Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: FallMonopolstellung
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: FallMonopolstellung

Revision history for FallMonopolstellung


Revision [9171]

Last edited on 2011-01-03 14:44:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Es ist davon auszugehen, dass S das einzige Unternehmen in V ist, das ein Fernwärmenetz betreibt und wegen der Bebauungsstruktur in V als einziges mit seinem Netz das Unternehmen C versorgen kann. Es ist nur auf die Grundrechtsproblematik einzugehen.//
Deletions:
//Es ist davon auszugehen, dass S das einzige Unternehmen in V ist, das ein Fernwärmenetz betreibt und wegen der Bebauungsstruktur in V als einziges mit seinem Netz das Unternehmen C versorgen kann.//


Revision [9170]

Edited on 2011-01-03 14:43:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vor diesem Hintergrund kontaktiert E die Kartellbehörde, die auf der Grundlage des gerade neu formulierten § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Verfügung gegen S erlässt, in der sie S verpflichtet, der E Zugang zum Fernwärmenetz zu gewähren. S wehrt sich jedoch dagegen, weil ihrer Meinung nach die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 GWB"}} sie in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten einschränke und deshalb verfassungswidrig sei.
Deletions:
Vor diesem Hintergrund kontaktiert E die Kartellbehörden, die auf der Grundlage des gerade neu formulierten § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Verfügung gegen S erlässt, in der sie S verpflichtet, der E Zugang zum Fernwärmenetz zu gewähren. S wehrt sich jedoch dagegen, weil ihrer Meinung nach die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 GWB"}} sie in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten einschränke und deshalb verfassungswidrig sei.


Revision [9169]

Edited on 2011-01-03 14:41:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
//Es ist davon auszugehen, dass S das einzige Unternehmen in V ist, das ein Fernwärmenetz betreibt und wegen der Bebauungsstruktur in V als einziges mit seinem Netz das Unternehmen C versorgen kann.//
Deletions:
Es ist davon auszugehen, dass S das einzige Unternehmen in V ist, das ein Fernwärmenetz betreibt und wegen der Bebauungsstruktur in V als einziges mit seinem Netz das Unternehmen C versorgen kann.


Revision [9168]

Edited on 2011-01-03 14:41:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
Kann sich S erfolgreich auf seine Grundrechte berufen, so dass die o. g. Regelungen des {{du przepis="§ 19 GWB"}} als verfassungswidrig anzusehen sind?
Deletions:
Kann sich S erfolgreich auf seine Grundrechte berufen?


Revision [9167]

Edited on 2011-01-03 14:40:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
{{du przepis="§ 19 GWB"}} lautet an den relevanten Stellen://
Deletions:
{{du przepis="§ 19 GWB"}} lautet (in AUszügen)://


Revision [9166]

Edited on 2011-01-03 14:40:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), mit dem unter anderem das Fernwärmenetz der Stadt mit notwendiger Wärme vollständig versorgt wird. Das Fernwärmenetz gehört auch der S. Das Fernwärmegeschäft der S trägt erheblich zu ihrem geschäftlichen Erfolg bei - fast 2/3 des Gewinns der S werden aus dem Verkauf von Fernwärme erzielt. Mit dem Fernwärmenetz werden insbesondere Wohnhäuser, aber auch Industriebetriebe in V mit Fernwärme versorgt. Besonders lukrativ ist für S die Versorgung der Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Wärme von S beziehen. Die S gehört mehrheitlich zum Stromkonzern Ausfall AG (A), 40 % der Anteile an der S hält allerdings die Stadt V.
Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, eine Vereinbarung über Durchleitung der Wärme durch das Netz der S abzuschließen. Die S weigert sich jedoch und wittert ein Ende des guten Geschäfts mit Fernwärme.
Vor diesem Hintergrund kontaktiert E die Kartellbehörden, die auf der Grundlage des gerade neu formulierten § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Verfügung gegen S erlässt, in der sie S verpflichtet, der E Zugang zum Fernwärmenetz zu gewähren. S wehrt sich jedoch dagegen, weil ihrer Meinung nach die Vorschrift des {{du przepis="§ 19 GWB"}} sie in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten einschränke und deshalb verfassungswidrig sei.
{{du przepis="§ 19 GWB"}} lautet (in AUszügen)://
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) - (3) (....)
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1.-3.
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.//
Kann sich S erfolgreich auf seine Grundrechte berufen?
Es ist davon auszugehen, dass S das einzige Unternehmen in V ist, das ein Fernwärmenetz betreibt und wegen der Bebauungsstruktur in V als einziges mit seinem Netz das Unternehmen C versorgen kann.
Deletions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk, mit dem unter anderem das Fernwärmenetz der Stadt mit notwendiger Wärme vollständig versorgt wird. Das Fernwärmenetz gehört auch der S. Das Fernwärmenetz der S trägt erheblich zum geschäftlichen Erfolg der S bei - fast 2/3 des Gewinns der S werden aus dem Verkauf von Fernwärme erzielt. Mit dem Fernwärmenetz werden insbesondere Wohnhäuser, aber auch Industriebetriebe in V mit Fernwärme versorgt. Besonders lukrativ ist für S die Versorgung der Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Wärme von S beziehen.
Die S gehört mehrheitlich zum Stromkonzern Ausfall AG (A), 40 % der Anteile an der S hält allerdings die Stadt V.


Revision [9165]

Edited on 2011-01-03 14:08:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk, mit dem unter anderem das Fernwärmenetz der Stadt mit notwendiger Wärme vollständig versorgt wird. Das Fernwärmenetz gehört auch der S. Das Fernwärmenetz der S trägt erheblich zum geschäftlichen Erfolg der S bei - fast 2/3 des Gewinns der S werden aus dem Verkauf von Fernwärme erzielt. Mit dem Fernwärmenetz werden insbesondere Wohnhäuser, aber auch Industriebetriebe in V mit Fernwärme versorgt. Besonders lukrativ ist für S die Versorgung der Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Wärme von S beziehen.
Die S gehört mehrheitlich zum Stromkonzern Ausfall AG (A), 40 % der Anteile an der S hält allerdings die Stadt V.


Revision [9164]

The oldest known version of this page was created on 2011-01-03 13:58:52 by WojciechLisiewicz
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki