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Revision history for FallLtdAlsKomplementaer


Revision [5508]

Last edited on 2010-02-21 14:57:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Registergericht könnte die Eintragung der B-KG ins Register verweigern, wenn diese Gesellschaft die Anforderungen an die Eintragung nicht erfüllt. Dies wäre im vorliegenden Fall konkret dann anzunehmen, wenn die Limited nicht rechtsfähig ist oder Beteiligungsfähigkeit der englischen Limited an einer KG als Komplementärin fehlt. Dabei ist diese Frage sowohl aus Sicht der **sich beteiligenden Gesellschaft** (der B Ltd.) zu beantworten sowie aus Sicht der Zielgesellschaft (der zu gründenden B-KG).
((3)) Rechtsfähigkeit der B-Ltd.
(1) die anwendbare Rechtsordnung für die B Ltd. ermittelt werden,
(2) gemäß der für die Limited anwendbaren Rechtsordnung die Frage beantwortet werden, ob sie im vorliegenden Fall rechtsfähig ist.
Zu ermitteln nach dem Gesellschaftsstatut, weil Sonderanknüpfung nicht ersichtlich (Frage der Rechtsfähigkeit).
Wegen Rechtsprechung des EuGH keine Sitztheorie, sondern Gründungstheorie anzuwenden. Damit englisches Recht anwendbar.
(2) Sachfrage: Rechtsfähigkeit?
Aus Sicht des englischen Rechts bleibt Rechtsfähigkeit bei Sitzverlegung (auch nach DE) bestehen. Also Rechtsfähigkeit (+).
Deletions:
Das Registergericht könnte die Eintragung der B-KG ins Register verweigern, wenn diese Gesellschaft die Anforderungen an die Eintragung nicht erfüllt. Dies wäre im vorliegenden Fall konkret dann anzunehmen, wenn die Beteiligungsfähigkeit der englischen Limited an einer KG als Komplementärin fehlt. Dabei ist diese Frage sowohl aus Sicht der **sich beteiligenden Gesellschaft** (der B Ltd.) zu beantworten sowie aus Sicht der Zielgesellschaft (der zu gründenden B-KG).


Revision [5506]

Edited on 2010-02-21 13:24:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Dafür** - Wortlaut des Gesetzes: §§ 125 a, 129 a, 130 a, 130 b, 172 a und 177 a HGB, Vergleichbarkeit der Lage mit GmbH & Co. KG, Niederlassungsfreiheit; Möglichkeit der erweiterten Eintragung der Vertretungsregeln erhöht die Rechtssicherheit.
Deletions:
**Dafür** - Wortlaut des Gesetzes: §§ 125 a, 129 a, 130 a, 130 b, 172 a und 177 a HGB, Vergleichbarkeit der Lage mit GmbH & Co. KG, Möglichkeit der erweiterten Eintragung der Vertretungsregeln erhöht die Rechtssicherheit.


Revision [5505]

Edited on 2010-02-21 13:15:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das Registergericht könnte die Eintragung der B-KG ins Register verweigern, wenn diese Gesellschaft die Anforderungen an die Eintragung nicht erfüllt. Dies wäre im vorliegenden Fall konkret dann anzunehmen, wenn die Beteiligungsfähigkeit der englischen Limited an einer KG als Komplementärin fehlt. Dabei ist diese Frage sowohl aus Sicht der **sich beteiligenden Gesellschaft** (der B Ltd.) zu beantworten sowie aus Sicht der Zielgesellschaft (der zu gründenden B-KG).
((3)) Beteiligungsfähigkeit aus Sicht der B-Ltd.
Um die Frage zu beantworten muss:
(1) die anwendbare Rechtsordnung der sich beteiligenden Gesellschaft (B Ltd.) ermittelt werden,
(2) gemäß der für die Limited anwendbaren Rechtsordnung die Frage beantwortet werden, ob die Limited danach eine Beteiligung an der KG eingehen kann.
(1) Anwendbare Rechtsordnung
Zu ermitteln nach
- dem Gesellschaftsstatut (Regel) wenn nicht ein
- Sonderstatut greift (hier nicht ersichtlich).
Da für Fragen der Beteiligung an anderen Gesellschaften das Gesellschaftsstatut maßgeblich ist, ist dieses für die B Ltd. zu ermitteln.
Nach Sitztheorie (Regel in Deutschland)? Diese anwendbar, wenn (Rechtsprechung des EuGH!):
- entweder eine Gesellschaft aus einem Land von außerhalb der EU betroffen ist oder
- eine Gesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat stammt, in dem Sitztheorie gilt.
Da die B Ltd. aus England stammt, stammt sie aus einem EU-Mitgliedstaat mit Gründungstheorie.
Also: Sitztheorie (-) nicht anwendbar - Gründungstheorie anzuwenden (+).
Gem. Gründungstheorie die Rechtsordnung anzuwenden, nach der die Gesellschaft gegründet wurde - hier: englisches Recht.
(2) Sachfrage: Beteiligungsfähigkeit?
Gegen die Beteiligung einer englischen Ltd. an anderen Gesellschaften - auch entsprechende Mischformen - bestehen aus Sicht des englischen Rechts keine Bedenken. Die Ltd. kann sich an einer deutschen KG als Komplementärin beteiligen.
((3)) Beteiligungsfähigkeit aus Sicht der KG
(1) Anwendbare Rechtsordnung
Da es sich um eine rein deutsche Gesellschaft handelt bzw. handeln soll (sowohl Sitz wie Gründung in Deutschland), ist die deutsche Rechtsordnung anwendbar.
(2) Sachfrage: Beteiligungsfähigkeit?
Problem: Kann eine Ltd. als Komplementärin an einer deutschen KG auftreten, so dass eine Ltd. & Co. KG entsteht?
**Dagegen** - Schutz im Rechtsverkehr, Lauterkeit des deutschen Rechtsverkehrs, numerus clausus der Gesellschaftsformen
**Dafür** - Wortlaut des Gesetzes: §§ 125 a, 129 a, 130 a, 130 b, 172 a und 177 a HGB, Vergleichbarkeit der Lage mit GmbH & Co. KG, Möglichkeit der erweiterten Eintragung der Vertretungsregeln erhöht die Rechtssicherheit.
((2)) Frage 2 - Vorlage der Dokumente über Vertretungsregeln
Sofern die Vertretungsregeln in der B-Ltd. & Co. KG nicht aus anderen deutschen öffentlichen Urkunden erkennbar sind, ist die Forderung, die Vertretungsregeln in der Limited einzutragen angemessen (andere Auffassung vertretbar - auf die Begründung kommt es an).
Deletions:
Das Registergericht könnte die Eintragung der B-KG ins Register verweigern, wenn diese Gesellschaft die Anforderungen an die Eintragung nicht erfüllt. Dies wäre im vorliegenden Fall konkret dann anzunehmen, wenn die Beteiligungsfähigkeit der englischen Limited an einer KG als Komplementärin fehlt.


Revision [5504]

The oldest known version of this page was created on 2010-02-21 11:43:31 by WojciechLisiewicz
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