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aktuelles Dokument: GewRS5MarkenFaehigkeit
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3. Markenfähigkeit

a) Begriff der Markenfähigkeit

Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten.


  • MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
  • welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach § 3 MarkenG (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht

Markenfähige Zeichenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG):
    • Wörter, einschließlich Personennamen
    • Abbildungen
    • Buchstaben
    • Zahlen
    • Hörzeichen
    • dreidimensionale Gestaltungen (insbes. Form der Ware und Verpackung)
    • sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen


Merke:
  • beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG, „alle Zeichen, insbesondere …“)
  • möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
  • auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)

b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG

Markenfähig sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG demnach alle Zeichen, die grundsätzlich geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von dem eines anderen zu unterscheiden (= sog. abstrakte Unterscheidungskraft)

= gemeinsame zwingende (konstitutive) Voraussetzung der Schutzfähigkeit der beschriebenen Zeichenformen


Abstrakte Unterscheidungskraft ({{du przepis="§ 3 MarkenG"}})
- Zeichen muss an sich geeignet sein, um Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden
- Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke geschuldet
- Prüfung erfolgt hier ohne Bezug zu den angemeldeten Waren/DL
- bloße theoretische Möglichkeit genügt
- Keine Unterscheidungskraft gegeben, wenn Verkehr in dem Zeichen überhaupt keinen Herkunftshinweis erkennen kann, wie bspw. bei den Worten: „euro“, „Tablette“, „super“, „prima“, „extra“, „ultra“

c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG

  • bestimmten Markenformen wird Markenfähigkeit von vornherein abgesprochen
  • Zweck: Markenschutz = Kennzeichenschutz, nicht aber Produktschutz
  • Produktschutz stattdessen über Spezialgesetze (Paten-, Gebrauchs-, Geschmacks, Urheberrecht)
  • Öffnung des MarkenG für dreidimensionale Marken führt hier zwangsläufig zu Überschneidungen, so dass Monopolisierung Tür und Tore geöffnet würde
--> § 3 Abs. 2 MarkenG beinhaltet unwiderlegbare Vermutung für ein generelles Freihaltebedürfnis und gilt gleichermaßen für Register-, Benutzungs- und Notoritätsmarken

Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG

aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
  • alle warenbedingten Formen, d.h. Zeichen, die bei objektiver Betrachtungsweise ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die der Grundform der angemeldeten Ware entsprechen

--> betrifft somit Gestaltungselemente, die jedes Produkt dieser Gattung aufweisen muss, um den bestimmungsmäßigen Zweck erfüllen zu können
--> Markenfähigkeit kann hier nur in eindeutigen Fällen ausgeschlossen werden
--> für die Prüfungspraxis bleibt Ausschlussgrund ohne Bedeutung


bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
  • alle Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, deren wesentliche Merkmale zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
  • Ziel: Marktteilnehmer sollen nicht über die Anmeldung einer Formmarke ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchsmerkmale einer Ware erhalten, für welche Sondergesetze maßgeblich sind [vgl. BPatG PAVIS PROMA – 28 W (pat) 304/03 – Tintenpatrone für Tintenstrahldrucker]

cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
  • alle Formgestaltungen, die der Ware in ästhetischer Hinsicht einen wesentlichen Wert verleiht
  • das Produkt wird von seinem ästhetischen Gehalt dominiert
  • Ziel: wettbewerblicher Gestaltungsspielraum soll nicht im Wege des Markenschutzes beschnitten werden: Schutz von ästhetischen Produktdesigns soll den Sondergesetzen vorbehalten bleiben [Vgl. BPatG BlPMZ 2002, 228 – Schmuckring]


Merke: bei den vorgenannten Kriterien unter aa) bis cc) geht es ausschließlich um die Markenfähigkeit, d.h. die grds. Eignung eines Zeichens als Marke i.S.d. MarkenG; um eine Marke zur Eintragung bringen zu können, müssen zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die grafische Darstellbarkeit und die Beachtung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG


Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 22 Rdnrn. 38-55


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