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3. Markenfähigkeit
a) Begriff der Markenfähigkeit
Markenfähige Zeichenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG):
b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG
c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG
aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
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