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IV. Entstehung des Patents
1. Erfinderrecht
--> Erfinderrecht entsteht automatisch, d.h. kraft Gesetzes mit Vollendung der Erfindung (Erfindungsakt = Realakt)
Inhalt des Erfinderrechts | Erfinderpersönlichkeitsrecht (Schutz der persönlichen Interessen des Erfinders) |
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Anspruch auf Erfinderbenennung (§§ 37,64 PatG) |
Recht auf Anerkennung der Erfinderschaft |
Selbstbestimmungsrecht |
Verwertungsrecht (Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Erfinders) |
Befugnis zur Benutzung des Erfindergedankens |
Recht auf das Patent |
2. Patenanmeldung und -erteilung
a) Überblick
b) Die Patenanmeldung und -erteilung im Detail
Anmeldeverfahren
- Einleitung des Patenterteilungsverfahrens durch schriftliche Anmeldung beim DPMA (§ 34 Abs. 1 PatG)
- Anmeldung muss enthalten:
- Name des Anmelders
- einen Antrag auf Patenterteilung
- nebst Bezeichnung der Erfindung (z.B. Rad für Schienenfahrzeug)
- einen oder mehrere Patentansprüche (§ 14 PatG, § 9 PatV)
- Was soll unter Schutz gestellt werden?
- muss deutlich und vollständig sein, so dass ein Fachmann sie ausführen kann
- i.d.R. Dreischritt: Stand der Technik Beschreibung der techn. Aufgabe Lösung anhand Ausführungsbeispiels
- die erforderlichen Zeichnungen (§ 12 PatV)
- auf welche sich der Patentanspruch/Beschreibung bezieht
- Zusammenfassung (§ 36 PatG, § 13 PatV)
Für Antrag auf Erteilung eines Patents sind die vorgeschriebenen Formblätter des DPMA (§ 34 Abs. 3 PatG, § 4 PatV) zu verwenden.
Vorprüfungsverfahren
Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG)
- Vorprüfungsstelle prüft von Amt wegen, ob die Anmeldung offensichtliche
- formelle Mängel (§ 42 Abs. 1 sowie §§ 34-38 PatG) oder
- materielle Mängel (§ 42 Abs. 2 PatG) hat.
Offenlegung der Akten
- Offenlegung der Akten durch DPMA erfolgt 18 Monate nach Anmeldung
- Zweck: Wirtschaft soll sich darüber informieren können, mit welchen Schutzrechten sie rechnen muss
- Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt im Patentblatt (§ 32 Abs. 5 PatG)
- Recht auf Einsichtnahme in Akten sowie eingereichte Modelle und Probestücke steht jedem zu (§ 31 Abs. 2 und 3 PatG) – Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 1 und 2 PatG)
- vom Zeitpunkt der Offenlegung der Akten gewährt § 33 PatG einstweiligen Rechtsschutz
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