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IV. Entstehung des Geschmacksmusters
a) Überblick
Quelle: In Anlehnung an Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 93.
b) Die Entstehung des Geschmacksmusters im Detail
- Einleitung des Verfahrens zur Erlangung des Geschmacksmusterschutzes durch schriftliche Anmeldung bei der Geschmacksmusterstelle des DPMA (§ 11 Abs. 2 GeschmMG)
- Anmeldung muss enthalten (§ 11 Abs. 2 GeschmMG):
- Name des Anmelders (Nr. 2)
- einen Antrag auf Eintragung des Geschmacksmusters (Nr. 1)
- die Wiedergabe des Musters (Nr. 3)
- kann durch bis zu 10 (photo)graphische Abbildungen des Musters erfolgen (§ 6 Abs. 1 S. 1 GeschmMV)
- eine Angabe der Erzeugnisse für die das Geschmacksmuster beansprucht wird (Nr. 4)
- Besonderheit: gem. § 12 GeschmMG sind Sammelanmeldungen von bis zu 100 Mustern, die derselben Warenklasse angehören, möglich
Für Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA zu verwenden.
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 90-93. Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, § 42. |
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