VII. Beendigung des Gebrauchsmusters
- endet die Schutzwirkung, wird die Erfindung gemeinfrei, d.h. sie kann von jedermann genutzt werden
Erlöschensgründe:
Ablauf der Schutzdauer: zeitliche Begrenzung des Gebrauchsmusterschutzes auf max. 10 Jahre (§ 23 Abs. 1 und 2 GebrMG) |
Verzicht: Gebrauchsmusterinhaber kann durch schriftliche Erklärung an das DPMA auf sein Recht verzichten (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 PatG) |
Erlöschen des GebrM durch Nichtabgabe von Erklärungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG) |
Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühr § 20 Abs. 3 Nr. 2 PatG) |
Löschung durch DPMA: wenn ein gesetzlicher Löschungsgrund (§§ 15, 16 GebrMG) vorliegt |
* ex nunc ; * ex tunc
Verwendete Literatur und damit Literatur zur Vertriefung: |
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Eisenmann, Hartmut/ Jautz, Ulrich: Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: mit 55 Fällen und Lösungen, 9. Aufl., Heidelberg u.a. 2012, S. 83. Götting, Horst-Peter/ Meyer, Justus/ Vormbrock, Ulf: Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht: Praxishandbuch, Baden-Baden 2011, § 15 Rdnrn. 15-25. Götting, Horst-Peter/ Hubmann, Heinrich: Gewerblicher Rechtsschutz: Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrecht; ein Studienbuch, 9. Aufl., München 2009, §§ 28 und 29. |
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