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Fall: Monopolstellung des Stadtwerks


A. Sachverhalt
Die Stadtwerke Vetternhausen GmbH (S) betreiben in der Stadt Vetternhausen (V) ein kleines Heizkraftwerk (HKW), mit dem unter anderem das Fernwärmenetz der Stadt mit notwendiger Wärme vollständig versorgt wird. Das Fernwärmenetz gehört auch der S. Das Fernwärmegeschäft der S trägt erheblich zu ihrem geschäftlichen Erfolg bei - fast 2/3 des Gewinns der S werden aus dem Verkauf von Fernwärme erzielt. Mit dem Fernwärmenetz werden insbesondere Wohnhäuser, aber auch Industriebetriebe in V mit Fernwärme versorgt. Besonders lukrativ ist für S die Versorgung der Chemiebetriebe AG (C), die technologisch bedingt große Mengen an Wärme von S beziehen. Die S gehört mehrheitlich zum Stromkonzern Ausfall AG (A), 40 % der Anteile an der S hält allerdings die Stadt V.

Das Unternehmen Energiespar-GmbH (E) bietet den Chemiebetrieben C eine deutlich günstigere Versorgung an als die bestehende Lösung. Dafür müsste lediglich ein neues, eigenes HKW errichtet werden, für das auf dem Gelände der C jedoch kein Platz vorhanden ist. E plant deshalb die Errichtung des HKW am anderen Ende der Stadt und nimmt Gespräche mit S auf, eine Vereinbarung über Durchleitung der Wärme durch das Netz der S abzuschließen. Die S weigert sich jedoch und wittert ein Ende des guten Geschäfts mit Fernwärme.

Vor diesem Hintergrund kontaktiert E die Kartellbehörde, die auf der Grundlage des gerade neu formulierten § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Verfügung gegen S erlässt, in der sie S verpflichtet, der E Zugang zum Fernwärmenetz zu gewähren. S wehrt sich jedoch dagegen, weil ihrer Meinung nach die Vorschrift des § 19 GWB sie in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten einschränke und deshalb verfassungswidrig sei.

§ 19 GWB lautet an den relevanten Stellen:
(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) - (3) (....)
(4) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
1.-3.
4. sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


B. Frage
Kann sich S erfolgreich auf seine Grundrechte berufen, so dass die o. g. Regelungen des § 19 GWB als verfassungswidrig anzusehen sind?
Es ist davon auszugehen, dass S das einzige Unternehmen in V ist, das ein Fernwärmenetz betreibt und wegen der Bebauungsstruktur in V als einziges mit seinem Netz das Unternehmen C versorgen kann. Es ist nur auf die Grundrechtsproblematik einzugehen.



C. Lösungshinweise


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