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V. Inhalt und Grenzen des Geschmacksmusterrechts
1. Wirkungen des Geschmacksmusters
- vgl. bereits ausführlicher unter Wirkungen des Patents sowie Wirkungen des Gebrauchsmusters
a) Positiver Inhalt des Geschmacksmusters
Benutzungsbefugnisse, die gem. § 38 Abs. 1 GeschmMG allein dem Berechtigten zustehen, sind:
- die ausschließliche Herstellungsbefugnis,
- die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten,
- das Inverkehrbringen
- die Einfuhr und die Ausfuhr sowie
- der Gebrauch des geschützten Gegenstandes.
--> Zur Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen vgl. § 48 GeschmMG sowie ausführlicher bereits hierzu im Patentrecht
b) Negativer Inhalt des Geschmacksmusters
Beseitigungsanspruch (§ 42 Abs. 1 S. 1 GeschmMG) |
Unterlassungsanspruch (§ 42 Abs. 1 S. 2 GeschmMG) |
Schadenersatzanspruch (§ 42 Abs. 2 GeschmMG) |
Vernichtungsanspruch (§ 43 Abs. 1 S. 1 GeschmMG) oder Überlassungsanspruch (§ 43 Abs. 3 GeschmMG) |
Vernichtungsanspruch der Geräte, die zur Herstellung der das Geschmacksmuster verletzenden Erzeugnisse gedient haben (§ 43 Abs. 1 S. 2 GeschmMG) |
Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 43 Abs. 2 GeschmMG) |
Auskunftsanspruch (§ 46 GeschmMG) |
Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 46a GeschmMG) |
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 46b GeschmMG) |
- Verjährung - vgl. § 49 GeschmMG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
- ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 52 Abs. 1 GeschmMG) in Geschmacksmusterstreitsachen
c) Strafrechtlicher Schutz
- ähnlich wie im Patentrecht
Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 51 Abs. 1 GeschmMG) – bei gewerblichen Handeln bis zu fünf Jahren (§ 51 Abs. 2 GeschmMG) oder mit Geldstrafe bestraft.
Nach § 51 Abs. 3 GeschmMG ist bereits der Versuch strafbar.
2. Schutzumfang des Geschmacksmusterrechts
- ergibt sich unmittelbar aus § 38 Abs. 2 GeschmMG
- losgelöst vom verwendeten Erzeugnis reicht der Schutzumfang hier sehr weit
- Beachte: Schutz erstreckt sich auf diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben wurden (--> nicht Originalvorlage, sondern das was in der Anmeldung offenbart wurde) --> § 37 Abs. 1 GeschmMG
- bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt (Anknüpfung an das Erfordernis der Eigenart nach § 2 Abs. 2 GeschmMG)
3. Beschränkungen des Schutzumfangs des Geschmacksmusters
a) Vorbenutzungsrecht, § 41 GeschmMG
b) Erlaubte Benutzungshandlungen
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 13 Rdnrn. 1-254 (= enthält eine sehr ausführliche Darstellung der Rechtsfolgen von Patentverletzungen) Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 43. Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 93-97. (mit ähnlichen Beispielen) |
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