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Fallstudien - Beispiel 3
Lösungshinweise zu den weiterführenden Aufgaben
zurück zum Sachverhalt
Beschreiben Sie, wie die Verwertung einer (Sicherungs-)Grundschuld Schritt für Schritt erfolgt, wenn der Grundstückseigentümer nicht zahlt – von der Geltendmachung des Anspruchs auf Begleichung der gesicherten Forderung (gegen den Eigentümer der Immobilie) über die Zwangsvollstreckung bis zur Auszahlung der erreichten Summe an den Sicherungsnehmer (Grundschuldgläubiger).
A. Ausgangspunkt
Die Grundschuld muss fällig sein. Grundlage der Geltendmachung des Anspruchs aus der Grundschuld ist § 1147 BGB i. V. m. § 1192 BGB. Im Rahmen dieser Vorschrift wird die Immobilie sodann verwertet.
B. Voraussetzung
Für die Einleitung des Verfahrens ist zwingend ein Vollstreckungstitel erforderlich. Dieses kann sich ergeben aus:
- einem Urteil mit Vollstreckungsklausel, oder
- in der Praxis häufig aus der Unterwerfung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde direkt.
Sofern die Zwangsvollstreckung auf einem Urteil beruhen soll, ist vorher § 750 ZPO ebenfalls zu beachten.
C. Verfahren
Die Zwangsvollstreckung ist im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§ 1 Abs. 1 ZVG) möglich. Nachstehend wird die Zwangsversteigerung erläutert.
1. Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag, § 15 ZVG.
Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag, § 15 ZVG.
2. Beschluss des Gerichts inkl. Beschlagnahme
§ 20 ZVG, gem. § 23 ZVG mit der Wirkung eines Veräußerungsverbotes.
§ 20 ZVG, gem. § 23 ZVG mit der Wirkung eines Veräußerungsverbotes.
- Gebote
- Sicherheiten
Was passiert am Ende mit der Grundschuld?
Nennen Sie dabei stets die einschlägigen Rechtsgrundlagen und erläutern Sie die Prozedur.
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