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aktuelles Dokument: FallHundeabwehr
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Version [15553]

Dies ist eine alte Version von FallHundeabwehr erstellt von WojciechLisiewicz am 2012-05-28 20:37:28.

 

Fall: Abwehr einer Hundeattacke


A. Sachverhalt
Fies (F) und Grob (G) sind Nachbarn. Sie mögen sich nicht besonders. F ist auf das Sportauto des G neidisch, G hasst den Hund des F, der ständig bellt und - auch wenn er nicht so groß ist - den G insbesondere Abends vor der Haustür erschreckt, indem er ihn immer wieder anspringt.

G hat den F mehrfach angemahnt, den Hund an die Leine zu nehmen, F ignoriert dies jedoch. Nachdem der Hund des F immer aggressiver wurde und den G auch schon mal am Bein gebissen hat, hält G an mehreren Stellen des Grundstücks einige Knüppel parat, die er bei Anwesenheit des Hundes in die Hand nimmt.

Eines Tages kommt G später nach Hause von einer feucht-fröhlichen Runde. Der Hund des F spürt Alkohol und wird besonders wild. Ohne, dass F dies bemerkt, rennt er um die Ecke und springt den G grollend an. G kann nicht mehr flüchten, dafür hat er es noch geschafft, einen seiner Knüppel "für alle Fälle" in der Hecke zu greifen. Nachdem er den Hund kurz von sich schieben konnte, holt er zu einem Schlag aus und verpasst dem Hund einen kostenfreien Flug - direkt am Kopf des erstaunten F vorbei.

Der Hund überlebt die Aktion nur dank einem intensiven Einsatz der Veterinärmedizin, der den F ein Vermögen kostet. F verlangt von G Ersatz der Kosten für die Behandlung des Hundes.

B. Frage
Kann er das?

C. Fallabwandlung :
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G auf den Hund in der Absicht gewartet hat, mit ihm abzurechnen und auf seinen Angriff hin die Gelegenheit genutzt hat?



D. Lösungshinweise:

1. Anspruch F gegen G gem. § 823 Abs. 1 BGB
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzungen dafür sind:

a. Tatbestand
Dazu müsste G eine Handlung vorgenommen haben, in deren Folge (kausal) ein Rechtsgut des F verletzt wäre.
      • Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( positives Tun);
      • Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen;
      • haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben; die Rechtsgutverletzung müsste auch adäquat kausal (gewöhnliche Folge) verursacht worden sein; dadurch, dass G dem Hund einen kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt werden muss, ist dies auch als "gewöhnliche", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende) Folge der Handlung zu sehen. Die Adäquanz ist gegeben. Der Fall ist auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.

Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist gegeben. (+)

b. Rechtswidrigkeit (widerrechtlich)
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Notwehr nach § 227 BGB oder Notstand nach § 228 BGB oder eine Einwilligung gegeben ist -> also in der Regel dann, wenn keine Rechtfertigung der (durch den Tatbestand indiziert rechtswidrigen) Handlung vorliegt.

Hier kommt ein Notstand nach § 228 BGB zur Anwendung - G hat eine Sache (§ 90a BGB) beschädigt, von der eine Gefahr ausging. Demzufolge war die Tat gerechtfertigt und damit auch nicht rechtswidrig.

Rechtswidrigkeit (-)

c. Ergebnis: F hat keinen Anspruch gegen G gem. § 823 Abs. 1 BGB


2. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in der Fallabwandlung

a. Tatbestand - identisch wie oben (+)

b. Rechtswidrigkeit
Die Rechtfertigung gem. § 228 BGB ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Wenn G damit den Angriff provoziert, verursacht hat, sieht für diesen Fall § 228 S. 2 BGB vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.

c. Verschulden - G handelte auch schuldhaft (Vorsatz)

d. Ergebnis
F hat gegen G einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach erworben. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB - die Behandlungskosten wären demnach zu ersetzen.



CategoryWIPR2Faelle
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