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aktuelles Dokument: FallStudien3Loesungshinweise2024
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Fallstudien - Beispiel 3

Lösungshinweise zu den Hauptaufgaben


Hauptaufgabe 1


A. Anspruch auf Zahlung von 4 Mio. EUR nebst Zinsen und Kosten auf dem Darlehensvertrag mit M

H könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der Darlehenssumme i. H. v. 4 Mio. EUR sowie der Zinsen und Kosten gem. §§ 765, 767 Abs. 2, 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben.

1. erworben

a. Bestehen der Hauptforderung
Problem 1: Bürgschaft noch vor Auszahlung des Darlehens - aber: § 767 Abs. 2 BGB!
Problem 2: Zinsen und Kosten nicht absehbar - aber auch hier: § 767 Abs. 2 BGB

b. Vertrag abgeschlossen
Angebot: A "hat sich angeboten" - bestimmt? (-)
Angebot 2: Formular der Bank H - noch nicht ganz ausgefüllt! (-)
spätestens Unterzeichnung durch A liegt Angebot vor (+)
Annahme: Mitarbeiter der H legt die Bürgschaftserklärung (Fax) zu den Akten (+)
Fristen (+)
Übereinstimmung (+)

c. Inhalt der Bürgschaft?
Zwei Beträge:
      • Darlehenssumme, 4 Mio. EUR?
      • Zinsen + Kosten, Beträge über 4 Mio. EUR hinaus?

(1) Bezogen auf Darlehenssumme 4 Mio.
"Höchstbetragsbürgschaft" umfasst diesen Betrag, also (+)

(2) Bezogen auf Beträge über 4 Mio. EUR hinaus?

=> Höchstbetragsbürgschaft = Begrenzung des Umfangs gem. § 767 Abs. 1 BGB auf einen bestimmten Betrag unter dem Wert der Gesamtforderung.

Gilt hier doch "Bürgschaft umfasst auch Zinsen und Kosten über 4 Mio. hinaus" aus dem Vertrag?
(a) Klausel individuell vereinbart?
AGB-Recht anwendbar? § 310 Abs. 1 BGB? Doch! §§ 305 Abs. 1, 307 BGB gelten!

(b) AGB-Klausel?

          • ist das AGB-Klausel? => Formular! Offenbar oft verwendet = vorformulierte Klausel für eine Vielzahl von Verträgen (§ 305 Abs. 1 BGB) (+)
          • ist die Klausel in den Vertrag erfolgreich aufgenommen?
§ 305b? (-)
§ 305c Abs. 1 BGB?
Argument für eine Überraschende Klausel = vorangegangene Klausel "Höchstbetragsbürgschaft"
Argument dagegen: in § 767 Abs. 2 steht genau das Gleiche, wie in der strittigen Klausel!
Annahme: Die Klausel wurde in den Vertrag aufgenommen
          • ist die Klausel auch wirksam = oder verstößt sie gegen die Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB?
Da A Unternehmer => Prüfung grundsätzlich nur am Maßstab des § 307 BGB!

Option 1: AGB-Klausel unwirksam / nicht einbezogen = kein Anspruch auf Zinsen / Kosten!
Option 2: AGB-Klausel OK = Anspruch auf Zinsen + Kosten gegeben.

d. Wirksamkeit
Leistungsfähigkeit und Verstoß gegen § 138 BGB kommt nicht in Betracht.
In Betracht kommt das Problem der Form für die Bürgschaftserklärung. Zu prüfen ist insofern, ob hier der Bürgschaftsvertrag gem. § 125 S. 1 BGB nichtig ist:

(1) Formerfordernis: § 766 S. 1 BGB
(2) Form (nicht) eingehalten? - Unterzeichnung (+) aber Bank verfügt nicht über die Originalurkunde; ein Fax reicht nicht aus
(3) ABER: § 350 HGB
        • Bürgschaft des A Handelsgeschäft? § 344 HGB
        • also: Schriftform nicht erforderlich!

2. nicht verloren

a. Einwendungen des Bürgen selbst?

(1) Hauptschuldner ist "weg"?!
Akzessorietät gem. § 767 Abs. 1 BGB - ohne Hauptforderung keine Bürgenverpflichtung!
Wirkt sich das auf die Pflicht des Bürgen aus?
ABER: Sinn der Bürgschaft = auch Insolvenzrisiko des Hauptschuldners absichern!

(2) § 776?

(a) Ist § 776 auf Grundschuld anwendbar?
Sonst würde § 774, 412, 401 i. V. m. Sicherungsvereinbarung leer laufen!
deshalb (+)

(b)


b. Einwendungen des Hauptschuldners wegen § 768 BGB

3. durchsetzbar



B. Anspruch ?

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