Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallStudien3HinweiseHA2024
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallStudien3HinweiseHA2024

Version [102120]

Dies ist eine alte Version von FallStudien3HinweiseHA2024 erstellt von WojciechLisiewicz am 2024-12-03 14:23:13.

 

Fallstudien - Beispiel 3

Lösungshinweise zu den weiterführenden Aufgaben

zurück zum Sachverhalt

Beschreiben Sie, wie die Verwertung einer (Sicherungs-)Grundschuld Schritt für Schritt erfolgt, wenn der Grundstückseigentümer nicht zahlt – von der Geltendmachung des Anspruchs auf Begleichung der gesicherten Forderung (gegen den Eigentümer der Immobilie) über die Zwangsvollstreckung bis zur Auszahlung der erreichten Summe an den Sicherungsnehmer (Grundschuldgläubiger).


A. Ausgangspunkt
Die Grundschuld muss fällig sein. Grundlage der Geltendmachung des Anspruchs aus der Grundschuld ist § 1147 BGB i. V. m. § 1192 BGB. Im Rahmen dieser Vorschrift wird die Immobilie sodann verwertet.

B. Voraussetzung
Für die Einleitung des Verfahrens ist zwingend ein Vollstreckungstitel erforderlich. Dieses kann sich ergeben aus:
  • einem Urteil mit Vollstreckungsklausel, oder
  • in der Praxis häufig aus der Unterwerfung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde direkt.
Zu weiteren Vollstreckungstiteln vgl. § 794 ZPO, zu Vollstreckungsklausel § 725 ZPO.
Sofern die Zwangsvollstreckung auf einem Urteil beruhen soll, ist vorher § 750 ZPO ebenfalls zu beachten.

C. Verfahren
Die Zwangsvollstreckung ist im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§ 1 Abs. 1 ZVG) möglich. Nachstehend wird die Zwangsversteigerung erläutert.

1. Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt auf Antrag, § 15 ZVG.

2. Beschluss des Gerichts inkl. Beschlagnahme
§ 20 ZVG, gem. § 23 ZVG mit der Wirkung eines Veräußerungsverbotes.

3. Versteigerung

a. Terminsbestimmung, § 36 ZVG
Inkl. öffentliche Bekanntmachung (§ 39 Abs. 1 ZVG) und Zustellung bei Beteiligten (§ 41 Abs. 1 ZVG).

b. Gebotsbestimmung
Ein geringstes Gebot ist festzulegen, § 44 Abs. 1 ZVG.

c. Sonstiges gem. §§ 45 ff. ZVG

d. Durchführung der Versteigerung
Gem. §§ 66 ff. ZVG
      • Gebote
      • Sicherheiten

4. Zuschlag, §§ 79 ff. ZVG
Erteilung gem. § 81 Abs. 1 ZVG

5. Erlösverteilung
§§ 105 ff. ZVG



Was passiert am Ende mit der Grundschuld?






Nennen Sie dabei stets die einschlägigen Rechtsgrundlagen und erläutern Sie die Prozedur.



Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki