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aktuelles Dokument: FallloesungFall8GetunterManta
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Revision history for FallloesungFall8GetunterManta


Revision [100361]

Last edited on 2022-11-21 16:37:37 by Emily.Fischer
Additions:
**Falllösung zu Fall 8 - Getunter Manta**
**__Gliederung__**
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I S. 1 1. Alt BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. etwas erlangt (+)
II. durch Leistung (+)
III. ohne Rechtsgrund (+)
1. wirksamer Kaufvertrag (-)
a. Vertragsschluss (+)
b. Vertragsinhalt (+)
c. Wirksamkeit (-)
aa. keine Wirksamkeitshindernisse (-)
aaa. Anfechtung (+)
aaaa. Zulässigkeit
bbbb. Anfechtungsgrund
cccc. Anfechtungserklärung
dddd. kein Ausschluss
eeee. Anfechtungsfrist
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
B könnte gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I S. 1 1. Alt BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür muss K etwas durch die Leistung des B erlangt haben und dies muss ohne Rechtsgrund gesehen sein.
**I. etwas erlangt**
K könnte etwas erlangt haben.
Hierunter ist jede vermögensrechtliche Besserstellung zu verstehen.
In Betracht kommt hier Eigentum und Besitz an dem Geld nach {{du norm="§ 929 BGB"}}.
Laut Sachverhalt hat B den Kaufpreis von 15.000€ gezahlt, also K Besitz und Eigentum verschafft.
Klausi hat somit 15.000€ erlangt.
**II. durch Leistung**
Dies müsste auch durch Leistung geschehen sein.
Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000€. B leistet bewusst und zweckgerichtet an K und mehrt somit sein Vermögen.
Folglich ist dies durch Leistung geschehen.
**III. ohne Rechtsgrund**
Dies müsste ohne Rechtsgrund geschehen sein.
Insbesondere kommt hier ein wirksamer Kaufvertrag ({{du norm="§ 433 BGB"}}) als Rechtsgrund in Frage.
Hierfür muss ein Vertrag mit dem entsprechenden Inhalt geschlossen worden und dieser muss auch wirksam sein.
**1. Vertragsschluss**
Es könnte ein Vertrag zustande gekommen sein.
Hierzu bedarf es eines Angebots ({{du norm="§ 145 BGB"}}) und einer Annahme (§§ 146 ff. BGB), das Angebot muss bei der Annahme noch annahmefähig gewesen sein und die beiden
Willenserklärungen müssen übereinstimmen.
B und K einigen sich über einen Kauf des Mantas zum Preis von 15.000€.
Somit wurde ein Vertrag geschlossen.
**2. Vertragsinhalt**
Dieser müsste auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du norm="§ 433 BGB"}} entsprechen.
Kaufgestand muss ein Manta zum Preis von 15.000€ sein.
Laut Sachverhalt ist genau dies gegeben.
Es wurde folglich ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt geschlossen.
**3. Wirksamkeit**
Problematisch könnte die Wirksamkeit des Vertrages sein.
Diese ist gegeben, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Denkbar ist hierbei eine Anfechtung gem. § 142 I BGB.
**a. Anfechtung**
B könnte den Vertrag angefochten haben.
Hierfür muss die Anfechtung zulässig sein, es muss ein Anfechtungs-grund gegeben und eine Anfechtungserklärung ausgesprochen sein, die Anfechtung darf nicht
ausgeschlossen sein und die Anfechtungsfrist muss eingehalten sein.
**aa. Zulässigkeit**
Die Anfechtung könnte zulässig sein.
Dies ist besonders dann der Fall, wenn es sich um keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte handelt oder die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist.
Es gibt keine Hinweise dazu im Sachverhalt.
Die Anfechtung ist zulässig.
**bb. Anfechtungsgrund**
Ein Anfechtungsgrund könnte gegeben sein.
Hierzu bedarf es einen Willensmangel der maßgeblichen Person.
Insbesondere der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB und die arglistige Täuschung nach § 123 I 1. Alt BGB kommen in Frage.
**Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB
aaa. Willensmangel**
Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB könnte einen Anfechtungsgrund darstellen.
Voraussetzung hierfür ist ein Irrtum, welcher die Eigenschaften der Person oder Sache betrifft, diese Eigenschaft muss verkehrswesentlich sein und der Irrtum
muss kausal sein.
**Eigenschaften**
Eigenschaften sind hierbei alle gegenwärtigen, wertbildenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die Person oder Sache dauerhaft anhaften.
Laut Sachverhalt irrt sich B darüber, dass der Manta eben nicht unfallfrei war, sondern schon einen Unfall hatte. Die Unfallfreiheit eines Fahrzeuges ist ein
gegenwertiges wertbildendes Merkmal, welches der Sache dauerhaft anhaftet. Für einen Unfallwagen kann man nur einen niedrigen Kaufpreis verlangen als für
ein unfallfreies Fahrzeug.
Also liegt eine Eigenschaft vor.
**Verkehrswesentlichkeit**
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, die nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete Geschäft für wertbildend gehalten werden.
B war es wichtig, dass der Mantas unfallfrei ist, er hat diese Eigenschaft auch nochmal bei K erfragt. Daraus folgt, dass die Unfallfreiheit seitens B
verkehrswesentlich war.
**Kausalität**
Daraus ergibt sich auch, dass B einen verunfallten Wagen nicht gekauft hätte. Dieser Irrtum war kausal für die Abgabe der Willenserklärung.
Ein Willensmangel ist gegeben.
**bbb. der maßgeblichen Person**
Dieser müsste auch von der maßgeblichen Person kommen.
Diese ist derjenige, der die Willenserklärung abgegeben hat.
Laut Sachverhalt hat B eine Erklärung geäußert.
Folglich liegt ein Willensmangel der maßgeblichen Person vor.
Ein Anfechtungsgrund im Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist gegeben.
**Arglistige Täuschung
aaa. Willensmangel**
Es könnte ein Anfechtungsgrund in der arglistigen Täuschung nach § 123 I 1. Alt BGB vorliegen.
Hierzu ist eine Täuschungshandlung der richtigen Person erforderlich, diese muss auch widerrechtlich sein, einen Irrtum hervorgerufen haben und kausal sein,
zudem bedarf es Arglist.
**Täuschungshandlung**
Eine Täuschungshandlung könnte gegeben sein.
Dies ist das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen.
Laut Sachverhalt hat K gesagt, dass der Wagen unfallfrei ist, obwohl dies nicht der Fall ist.
Folglich hat K falsche Tatsachen vorgespiegelt.
Eine Täuschungshandlung ist demnach gegeben.
**der richtigen Person**
Die Täuschung müsste von der richtigen Person geschehen sein.
Dies ist entweder der Erklärungsempfänger selbst oder ein zurechenbarer Dritter.
In diesem Fall ist es der Erklärungsempfänger, also K.
Die richtige Person ist gegeben.
**widerrechtlich**
Die Täuschung müsste widerrechtlich sein.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Täuschung rechtfertigen lässt.
Den Wagen als unfallfrei zu verkaufen ist nicht zu rechtfertigen.
Die Täuschung ist demnach widerrechtlich.
**Irrtum**
Durch die Täuschung hat B angenommen, dass der Manta unfallfrei ist.
Somit wurde durch die Täuschung ein Irrtum hervorgerufen.
**Kausalität**
B hat den Wagen nur aufgrund der Täuschung gekauft.
Eine Kausalität ist gegeben.
**Arglist**
Zuletzt müsste K arglistig gehandelt haben.
Arglist bedeutet Vorsatz.
Laut Sachverhalt erklärt K im guten Glauben, dass der Manta unfallfrei ist. Somit kann man hier nicht von Arglist sprechen.
Fraglich ist, ob K als Autohändler nicht dazu verpflichtet gewesen wäre Nachforschungen zu betreiben. Als Autohändler muss man über seine Produkte Bescheid
wissen, vor allem berechnet sich der Kaufpreis bei einem Unfallwagen anders als bei einem unfallfreien Fahrzeug.
Folglich kann man ein arglistiges Verhalten bejahen.
**bbb. der maßgeblichen Person**
K ist die maßgebliche Person.
Folglich liegt ein weiterer Anfechtungsgrund nach § 123 I 1. Alt BGB vor.
**cc. Anfechtungserklärung**
Zudem müsste B eine Anfechtungserklärung abgegeben haben.
Hierzu ist eine Willenserklärung, die inhaltlich einer Anfechtung entspricht, nötig, diese muss abgegeben und ohne Widerruf der richtigen Person zugegangen sein.
Die richtige Person ist K.
Laut Sachverhalt schreibt B dem K einen Brief, B äußert also eine Willenserklärung. Nach {{du norm="§ 133 BGB"}} kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen Wortlaut des B an,
sondern auf den wirklichen Willen.
Bertie sagt also, dass er den Kaufvertrag anfechten möchte.
Die Willenserklärung könnte auch abgegeben worden sein.
Hierfür muss die Erklärung so auf den Weg gebracht worden sein, dass mit Zugang zu rechnen ist. Dies ist möglich durch den Vertragspartner selbst oder einem
Dritten.
Laut Sachverhalt hat B seinen Sohn beauftragt, die Willenserklärung zu K zu bringen. B hat S also als Boten eingesetzt. Dabei wurde die Erklärung so auf den Weg
gebracht, dass mit Zugang zu rechnen war.
Die Willenserklärung wurde abgegeben.
Die Erklärung ist dem K ohne Widerruf zugegangen.
**dd. kein Ausschluss**
Die Anfechtung dürfte zudem nicht ausgeschlossen sein.
Hierfür ist es erforderlich, dass das anfechtbare Rechtsgeschäft i. S. d. § 144 I BGB nicht bestätigt wurde.
Darauf gibt es im Sachverhalt keine Hinweise.
Die Anfechtung ist nicht ausgeschlossen.
**ee. Anfechtungsfrist**
Zudem müsste die Anfechtungsfrist eingehalten worden sein.
Diese bestimmt sich im Fall des § 119 II BGB nach {{du norm="§ 121 BGB"}} und im Fall des § 123 I 1. Alt BGB nach {{du norm="§ 124 BGB"}}.
**aaa. Frist nach § 124 BGB**
Nach {{du norm="§ 124 BGB"}} beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr nachdem die Täuschung aufgedeckt wurde.
Laut Sachverhalt wurde die Täuschung ein halbes Jahr später entdeckt. Fünf Tage später geht die Willenserklärung des B bei K ein.
Die Frist wurde eingehalten.
**bbb. Frist nach § 121 BGB**
Nach {{du norm="§ 121 BGB"}} muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, erfolgen.
Problematisch könnte hier jedoch sein, dass S den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben hat. P hat den Brief erst fünf Tage später an K
übergeben.
Da P als Putzfrau nicht dem Herrschaftsbereich des K zugerechnet werden kann, ist diese lediglich ein Erklärungsbote des B, wodurch B das Risiko der
Verzögerung zu tragen hätte.
Folglich war der Zugang erst fünf Tage nach dem Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes. Dies ist nicht unverzüglich.
Möglicherweise könnte die Fiktionswirkung des § 121 I S. 2 BGB in Betracht kommen. Dann wäre die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, sofern eine Anfechtung
unter Abwesenden vorliegt und die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Laut Sachverhalt ist dies der Fall.
Die Frist nach {{du norm="§ 121 BGB"}} wurde demnach eingehalten.
Demnach kann B nach § 123 I 1. Alt BGB oder nach § 119 II BGB anfechten.
Folglich ist der Vertrag unwirksam.
Es liegt also kein Rechtsgrund vor.
Demnach hat B den Anspruch erworben.
B. Anspruch nicht verloren
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Anspruch verloren sein könnte.
C. Anspruch durchsetzbar
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Anspruch nicht durchsetzbar sein könnte.
Also kann Bertie den Kaufpreis zurückverlangen.
Deletions:
====Fallbeispiel - Getunter Manta====
====Lösungsvorschlag====
==1. Lösungsskizze:==
Anspruch B gegen K auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzungen:
- K hat etwas erlangt
- Durch eine Leistung (seitens B)
- Ohne rechtlichen Grund
- Kein Ausschluss des Anspruchs
**1. K etwas erlangt {{color text="(+)" c="green"}}**
Etwas erlangt = jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen
Hier: B hat K das Geld gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} übereignet und übergeben.
K ist somit Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Geldes geworden.
**2. Durch Leistung des B {{color text="(+)" c="green"}}**
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Hier: B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000 Euro, um seiner Verpflichtung aus Kaufvertrag nachzukommen.
B leistet folglich bewusst und zweckgerichtet an K.
**3. Ohne rechtlichen Grund**
Rechtsgrund könnte ein zwischen B und K geschlossener Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein.
Voraussetzungen:
- Vertragsschluss zwischen B und K
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Vertrag wirksam
**a) Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzungen: zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und K in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und
Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}})
Hier: B und K einigen sich über Kauf des Mantas zum Preis von 15.000 Euro.
**b) Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Vertrag beinhaltet Kauf eines Mantas
**c) Wirksamkeit**
Kaufvertrag wäre wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Mögliches Wirksamkeitshindernis: Anfechtung des Kaufvertrages nach § 142 I BGB seitens des B
Voraussetzungen:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Vorliegen eines Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aa) Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
//Negativbeispiel: § 164 II BGB//
**bb) Anfechtungsgrund**
**aaa) Anfechtung nach § 123 BGB**
Voraussetzungen: arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens K und Kausalität des
Anfechtungsgrundes
Hier: In Betracht kommt arglistige Täuschung des K
**(1) Täuschungshandlung des K {{color text="(+)" c="green"}}**
= Vorspiegeln oder Entstellung von Tatsachen
Hier: Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist Tatsache. K hat durch Falschangabe zur Unfallfreiheit Tatsache
entstellt.
**(2) Arglist des K**
Arglist ist gleichbedeutend mit Vorsatz. Der Täuschende (hier K) muss die Unrichtigkeit seiner Angaben
kennen oder auch nur für möglich halten. Schädigungswille des K ist nicht erforderlich.


Hier: Zwei Ansichten vertretbar!
Eine Ansicht:
K erklärt in gutem Glauben, dass Manta unfallfrei ist. Er rechnet auch nicht damit, dass seine Aussage
unrichtig ist. Folglich keine Arglist.
Andere Ansicht:
Arglistig sind aber auch Erklärungen „ins Blaue“, aber nur dann, wenn der Handelnde ihre Unrichtigkeit für
möglich hält (BGHZ 63, 382, 386); K hat sich hier lediglich auf die Aussage des Vorbesitzers verlassen,
der Manta sei unfallfrei. Daher konnte K die Unrichtigkeit seiner Aussage zumindest für möglich halten, da
er sich nicht selbst von der Unfallfreiheit des Fahrzeugs überzeugt hatte.
Zwischenergebnis zu Arglist des K
Erste Ansicht **{{color text="(-)" c="red"}}**
Zweite Ansicht **{{color text="(+)" c="green"}}**
//Der weitere Aufbau folgt der ersten Ansicht! Bei Argumentation der zweiten Ansicht ist mit der
Anfechtungsfrist nach § 124 I BGB fortzufahren.//
**bbb) Anfechtung nach § 119 II BGB**
Voraussetzungen:
- Irrtum hinsichtlich Eigenschaft einer Person oder Sache
- Verkehrswesentlichkeit
- Kausalität
**(1) Irrtum über Eigenschaft {{color text="(+)" c="green"}}**
Eigenschaftsbegriff: Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer
auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind.
Wichtig: Nur alle wertbildenden Faktoren, nicht der Wert selbst!
Hier: Auto ist Sache i. S. d. {{du przepis="§ 90 BGB"}}. B irrt sich über die Beschaffenheit des Mantas.
Er geht davon aus, dass Manta unfallfrei ist.
**(2) Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft {{color text="(+)" c="green"}}**
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete
Geschäft für wertbildend gehalten werden.
Hier: Im Rahmen des Verkaufsgesprächs fragt B den K, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Somit ist die unfallfreie
Eigenschaft für das konkrete RG aufgrund Nachfrage des B verkehrswesentlich.
**(3) Kausalität {{color text="(+)" c="green"}}**
= Irrtum war für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich.
Hier: B war die Unfallfreiheit des Mantas wichtig. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug bereits einen Unfall
hatte, so hätte B die Erklärung zum Kauf des Mantas nicht abgegeben.
**(4) Zwischenergebnis**
Anfechtung nach § 119 II BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**ccc) Zwischenergebnis**
Anfechtungsgrund **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB**
Voraussetzungen: B hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.
**aaa) Abgabe WE durch B {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: B schreibt dem K einen Brief in welchem er K mitteilt, dass das mit der Karre nichts war und er das Baby
zurückgeben will. Durch den Boten S wird WE auf den Weg gebracht.
**bbb) Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Begriff „Anfechtung“ muss in der Erklärung nicht verwendet werden.
Es ist durch Auslegung der WE gem. {{du przepis="§ 133 BGB"}} der wirkliche Wille zu erforschen.
Hier: B schreibt in seinem Brief er wolle das Baby zurückgeben.
Er macht damit kenntlich, dass er sich von dem Vertrag mit K lösen möchte, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
**ccc) Zugang beim richtigen Adressat {{color text="(+)" c="green"}}**
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Hier: B und K haben Kaufvertrag geschlossen, somit ist nach § 143 II BGB K richtiger Anfechtungsgegner. Die
Anfechtungserklärung geht K auch zu.
**ddd) Kein zwischenzeitlicher Widerruf durch B {{color text="(+)" c="green"}}**
**eee) Zwischenergebnis**
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**dd) Anfechtungsfrist, § 121 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem B von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Hier: B hat Brief mit Anfechtungserklärung unmittelbar nach Kenntniserlangung geschrieben und an S übergeben.
**{{color text="P" c="red"}}** S hat den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben!
Verzögerung des Boten und Übergabe an nicht zum Empfangsboten bestellten P geht zu Lasten des B!

**{{color text="ABER" c="red"}}** Nach {{du przepis="§ 121 Abs. 1 S. 2 BGB"}} genügt für Rechtzeitigkeit der Anfechtung unter
Abwesenden die Absendung der Erklärung!
Risiko der Verzögerung hat Anfechtungsgegner (K) zu tragen!
Somit: Anfechtung war rechtzeitig
**ee) Kein Ausschluss der Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**ff) Zwischenergebnis**
Erfolgreiche Anfechtung des B nach § 142 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**d) Zwischenergebnis**
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen B und K **{{color text="(-)" c="red"}}**
**4. Zwischenergebnis**
Ohne rechtlichen Grund (Anfechtung wirkt ex tunc!) **{{color text="(+)" c="green"}}**

**5. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 812 I 1 1. Alt. BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
= Kenntnis der Nichtschuld oder Sittenwidrigkeit (§§ 814, 817 BGB)
Hier: Keine Ausschlussgründe ersichtlich.
**II. Zwischenergebnis**
B Anspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
**III. Anspruch verloren {{color text="(-)" c="red"}}**
**IV. Anspruch durchsetzbar {{color text="(+)" c="green"}}**
**Ergebnis:**
B hat gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB.
----
==2. Formulierungsvorschlag:==
B könnte gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass B einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
I. B könnte einen Anspruch gegen K erworben haben.
Hierfür müsste K etwas durch eine Leistung des B ohne rechtlichen Grund erlangt haben und es dürfte kein Ausschluss dieses Anspruchs vorliegen.
1. Zunächst müsste K etwas erlangt haben.
Hierunter ist jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen (hier K) zu verstehen.
In Betracht kommt hier Eigentum und Besitz an dem Geld (Kaufpreis i. H. v. 15.000 Euro).
B hat K das Geld gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} übereignet und übergeben.
K ist somit Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Geldes geworden. Folglich hat K etwas erlangt.
2. Weiterhin müsste K dies durch eine Leistung des B erlangt haben.
Eine Leistung bedeutet jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000 Euro, um seiner Verpflichtung aus Kaufvertrag nachzukommen.
B leistet folglich bewusst und zweckgerichtet an K.
3. Letztlich müsste K diese Leistung des B auch ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Ein möglicher Rechtsgrund könnte hier jedoch ein zwischen B und K geschlossener Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein.
Dann müssten B und K einen Vertrag geschlossen haben, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und der Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.
a) B und K könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und K in Form eines Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und dessen Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}) voraus.
B und K einigen sich hier über Kauf des Mantas zum Preis von 15.000 Euro.
Folglich haben B und K einen Vertrag geschlossen.
b) Dieser Vertrag müsste inhaltlich auch ein Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein.
Dies erfordert den Austausch einer Sache gegen Geld.
B zahlt den Kaufpreis an K und erhält dafür den Manta.
Somit liegt hier inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
c) Fraglich ist jedoch, ob der zwischen B und K geschlossen Kaufvertrag auch wirksam ist.
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Möglicherweise ist der Kaufvertrag aber durch eine erfolgreiche Anfechtung des B nach § 142 I BGB unwirksam.

Dann müsste die Anfechtung zulässig sein, einer der Anfechtungsgründe der §§ 119 ff. BGB müsste vorliegen und B müsste die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt haben. Letztlich dürfte eine Anfechtung auch nicht ausgeschlossen sein.
aa) Es sind keine gesetzlichen oder vertraglichen Aspekte erkennbar, durch welche eine Anfechtung nicht erfolgen darf.
Eine Anfechtung seitens des B ist hier zulässig.
bb) Weiterhin müsste für eine erfolgreiche Anfechtung des B ein Anfechtungsgrund vorliegen.
aaa) In Betracht kommt hier zunächst der Anfechtungsgrund nach {{du przepis="§ 123 BGB"}}.
Dann müsste die Erklärung des B aufgrund einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung des K abgegeben worden sein.
In Betracht käme hier eine arglistige Täuschung des K.
(1) Unter einer Täuschungshandlung versteht man das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen.
Die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist zweifelsfrei eine Tatsache. Durch die Falschangabe zur Unfallfreiheit hat K diese Tatsache entstellt.
Somit ist eine Täuschungshandlung des K gegeben.
(2) Fraglich ist jedoch, ob K bei der Täuschung auch arglistig handelte.
Dies setzt voraus, dass K die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte oder zumindest für möglich halten musste.
Ein Schädigungswille des K ist jedoch nicht erforderlich.
K erklärt in gutem Glauben, dass der Manta unfallfrei ist. Da ihm vom Vorbesitzer mitgeteilt wurde das Fahrzeug sei unfallfrei, muss er auch nicht damit rechnen, dass seine Aussage unrichtig ist.
Folglich handelt K hier nicht arglistig.
(3) Mithin kommt {{du przepis="§ 123 BGB"}} als Anfechtungsgrund hier nicht in Betracht.
bbb) Als möglicher Anfechtungsgrund könnte jedoch noch § 119 II BGB in Frage kommen.
Dann müsste sich B bei der Abgabe seiner Erklärung hinsichtlich der Eigenschaft einer Person oder Sache geirrt haben, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird und dieser Irrtum müsste ursächlich für die Abgabe der Erklärung gewesen sein.
(1) B könnte sich über die Eigenschaft des Mantas geirrt haben.
Als Eigenschaft bezeichnet man alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind.
Das Auto ist eine Sache i. S. d. {{du przepis="§ 90 BGB"}}. B geht davon aus, dass der Manta unfallfrei ist. Die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist eine Beschaffenheit, welche auf die Wertschätzung der Sache einen Einfluss hat.
B irrt sich somit hinsichtlich der Eigenschaft des Mantas.
(2) Weiterhin müsste der Irrtum über die Eigenschaft auch verkehrswesentlich sein.
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete Geschäft für wertbildend gehalten werden.
B fragt den K im Rahmen des Verkaufsgesprächs nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Aufgrund dieser Nachfrage ist die unfallfreie Eigenschaft für das konkrete Rechtsgeschäft verkehrswesentlich.
(3) Letztlich müsste der Irrtum des B ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein.
Dem B war die Unfallfreiheit des Mantas wichtig. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug bereits einen Unfall hatte, so hätte B die Erklärung zum Kauf des Mantas nicht abgegeben.
(4) Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind damit erfüllt.
bbb) Folglich liegt auch ein Anfechtungsgrund vor.
cc) B müsste die Anfechtung i. S. d. § 143 I BGB erklärt haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass B eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Anfechtung ist und dass diese dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
aaa) B müsste zunächst eine Willenserklärung abgegeben haben.
B schreibt dem K einen Brief in welchem er K mitteilt, dass das mit der Karre nichts war und er das Baby zurückgeben will.
Durch den Boten des B, hier dem S, wird die Willenserklärung auch auf den Weg gebracht.
bbb) Fraglich ist jedoch, ob der Inhalt des Briefes auch eine Anfechtungserklärung darstellt.
B teilt dem K mit, dass er das Baby gerne zurückgeben wolle. Er schreibt nicht ausdrücklich, dass er den Kaufvertrag anfechten will.
Die Anfechtungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die im Zweifel nach {{du przepis="§ 133 BGB"}} auszulegen ist. Der Begriff „Anfechtung“ muss daher nicht ausdrücklich in der Erklärung verwendet werden, vielmehr ist durch die Auslegung der Erklärung der wirkliche Wille des B zu erforschen.
B schreibt in seinem Brief er wolle das Baby zurückgeben. Er macht damit kenntlich, dass er sich von dem Vertrag mit K lösen möchte, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
ccc) Die Anfechtungserklärung des B muss weiterhin dem richtigen Anfechtungsgegner i. S. d. § 143 II – IV BGB zugegangen sein.
B und K haben Kaufvertrag geschlossen (siehe oben). Bei einem Vertrag ist der Anfechtungsgegner gem. § 143 II BGB der andere Teil. Folglich ist K der richtige Anfechtungsgegner. Die Anfechtungserklärung geht K auch zu.
ddd) B dürfte die Anfechtungserklärung auch nicht zwischenzeitlich widerrufen haben.
Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise, dass B die Anfechtungserklärung vor dem Zugang bei K widerrufen hätte.
eee) B hat somit eine Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 I BGB abgegeben.
dd) Die Anfechtung durch B müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein.
Die Anfechtung durch B müsste nach § 121 I BGB unverzüglich erfolgen, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
B hat den Brief mit der Anfechtungserklärung unmittelbar nach Kenntniserlangung geschrieben und an S übergeben.
Problematisch könnte hier jedoch sein, dass S den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben hat. P hat den Brief erst fünf Tage später an K übergeben.
Da P als Putzfrau nicht dem Herrschaftsbereich des K zugerechnet werden kann, ist diese lediglich ein Erklärungsbote des B, wodurch B das Risiko der Verzögerung zu tragen hätte.
Möglicherweise könnte jedoch hier die Fiktionswirkung des § 121 I S. 2 BGB in Betracht kommen.
Dann wäre die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, sofern eine Anfechtung unter Abwesenden vorliegt und die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
B schreibt einen Brief an K, folglich liegt eine Anfechtung unter Abwesenden vor.
Diesen Brief hat B auch unverzüglich durch seinen Sohn S als Boten abgesandt.
Die Anfechtung durch B ist somit rechtzeitig i. S. d. § 121 I BGB erfolgt.
ee) Letztlich dürfte eine Anfechtung seitens des B auch nicht durch die §§ 121 II, 144 BGB ausgeschlossen sein.
Hinweise diesbezüglich sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
ff) B hat den mit K geschlossen Kaufvertrag mithin erfolgreich nach § 142 I BGB angefochten.
d) Dies hat wiederrum zur Folge, dass der Kaufvertrag zwischen B und K unwirksam ist.
4. Durch die Anfechtung ist der Kaufvertrag von Beginn an nichtig.
B hat das Eigentum und den Besitz an dem Geld (Kaufpreis von 15.000 Euro) folglich ohne rechtlichen Grund erlangt.
5. Letztlich dürfte jedoch auch kein Ausschluss des Anspruchs nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vorliegen.
Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise auf die Anwendbarkeit der §§ 814, 817 BGB.
II. B hat somit einen Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben.
III. Er hat den Anspruch auch nicht verloren.
IV. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.
B hat gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB.


Revision [62955]

Edited on 2015-12-18 08:24:08 by JKramer
Additions:
B könnte gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass B einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
I. B könnte einen Anspruch gegen K erworben haben.
Hierfür müsste K etwas durch eine Leistung des B ohne rechtlichen Grund erlangt haben und es dürfte kein Ausschluss dieses Anspruchs vorliegen.
1. Zunächst müsste K etwas erlangt haben.
Hierunter ist jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen (hier K) zu verstehen.
In Betracht kommt hier Eigentum und Besitz an dem Geld (Kaufpreis i. H. v. 15.000 Euro).
B hat K das Geld gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} übereignet und übergeben.
K ist somit Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Geldes geworden. Folglich hat K etwas erlangt.
2. Weiterhin müsste K dies durch eine Leistung des B erlangt haben.
Eine Leistung bedeutet jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000 Euro, um seiner Verpflichtung aus Kaufvertrag nachzukommen.
B leistet folglich bewusst und zweckgerichtet an K.
3. Letztlich müsste K diese Leistung des B auch ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Ein möglicher Rechtsgrund könnte hier jedoch ein zwischen B und K geschlossener Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein.
Dann müssten B und K einen Vertrag geschlossen haben, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und der Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.
a) B und K könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und K in Form eines Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und dessen Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}) voraus.
B und K einigen sich hier über Kauf des Mantas zum Preis von 15.000 Euro.
Folglich haben B und K einen Vertrag geschlossen.
b) Dieser Vertrag müsste inhaltlich auch ein Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein.
Dies erfordert den Austausch einer Sache gegen Geld.
B zahlt den Kaufpreis an K und erhält dafür den Manta.
Somit liegt hier inhaltlich ein Kaufvertrag vor.
c) Fraglich ist jedoch, ob der zwischen B und K geschlossen Kaufvertrag auch wirksam ist.
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Möglicherweise ist der Kaufvertrag aber durch eine erfolgreiche Anfechtung des B nach § 142 I BGB unwirksam.
Dann müsste die Anfechtung zulässig sein, einer der Anfechtungsgründe der §§ 119 ff. BGB müsste vorliegen und B müsste die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt haben. Letztlich dürfte eine Anfechtung auch nicht ausgeschlossen sein.
aa) Es sind keine gesetzlichen oder vertraglichen Aspekte erkennbar, durch welche eine Anfechtung nicht erfolgen darf.
Eine Anfechtung seitens des B ist hier zulässig.
bb) Weiterhin müsste für eine erfolgreiche Anfechtung des B ein Anfechtungsgrund vorliegen.
aaa) In Betracht kommt hier zunächst der Anfechtungsgrund nach {{du przepis="§ 123 BGB"}}.
Dann müsste die Erklärung des B aufgrund einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung des K abgegeben worden sein.
In Betracht käme hier eine arglistige Täuschung des K.
(1) Unter einer Täuschungshandlung versteht man das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen.
Die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist zweifelsfrei eine Tatsache. Durch die Falschangabe zur Unfallfreiheit hat K diese Tatsache entstellt.
Somit ist eine Täuschungshandlung des K gegeben.
(2) Fraglich ist jedoch, ob K bei der Täuschung auch arglistig handelte.
Dies setzt voraus, dass K die Unrichtigkeit seiner Angaben kannte oder zumindest für möglich halten musste.
Ein Schädigungswille des K ist jedoch nicht erforderlich.
K erklärt in gutem Glauben, dass der Manta unfallfrei ist. Da ihm vom Vorbesitzer mitgeteilt wurde das Fahrzeug sei unfallfrei, muss er auch nicht damit rechnen, dass seine Aussage unrichtig ist.
Folglich handelt K hier nicht arglistig.
(3) Mithin kommt {{du przepis="§ 123 BGB"}} als Anfechtungsgrund hier nicht in Betracht.
bbb) Als möglicher Anfechtungsgrund könnte jedoch noch § 119 II BGB in Frage kommen.
Dann müsste sich B bei der Abgabe seiner Erklärung hinsichtlich der Eigenschaft einer Person oder Sache geirrt haben, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird und dieser Irrtum müsste ursächlich für die Abgabe der Erklärung gewesen sein.
(1) B könnte sich über die Eigenschaft des Mantas geirrt haben.
Als Eigenschaft bezeichnet man alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind.
Das Auto ist eine Sache i. S. d. {{du przepis="§ 90 BGB"}}. B geht davon aus, dass der Manta unfallfrei ist. Die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist eine Beschaffenheit, welche auf die Wertschätzung der Sache einen Einfluss hat.
B irrt sich somit hinsichtlich der Eigenschaft des Mantas.
(2) Weiterhin müsste der Irrtum über die Eigenschaft auch verkehrswesentlich sein.
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete Geschäft für wertbildend gehalten werden.
B fragt den K im Rahmen des Verkaufsgesprächs nach der Unfallfreiheit des Fahrzeugs. Aufgrund dieser Nachfrage ist die unfallfreie Eigenschaft für das konkrete Rechtsgeschäft verkehrswesentlich.
(3) Letztlich müsste der Irrtum des B ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung gewesen sein.
Dem B war die Unfallfreiheit des Mantas wichtig. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug bereits einen Unfall hatte, so hätte B die Erklärung zum Kauf des Mantas nicht abgegeben.
(4) Die Voraussetzungen des § 119 II BGB sind damit erfüllt.
bbb) Folglich liegt auch ein Anfechtungsgrund vor.
cc) B müsste die Anfechtung i. S. d. § 143 I BGB erklärt haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass B eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Anfechtung ist und dass diese dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen ist.
aaa) B müsste zunächst eine Willenserklärung abgegeben haben.
B schreibt dem K einen Brief in welchem er K mitteilt, dass das mit der Karre nichts war und er das Baby zurückgeben will.
Durch den Boten des B, hier dem S, wird die Willenserklärung auch auf den Weg gebracht.
bbb) Fraglich ist jedoch, ob der Inhalt des Briefes auch eine Anfechtungserklärung darstellt.
B teilt dem K mit, dass er das Baby gerne zurückgeben wolle. Er schreibt nicht ausdrücklich, dass er den Kaufvertrag anfechten will.
Die Anfechtungserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die im Zweifel nach {{du przepis="§ 133 BGB"}} auszulegen ist. Der Begriff „Anfechtung“ muss daher nicht ausdrücklich in der Erklärung verwendet werden, vielmehr ist durch die Auslegung der Erklärung der wirkliche Wille des B zu erforschen.
B schreibt in seinem Brief er wolle das Baby zurückgeben. Er macht damit kenntlich, dass er sich von dem Vertrag mit K lösen möchte, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
ccc) Die Anfechtungserklärung des B muss weiterhin dem richtigen Anfechtungsgegner i. S. d. § 143 II – IV BGB zugegangen sein.
B und K haben Kaufvertrag geschlossen (siehe oben). Bei einem Vertrag ist der Anfechtungsgegner gem. § 143 II BGB der andere Teil. Folglich ist K der richtige Anfechtungsgegner. Die Anfechtungserklärung geht K auch zu.
ddd) B dürfte die Anfechtungserklärung auch nicht zwischenzeitlich widerrufen haben.
Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise, dass B die Anfechtungserklärung vor dem Zugang bei K widerrufen hätte.
eee) B hat somit eine Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 I BGB abgegeben.
dd) Die Anfechtung durch B müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein.
Die Anfechtung durch B müsste nach § 121 I BGB unverzüglich erfolgen, nachdem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
B hat den Brief mit der Anfechtungserklärung unmittelbar nach Kenntniserlangung geschrieben und an S übergeben.
Problematisch könnte hier jedoch sein, dass S den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben hat. P hat den Brief erst fünf Tage später an K übergeben.
Da P als Putzfrau nicht dem Herrschaftsbereich des K zugerechnet werden kann, ist diese lediglich ein Erklärungsbote des B, wodurch B das Risiko der Verzögerung zu tragen hätte.
Möglicherweise könnte jedoch hier die Fiktionswirkung des § 121 I S. 2 BGB in Betracht kommen.
Dann wäre die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, sofern eine Anfechtung unter Abwesenden vorliegt und die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
B schreibt einen Brief an K, folglich liegt eine Anfechtung unter Abwesenden vor.
Diesen Brief hat B auch unverzüglich durch seinen Sohn S als Boten abgesandt.
Die Anfechtung durch B ist somit rechtzeitig i. S. d. § 121 I BGB erfolgt.
ee) Letztlich dürfte eine Anfechtung seitens des B auch nicht durch die §§ 121 II, 144 BGB ausgeschlossen sein.
Hinweise diesbezüglich sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
ff) B hat den mit K geschlossen Kaufvertrag mithin erfolgreich nach § 142 I BGB angefochten.
d) Dies hat wiederrum zur Folge, dass der Kaufvertrag zwischen B und K unwirksam ist.
4. Durch die Anfechtung ist der Kaufvertrag von Beginn an nichtig.
B hat das Eigentum und den Besitz an dem Geld (Kaufpreis von 15.000 Euro) folglich ohne rechtlichen Grund erlangt.
5. Letztlich dürfte jedoch auch kein Ausschluss des Anspruchs nach § 812 I 1 1. Alt. BGB vorliegen.
Im Sachverhalt finden sich keine Hinweise auf die Anwendbarkeit der §§ 814, 817 BGB.
II. B hat somit einen Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben.
III. Er hat den Anspruch auch nicht verloren.
IV. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.


Revision [62954]

Edited on 2015-12-18 08:12:26 by JKramer
Additions:
==1. Lösungsskizze:==
Anspruch B gegen K auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB
Voraussetzungen: Anspruch erworben, Anspruch nicht verloren, Anspruch durchsetzbar
**I. Anspruch erworben**
Voraussetzungen:
- K hat etwas erlangt
- Durch eine Leistung (seitens B)
- Ohne rechtlichen Grund
- Kein Ausschluss des Anspruchs
**1. K etwas erlangt {{color text="(+)" c="green"}}**
Etwas erlangt = jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen
Hier: B hat K das Geld gem. {{du przepis="§ 929 BGB"}} übereignet und übergeben.
K ist somit Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Geldes geworden.
**2. Durch Leistung des B {{color text="(+)" c="green"}}**
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Hier: B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000 Euro, um seiner Verpflichtung aus Kaufvertrag nachzukommen.
B leistet folglich bewusst und zweckgerichtet an K.
**3. Ohne rechtlichen Grund**
Rechtsgrund könnte ein zwischen B und K geschlossener Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sein.
Voraussetzungen:
- Vertragsschluss zwischen B und K
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Vertrag wirksam
**a) Vertragsschluss {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzungen: zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und K in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und
Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}})
Hier: B und K einigen sich über Kauf des Mantas zum Preis von 15.000 Euro.
**b) Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: Vertrag beinhaltet Kauf eines Mantas
**c) Wirksamkeit**
Kaufvertrag wäre wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Mögliches Wirksamkeitshindernis: Anfechtung des Kaufvertrages nach § 142 I BGB seitens des B
Voraussetzungen:
- Zulässigkeit der Anfechtung
- Vorliegen eines Anfechtungsgrundes
- Anfechtungserklärung
- Anfechtungsfrist
- Kein Ausschluss der Anfechtung
**aa) Zulässigkeit der Anfechtung {{color text="(+)" c="green"}}**
//Negativbeispiel: § 164 II BGB//
**bb) Anfechtungsgrund**
**aaa) Anfechtung nach § 123 BGB**
Voraussetzungen: arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung seitens K und Kausalität des
Anfechtungsgrundes
Hier: In Betracht kommt arglistige Täuschung des K
**(1) Täuschungshandlung des K {{color text="(+)" c="green"}}**
= Vorspiegeln oder Entstellung von Tatsachen
Hier: Unfallfreiheit eines Fahrzeugs ist Tatsache. K hat durch Falschangabe zur Unfallfreiheit Tatsache
entstellt.
**(2) Arglist des K**
Arglist ist gleichbedeutend mit Vorsatz. Der Täuschende (hier K) muss die Unrichtigkeit seiner Angaben
kennen oder auch nur für möglich halten. Schädigungswille des K ist nicht erforderlich.


Hier: Zwei Ansichten vertretbar!
Eine Ansicht:
K erklärt in gutem Glauben, dass Manta unfallfrei ist. Er rechnet auch nicht damit, dass seine Aussage
unrichtig ist. Folglich keine Arglist.
Andere Ansicht:
Arglistig sind aber auch Erklärungen „ins Blaue“, aber nur dann, wenn der Handelnde ihre Unrichtigkeit für
möglich hält (BGHZ 63, 382, 386); K hat sich hier lediglich auf die Aussage des Vorbesitzers verlassen,
der Manta sei unfallfrei. Daher konnte K die Unrichtigkeit seiner Aussage zumindest für möglich halten, da
er sich nicht selbst von der Unfallfreiheit des Fahrzeugs überzeugt hatte.
Zwischenergebnis zu Arglist des K
Erste Ansicht **{{color text="(-)" c="red"}}**
Zweite Ansicht **{{color text="(+)" c="green"}}**
//Der weitere Aufbau folgt der ersten Ansicht! Bei Argumentation der zweiten Ansicht ist mit der
Anfechtungsfrist nach § 124 I BGB fortzufahren.//
**bbb) Anfechtung nach § 119 II BGB**
Voraussetzungen:
- Irrtum hinsichtlich Eigenschaft einer Person oder Sache
- Verkehrswesentlichkeit
- Kausalität
**(1) Irrtum über Eigenschaft {{color text="(+)" c="green"}}**
Eigenschaftsbegriff: Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer
auf die Brauchbarkeit und die Wertschätzung der Person oder Sache von Einfluss sind.
Wichtig: Nur alle wertbildenden Faktoren, nicht der Wert selbst!
Hier: Auto ist Sache i. S. d. {{du przepis="§ 90 BGB"}}. B irrt sich über die Beschaffenheit des Mantas.
Er geht davon aus, dass Manta unfallfrei ist.
**(2) Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft {{color text="(+)" c="green"}}**
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, wenn sie nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete
Geschäft für wertbildend gehalten werden.
Hier: Im Rahmen des Verkaufsgesprächs fragt B den K, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Somit ist die unfallfreie
Eigenschaft für das konkrete RG aufgrund Nachfrage des B verkehrswesentlich.
**(3) Kausalität {{color text="(+)" c="green"}}**
= Irrtum war für die Abgabe der Willenserklärung ursächlich.
Hier: B war die Unfallfreiheit des Mantas wichtig. Hätte er gewusst, dass das Fahrzeug bereits einen Unfall
hatte, so hätte B die Erklärung zum Kauf des Mantas nicht abgegeben.
**(4) Zwischenergebnis**
Anfechtung nach § 119 II BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**ccc) Zwischenergebnis**
Anfechtungsgrund **{{color text="(+)" c="green"}}**
**cc) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB**
Voraussetzungen: B hat Willenserklärung abgegeben, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese ist Adressat ohne
zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen.
**aaa) Abgabe WE durch B {{color text="(+)" c="green"}}**
Hier: B schreibt dem K einen Brief in welchem er K mitteilt, dass das mit der Karre nichts war und er das Baby
zurückgeben will. Durch den Boten S wird WE auf den Weg gebracht.
**bbb) Inhalt {{color text="(+)" c="green"}}**
Begriff „Anfechtung“ muss in der Erklärung nicht verwendet werden.
Es ist durch Auslegung der WE gem. {{du przepis="§ 133 BGB"}} der wirkliche Wille zu erforschen.
Hier: B schreibt in seinem Brief er wolle das Baby zurückgeben.
Er macht damit kenntlich, dass er sich von dem Vertrag mit K lösen möchte, da das Fahrzeug nicht unfallfrei ist.
**ccc) Zugang beim richtigen Adressat {{color text="(+)" c="green"}}**
Wer richtiger Anfechtungsgegner ist, regelt § 143 II – IV BGB.
Hier: B und K haben Kaufvertrag geschlossen, somit ist nach § 143 II BGB K richtiger Anfechtungsgegner. Die
Anfechtungserklärung geht K auch zu.
**ddd) Kein zwischenzeitlicher Widerruf durch B {{color text="(+)" c="green"}}**
**eee) Zwischenergebnis**
Anfechtungserklärung, § 143 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**dd) Anfechtungsfrist, § 121 I BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
Voraussetzung: Bei Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB muss Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem B von
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Hier: B hat Brief mit Anfechtungserklärung unmittelbar nach Kenntniserlangung geschrieben und an S übergeben.
**{{color text="P" c="red"}}** S hat den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben!
Verzögerung des Boten und Übergabe an nicht zum Empfangsboten bestellten P geht zu Lasten des B!

**{{color text="ABER" c="red"}}** Nach {{du przepis="§ 121 Abs. 1 S. 2 BGB"}} genügt für Rechtzeitigkeit der Anfechtung unter
Abwesenden die Absendung der Erklärung!
Risiko der Verzögerung hat Anfechtungsgegner (K) zu tragen!
Somit: Anfechtung war rechtzeitig
**ee) Kein Ausschluss der Anfechtung, §§ 121 II, 144 BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
**ff) Zwischenergebnis**
Erfolgreiche Anfechtung des B nach § 142 I BGB **{{color text="(+)" c="green"}}**
**d) Zwischenergebnis**
Wirksamkeit des Kaufvertrages zwischen B und K **{{color text="(-)" c="red"}}**
**4. Zwischenergebnis**
Ohne rechtlichen Grund (Anfechtung wirkt ex tunc!) **{{color text="(+)" c="green"}}**

**5. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 812 I 1 1. Alt. BGB {{color text="(+)" c="green"}}**
= Kenntnis der Nichtschuld oder Sittenwidrigkeit (§§ 814, 817 BGB)
Hier: Keine Ausschlussgründe ersichtlich.
**II. Zwischenergebnis**
B Anspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben **{{color text="(+)" c="green"}}**
**III. Anspruch verloren {{color text="(-)" c="red"}}**
**IV. Anspruch durchsetzbar {{color text="(+)" c="green"}}**
**Ergebnis:**
B hat gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I 1 1. Alt. BGB.
----
==2. Formulierungsvorschlag:==


Revision [62775]

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