II. Geografische Herkunftsangaben
1. Begriff
Nach § 126 MarkenG sind geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren/DL benutzt werden.
2. Schutzvoraussetzungen
- erfüllen wie Marken Kennzeichnungsfunktion
- im Unterschied zu Marken begründen sie keine individuellen Schutzrechte
- Schutzgegenstand ist vielmehr der kollektive Goodwill der allen aus dem betreffenden Ort/Gebiet stammenden Unternehmen gemeinsam für ihre Waren/DL zusteht
- der Inhalt des Schutzes ergibt sich aus § 127 Abs. 1 MarkenG
Beispiele: Emmentaler, Champagner, Bordeaux, Parmeggiano, Tiroler Schinken, Schwarzwälder Schinken
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 23 Rdnrn. 59-87. Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 61. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 144-148. |
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