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Version [19142]

Dies ist eine alte Version von GewRS3GebrMBeendigung erstellt von ChristianeUri am 2012-12-26 23:07:55.

 

VII. Beendigung des Gebrauchsmusters


  • endet die Schutzwirkung, wird die Erfindung gemeinfrei, d.h. sie kann von jedermann genutzt werden


Erlöschensgründe:

Ablauf der Schutzdauer: zeitliche Begrenzung des Gebrauchsmusterschutzes auf max. 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 und 2 GebrMG)

Verzicht: Gebrauchsmusterinhaber kann durch schriftliche Erklärung an das DPMA auf sein Recht verzichten (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 PatG)

Erlöschen des GebrM durch Nichtabgabe von Erklärungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG)

Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr § 20 Abs. 3 Nr. 2 PatG)

Löschung durch DPMA: wenn ein gesetzlicher Löschungsgrund (§§ 15, 16 GebrMG) vorliegt



* ex nunc ; * ex tunc



Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung:
Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 83.
Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, §§ 28 und 29.

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