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3. Markenfähigkeit
a) Begriff der Markenfähigkeit
Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten. |
- MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
- welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach § 3 MarkenG (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht
Markenfähige Zeichenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG):
- Wörter, einschließlich Personennamen
- Abbildungen
- Buchstaben
- Zahlen
- Hörzeichen
- dreidimensionale Gestaltungen (insbes. Form der Ware und Verpackung)
- sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen
Merke:
- beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG, „alle Zeichen, insbesondere …“)
- möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
- auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)
b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG
Markenfähig sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG demnach alle Zeichen, die grundsätzlich geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von dem eines anderen zu unterscheiden (= sog. abstrakte Unterscheidungskraft) |
= gemeinsame zwingende (konstitutive) Voraussetzung der Schutzfähigkeit der beschriebenen Zeichenformen
Abstrakte Unterscheidungskraft ({{du przepis="§ 3 MarkenG"}}) | - Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden - Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke geschuldet - Prüfung erfolgt hier ohne Bezug zu den angemeldeten Waren/DL - bloße theoretische Möglichkeit genügt - Keine Unterscheidungskraft gegeben, wenn Verkehr in dem Zeichen überhaupt keinen Herkunftshinweis erkennen kann, wie bspw. bei den Worten: „euro“, „Tablette“, „super“, „prima“, „extra“, „ultra“ |
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c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG
- bestimmten Markenformen wird Markenfähigkeit von vornherein abgesprochen
- Zweck: Markenschutz = Kennzeichenschutz, nicht aber Produktschutz
- Produktschutz stattdessen über Spezialgesetze (Paten-, Gebrauchs-, Geschmacks, Urheberrecht)
- Öffnung des MarkenG für dreidimensionale Marken führt hier zwangsläufig zu Überschneidungen, so dass Monopolisierung Tür und Tore geöffnet würde
--> § 3 Abs. 2 MarkenG beinhaltet unwiderlegbare Vermutung für ein generelles Freihaltebedürfnis und gilt gleichermaßen für Register-, Benutzungs- und Notoritätsmarken
aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
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