Falllösung zu Fall 8 - Getunter Manta
Gliederung
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I S. 1 1. Alt BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)
Formulierungsvorschlag
B könnte gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I S. 1 1. Alt BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür muss K etwas durch die Leistung des B erlangt haben und dies muss ohne Rechtsgrund gesehen sein.
Demnach hat B den Anspruch erworben.
B. Anspruch nicht verloren
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Anspruch verloren sein könnte.
C. Anspruch durchsetzbar
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Anspruch nicht durchsetzbar sein könnte.
Also kann Bertie den Kaufpreis zurückverlangen.
Gliederung
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I S. 1 1. Alt BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. etwas erlangt (+)
II. durch Leistung (+)
III. ohne Rechtsgrund (+)
1. wirksamer Kaufvertrag (-)
a. Vertragsschluss (+)
b. Vertragsinhalt (+)
c. Wirksamkeit (-)
aa. keine Wirksamkeitshindernisse (-)
aaa. Anfechtung (+)
aaaa. Zulässigkeit
bbbb. Anfechtungsgrund
cccc. Anfechtungserklärung
dddd. kein Ausschluss
eeee. Anfechtungsfrist
C. Anspruch durchsetzbar (+)
Formulierungsvorschlag
B könnte gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 I S. 1 1. Alt BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür muss K etwas durch die Leistung des B erlangt haben und dies muss ohne Rechtsgrund gesehen sein.
I. etwas erlangt
K könnte etwas erlangt haben.
Hierunter ist jede vermögensrechtliche Besserstellung zu verstehen.
In Betracht kommt hier Eigentum und Besitz an dem Geld nach § 929 BGB.
Laut Sachverhalt hat B den Kaufpreis von 15.000€ gezahlt, also K Besitz und Eigentum verschafft.
Klausi hat somit 15.000€ erlangt.
II. durch Leistung
Dies müsste auch durch Leistung geschehen sein.
Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
B zahlt an K den Kaufpreis von 15.000€. B leistet bewusst und zweckgerichtet an K und mehrt somit sein Vermögen.
Folglich ist dies durch Leistung geschehen.
III. ohne Rechtsgrund
Dies müsste ohne Rechtsgrund geschehen sein.
Insbesondere kommt hier ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) als Rechtsgrund in Frage.
Hierfür muss ein Vertrag mit dem entsprechenden Inhalt geschlossen worden und dieser muss auch wirksam sein.
1. Vertragsschluss
Es könnte ein Vertrag zustande gekommen sein.
Hierzu bedarf es eines Angebots (§ 145 BGB) und einer Annahme (§§ 146 ff. BGB), das Angebot muss bei der Annahme noch annahmefähig gewesen sein und die beiden
Willenserklärungen müssen übereinstimmen.
B und K einigen sich über einen Kauf des Mantas zum Preis von 15.000€.
Somit wurde ein Vertrag geschlossen.
2. Vertragsinhalt
Dieser müsste auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB entsprechen.
Kaufgestand muss ein Manta zum Preis von 15.000€ sein.
Laut Sachverhalt ist genau dies gegeben.
Es wurde folglich ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt geschlossen.
3. Wirksamkeit
Problematisch könnte die Wirksamkeit des Vertrages sein.
Diese ist gegeben, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Denkbar ist hierbei eine Anfechtung gem. § 142 I BGB.
a. Anfechtung
B könnte den Vertrag angefochten haben.
Hierfür muss die Anfechtung zulässig sein, es muss ein Anfechtungs-grund gegeben und eine Anfechtungserklärung ausgesprochen sein, die Anfechtung darf nicht
ausgeschlossen sein und die Anfechtungsfrist muss eingehalten sein.
aa. Zulässigkeit
Die Anfechtung könnte zulässig sein.
Dies ist besonders dann der Fall, wenn es sich um keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte handelt oder die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist.
Es gibt keine Hinweise dazu im Sachverhalt.
Die Anfechtung ist zulässig.
bb. Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund könnte gegeben sein.
Hierzu bedarf es einen Willensmangel der maßgeblichen Person.
Insbesondere der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB und die arglistige Täuschung nach § 123 I 1. Alt BGB kommen in Frage.
Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB
aaa. Willensmangel
Der Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB könnte einen Anfechtungsgrund darstellen.
Voraussetzung hierfür ist ein Irrtum, welcher die Eigenschaften der Person oder Sache betrifft, diese Eigenschaft muss verkehrswesentlich sein und der Irrtum
muss kausal sein.
Eigenschaften
Eigenschaften sind hierbei alle gegenwärtigen, wertbildenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die Person oder Sache dauerhaft anhaften.
Laut Sachverhalt irrt sich B darüber, dass der Manta eben nicht unfallfrei war, sondern schon einen Unfall hatte. Die Unfallfreiheit eines Fahrzeuges ist ein
gegenwertiges wertbildendes Merkmal, welches der Sache dauerhaft anhaftet. Für einen Unfallwagen kann man nur einen niedrigen Kaufpreis verlangen als für
ein unfallfreies Fahrzeug.
Also liegt eine Eigenschaft vor.
Verkehrswesentlichkeit
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, die nach der Verkehrsanschauung im Hinblick auf das konkrete Geschäft für wertbildend gehalten werden.
B war es wichtig, dass der Mantas unfallfrei ist, er hat diese Eigenschaft auch nochmal bei K erfragt. Daraus folgt, dass die Unfallfreiheit seitens B
verkehrswesentlich war.
Kausalität
Daraus ergibt sich auch, dass B einen verunfallten Wagen nicht gekauft hätte. Dieser Irrtum war kausal für die Abgabe der Willenserklärung.
Ein Willensmangel ist gegeben.
bbb. der maßgeblichen Person
Dieser müsste auch von der maßgeblichen Person kommen.
Diese ist derjenige, der die Willenserklärung abgegeben hat.
Laut Sachverhalt hat B eine Erklärung geäußert.
Folglich liegt ein Willensmangel der maßgeblichen Person vor.
Ein Anfechtungsgrund im Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB ist gegeben.
Arglistige Täuschung
aaa. Willensmangel
Es könnte ein Anfechtungsgrund in der arglistigen Täuschung nach § 123 I 1. Alt BGB vorliegen.
Hierzu ist eine Täuschungshandlung der richtigen Person erforderlich, diese muss auch widerrechtlich sein, einen Irrtum hervorgerufen haben und kausal sein,
zudem bedarf es Arglist.
Täuschungshandlung
Eine Täuschungshandlung könnte gegeben sein.
Dies ist das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen.
Laut Sachverhalt hat K gesagt, dass der Wagen unfallfrei ist, obwohl dies nicht der Fall ist.
Folglich hat K falsche Tatsachen vorgespiegelt.
Eine Täuschungshandlung ist demnach gegeben.
der richtigen Person
Die Täuschung müsste von der richtigen Person geschehen sein.
Dies ist entweder der Erklärungsempfänger selbst oder ein zurechenbarer Dritter.
In diesem Fall ist es der Erklärungsempfänger, also K.
Die richtige Person ist gegeben.
widerrechtlich
Die Täuschung müsste widerrechtlich sein.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Täuschung rechtfertigen lässt.
Den Wagen als unfallfrei zu verkaufen ist nicht zu rechtfertigen.
Die Täuschung ist demnach widerrechtlich.
Irrtum
Durch die Täuschung hat B angenommen, dass der Manta unfallfrei ist.
Somit wurde durch die Täuschung ein Irrtum hervorgerufen.
Kausalität
B hat den Wagen nur aufgrund der Täuschung gekauft.
Eine Kausalität ist gegeben.
Arglist
Zuletzt müsste K arglistig gehandelt haben.
Arglist bedeutet Vorsatz.
Laut Sachverhalt erklärt K im guten Glauben, dass der Manta unfallfrei ist. Somit kann man hier nicht von Arglist sprechen.
Fraglich ist, ob K als Autohändler nicht dazu verpflichtet gewesen wäre Nachforschungen zu betreiben. Als Autohändler muss man über seine Produkte Bescheid
wissen, vor allem berechnet sich der Kaufpreis bei einem Unfallwagen anders als bei einem unfallfreien Fahrzeug.
Folglich kann man ein arglistiges Verhalten bejahen.
bbb. der maßgeblichen Person
K ist die maßgebliche Person.
Folglich liegt ein weiterer Anfechtungsgrund nach § 123 I 1. Alt BGB vor.
cc. Anfechtungserklärung
Zudem müsste B eine Anfechtungserklärung abgegeben haben.
Hierzu ist eine Willenserklärung, die inhaltlich einer Anfechtung entspricht, nötig, diese muss abgegeben und ohne Widerruf der richtigen Person zugegangen sein.
Die richtige Person ist K.
Laut Sachverhalt schreibt B dem K einen Brief, B äußert also eine Willenserklärung. Nach § 133 BGB kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen Wortlaut des B an,
sondern auf den wirklichen Willen.
Bertie sagt also, dass er den Kaufvertrag anfechten möchte.
Die Willenserklärung könnte auch abgegeben worden sein.
Hierfür muss die Erklärung so auf den Weg gebracht worden sein, dass mit Zugang zu rechnen ist. Dies ist möglich durch den Vertragspartner selbst oder einem
Dritten.
Laut Sachverhalt hat B seinen Sohn beauftragt, die Willenserklärung zu K zu bringen. B hat S also als Boten eingesetzt. Dabei wurde die Erklärung so auf den Weg
gebracht, dass mit Zugang zu rechnen war.
Die Willenserklärung wurde abgegeben.
Die Erklärung ist dem K ohne Widerruf zugegangen.
dd. kein Ausschluss
Die Anfechtung dürfte zudem nicht ausgeschlossen sein.
Hierfür ist es erforderlich, dass das anfechtbare Rechtsgeschäft i. S. d. § 144 I BGB nicht bestätigt wurde.
Darauf gibt es im Sachverhalt keine Hinweise.
Die Anfechtung ist nicht ausgeschlossen.
ee. Anfechtungsfrist
Zudem müsste die Anfechtungsfrist eingehalten worden sein.
Diese bestimmt sich im Fall des § 119 II BGB nach § 121 BGB und im Fall des § 123 I 1. Alt BGB nach § 124 BGB.
aaa. Frist nach § 124 BGB
Nach § 124 BGB beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr nachdem die Täuschung aufgedeckt wurde.
Laut Sachverhalt wurde die Täuschung ein halbes Jahr später entdeckt. Fünf Tage später geht die Willenserklärung des B bei K ein.
Die Frist wurde eingehalten.
bbb. Frist nach § 121 BGB
Nach § 121 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, erfolgen.
Problematisch könnte hier jedoch sein, dass S den Brief nicht unmittelbar an K, sondern an P übergeben hat. P hat den Brief erst fünf Tage später an K
übergeben.
Da P als Putzfrau nicht dem Herrschaftsbereich des K zugerechnet werden kann, ist diese lediglich ein Erklärungsbote des B, wodurch B das Risiko der
Verzögerung zu tragen hätte.
Folglich war der Zugang erst fünf Tage nach dem Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes. Dies ist nicht unverzüglich.
Möglicherweise könnte die Fiktionswirkung des § 121 I S. 2 BGB in Betracht kommen. Dann wäre die Anfechtung rechtzeitig erfolgt, sofern eine Anfechtung
unter Abwesenden vorliegt und die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Laut Sachverhalt ist dies der Fall.
Die Frist nach § 121 BGB wurde demnach eingehalten.
Demnach kann B nach § 123 I 1. Alt BGB oder nach § 119 II BGB anfechten.
Folglich ist der Vertrag unwirksam.
Es liegt also kein Rechtsgrund vor.
B. Anspruch nicht verloren
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Anspruch verloren sein könnte.
C. Anspruch durchsetzbar
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Anspruch nicht durchsetzbar sein könnte.
Also kann Bertie den Kaufpreis zurückverlangen.
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