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aktuelles Dokument: FallHundeabwehr
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Revision history for FallHundeabwehr


Revision [88413]

Last edited on 2018-06-04 07:48:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
F hat gegen G einen Anspruch nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB - die Behandlungskosten wären demnach zu ersetzen. {{du przepis="§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB"}} ist bei Kosten der Behandlung eines Tieres zu beachten.
Deletions:
F hat gegen G einen Anspruch nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB - die Behandlungskosten wären demnach zu ersetzen.


Revision [29603]

Edited on 2013-06-02 19:28:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzungen dafür sind:
- Handlung seitens G: G schlägt den Hund mit einem Knüppel (positives Tun) (+);
- Rechtsgutverletzung: durch die Handlung des G wird der Hund verletzt; wegen {{du przepis="§ 90a BGB"}} handelt es sich damit um Beschädigung einer Sache, die in Eigentum des F steht; damit ist das Eigentum von F betroffen (+);
- haftungsbegründende Kausalität: ohne die Handlung von G wäre der Hund von F nicht verletzt (Äquivalenz); Verletzung eines Tieres nach Schlag mit einem Knüppel ist eine gewöhnliche Folge (Adäquanz); § 823 I BGB hat auch zum Zweck, vor Verletzungen eines Tieres im Eigentum des Anspruchsberechtigten zu schützen; Kausalität (+);
Der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist insofern gegeben. (+)
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dies können z. B. Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}}, Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung sein. Im Übrigen wird die Rechtswidrigkeit durch Erfüllung des Tatbestand des § 823 I BGB indiziert.
Deletions:
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzungen dafür sind:
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( positives Tun);
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen;
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben; die Rechtsgutverletzung müsste auch adäquat kausal (gewöhnliche Folge) verursacht worden sein; dadurch, dass G dem Hund einen kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt werden muss, ist dies auch als "gewöhnliche", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende) Folge der Handlung zu sehen. Die Adäquanz ist gegeben. Der Fall ist auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
Der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist gegeben. (+)
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist -> also in der Regel dann, wenn keine Rechtfertigung der (durch den Tatbestand indiziert rechtswidrigen) Handlung vorliegt.


Revision [15553]

Edited on 2012-05-28 20:37:28 by WojciechLisiewicz
Additions:
Fies (F) und Grob (G) sind Nachbarn. Sie mögen sich nicht besonders. F ist auf das Sportauto des G neidisch, G hasst den Hund des F, der ständig bellt und - auch wenn er nicht so groß ist - den G insbesondere Abends vor der Haustür erschreckt, indem er ihn immer wieder anspringt.











Die Rechtfertigung gem. {{du przepis="§ 228 BGB"}} ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Wenn G damit den Angriff provoziert, verursacht hat, sieht für diesen Fall {{du przepis="§ 228 S. 2 BGB"}} vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.


Deletions:
Fies (F) und Grob (G) sind Nachbarn. Sie mögen sich nicht besonders. F ist auf das Sportauto des G neidisch, G hasst den Hund des F, der ständig bellt und - auch wenn er nicht so groß ist - den G insbesondere Abends vor der Haustür erschreckt, weil er ihn anspringt.
Die Rechtfertigung gem. {{du przepis="§ 228 BGB"}} ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Für diesen Fall (Gefahr durch G verursacht) sieht {{du przepis="§ 228 S. 2 BGB"}} vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.


Revision [15217]

Edited on 2012-05-21 01:15:13 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR2Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [14532]

Edited on 2012-03-24 18:22:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Eines Tages kommt G später nach Hause von einer feucht-fröhlichen Runde. Der Hund des F spürt Alkohol und wird besonders wild. Ohne, dass F dies bemerkt, rennt er um die Ecke und springt den G grollend an. G kann nicht mehr flüchten, dafür hat er es noch geschafft, einen seiner Knüppel "für alle Fälle" in der Hecke zu greifen. Nachdem er den Hund kurz von sich schieben konnte, holt er zu einem Schlag aus und verpasst dem Hund einen kostenfreien Flug - direkt am Kopf des erstaunten F vorbei.
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( positives Tun);
Die Rechtfertigung gem. {{du przepis="§ 228 BGB"}} ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Für diesen Fall (Gefahr durch G verursacht) sieht {{du przepis="§ 228 S. 2 BGB"}} vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.
Deletions:
Eines Tages kommt G später nach Hause von einer feucht-fröhlichen Runde. Der Hund des F spürt Alkohol und wird besonders wild. Ohne, dass F dies bemerkt, rennt er um die Ecke und springt den G grollend an. G kann nicht mehr flüchten, dafür hat er es noch geschafft, einen seiner Knüppel "für alle Fälle" in der Hecke zu greifen. Nachdem er den Hund kurz von sich schieben konnte holt er zu einem Schlag aus und verpasst dem Hund einen kostenfreien Flug - direkt am Kopf des erstaunten F vorbei.
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun);
Die Rechtfertigung gem. {{du przepis="§ 228 BGB"}} ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Für diesen Fall (Gefahr durch G verursacht) sieht § 228 S. 2 BGB vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.


Revision [10441]

Edited on 2011-05-18 19:24:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Rechtfertigung gem. {{du przepis="§ 228 BGB"}} ist an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Für diesen Fall (Gefahr durch G verursacht) sieht § 228 S. 2 BGB vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.
Deletions:
Die Rechtfertigung gem. {{du przepis="§ 228 BGB"}} an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Für diesen Fall (Gefahr durch G verursacht) sieht § 228 S. 2 BGB vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.


Revision [10430]

Edited on 2011-05-16 17:08:50 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [10429]

Edited on 2011-05-16 17:08:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Anspruch F gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
Dieser Anspruch müsste dem Grunde nach erworben sein. Voraussetzungen dafür sind:
((3)) Tatbestand
Dazu müsste G eine Handlung vorgenommen haben, in deren Folge (kausal) ein Rechtsgut des F verletzt wäre.
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun);
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen;
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben; die Rechtsgutverletzung müsste auch adäquat kausal (gewöhnliche Folge) verursacht worden sein; dadurch, dass G dem Hund einen kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt werden muss, ist dies auch als "gewöhnliche", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende) Folge der Handlung zu sehen. Die Adäquanz ist gegeben. Der Fall ist auch vom Schutzzweck der Norm erfasst.
Der Tatbestand des {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} ist gegeben. (+)
((3)) Rechtswidrigkeit (//widerrechtlich//)
Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist -> also in der Regel dann, wenn keine Rechtfertigung der (durch den Tatbestand indiziert rechtswidrigen) Handlung vorliegt.
Hier kommt ein Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} zur Anwendung - G hat eine Sache ({{du przepis="§ 90a BGB"}}) beschädigt, von der eine Gefahr ausging. Demzufolge war die Tat gerechtfertigt und damit auch nicht rechtswidrig.
Rechtswidrigkeit (-)
((3)) Ergebnis: F hat keinen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((2)) Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} in der Fallabwandlung
((3)) Tatbestand - identisch wie oben (+)
((3)) Rechtswidrigkeit
Die Rechtfertigung gem. {{du przepis="§ 228 BGB"}} an sich gegeben - der Hund wurde "beschädigt" um eine von ihm drohende Gefahr zu beseitigen. Aber G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesem "abzurechnen". Für diesen Fall (Gefahr durch G verursacht) sieht § 228 S. 2 BGB vor, dass ein Schadensersatzanspruch dennoch besteht. Die Vorschrift schließt somit in einem Fall wie diesem nicht den § 823 I BGB aus.
((3)) Verschulden - G handelte auch schuldhaft (Vorsatz)
((3)) Ergebnis
F hat gegen G einen Anspruch nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} dem Grunde nach erworben. Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach §§ 249 ff. BGB - die Behandlungskosten wären demnach zu ersetzen.
Deletions:
**Anspruch F gegen G nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser Ansporuch müsste den Grunde nach erworben sein.
**__Voraussetzungen:__**
1. Tatbestand :
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
ist weitehin gegeben, wenn der Schaden adäquat kausal, d.h. ein gewöhnlicher Schaden eingetreten ist.
Dadurch das G dem Hund ein kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquate Kausalität) ist gegeben.
da es sich um ein absolutes Rechtsgut von F handelt, sein Eigentum ist betroffen, ist dies vom
Schutzzweck nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasst.
**Ergebnis zu 1.: (+)**
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist. -> keine Rechtfertigung
- Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer drohenden Gefahr).

**Ergebnis zu 2.: (-)**
((1)) Ergebnis: F hat keinen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
((1)) Lösungshinweise zur Fallabwandlung:
**Anspruch F gegen G nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Anspruch müsste dem Grund und den Unfang nach erworben sein.
**__Voraussetzungen :__**

1. Tatbestand :
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
ist weitehin gegeben, wenn der Schaden adäquat kausal, d.h. ein gewöhnlicher Schaden eingetreten ist.
Dadurch das G dem Hund ein kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", ( nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.

**Ergebnis zu 1.: (+)**
2. Rechtswidrigkeit :
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} vorliegt. -> keine Rechtfertigung G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesen abzurechnen.
**Ergebnis zu 2. : (+)**
3. haftungsbegründete Kausalität:
ist gegeben, wenn ohne die Handlung von G der Hund von F keinen Schaden erlitten hätte. (äquivalent kausal), weiterhin müsste der Schaden
am Eigentum von F ( der Hund ) " gewöhnlich" sein. ( adäquat kausal) und das verletzte Rechtsgut von F vom Schutzzweck der
Norm erfasst wird, dabei ist zu beachten das nur absolute Rechtsgüter von {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} geschützt werden.
bei F handelt es sich um das Rechtsgut des Eigentums, in Bezug auf dessen Hund, welches verletzt wird. Dieses wird in {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} aufgeführt.



**Ergebnis zu 3. : (+)**
**Ergebnis dem Grunde nach (+)**
Weiterhin ist zu prüfen, ob der Anspruch auch dem Unfang nach erworben ist.
**__Voraussetzungen:__**

1. Schaden
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden oder in Form einer Aufwendung, wobei dies eine Ausnahme darstellt, gegeben sein und der Vorteil wertend zu berücksichtigt ist.
- Aufwendungen zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung (+), da die Behandlungskosten vom Hund ein
" Vermögen " gekostet haben.
- Vorteil wertend berücksichtigt (+)
**Ergebnis zu 1.: (+)**
2. zu ersetzen
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-),
wenn Wertwiederherstellung mögolich diese in Form einer Wertwiederherstellung oder durch Zahlung nach {{du przepis="§ 249 Abs. 2 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 250 BGB"}} gefordert und keine unverhält. Aufwendungen nach {{du przepis="§ 251 Abs. 2 BGB"}} zur Wertwiederherstellung vorgenommen wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen außer Verhältnis stehen und es sich nicht um eine Tierbehandlung handelt. F möchte die Behandlungskosten vom Hund vom G ersetzt haben.

- Entschädigung in Geld nach {{du przepis="§ 251 BGB"}}( +),

wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und durch den Schaden der F einen ausgleichsfähigen Nachteil erlitten hat.Dies ist dann der Fall, wenn eine Wertwiederherstellung nicht möglich ist oder die Entschädigung dem Gläubiger nicht genügt.

**Ergebnis zu 2 . : (+)**
3. zurechenbar
- haftungsausfüllende Kausalität (+), da ohne die Rechtgutverletzung, welche seitens G am Eigentum von F (den Hund) vorgenommmen wurde
keine Kosten für die Behandlung des Hundes erfrorderlich geworden wären ( äquivalent kausal ).
- Mitverschulden nach {{du przepis="§ 254 Abs. 1 BGB"}} berücksichtigt (+)
**Ergebnis zu 3. : (+)**
((1)) Ergebnis :
F hat gegen G einen Anspruch nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [10426]

Edited on 2011-05-16 15:56:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} vorliegt. -> keine Rechtfertigung G hat in der Absicht auf den Hund gewartet, um mit diesen abzurechnen.
Deletions:
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist.-> keine Rechtfertigung


Revision [10292]

Edited on 2011-05-09 21:53:57 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
- Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer drohenden Gefahr).
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
- Aufwendungen zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung (+), da die Behandlungskosten vom Hund ein
- Vorteil wertend berücksichtigt (+)
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-),
- Entschädigung in Geld nach {{du przepis="§ 251 BGB"}}( +),
- haftungsausfüllende Kausalität (+), da ohne die Rechtgutverletzung, welche seitens G am Eigentum von F (den Hund) vorgenommmen wurde
- Mitverschulden nach {{du przepis="§ 254 Abs. 1 BGB"}} berücksichtigt (+)
Deletions:
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
-Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer drohenden Gefahr).
-Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
-Aufwendungen zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung (+), da die Behandlungskosten vom Hund ein
- Vorteil wertend betrücksichtigt (+)
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-),
- Entschädigung in Geld nach {{du przepis="§ 251 BGB"}}( +),
- haftungsausfüllende Kausalität (+), da ohne die Rechtgutverletzung, welche seitens G am Eigentum von F (den Hund) vorgenommmen wurde
- Mitverschulden nach {{du przepis="§ 254 Abs. 1 BGB"}} berücksichtigt (+)


Revision [10289]

Edited on 2011-05-09 17:25:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G auf den Hund in der Absicht gewartet hat, mit ihm abzurechnen und auf seinen Angriff hin die Gelegenheit genutzt hat?
Deletions:
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G den Hund aufgelauert hat und den Hund einen kostenfreien Flug mit den Knüppel verpasst hat. Sodass eine intensive Behandlung durch die Veterinärmedizin des Hundes erforderlich war.


Revision [10174]

Edited on 2011-05-04 14:50:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Mitverschulden nach {{du przepis="§ 254 Abs. 1 BGB"}} berücksichtigt (+)
Deletions:
- Mitverschulden nach {{du przepis="§ 254 Abs. 1 BGB"}} berücksichtigt (+), da G dem Hund auflauert und diesen mit dem Knüppel einen kostenfreien Flug
verpasst.


Revision [10135]

Edited on 2011-05-02 19:48:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__Voraussetzungen:__**
**Ergebnis zu 1.: (+)**
-Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer drohenden Gefahr).
**Ergebnis zu 2.: (-)**
((1)) Ergebnis: F hat keinen Anspruch gegen G gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
**__Voraussetzungen :__**

**Ergebnis zu 1.: (+)**
**Ergebnis zu 2. : (+)**
**Ergebnis zu 3. : (+)**
**__Voraussetzungen:__**
**Ergebnis zu 1.: (+)**
wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und durch den Schaden der F einen ausgleichsfähigen Nachteil erlitten hat.Dies ist dann der Fall, wenn eine Wertwiederherstellung nicht möglich ist oder die Entschädigung dem Gläubiger nicht genügt.
**Ergebnis zu 2 . : (+)**
**Ergebnis zu 3. : (+)**
Deletions:
__Voraussetzungen:__
Ergebnis zu 1.: (+)
-Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer
drohenden Gefahr).
Ergebnis zu 2.: (-)
Ergebnis zu 1.: (+)
Ergebnis zu 2. : (+)
Ergebnis zu 3. : (+)
__Voraussetzungen:__
Ergebnis zu 1.: (+)
wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und durch den Schaden der F einen ausgleichfähigen Nachteil erlitten hat.Dies ist dann der Fall, wenn eine Wertwiederherstellung nicht möglich ist oder die Entschädigung dem Gläubiger nicht genügt.
Ergebnis zu 2 . : (+)
Ergebnis zu 3. : (+)


Revision [8081]

Edited on 2010-08-15 21:29:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
3. zurechenbar
- haftungsausfüllende Kausalität (+), da ohne die Rechtgutverletzung, welche seitens G am Eigentum von F (den Hund) vorgenommmen wurde
keine Kosten für die Behandlung des Hundes erfrorderlich geworden wären ( äquivalent kausal ).
- Mitverschulden nach {{du przepis="§ 254 Abs. 1 BGB"}} berücksichtigt (+), da G dem Hund auflauert und diesen mit dem Knüppel einen kostenfreien Flug
verpasst.
((1)) Ergebnis :
F hat gegen G einen Anspruch nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [8053]

Edited on 2010-07-17 14:34:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergebnis zu 2 . : (+)
Deletions:
Ergebnis zu 2 . : (-)


Revision [8052]

Edited on 2010-07-17 14:33:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
__Voraussetzungen:__
- Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquate Kausalität) ist gegeben.
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist. -> keine Rechtfertigung
-Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer
__Voraussetzungen:__
Ergebnis zu 2 . : (-)
Deletions:
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.
-Notstand nach §228 BGB ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer


Revision [7897]

Edited on 2010-07-06 20:19:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Ergebnis dem Grunde nach (+)**
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-),
wenn Wertwiederherstellung mögolich diese in Form einer Wertwiederherstellung oder durch Zahlung nach {{du przepis="§ 249 Abs. 2 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 250 BGB"}} gefordert und keine unverhält. Aufwendungen nach {{du przepis="§ 251 Abs. 2 BGB"}} zur Wertwiederherstellung vorgenommen wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen außer Verhältnis stehen und es sich nicht um eine Tierbehandlung handelt. F möchte die Behandlungskosten vom Hund vom G ersetzt haben.
- Entschädigung in Geld nach {{du przepis="§ 251 BGB"}}( +),

wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und durch den Schaden der F einen ausgleichfähigen Nachteil erlitten hat.Dies ist dann der Fall, wenn eine Wertwiederherstellung nicht möglich ist oder die Entschädigung dem Gläubiger nicht genügt.
Deletions:
Ergebnis dem Grunde nach (+)
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-),wenn Wertwiederherstellung mögolich diese in Form einer Wertwiederherstellung
oder durch Zahlung nach {{du przepis="§ 249 abs. 2 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 250 BGB"}}
gefordert und keine unverhält. Aufwendungen nach {{du przepis="§ 251 Abs. 2 BGB"}} zur Wert-
wiederherstellung vorgenommen wurden.
Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen außer Verhältnis stehen und
es sich nicht um eine Tierbehandlung handelt. F möchte die Behandlungskosten vom
Hund vom G ersetzt haben.
- Entschädigung in Geld nach {{du przepis="§ 251 BGB"}}( +), wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und durch den Schaden der F einen
ausgleichfähigen Nachteil erlitten hat.Dies ist dann der Fall, wenn eine Wert-
wiederherstellung nicht möglich ist oder die Entschädigung dem Gläubiger nicht
genügt.


Revision [7896]

Edited on 2010-07-06 20:13:52 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [7894]

Edited on 2010-07-06 20:07:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-),wenn Wertwiederherstellung mögolich diese in Form einer Wertwiederherstellung
oder durch Zahlung nach {{du przepis="§ 249 abs. 2 BGB"}} oder nach {{du przepis="§ 250 BGB"}}
gefordert und keine unverhält. Aufwendungen nach {{du przepis="§ 251 Abs. 2 BGB"}} zur Wert-
wiederherstellung vorgenommen wurden.
Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen außer Verhältnis stehen und
es sich nicht um eine Tierbehandlung handelt. F möchte die Behandlungskosten vom
Hund vom G ersetzt haben.

- Entschädigung in Geld nach {{du przepis="§ 251 BGB"}}( +), wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und durch den Schaden der F einen
ausgleichfähigen Nachteil erlitten hat.Dies ist dann der Fall, wenn eine Wert-
wiederherstellung nicht möglich ist oder die Entschädigung dem Gläubiger nicht
genügt.
Deletions:
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-), wenn Wertwiederherstellung mögolich diese in form einer Wertwiederherstellung
Entschädigung in Geld gefordert und keine unverhältnismäßigen aufwendungen zur
Wertwiederherstellung vorgenommen wurden.


Revision [7893]

Edited on 2010-07-06 19:34:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
2. zu ersetzen
- nach {{du przepis="§ 249 BGB"}} durch Naturalrestitution(-), wenn Wertwiederherstellung mögolich diese in form einer Wertwiederherstellung
Entschädigung in Geld gefordert und keine unverhältnismäßigen aufwendungen zur
Wertwiederherstellung vorgenommen wurden.


Revision [7847]

Edited on 2010-07-03 23:26:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G den Hund aufgelauert hat und den Hund einen kostenfreien Flug mit den Knüppel verpasst hat. Sodass eine intensive Behandlung durch die Veterinärmedizin des Hundes erforderlich war.
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", (nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher", ( nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit) Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.
Deletions:
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G den Hund aufgelauert hat und den Hund einen kostenfreien Flug mit den Knüppel verpasst hat. Sodass eine intensive Behandlung durch die Veterinärmedizin des Hundes erforderlich ist.
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher" Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher" Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.


Revision [7772]

Edited on 2010-06-28 15:51:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden oder in Form einer Aufwendung, wobei dies eine Ausnahme darstellt, gegeben sein und der Vorteil wertend zu berücksichtigt ist.
Deletions:
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden oder in Form einer Aufwendung, wobei dies eine Ausnahme darstellt, gegeben sein und der Vorteil durch diue Diff. Hypothese wertend berücksichtigt wurde. Dies bedeutet es ist die Differenz zwischen den Umsandt mit den schaden und mit dem Unstand ohne den Schaden zu ermitteln,demnach sind alle Vorteile, welche den F durch den Schaden entstanden sind abzuzeiehen.


Revision [7721]

Edited on 2010-06-25 15:42:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
-Aufwendungen zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung (+), da die Behandlungskosten vom Hund ein
" Vermögen " gekostet haben.
- Vorteil wertend betrücksichtigt (+)
Deletions:
-Aufwendungen zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung (+), da die Behandlungskosten vom Hund ein " Vermöghen " gekostet haben.
- Vorteilt wertend betrücksichtigt (+)


Revision [7720]

Edited on 2010-06-21 21:24:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden oder in Form einer Aufwendung, wobei dies eine Ausnahme darstellt, gegeben sein und der Vorteil durch diue Diff. Hypothese wertend berücksichtigt wurde. Dies bedeutet es ist die Differenz zwischen den Umsandt mit den schaden und mit dem Unstand ohne den Schaden zu ermitteln,demnach sind alle Vorteile, welche den F durch den Schaden entstanden sind abzuzeiehen.
-Aufwendungen zur Beseitigung einer Rechtsgutverletzung (+), da die Behandlungskosten vom Hund ein " Vermöghen " gekostet haben.
- Vorteilt wertend betrücksichtigt (+)
Deletions:
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden oder in Form einer Aufwendung, wobei dies eine Ausnahme darstellt.


Revision [7719]

Edited on 2010-06-21 20:41:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden oder in Form einer Aufwendung, wobei dies eine Ausnahme darstellt.
Deletions:
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden gegeben sein.


Revision [7652]

Edited on 2010-06-20 14:08:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
jede unfreiwillige Einbuße, diese kann in Form eines natural Schadens, oder in Form eines normativen Schaden gegeben sein.


Revision [7587]

Edited on 2010-06-17 22:54:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
Norm erfasst wird, dabei ist zu beachten das nur absolute Rechtsgüter von {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} geschützt werden.
bei F handelt es sich um das Rechtsgut des Eigentums, in Bezug auf dessen Hund, welches verletzt wird. Dieses wird in {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} aufgeführt.
Deletions:
Norm erfasst wird, dabei ist zu beachten das nur absolute Rechtsgüter von § 823 Abs.1 BGB geschützt werden.
bei F handelt es sich um das Rechtsgut des Eigentums, in Bezug auf dessen Hund, welches verletzt wird. Dieses wird in § 823 Abs.
Abs. 1 BGB aufgeführt.


Revision [7586]

Edited on 2010-06-17 22:53:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G den Hund aufgelauert hat und den Hund einen kostenfreien Flug mit den Knüppel verpasst hat. Sodass eine intensive Behandlung durch die Veterinärmedizin des Hundes erforderlich ist.
Anspruch müsste dem Grund und den Unfang nach erworben sein.
3. haftungsbegründete Kausalität:
ist gegeben, wenn ohne die Handlung von G der Hund von F keinen Schaden erlitten hätte. (äquivalent kausal), weiterhin müsste der Schaden
am Eigentum von F ( der Hund ) " gewöhnlich" sein. ( adäquat kausal) und das verletzte Rechtsgut von F vom Schutzzweck der
Norm erfasst wird, dabei ist zu beachten das nur absolute Rechtsgüter von § 823 Abs.1 BGB geschützt werden.
bei F handelt es sich um das Rechtsgut des Eigentums, in Bezug auf dessen Hund, welches verletzt wird. Dieses wird in § 823 Abs.
Abs. 1 BGB aufgeführt.



Ergebnis zu 3. : (+)
Ergebnis dem Grunde nach (+)
Weiterhin ist zu prüfen, ob der Anspruch auch dem Unfang nach erworben ist.
1. Schaden
Deletions:
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G den Hund auflauert und der Hund dadurch einen kostenfreien Flug bekommt mit der Folge, dass dieser nur durch einen intensiven Einsatz der Veterinärmedizin überlebt.
Anspruch müsste dem Grund nach erworben sein.


Revision [7580]

Edited on 2010-06-16 23:58:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergebnis zu 2. : (+)


Revision [7579]

Edited on 2010-06-16 23:57:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
((1)) Lösungshinweise zur Fallabwandlung:
Anspruch müsste dem Grund nach erworben sein.
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen Substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
2. Rechtswidrigkeit :
Deletions:
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.


Revision [7578]

Edited on 2010-06-16 22:08:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallabwandlung :
Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn G den Hund auflauert und der Hund dadurch einen kostenfreien Flug bekommt mit der Folge, dass dieser nur durch einen intensiven Einsatz der Veterinärmedizin überlebt.


Revision [7566]

Edited on 2010-06-15 19:05:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
-Handlung seitens G (+), da G zu einen Schlag ausholt und den Hund von F einen kostenfreien Flug verpasst. ( postives Tun)
- Rechtsgutverletzung (+), da durch die Handlung von G der Hund einen substanzschaden erleidet, ist das Eigentum von F betroffen.
- haftungsbegründete Kausalität (+), da ohne die Handlung von G, der Hund von F nicht verletzt wäre, ist (äquivalente Kausalität) gegeben.
ist weitehin gegeben, wenn der Schaden adäquat kausal, d.h. ein gewöhnlicher Schaden eingetreten ist.
Dadurch das G dem Hund ein kostenfreien Flug verpasst, mit der Folge das dieser vom Tierartzt behandelt
werden muss, ist dies auch als "gewöhnlicher" Schaden zu sehen. ( adäquat Kausalität) ist gegeben.
da es sich um ein absolutes Rechtsgut von F handelt, sein Eigentum ist betroffen, ist dies vom
Schutzzweck nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} erfasst.
Ergebnis zu 2.: (-)
Deletions:
-Handlung seitens G (+)
- Rechtsgutverletzung (+)
- haftungsbegründete Kausalität (+)
Ergebnis zu 2.: (+)


Revision [7565]

Edited on 2010-06-15 18:46:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Anspruch F gegen G nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
-Handlung seitens G (+)
Deletions:
**Anspruch G gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
-Handlung seitens F (+)


Revision [7564]

Edited on 2010-06-14 23:24:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Dieser Ansporuch müsste den Grunde nach erworben sein.
2. Rechtswidrigkeit ( widerrechtlich)
Deletions:
Dieser ansporuch müsste den Grunde nach erworben sein.
2. Rechtswidrigkeit


Revision [7563]

Edited on 2010-06-14 23:19:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
-Handlung seitens F (+)
- Rechtsgutverletzung (+)
- haftungsbegründete Kausalität (+)
Ergebnis zu 1.: (+)
2. Rechtswidrigkeit
ist gegeben, wenn keine Notwehr nach {{du przepis="§ 227 BGB"}} oder Notstand nach {{du przepis="§ 228 BGB"}} oder eine Einwilligung gegeben ist.-> keine Rechtfertigung
-Notstand nach §228 BGB ( +), da G einen Knüppel ( fremde Sache) verwendet um den Hund von sich abzubringen ( zur Abwehr einer
drohenden Gefahr).

Ergebnis zu 2.: (+)
Deletions:
Handlung seitens F


Revision [7562]

Edited on 2010-06-14 22:35:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Lösungshinweise:
**Anspruch G gegen F nach {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}**
Dieser ansporuch müsste den Grunde nach erworben sein.
1. Tatbestand :
Handlung seitens F


Revision [7083]

Edited on 2010-05-19 10:59:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eines Tages kommt G später nach Hause von einer feucht-fröhlichen Runde. Der Hund des F spürt Alkohol und wird besonders wild. Ohne, dass F dies bemerkt, rennt er um die Ecke und springt den G grollend an. G kann nicht mehr flüchten, dafür hat er es noch geschafft, einen seiner Knüppel "für alle Fälle" in der Hecke zu greifen. Nachdem er den Hund kurz von sich schieben konnte holt er zu einem Schlag aus und verpasst dem Hund einen kostenfreien Flug - direkt am Kopf des erstaunten F vorbei.
Deletions:
Eines Tages kommt F später nach Hause von einer feucht-fröhlichen Runde. Der Hund des F spürt Alkohol und wird besonders wild. Ohne, dass F dies bemerkt, rennt er um die Ecke und springt den G grollend an. G kann nicht mehr flüchten, dafür hat er es noch geschafft, einen seiner Knüppel "für alle Fälle" in der Hecke zu greifen. Nachdem er den Hund kurz von sich schieben konnte holt er zu einem Schlag aus und verpasst dem Hund einen kostenfreien Flug - direkt am Kopf des erstaunten F vorbei.


Revision [7063]

Edited on 2010-05-17 20:16:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Hund überlebt die Aktion nur dank einem intensiven Einsatz der Veterinärmedizin, der den F ein Vermögen kostet. F verlangt von G Ersatz der Kosten für die Behandlung des Hundes.
Deletions:
Der Hund überlebt die Aktion nur dank einem intensiven Einsatz der Veterinärmedizin, der den F ein Vermögen kostet. F verlangt von G Ersatz der Kosten, für die Behandlung des Hundes.


Revision [7017]

Edited on 2010-05-12 09:37:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Hund überlebt die Aktion nur dank einem intensiven Einsatz der Veterinärmedizin, der den F ein Vermögen kostet. F verlangt von G Ersatz der Kosten, für die Behandlung des Hundes.
Deletions:
Der Hund überlebt die Aktion nur dank einem intensiven Einsatz der Veterinärmedizin, der den F ein Vermögen kostet. F verlangt von G Ersatz der Kosten der Behandlung des Hundes.


Revision [7016]

Edited on 2010-05-12 09:29:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Fies (F) und Grob (G) sind Nachbarn. Sie mögen sich nicht besonders. F ist auf das Sportauto des G neidisch, G hasst den Hund des F, der ständig bellt und - auch wenn er nicht so groß ist - den G insbesondere Abends vor der Haustür erschreckt, weil er ihn anspringt.
Deletions:
Fies (F) und Grob (G) sind Nachbarn. Sie mögen sich nicht besonders. F ist auf das Sportauto des G neidisch, F hasst den Hund des F, der ständig bellt und - auch wenn er nicht so groß ist - den G insbesondere Abends vor der Haustür erschreckt, weil er ihn anspringt.


Revision [6956]

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