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Version [86850]

Dies ist eine alte Version von FallGebrauchtwagenhandelAufKredit erstellt von WojciechLisiewicz am 2018-01-21 11:42:04.

 

Fall: Gebrauchtwagenhandel auf Kredit


A. Sachverhalt
Locker (L) möchte ein eigenes Geschäft haben. Da er keinen Schulabschluss und auch keine richtige Berufsausbildung vorzuweisen hat, dafür aber schon mehrfach gutes Händchen bei Kauf und Verkauf von Autos hatte, kommt für ihn nur ein Traum­geschäft in Betracht: Gebrauchtwagen­handel. Er schaut sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt um und hat bereits erste Fahrzeuge im Blick, die er kaufen, aufbereiten und weiterverkaufen möchte. Dafür bräuchte er zunächst einmal ca. 20.000 EUR. Er meldet ein Gewerbe an, stellt auf dem Grundstück seines Vaters ein Schild auf und begibt sich zu seinem Schulkollegen Neureich (N), der an der Börse viel Geld gemacht hat. L bittet den N um ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR. N ist jedoch nur dann zur Auszahlung bereit, wenn er eine Sicherheit erhält.

L bittet seinen Vater (V), zugunsten des N eine Hypothek auf seinem Hausgrundstück in Höhe von 20.000 EUR einzutragen. V willigt ein, obwohl er weiß, dass ihm das Grundstück eigentlich nur "auf Papier" gehört, in Wahrheit jedoch dem Nachbarn Klein (K), auch wenn Letzterer nicht im Grundbuch eingetragen ist. Nachdem sich V und N vor einem Notar über Bestellung einer Buchhypothek geeinigt haben und ein Antrag auf Eintragung der Hypothek beim Grundbuchamt gestellt ist, meldet sich K und behauptet, dass N gar keine Hypothek erwerben könne. Die Hypothek wird dennoch ins Grundbuch eingetragen.

Frage 1: Kann K von N Löschung der Hypothek verlangen?

N überweist an L am 15. 01. 20.000 EUR, mit denen L die ersten Käufe für sein Geschäft tätigt. N und L vereinbaren noch, dass L das Geld in vier Raten (je 5.000 EUR) zurückzahlen wird. Die Raten sollen halbjährlich jeweils zum 30. 06. bzw. zum 31. 12. fällig werden.
Der Erfolg des L bleibt allerdings aus. Er kann zum 30. 06. die erste Rate des Kredits nicht zurück­zahlen. N ist verärgert und will dem L Zahlungsaufschub nur dann gewähren, wenn er weitere Sicherheiten bekommt. L bittet deshalb seine Freundin Hübsch (H) um Hilfe. H geht mit L gemeinsam zu N. Dort erklärt sie, dass sie selbstverständlich an das Geschäft des L wie an eigenes glaube und dass sie dem N die Rückzahlung des Darlehens garantiere. N lässt sich dies schriftlich bestätigen und lässt den L zunächst einmal in Ruhe.
Als nach einem Jahr das Geschäft des L weiterhin nicht funktioniert und N weder die erste noch zwei weitere der mittlerweile ebenfalls fälligen Raten sieht, kündigt er dem L die Freundschaft und darüber hinaus den Darlehensvertrag ordnungsgemäß. Er verlangt Rückzahlung über seinen Rechtsanwalt und bereitet eine Versteigerung des zu seinen Gunsten belasteten Hausgrundstücks vor. V sieht dies zwar entspannt, weil ihm das Hausgrundstück gar nicht gehört und er bei K eigentlich zur Miete wohnt. K möchte den Verkauf des Grundstücks jedoch verhindern und zahlt die komplette Darlehenssumme an N.

Frage 2: Welche Ansprüche hat nun K?

Bearbeitungshinweise
Erstellen Sie umfassende Gutachten zu beiden Fragen des Falles. Gehen Sie bei der Frage 2 davon aus, dass K eine Löschung der Hypothek nicht erwirken konnte, unabhängig davon, wie Ihre Antwort auf die Frage 1 ausgefallen ist.

B. Lösungsskizze


1. Frage 1 - Anspruch des K gegen N
K könnte gegen N einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in Form der Löschung der Hypothek gem. § 894 BGB haben.

K hat einen Anspruch auf Löschung der Hypothek aus § 894, wenn:
    • zugunsten des N eine Hypothek eingetragen ist, (+), siehe Sachverhalt
    • diese Eintragung der Hypothek nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt (sie besteht nicht) (?)
    • und K durch Eintragung der Hypothek in seinen Rechten beeinträchtigt ist (+), es handelt sich laut Sachverhalt um das Eigentum des K.

a. Hypothek zugunsten des N eingetragen
dies ist laut Sachverhalt der Fall gewesen (+)

b. Die Eintragung der Hypothek stimmt nicht mit der wirklichen Lage überein
Für den vorliegenden Sachverhalt ist dies dann der Fall, wenn die eingetragene Hypothek in Wirklichkeit nicht besteht. Mit der Eintragung könnte N allerdings eine Hypothek ordnungsgemäß erworben haben. Voraussetzungen des Erwerbs (hier: rechtsgeschäftlicher Primärerwerb, Begründung der Hypothek nach § 1113 BGB) sind zu prüfen.

(1) Einigung
N und V haben sich über Bestellung einer Hypothek i. S. d. § 1113 BGB geeinigt. Dies war gem. § 925 Abs. 1 BGB formwirksam, weil es vor dem Notar erfolgte. (+)

(2) Eintragung
Laut Sachverhalt ist die Eintragung erfolgt. (+)

(3) Einigsein bei Eintragung
Keine Anhaltspunkte, dass die Einigung zwischen N und V bei Eintragung nicht mehr vorhanden war. (+)

(4) Berechtigung des V
Grundproblem: Ist gutgläubiger Erwerb einer Hypothek nach § 892 BGB auch dann möglich, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek nicht mehr im guten Glauben ist?
Da V bei Erwerb der Hypothek durch N nicht berechtigt war, kommt hier nur gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
        • Anwendbarkeit des § 892 BGB / Verkehrsgeschäft (+)
        • Grundbuch unrichtig - laut Sachverhalt V eingetragen, K Eigentümer (+)
        • Legitimation des Verfügenden - Eintragung des V im Grundbuch ist Legitimation i. S. d. § 892 BGB (+)
        • Gutgläubigkeit des Erwerbers ?
          • Definition der Bösgläubigkeit: § 932 Abs. 2 BGB, hier allerdings nur Wissen und kein grob fahrlässiges Unwissen relevant!
          • N war gutgläubig bis Antrag auf Eintragung, vor der Eintragung ist er jedoch bösgläubig geworden (als bei ihm K auftaucht); der entscheidende Zeitpunkt ist allerdings die Antragstellung gem. § 892 Abs. 2 BGB. Damit ist die Bösgläubigkeit nach Antragstellung unbeachtlich. Ergebnis zur Gutgläubigkeit: (+)
        • kein Widerspruch eingetragen - keine Anhaltspunkte (+)
Zwischenergebnis zur Berechtigung: Berechtigung des Verfügenden V zwar nicht gegeben, jedoch sind Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. § 892 BGB erfüllt. Damit Erwerb möglich (+).

An dieser Stelle (maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit) kann noch der Hypothekenbrief kurz angesprochen werden. Da es sich hier jedoch um eine Buchhypothek handelt, fehlte hier zum Erwerb nur noch die Eintragung.

(5) Hypothekenbrief
Da laut Sachverhalt Buchhypothek gem. § 1116 Abs. 2 BGB vereinbart ist, ist Hypothekenbrief nicht erforderlich.

(6) Bestehen der Forderung
Die Hypothek entsteht nicht bzw. steht nicht dem Gläubiger sondern dem Eigentümer zu (als Eigentümergrundschuld), wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht. Hier könnte die Darlehensforderung des N als die zu sichernde Forderung gegeben sein.
        • Vertragsschluss - Einigung zwischen N und L laut Sachverhalt unproblematisch gegeben (+)
        • Inhalt - Darlehensvertrag - laut Sachverhalt handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR (+)
        • Wirksamkeit - keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich, insbesondere keine Wucherzinsen oder Übersicherung etc. - Darlehensvertrag auch wirksam (+).
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+). Hier kann allerdings auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek.

Der Umstand, dass die Darlehenssumme bei der Fallfrage 1 noch nicht ausgezahlt ist, führt nicht etwa dazu, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht. Die Hypothek kann auch zur Sicherung einer künftigen Forderung eingeräumt werden, so dass die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auch vor Valutierung als zu sichernde Forderung in Betracht kommt.

Zwischenergebnis zur Begründung der Hypothek: wirksam durch N erworben, also unrichtige Eintragung (-)

c. Ergebnis
Da N eine Hypothek wirksam erworben hat, kann K von N Löschung der Hypothek gem. § 894 BGB nicht verlangen.

Die damit beantwortete Fallfrage ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Frage, ob K von V Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf das Eigentum verlangen kann. Dies hatten die Bearbeiter erkennen müssen.



2. Frage 2 - Anspruch des K gegen L gem. § 488 BGB i. V. m. § 1143 Abs. 1 BGB
K könnte gegen L einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme gem. § 488 BGB haben, indem die Forderung des N auf K gem. § 1143 Abs. 1 BGB übergegangen ist.

a. Anspruch erworben
K hat mit L keinen Darlehensvertrag gem. § 488 BGB geschlossen. Er kann aber die Forderung des N geltend machen, wenn er sie infolge Übergangs erworben hat.
Voraussetzungen des (abgeleiteten) Erwerbs des Anspruchs sind in diesem Fall:
      • Bestand der Darlehensforderung
      • Übergang der Darlehensforderung (Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. § 1143 BGB) auf K

(1) Darlehensforderung
Hier kann auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek.
Die Darlehensforderung (auf Rückzahlung des Darlehens gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB) besteht, wenn:
        • Vertragsschluss - Einigung zwischen N und L laut Sachverhalt unproblematisch gegeben (+)
        • Inhalt - Darlehensvertrag - laut Sachverhalt handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR (+)
        • Wirksamkeit - keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich, insbesondere keine Wucherzinsen oder Übersicherung etc. - Darlehensvertrag auch wirksam (+).
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+).

(2) Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. § 1143 BGB
Voraussetzungen für den Übergang der Forderung gem. § 1143 sind:
        • eine Hypothek besteht - vgl. oben, N hat eine Hypothek gutgläubig erworben (+),
        • Eigentümer ist nicht der persönliche Schuldner - K ist nur Eigentümer des Grundstücks und hat mit dem Darlehen des L nichts zu tun (+),
        • der Eigentümer hat den Gläubiger befriedigt - K hat zur Verhinderung der Versteigerung des Grundstücks laut Sachverhalt gezahlt (+).
Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. § 1143 BGB auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.
Für die ganz spitzfindigen:
Sofern der Sachverhalt in der Weise verstanden wird, dass hier eine Rückzahlungspflicht gem. § 488 Abs. 1 BGB - also aus dem Darlehensvertrag direkt - gesichert wurde, dann ist die oben geschilderte rechtliche Bewertung uneingeschränkt zutreffend. Die Kündigung könnte allerdings auch als eine Beendigung des Darlehensvertrages betrachtet werden, so dass sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt und nunmehr eine von der Rechtsnatur her komplett andere Forderung geschuldet wird. In diesem Fall könnte noch diskutiert werden:
  • führt die Kündigung des Darlehens zur Veränderung des Rechtsverhältnisses zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer dahingehend, dass eine andere Forderung entsteht?
  • wenn ja - sichert die Hypothek und Bürgschaft auch diese andere Forderung?

b. Anspruch nicht verloren und durchsetzbar
Im Hinblick auf eventuelle Einwendungen oder Einreden stellen sich keine Probleme. Insbesondere war die Darlehenssumme infolge Kündigung zur Rückzahlung fällig gewesen. Demnach kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.

c. Ergebnis
K kann von L Rückzahlung der Darlehenssumme verlangen.






3. Frage 2 - Anspruch des K gegen H gem. § 765 BGB i. V. m. § 1143 Abs. 1 BGB und § 412 BGB, § 401 Abs. 1 BGB
K könnte gegen H einen Anspruch auf Erfüllung der Bürgschaft gem. § 765 Abs. 1 BGB haben, indem diese Bürgschaft durch Begleichung der mit Hypothek gesicherten Forderung durch K gem. § 1143 Abs. 1 BGB i. V. m. § 412 BGB und § 401 Abs. 1 BGB auf K übergegangen ist.

a. Anspruch erworben
Voraussetzungen für den Erwerb des o. g. Anspruchs:
      • Bestand der Darlehensforderung
      • Bestand der Bürgschaft
      • Übergang der Bürgschaft

(1) Bestand der Darlehensforderung
siehe oben, (+)

(2) Bestand der Bürgschaft
Gegeben, wenn zwischen H und N ein Bürgschaftsvertrag geschlossen wurde und bei Übergang der Forderung auf K weiterhin bestand. Dies wäre dann der Fall, wenn:
        • Vertragsschluss - H hat sich bereit erklärt, für Schuld des L einzustehen. Dies hat N akzeptiert. Damit liegen übereinstimmende Angebot und Annahme der Parteien vor; (+)
        • Vertragsinhalt - Bürgschaft; Abgrenzungsproblem: war die Erklärung der H auf Bürgschaft gerichtet oder eine Garantie bzw. Schuldübernahme? da kein eindeutiges eigenes wirtschaftliches Interesse, kommt es nicht auf den Wortlaut der Erklärung an - es ist im Zweifel eine (akzessorische) Bürgschaft anzunehmen; (+)
        • Wirksamkeit - insbesondere Schriftform gem. § 766 BGB - gem. Sachverhalt "hat sich N die Erklärung der H schriftlich bestätigen lassen" (+)

(3) Übergang der Forderung und Bürgschaft
Die Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. § 1143 BGB) auf K wurden bereits oben geprüft. Die Sicherheiten gehen gem. § 401 Abs. 1 BGB (Vorschrift auch auf gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar, vgl. § 412 BGB) automatisch mit über.
Deshalb: (+)

b. Anspruch nicht verloren
Der Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag ist nicht verloren. Die (mit Bürgschaft gesicherte) Darlehenssumme wurde nicht beglichen - hier hat K als Eigentümer des mit Hypothek belasteten Grundstücks gezahlt mit der Folge, dass die Forderung auf ihn gem. § 1143 BGB übergegangen ist. Damit ist eine Tilgung der Forderung als solcher (die an sich zum Untergang der akzessorischen Bürgschaft führen würde) gesetzlich ausgeschlossen.

c. Anspruch durchsetzbar / Umfang
Anspruch ist nicht durchsetzbar, wenn eine Einrede des Bürgen besteht. Dabei kann der Bürge folgende Einreden geltend machen:
      • eigene gegen die Bürgschaft, z. B. Einrede der Vorausklage - hier denkbar, kann aber zumindest solange den Anspruch nicht verhindern, solange sie 1) nicht erhoben wird oder 2) die erfolglose Klage des K unterstellt wird
      • die des Hauptschuldners gegen Gläubiger, § 768 BGB - eventuell Fälligkeit anzusprechen (unproblematisch wegen Kündigung),
      • sämtliche Einreden, die gem. § 404 BGB auch gegen alte Gläubiger bestanden haben.
Sofern die Einrede der Vorausklage nicht im Wege steht, sind andere Einreden nicht relevant, so dass keine Durchsetzbarkeitshindernisse ersichtlich sind.

Aber:
Grundproblem: kann der zuerst zahlende Sicherungsgeber Regress vom Nichtzahlenden überhaupt oder teilweise verlangen?

(1) Gesetzeswortlaut
Dem Gesetzeswortlaut nach erwirbt der zahlende Eigentümer gem. §§ 1143, 412, 401 BGB die Forderung mit allen anderen Sicherheiten.

(2) Kritik und Lösung der h. M.
Die Lösung entsprechend dem Gesetzeswortlaut entspricht jedoch nicht der Wertung des Gesetzgebers bei Zusammentreffen mehrerer, gleichartiger Sicherheiten (vgl. z. B. § 774 Abs. 2 BGB oder § 1225 BGB) - hier soll ein Ausgleich zwischen den Sicherungsgebern nur nach Regeln der Gesamtschuld (§ 426 BGB) möglich sein. Dies müsste auch hier gelten.
Dabei ist nicht etwa eine Aufteilung des Risikos "pro Kopf" empfehlenswert, sondern (h. M.) quotenmäßig. Da hier sowohl die Hypothek wie auch die Bürgschaft auf die ganze Summe lautete, wäre eine Aufteilung 50:50 angemessen. Deshalb hat K einen Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft in Höhe von 50 % der Gesamtforderung.

Andere Lösungen sind - sofern mit stichhaltigen Argumenten gestützt - vertretbar, z. B. dass der Bürge als persönlich mit gesamtem Vermögen haftender zu privilegieren ist. Für die Bewertung der Arbeit ist entscheidend, inwiefern der Bearbeiter das Problem erkannt und plausibel behandelt hat.


4. Frage 2 - Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB
K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. § 823 Abs. 1 BGB haben, der infolge Bestellung der Hypothek auf dem Grundstück des K entstanden ist.
Richtigerweise wäre - auch wenn nicht im Focus der Prüfung - auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen sind unproblematisch gegeben, weil:
    • Rechtsgutverletzung durch Handlung des V: Eigentum des K mit Hypothek auf Veranlassung des V baelastet (+)
    • keine Rechtfertigung = widerrechtlich (+)
    • V handelte zumindest wider besseres Wissen = Vorsatz - also Verschulden (+)
    • Schaden des V = die zur Befriedigung des Hypothekengläubigers ausgezahlte Summe in dem Umfang, welcher nicht von L oder anderen Beteiligten erstattet wird (+).

Das Fehlen dieser Anspruchsgrundlage in der Ausarbeitung sollte für die Bewertung nicht zu stark ins Gewicht fallen. Wurde der Anspruch erkannt, sollte es positiv angerechnet werden.


5. Frage 2 - Anspruch K gegen N auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Zahlung gem. § 812 BGB
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.



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