesem speziellen Fall, ist folgende Unterscheidung zu beachten:
Fehlt es an einer besonderen Regelung, dann ist auf die {{du przepis="§ 48 VwVfG"}}, {{du przepis="§ 49 VwVfG"}} zurück zu greifen.
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien **Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 35 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Additions:
(Vgl. OberrathoeffentlichesRecht, S. 255 - 263)
Additions:
((2)) Keine Urproduktion
((2)) Keine persönliche Dienstleistung höherer Art
((2)) Keine Verwaltung von eigenem Vermögen
((2)) Keine persönliche Dienstleistung höherer Art
((2)) Keine Verwaltung von eigenem Vermögen
Deletions:
((2)) keine persönliche Dienstleistung höherer Art
((2)) keine Verwaltung von eigenem Vermögen
Additions:
Des Weiteren muss es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Betätigung folgende Merkmale aufweist:
Deletions:
Additions:
Des Weitern muss es sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Betätigung folgende Merkmale aufweist:
Deletions:
Additions:
((1)) Allgemeines - Rechtsgrundlage
((2)) Auf Dauer angelegt
((2)) Auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet
Für die Vorgehensweise in diesem speziellen Fall, ist folgende Unterscheidung zu beachten:
Daneben ist für die Behörde die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu erlassen, um den weiteren Betrieb zu unterbinden. Grundlage hierfür kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} sein. Dies aber nur, wenn das Gewerbe nach Aufhebung der Erlaubnis weiter betrieben wird. Auch hier dienen wieder Spezialvorschriften als Grundlage für die Befugnis der Behörde. Dem folgt, dass die Anordnungen der Gewerbebehörde mit den Mitteln der ** Verwaltungsvollstreckungsordnung **durchgesetzt werden können.
((2)) Auf Dauer angelegt
((2)) Auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet
Für die Vorgehensweise in diesem speziellen Fall, ist folgende Unterscheidung zu beachten:
Daneben ist für die Behörde die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu erlassen, um den weiteren Betrieb zu unterbinden. Grundlage hierfür kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} sein. Dies aber nur, wenn das Gewerbe nach Aufhebung der Erlaubnis weiter betrieben wird. Auch hier dienen wieder Spezialvorschriften als Grundlage für die Befugnis der Behörde. Dem folgt, dass die Anordnungen der Gewerbebehörde mit den Mitteln der ** Verwaltungsvollstreckungsordnung **durchgesetzt werden können.
Deletions:
((2)) auf Dauer angelegt
((2)) auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet
Für die Vorgehensweise in diesem speziellen Fall, ist folgende Unterscheidung zu beachten.
Daneben ist für die Behörde die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu erlassen, um den weiteren Betrieb zu unterbinden. Grundlage hierfür kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} sein. Dies aber nur, wenn das Gewerbe nach Aufhebung der Erlaubnis weiter betrieben wird. Auch hier dienen wieder Spezialvorschriften als Grundlage für die Befugnis der Behörde. Dem folgt, dass die Anordnungen der Gewerbebehörde mit den Mitteln der **Verwaltungsvollstreckungsordnung **durchgesetzt werden können.
Additions:
"Gewerberecht im klassichen Sinne, ist die Summe der rechtlichen Regelungen, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Bereich der gewerblich Tätigen erlassen werden." (Vgl. OberrathOeffentlichesRecht Rn. 978)
Deletions:
Additions:
((2)) Zugangskontrolle
((2)) Ausübungsregelungen und Überwachungsbefugnisse
((2)) Maßnahmen zur Verhinderung der Gewerbeausübung
((2)) Ausübungsregelungen und Überwachungsbefugnisse
((2)) Maßnahmen zur Verhinderung der Gewerbeausübung
Deletions:
((3)) Ausübungsregelungen und Überwachungsbefugnisse
((3)) Maßnahmen zur Verhinderung der Gewerbeausübung
Additions:
Demzufolge gibt es nicht eine Rechtsgrundlage, sondern diese ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Eines dieser Gesetze ist die GewO, welche auch als **lex generalis** angesehen wird, sodass dieses Gesetz immer nur dann anzuwenden ist, wenn keine Regelung innerhalb eines Spezialgesetz vorgesehen ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht, ( **Lex specialis- Regelung**).
Deletions:
Additions:
((1)) Allgemienes- Rechtsgrundlage
"Gewerberecht im klassichen Sinne, ist die Summe der rechtlichen Regelungen, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Bereich der gewerblich Tätigen erlassen werden." (Vgl. OberrathoeffentlichesRecht Rn. 978)
Demzufolge gibt es nicht eine Rechtsgrundlage, sondern diese ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Eines dieser Gesetze ist die GewO, welche auch als lex generalis angesehen wird, sodass dieses Gesetz immer nur dann anzuwenden ist, wenn keine Regelung innerhalb eines Spezialgesetz vorgesehen ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht.
"Gewerberecht im klassichen Sinne, ist die Summe der rechtlichen Regelungen, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Bereich der gewerblich Tätigen erlassen werden." (Vgl. OberrathoeffentlichesRecht Rn. 978)
Demzufolge gibt es nicht eine Rechtsgrundlage, sondern diese ergibt sich aus mehreren Gesetzen. Eines dieser Gesetze ist die GewO, welche auch als lex generalis angesehen wird, sodass dieses Gesetz immer nur dann anzuwenden ist, wenn keine Regelung innerhalb eines Spezialgesetz vorgesehen ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das speziellere Recht dem allgemeineren Recht vorgeht.
Additions:
Daneben ist für die Behörde die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu erlassen, um den weiteren Betrieb zu unterbinden. Grundlage hierfür kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} sein. Dies aber nur, wenn das Gewerbe nach Aufhebung der Erlaubnis weiter betrieben wird. Auch hier dienen wieder Spezialvorschriften als Grundlage für die Befugnis der Behörde. Dem folgt, dass die Anordnungen der Gewerbebehörde mit den Mitteln der **Verwaltungsvollstreckungsordnung **durchgesetzt werden können.
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien **Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 35 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien **Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 35 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Deletions:
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien **Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Additions:
Daneben ist für die Behörde die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu erlassen, um den weiteren Betrieb zu unterbinden. Dies aber nur, wenn das Gewerbe nach Aufhebung der Erlaubnis weiter betrieben wird. Auch hier dienen wieder Spezialvorschriften als Grundlage für die Befugnis der Behörde. Dem folgt, dass die Anordnungen der Gewerbebehörde mit den Mitteln der **Verwaltungsvollstreckungsordnung **durchgesetzt werden können.
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Additions:
Daneben ist für die Behörde die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu erlassen, um den weiteren Betrieb zu unterbinden. Dies aber nur, wenn das Gewerbe nach Aufhebung der Erlaubnis weiter betreiben wird. Auch hier dienen wieder Spezialvorschriften als Grundlage für die Befugnis der Behörde. Dem folgt, dass die Anordnungen der Gewerbebehörde mit den Mitteln der **Verwaltungsvollstreckungsordnung **durchgesetzt werden können.
Deletions:
Additions:
((2)) keine Verwaltung von eigenem Vermögen
Hierbei handelt es sich um Regelungen, welche die Ausübung des Betriebs betreffen, also das "Wie". Weiterhin können diese Regelungen den Gewerbetreibenden auch weitere Pflichten auferlegen. Grundsätzlich machen diese Regelungen nur dann Sinn, wenn die Behörde auf die Einhaltung der entsprechenden Regelung Einfluss nehmen kann.
Bei der Befugnis zur Überprüfung der Einhaltung der Ausübungsregelung geht es darum, dass diese Regelungen bestimmte Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Gewerbetreibenden vorsehen. Eine der wichtigen Regelungen ist {{du przepis="§ 11 GewO"}} .
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien **Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Hierbei handelt es sich um Regelungen, welche die Ausübung des Betriebs betreffen, also das "Wie". Weiterhin können diese Regelungen den Gewerbetreibenden auch weitere Pflichten auferlegen. Grundsätzlich machen diese Regelungen nur dann Sinn, wenn die Behörde auf die Einhaltung der entsprechenden Regelung Einfluss nehmen kann.
Bei der Befugnis zur Überprüfung der Einhaltung der Ausübungsregelung geht es darum, dass diese Regelungen bestimmte Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Gewerbetreibenden vorsehen. Eine der wichtigen Regelungen ist {{du przepis="§ 11 GewO"}} .
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien **Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichtigen Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Deletions:
Hierbei handelt es sich um Regelungen, welche die Ausübung des Betriebs betreffen, also das "Wie". Weiterhin können diese Regelungen den Gewerbetreibenden auch weitere Pflichten auferlegen. grundsätzlich machen diese Regelungen nur dann Sinn, wenn die Behörde auf die Einhaltung der entsprechenden Regelung Einfluss nehmen kann.
Bei der Befugnis zur Überprüfung der Einhaltung der Ausübungsregelung geht es darum, dass diese Regelungen bestimmte Auskunfs- und Mitteilungspflichten des Gewerbetreibenden vorsehen. Eine der wichtigen Regelungen ist {{du przepis="§ 11 GewO"}} .
Demgegenüber ist bei dem **zulassungsfreien **Gewerbe erforderlich, dass die Behörde zur Untersagung der Gewerbeausübung befugt ist. Als einer der Befugnisnormen kann {{du przepis="§ 15 Abs.2 GewO"}} genannt werden. Die Bedeutung dieser Regelung geht weit über die in der GewO geregelten Gewerbe hinaus. Wie auch bei den zulassungspflichten Gewerbe kann hier die Behörde die Anordnungen mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Additions:
Nach der Definition ist von einem Gewerbe dann die Rede, wenn eine erlaubte, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und es sich hierbei nicht um einen freien Beruf und eine Verwaltung eigenen Vermögens und um eine Urproduktion nach {{du przepis="§ 6 GewO"}} handelt.
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