Revision history for FallProblematischeSacheinlage
Additions:
B spricht mit C und vereinbart mit ihm, anstelle der Zahlung von 5.000 EUR für den verminderten Wert des Fahrzeugs 1, für die AB ein weiteres Fahrzeug 3 im Wert von 7.000 EUR anzunehmen. Dass B dadurch insgesamt mehr aufwendet, halten beide für eine angemessene Entschädigung für den Ärger der Gesellschaft und sind damit einverstanden.
Deletions:
Additions:
Die Gesellschaft verliert den Anspruch allerdings dann, wenn die Einlagen **ordnungsgemäß geleistet wurden**. Dann tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Es ist allerdings festzustellen, dass die Geldeinlage im Umfang von 2.000 EUR geleistet wurde, im Umfang von 6.000 EUR aber nicht. In diesem Umfang ist der Anspruch in jedem Fall nicht untergegangen.
Damit ist in diesem Fall der Anspruch gegen B nur in dem Umfang durchsetzbar, in welchem A bereits seine Einlagen geleistet hat: d.h. im Umfang von bis zu 30 % der Geldeinlage. Da B bereits 25 % geleistet hat, müsste er noch 400,- EUR ohne Widerstand zahlen - im Übrigen darf er sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Es ist allerdings festzustellen, dass die Geldeinlage im Umfang von 2.000 EUR geleistet wurde, im Umfang von 6.000 EUR aber nicht. In diesem Umfang ist der Anspruch in jedem Fall nicht untergegangen.
Damit ist in diesem Fall der Anspruch gegen B nur in dem Umfang durchsetzbar, in welchem A bereits seine Einlagen geleistet hat: d.h. im Umfang von bis zu 30 % der Geldeinlage. Da B bereits 25 % geleistet hat, müsste er noch 400,- EUR ohne Widerstand zahlen - im Übrigen darf er sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Deletions:
Damit ist in diesem Fall der Anspruch gegen B nur in dem Umfang durchsetzbar, in welchem A bereits seine Einlagen geleistet hat: im Umfang von 30 % der Geldeinlage.
Additions:
Der Anspruchserwerb - der insbesondere mit der Gründung der Gesellschaft sowie mit der Übernahmeerklärung des Gesellschafters eng zusammenhängt - wirft in diesem Fall eher keine Probleme auf. Es wurde vereinbart, dass B an der Gesellschaft Anteile im Umfang von 30.000 EUR übernehmen soll und dafür Sach- und Geldeinlagen wie im Sachverhalt beschrieben zu leisten hat. Wenn davon ausgegangen werden darf, dass er diesbezüglich auch entsprechende Erklärungen vor dem Notar abgegeben hat (was in der Regel passiert), ist ein Anspruch der Gesellschaft begründet worden
Die Gesellschaft verliert den Anspruch allerdings dann, wenn die Einlagen **ordnungsgemäß geleistet wurden**. Dann tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen. Dies ist in diesem Fall genauer zu prüfen.
Die Gesellschaft verliert den Anspruch allerdings dann, wenn die Einlagen **ordnungsgemäß geleistet wurden**. Dann tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen. Dies ist in diesem Fall genauer zu prüfen.
Deletions:
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. Dann tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Additions:
B weigert sich aber auch danach, die Geldeinlage vollständig zu leisten, mit Hinweis darauf, dass diesbezüglich kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
Deletions:
Additions:
Damit ist in diesem Fall der Anspruch gegen B nur in dem Umfang durchsetzbar, in welchem A bereits seine Einlagen geleistet hat: im Umfang von 30 % der Geldeinlage.
Additions:
((1)) Anspruch der AB auf Zahlung der restlichen Geldeinlage gegen B, {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} i. V. m. der Übernahmeerklärung in Höhe von 6.000 EUR
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. Dann tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. Dann tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Deletions:
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. In diesem Fall tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Additions:
//Anspruchsgrundlage folgt aus der Erklärung des Gesellschafters über die Übernahme des Anteils, was in {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} näher geregelt ist.//
Deletions:
Additions:
Sofern im vorliegenden Fall zumindest grobe Fahrlässigkeit eines der Gesellschafter (nahe liegt B) festgestellt werden kann (sofern B wusste, dass die Reparatur notdürftig war und jederzeit wieder Ausfall des Fahrzeugs erfolgen konnte), dann sind __alle__ Gesellschafter zum Schadensersatz verpflichtet, aber A kann sich gem. § 9a Abs. 3 von der Haftung befreien.
Deletions:
Additions:
Der Anspruch der Gesellschaft kann gegen den Gesellschafter nicht durchgesetzt werden, wenn er z. B. verjährt ist oder wenn dem Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Letzteres kann sich unter anderem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Gesellschafter ergeben, der im Hinblick auf die Leistung der Einlagen in {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GmbHG"}} dann verletzt ist, wenn die Geldeinlagen **nicht nach dem Verhältnis** der Geldeinlagen gemäß Festlegung im Gesellschaftsvertrag gefordert werden.
Deletions:
Additions:
=== **Sachverhalt** ===
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((1)) Sachverhalt
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Additions:
- Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR der 8.000 EUR),
Deletions:
Additions:
((1)) Anspruch der AB auf Zahlung der Einlage gegen B, {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} i. V. m. der Übernahmeerklärung
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert. Selbstverständlich ist dabei auch die Frage zu prüfen, ob eine verdeckte Sacheinlage i. S. d. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}} vorliegt. Der zu prüfende Anspruch der Gesellschaft ist auch hier (wie im Grundfall) der Anspruch auf Zahlung der Einlage gegen B gem. {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} i. V. m. der Übernahmeerklärung des B. Bei dem Anspruch sind insbesondere im Zusammenhang mit dem Anspruchsverlust Probleme zu prüfen - dort ist die Frage der Erfüllung der Einlagepflicht von Bedeutung.
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert. Selbstverständlich ist dabei auch die Frage zu prüfen, ob eine verdeckte Sacheinlage i. S. d. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}} vorliegt. Der zu prüfende Anspruch der Gesellschaft ist auch hier (wie im Grundfall) der Anspruch auf Zahlung der Einlage gegen B gem. {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} i. V. m. der Übernahmeerklärung des B. Bei dem Anspruch sind insbesondere im Zusammenhang mit dem Anspruchsverlust Probleme zu prüfen - dort ist die Frage der Erfüllung der Einlagepflicht von Bedeutung.
Deletions:
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert. Selbstverständlich ist dabei auch die Frage zu prüfen, ob eine verdeckte Sacheinlage i. S. d. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}} vorliegt.
Additions:
=== Lösungshinweise zu Fallabwandlung 3 ===
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert. Selbstverständlich ist dabei auch die Frage zu prüfen, ob eine verdeckte Sacheinlage i. S. d. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}} vorliegt.
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert. Selbstverständlich ist dabei auch die Frage zu prüfen, ob eine verdeckte Sacheinlage i. S. d. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}} vorliegt.
Deletions:
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert.
Additions:
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingetragen. Bareinlagen werden vertragsgemäß geleistet, beide von B eingebrachten Fahrzeuge werden auf die GmbH übereignet und dem ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer Casper (C) übergeben. Die Fahrzeuge sollen im Taxibetrieb genutzt werden, wobei Fahrzeug 1 sich gleich am ersten Tag als mangelhaft erweist. Das Fahrzeug weist bei Übergabe an die AB einen nur notdürftig reparierten, erheblichen Motorschaden auf. B hat das Fahrzeug kurz zuvor reparieren lassen und in der Werkstatt wurde er darauf hingewiesen, dass eine kostengünstige Reparatur das Motorproblem nicht wirklich beseitigen kann. B ist aber davon ausgegangen, dass der Wagen noch „eine Zeit lang hält“. Der Austausch des Motors kostet nun 5.000 EUR, was auch dem Minderwert des Fahrzeugs bei Registeranmeldung entspricht.
Deletions:
Additions:
B weigert sich, insbesondere die volle Geldeinlage (die restlichen 6.000 EUR), zu zahlen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gesellschaftern. Vor diesem Hintergrund bittet A den C, die Geldeinlagen von allen Gesellschaftern einzufordern.
B weigert sich nach wie vor, die Geldeinlage vollständig zu leisten, mit Hinweis darauf, dass diesbezüglich kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
B spricht mit C und vereinbart mit ihm, anstelle der Zahlung von 5.000 EUR für den verminderten Wert des Fahrzeugs 1, für die AB ein weiteres Fahrzeug 3 im Wert von 7.000 EUR anzunehmen. Dass B dadurch insgesamt mehr aufwendet, halten beide für eine angemessene Entschädigung für den Ärger de Gesellschaft und sind damit einverstanden.
B weigert sich nach wie vor, die Geldeinlage vollständig zu leisten, mit Hinweis darauf, dass diesbezüglich kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
B spricht mit C und vereinbart mit ihm, anstelle der Zahlung von 5.000 EUR für den verminderten Wert des Fahrzeugs 1, für die AB ein weiteres Fahrzeug 3 im Wert von 7.000 EUR anzunehmen. Dass B dadurch insgesamt mehr aufwendet, halten beide für eine angemessene Entschädigung für den Ärger de Gesellschaft und sind damit einverstanden.
Deletions:
B weigert sich nach wie vor, die Geldeinlage vollständig zu leisten mit Hinweis darauf, dass diesbezüglich kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
B spricht mit C und überredet ihn, anstelle der Zahlung von 5.000 EUR für den verminderten Wert des Fahrzeugs 1, für die AB ein weiteres Fahrzeug 3 im Wert von 7.000 EUR anzunehmen. Dass B dadurch insgesamt mehr aufwendet, halten beide für eine angemessene Entschädigung für den Ärger de Gesellschaft und sind damit einverstanden.
Additions:
=== **Fallabwandlung 3** ===
A und B zahlen ihre Geldeinlagen bei der Gründung der Gesellschaft vollständig ein (bei B sind es 8.000 EUR), aber B verkauft einen Monat nach der Registereintragung der AB ein weiteres Fahrzeug (Fahrzeug 3) für 8.000 EUR. Kurz darauf wird die AB insolvent und der Insolvenzverwalter verlangt von B Zahlung von 4.000 EUR, weil er der Auffassung ist, dass B seine Einlagen noch nicht vollständig geleistet hat. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters ist das Fahrzeug 3 nur 4.000 EUR wert.
**Hat die AB einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 4.000 EUR?**
=== Fallabwandlung 3 ===
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert.
A und B zahlen ihre Geldeinlagen bei der Gründung der Gesellschaft vollständig ein (bei B sind es 8.000 EUR), aber B verkauft einen Monat nach der Registereintragung der AB ein weiteres Fahrzeug (Fahrzeug 3) für 8.000 EUR. Kurz darauf wird die AB insolvent und der Insolvenzverwalter verlangt von B Zahlung von 4.000 EUR, weil er der Auffassung ist, dass B seine Einlagen noch nicht vollständig geleistet hat. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters ist das Fahrzeug 3 nur 4.000 EUR wert.
**Hat die AB einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 4.000 EUR?**
=== Fallabwandlung 3 ===
Hier stellt sich die Frage, inwiefern eine verdeckte Sacheinlage die Erfüllung der Einlagepflicht verhindert.
Additions:
=== Lösungshinweise zu Fallabwandlung 1 ===
((1)) Anspruch AB gegen B auf Leistung der Geldeinlage / Zahlung von 6.000 EUR gem. {{du przepis="§ 14 GmbHG"}}
i. V. m. der Übernahmeerklärung
Die Abwandlung unterscheidet sich nicht vom Grundfall, wobei hier eine Berufung auf die Gleichbehandlung nicht möglich ist, weil alle Gesellschafter die volle Geldeinlage leisten sollen.
Es ist aber die Frage, inwiefern die Zahlungspflicht fällig ist. Und dies ist erst - sofern keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist - mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fall, § 46 Nr. 2 GmbHG. Solange der Beschluss nicht erfolgt ist, ist der Anspruch **nicht fällig**.
((1)) Anspruch AB gegen B auf Leistung der Geldeinlage / Zahlung von 6.000 EUR gem. {{du przepis="§ 14 GmbHG"}}
i. V. m. der Übernahmeerklärung
Die Abwandlung unterscheidet sich nicht vom Grundfall, wobei hier eine Berufung auf die Gleichbehandlung nicht möglich ist, weil alle Gesellschafter die volle Geldeinlage leisten sollen.
Es ist aber die Frage, inwiefern die Zahlungspflicht fällig ist. Und dies ist erst - sofern keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist - mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fall, § 46 Nr. 2 GmbHG. Solange der Beschluss nicht erfolgt ist, ist der Anspruch **nicht fällig**.
Additions:
Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs aus {{du przepis="§ 9a Abs. 2 GmbHG"}} sind:
- Schädigung der Gesellschaft,
- durch Einlage oder Gründungsaufwand,
- dabei ist der Tatbestand von {{du przepis="§ 9a Abs. 1 GmbHG"}} abzugrenzen - Schaden darf also nicht durch falsche Angaben entstehen, und
- es muss ein Verschulden i. S. d. Vorschrift vorliegen (bei einem der Gesellschafter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festzustellen).
Sofern im vorliegenden Fall zumindest grobe Fahrlässigkeit eines der Gesellschafter (nahe liegt B) festgestellt werden kann (sofern B wusste, dass die Reparatur notdürftig war und jederzeit wieder Ausfall des Fahrzeugs erfolgen konnte), dann sind __alle__ Gesellschafter zum Schadensersatz verpflichtet, aber A kann sich gem. § 9 Abs. 3 von der Haftung befreien.
- Schädigung der Gesellschaft,
- durch Einlage oder Gründungsaufwand,
- dabei ist der Tatbestand von {{du przepis="§ 9a Abs. 1 GmbHG"}} abzugrenzen - Schaden darf also nicht durch falsche Angaben entstehen, und
- es muss ein Verschulden i. S. d. Vorschrift vorliegen (bei einem der Gesellschafter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festzustellen).
Sofern im vorliegenden Fall zumindest grobe Fahrlässigkeit eines der Gesellschafter (nahe liegt B) festgestellt werden kann (sofern B wusste, dass die Reparatur notdürftig war und jederzeit wieder Ausfall des Fahrzeugs erfolgen konnte), dann sind __alle__ Gesellschafter zum Schadensersatz verpflichtet, aber A kann sich gem. § 9 Abs. 3 von der Haftung befreien.
Deletions:
-
Additions:
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingetragen. Bareinlagen werden vertragsgemäß geleistet, beide von B eingebrachten Fahrzeuge werden auf die GmbH übereignet und dem ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer Casper (C) übergeben. Die Fahrzeuge sollen im Taxibetrieb genutzt werden, wobei Fahrzeug 1 sich gleich am ersten Tag als mangelhaft erweist. Das Fahrzeug weist bei Übergabe an die AB einen nur notdürftig reparierten, erheblichen Motorschaden auf. Der Austausch des Motors kostet nun 5.000 EUR, was auch dem Minderwert des Fahrzeugs bei Registeranmeldung entspricht.
((1)) Anspruch der AB gegen B auf Zahlung von 5.000 EUR
Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}}. Voraussetzungen des Erwerbs des Anspruchs sind:
- Vereinbarung einer Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag,
- Leistung der Sacheinlage durch den Gesellschafter,
- Wertdifferenz,
- zum Zeitpunkt der Registeranmeldung.
Diese Voraussetzungen sind nach der Sachverhaltsdarstellung gegeben. Da B die in {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}} angeordnete Geldeinlage noch nicht geleistet hat, muss er diese nun leisten. Diese Einlage ist lediglich als eine Nacherfüllung seiner Sacheinlagenpflicht zu betrachten, so dass sich B nicht auf die bei Anspruch aus {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} genannten Rechte berufen kann.
((1)) Anspruch der AB gegen B auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 9a Abs. 2 GmbHG"}}
Ein Anspruch auf Schadensersatz lässt sich aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 GmbHG"}} nicht herleiten. Anspruchsgrundlage ist deshalb allein {{du przepis="§ 9a Abs. 2 GmbHG"}}.
Voraussetzungen des {{du przepis="§ 9a Abs. 2 GmbHG"}} sind:
-
((1)) Anspruch der AB gegen B auf Zahlung von 5.000 EUR
Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}}. Voraussetzungen des Erwerbs des Anspruchs sind:
- Vereinbarung einer Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag,
- Leistung der Sacheinlage durch den Gesellschafter,
- Wertdifferenz,
- zum Zeitpunkt der Registeranmeldung.
Diese Voraussetzungen sind nach der Sachverhaltsdarstellung gegeben. Da B die in {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}} angeordnete Geldeinlage noch nicht geleistet hat, muss er diese nun leisten. Diese Einlage ist lediglich als eine Nacherfüllung seiner Sacheinlagenpflicht zu betrachten, so dass sich B nicht auf die bei Anspruch aus {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} genannten Rechte berufen kann.
((1)) Anspruch der AB gegen B auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 9a Abs. 2 GmbHG"}}
Ein Anspruch auf Schadensersatz lässt sich aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 GmbHG"}} nicht herleiten. Anspruchsgrundlage ist deshalb allein {{du przepis="§ 9a Abs. 2 GmbHG"}}.
Voraussetzungen des {{du przepis="§ 9a Abs. 2 GmbHG"}} sind:
-
Deletions:
No Differences
Additions:
=== Lösungshinweise zu Fallabwandlung 2 ===
((1)) Anspruch AB gegen B aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}}
In der Fallabwandlung 2 stellt sich die Frage, inwiefern die zwischen C und B verabredete Vorgehensweise den Anspruch der Gesellschaft gegen B aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}} zum erlöschen bringt. Dies ist - wie in jedem anderen Fall der Leistung der Einlage - nur durch ordnungsgemäße Erfüllung möglich.
Die Pflicht aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}} hat eine Geldeinlage zum Gegenstand. Es gelten insofern die Regeln über Leistung von Einlagen. Es ist diejenige Einlage zu leisten, die im Vertrag oder im Gesetz vorgesehen ist. Ein Austausch einer Sacheinlage gegen eine Geldeinlage und umgekehrt ist - ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ohne gesetzliche Anordnung - unzulässig.
Das Gesetz ordnet im Falle einer minderwertigen Sacheinlage eine Umwandlung der Sacheinlage in (zum Teil) Geldeinlage an. Es ist insofern eine Geldeinlage zu leisten. Die Vorgehensweise von C und B **führt nicht zur Erfüllung der Einlagepflicht**.
Eine eventuelle Umdeutung der Vorgehensweise in eine unentgeltliche Zuwendung des B zugunsten der Gesellschaft und gleichzeitigen Verzicht der Gesellschaft auf die Zahlung ist wegen {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG"}} ebenfalls unzulässig.
Die Abrede zwischen C und B mit der Übertragung des Fahrzeugs 3 auf die AB befreit B nicht von der Einlagepflicht. B ist nach wie vor verpflichtet, der AB 5.000 EUR gem. § 9 Abs. 1 S. 1 zu zahlen.
((1)) Anspruch AB gegen B aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}}
In der Fallabwandlung 2 stellt sich die Frage, inwiefern die zwischen C und B verabredete Vorgehensweise den Anspruch der Gesellschaft gegen B aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}} zum erlöschen bringt. Dies ist - wie in jedem anderen Fall der Leistung der Einlage - nur durch ordnungsgemäße Erfüllung möglich.
Die Pflicht aus {{du przepis="§ 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG"}} hat eine Geldeinlage zum Gegenstand. Es gelten insofern die Regeln über Leistung von Einlagen. Es ist diejenige Einlage zu leisten, die im Vertrag oder im Gesetz vorgesehen ist. Ein Austausch einer Sacheinlage gegen eine Geldeinlage und umgekehrt ist - ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ohne gesetzliche Anordnung - unzulässig.
Das Gesetz ordnet im Falle einer minderwertigen Sacheinlage eine Umwandlung der Sacheinlage in (zum Teil) Geldeinlage an. Es ist insofern eine Geldeinlage zu leisten. Die Vorgehensweise von C und B **führt nicht zur Erfüllung der Einlagepflicht**.
Eine eventuelle Umdeutung der Vorgehensweise in eine unentgeltliche Zuwendung des B zugunsten der Gesellschaft und gleichzeitigen Verzicht der Gesellschaft auf die Zahlung ist wegen {{du przepis="§ 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG"}} ebenfalls unzulässig.
Die Abrede zwischen C und B mit der Übertragung des Fahrzeugs 3 auf die AB befreit B nicht von der Einlagepflicht. B ist nach wie vor verpflichtet, der AB 5.000 EUR gem. § 9 Abs. 1 S. 1 zu zahlen.
Additions:
Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß eingetragen. Bareinlagen werden vertragsgemäß geleistet, beide von B eingebrachten Fahrzeuge werden auf die GmbH übereignet und dem ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer Casper (C) übergeben. Die Fahrzeuge sollen im Taxibetrieb genutzt werden, wobei Fahrzeug 1 sich gleich am ersten Tag als mangelhaft erweist, weil er einen nur notdürftig reparierten, erheblichen Motorschaden aufweist. Der Austausch des Motors kostet nun 5.000 EUR, was auch dem Minderwert des Fahrzeugs bei Registeranmeldung entspricht.
- Zahlung des Minderwertes des Fahrzeugs 1 in Höhe von 5.000 EUR,
=== **Fallabwandlung 1** ===
B weigert sich, insbesondere die volle Geldeinlage (die restlichen 6.000 EUR) zu zahlen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gesellschaftern. Vor diesem Hintergrund bittet A den C, die Geldeinlagen von allen Gesellschaftern einzufordern.
**Kann die AB von B Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR) in diesem Fall verlangen?**
=== **Fallabwandlung 2** ===
B spricht mit C und überredet ihn, anstelle der Zahlung von 5.000 EUR für den verminderten Wert des Fahrzeugs 1, für die AB ein weiteres Fahrzeug 3 im Wert von 7.000 EUR anzunehmen. Dass B dadurch insgesamt mehr aufwendet, halten beide für eine angemessene Entschädigung für den Ärger de Gesellschaft und sind damit einverstanden.
**Kann AB von B dennoch Zahlung von 5.000 EUR verlangen?**
- Zahlung des Minderwertes des Fahrzeugs 1 in Höhe von 5.000 EUR,
=== **Fallabwandlung 1** ===
B weigert sich, insbesondere die volle Geldeinlage (die restlichen 6.000 EUR) zu zahlen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gesellschaftern. Vor diesem Hintergrund bittet A den C, die Geldeinlagen von allen Gesellschaftern einzufordern.
**Kann die AB von B Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR) in diesem Fall verlangen?**
=== **Fallabwandlung 2** ===
B spricht mit C und überredet ihn, anstelle der Zahlung von 5.000 EUR für den verminderten Wert des Fahrzeugs 1, für die AB ein weiteres Fahrzeug 3 im Wert von 7.000 EUR anzunehmen. Dass B dadurch insgesamt mehr aufwendet, halten beide für eine angemessene Entschädigung für den Ärger de Gesellschaft und sind damit einverstanden.
**Kann AB von B dennoch Zahlung von 5.000 EUR verlangen?**
Deletions:
- Zahlung des Minderwertes des Fahrzeugs 1 in Höhe von 6.000 EUR,
=== **Fallabwandlung** ===
B weigert sich, insbesondere die volle Geldeinlage zu zahlen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gesellschaftern. Vor diesem Hintergrund bittet A den C, die Geldeinlagen von allen Gesellschaftern einzufordern.
Kann die AB von B Zahlung der vollen Geldeinlage in diesem Fall verlangen?
Additions:
Anton (A) und Bert (B) gründen ein Taxiunternehmen, das in Form einer GmbH (AB-Taxi GmbH, kurz AB) geführt werden soll. A hat Geld, B zwei geeignete Fahrzeuge. Als Stammkapital wird der Betrag von 80.000 EUR vereinbart, wobei der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass A 50.000 EUR als Geldeinlage übernimmt und davon sofort 15.000 EUR auf das Konto der AB-Taxi einzahlt. B soll laut Vertrag seine Einlagen für die 30.000 EUR Anteil in der Form einbringen, dass er
Kann die AB Zahlungen wie oben angegeben von B verlangen?
=== **Fallabwandlung** ===
B weigert sich, insbesondere die volle Geldeinlage zu zahlen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gesellschaftern. Vor diesem Hintergrund bittet A den C, die Geldeinlagen von allen Gesellschaftern einzufordern.
B weigert sich nach wie vor, die Geldeinlage vollständig zu leisten mit Hinweis darauf, dass diesbezüglich kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
Kann die AB von B Zahlung der vollen Geldeinlage in diesem Fall verlangen?
Kann die AB Zahlungen wie oben angegeben von B verlangen?
=== **Fallabwandlung** ===
B weigert sich, insbesondere die volle Geldeinlage zu zahlen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gesellschaftern. Vor diesem Hintergrund bittet A den C, die Geldeinlagen von allen Gesellschaftern einzufordern.
B weigert sich nach wie vor, die Geldeinlage vollständig zu leisten mit Hinweis darauf, dass diesbezüglich kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
Kann die AB von B Zahlung der vollen Geldeinlage in diesem Fall verlangen?
Deletions:
Sind die Ansprüche gegen B berechtigt?
Additions:
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. In diesem Fall tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Deletions:
Additions:
((2)) Durchsetzbarkeit
Der Anspruch der Gesellschaft kann gegen den Gesellschafter nicht durchgesetzt werden, wenn er z. B. verjährt ist oder wenn dem Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Letzteres kann sich unter anderem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Gesellschafter, der im Hinblick auf die Leistung der Einlagen in {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GmbHG"}} dann verletzt ist, wenn die Geldeinlagen **nicht nach dem Verhältnis** der Geldeinlagen gemäß Festlegung im Gesellschaftsvertrag gefordert werden.
Der Anspruch der Gesellschaft kann gegen den Gesellschafter nicht durchgesetzt werden, wenn er z. B. verjährt ist oder wenn dem Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Letzteres kann sich unter anderem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Gesellschafter, der im Hinblick auf die Leistung der Einlagen in {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GmbHG"}} dann verletzt ist, wenn die Geldeinlagen **nicht nach dem Verhältnis** der Geldeinlagen gemäß Festlegung im Gesellschaftsvertrag gefordert werden.
Additions:
Der Anspruch im Umfang der noch nicht gezahlten Geldeinlage (6.000 EUR) ist wie jeder Anspruch zu prüfen. Er ist gegeben, wenn er **erworben**, **nicht verloren** und **durchsetzbar** ist. In diesen Prüfungspunkten sind jeweils einige Spezialprobleme des GmbH-Rechts zu prüfen, die nachstehend vorgestellt werden:
((2)) Anspruchserwerb
Der Anspruchserwerb - der insbesondere mit der Gründung der Gesellschaft sowie mit der Übernahmeerklärung des Gesellschafters eng zusammenhängt - ist in diesem Fall unproblematisch. B hat an der Gesellschaft Anteile im Umfang von 30.000 EUR übernommen und dafür Sach- und Geldeinlagen wie im Sachverhalt beschrieben zu leisten.
((2)) Anspruchsverlust
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. In diesem Fall tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
((2)) Anspruchserwerb
Der Anspruchserwerb - der insbesondere mit der Gründung der Gesellschaft sowie mit der Übernahmeerklärung des Gesellschafters eng zusammenhängt - ist in diesem Fall unproblematisch. B hat an der Gesellschaft Anteile im Umfang von 30.000 EUR übernommen und dafür Sach- und Geldeinlagen wie im Sachverhalt beschrieben zu leisten.
((2)) Anspruchsverlust
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. In diesem Fall tritt die Erfüllungswirkung gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}} ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. {{du przepis="§ 19 GmbHG"}}) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Deletions:
Additions:
Der Anspruch im Umfang der noch nicht gezahlten Geldeinlage (6.000 EUR) ist wie jeder Anspruch zu prüfen. Er ist gegeben, wenn er **erworben**, **nicht verloren** und **durchsetzbar** ist.
Additions:
((1)) Anspruch der AB auf Zahlung der Einlage gegen B, {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} i. V. m. Übernahmeerklärung
//Anspruchsgrundlage ist die Erklärung des Gesellschafters über die Übernahme des Anteils, was in {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} näher geregelt ist.//
//Anspruchsgrundlage ist die Erklärung des Gesellschafters über die Übernahme des Anteils, was in {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} näher geregelt ist.//
Deletions:
Additions:
((1)) Anspruch der AB auf Zahlung der Einlage gegen B, {{du przepis="§ 14 GmbHG"}} i. V. m. der Übernahmeerklärung des Gesellschafters
Deletions:
Additions:
=== **Fragen** ===
Deletions:
Additions:
=== **Sachverhalt** ===
=== Fragen ===
----
=== Lösungshinweise ===
((1)) Anspruch
=== Fragen ===
----
=== Lösungshinweise ===
((1)) Anspruch
Deletions:
((1)) Fragen
Additions:
C meldet die Vorgänge an die beiden Gesellschafter. Darauf ergeht ein Mehrheitsbeschluss mit Stimmen des A, dass die Gesellschaft nun von B:
- Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR von den 8.000 EUR),
- Zahlung des Minderwertes des Fahrzeugs 1 in Höhe von 6.000 EUR,
- Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR
fordern soll.
C macht die Ansprüche gegen B geltend.
Sind die Ansprüche gegen B berechtigt?
- Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR von den 8.000 EUR),
- Zahlung des Minderwertes des Fahrzeugs 1 in Höhe von 6.000 EUR,
- Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR
fordern soll.
C macht die Ansprüche gegen B geltend.
Sind die Ansprüche gegen B berechtigt?