Revision history for FallGebrauchtwagenhandelAufKredit
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Richtigerweise wäre - auch wenn nicht im Fokus der Prüfung - auch ein Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}. Die Voraussetzungen sind unproblematisch gegeben, weil:
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No Differences
No Differences
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- Definition der Bösgläubigkeit: {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}, hier allerdings nur Wissen und kein grob fahrlässiges Unwissen relevant!
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Additions:
Der Umstand, dass die Darlehenssumme bei der Fallfrage 1 noch nicht ausgezahlt ist, führt nicht etwa dazu, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht. Die Hypothek kann auch zur Sicherung einer __künftigen__ Forderung eingeräumt werden, so dass die Darlehensforderung aus {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}} auch vor Valutierung als zu sichernde Forderung in Betracht kommt.
CategoryWIPR3Faelle
CategoryWIPR3Faelle
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CategoryFallsammlungWIPR
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((2)) Frage 2 - Anspruch K gegen N auf Herausgabe der rechtsgrundlosen Zahlung gem. {{du przepis="§ 812 BGB"}}
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
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Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
Additions:
//An dieser Stelle (maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit) kann noch der Hypothekenbrief kurz angesprochen werden. Da es sich hier jedoch um eine Buchhypothek handelt, fehlte hier zum Erwerb nur noch die Eintragung.//
Da laut Sachverhalt Buchhypothek gem. {{du przepis="§ 1116 Abs. 2 BGB"}} vereinbart ist, ist Hypothekenbrief nicht erforderlich.
((2)) Frage 2 - Anspruch gegen N
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
Da laut Sachverhalt Buchhypothek gem. {{du przepis="§ 1116 Abs. 2 BGB"}} vereinbart ist, ist Hypothekenbrief nicht erforderlich.
((2)) Frage 2 - Anspruch gegen N
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
Deletions:
Die Musterlösung geht von der Übergabe des Hypothekenbriefes bzw. von dessen üblichem Ersatz aus, so dass gutgläubiger Erwerb
Kleine "Lücke" im Sachverhalt: Hypothekenbrief ist nicht erwähnt. Wenn vom Normalfall ausgegangen wird, ist anzunehmen, dass der Brief ausgefertigt und übergeben wurde. Vertretbar ist jedoch auch die Auffassung, dass mangels Briefübergabe der N keine Hypothek erworben hat. Wenn das Problem so gesehen wird, ist dies ein akzeptables Ergebnis.
Also: Musterlösung geht von (+) aus, andere Auffassung vertretbar.
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek (z. B. mangels Hypothekenbrief) als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
Additions:
- Schaden des V = die zur Befriedigung des Hypothekengläubigers ausgezahlte Summe in dem Umfang, welcher nicht von L oder anderen Beteiligten erstattet wird (+).
//Das Fehlen dieser Anspruchsgrundlage in der Ausarbeitung sollte für die Bewertung nicht zu stark ins Gewicht fallen. Wurde der Anspruch erkannt, sollte es positiv angerechnet werden.//
//Das Fehlen dieser Anspruchsgrundlage in der Ausarbeitung sollte für die Bewertung nicht zu stark ins Gewicht fallen. Wurde der Anspruch erkannt, sollte es positiv angerechnet werden.//
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Das Fehlen dieser Anspruchsgrundlage sollte für die Bewertung nicht zu stark ins Gewicht fallen. Wurde der Anspruch erkannt, sollte es positiv angerechnet werden.
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((2)) Frage 2 - Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}
K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} haben, der infolge Bestellung der Hypothek auf dem Grundstück des K entstanden ist.
Richtigerweise wäre - auch wenn nicht im Focus der Prüfung - auch ein Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}. Die Voraussetzungen sind unproblematisch gegeben, weil:
- Rechtsgutverletzung durch Handlung des V: Eigentum des K mit Hypothek auf Veranlassung des V baelastet (+)
- keine Rechtfertigung = widerrechtlich (+)
- V handelte zumindest wider besseres Wissen = Vorsatz - also Verschulden (+)
K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gem. {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}} haben, der infolge Bestellung der Hypothek auf dem Grundstück des K entstanden ist.
Richtigerweise wäre - auch wenn nicht im Focus der Prüfung - auch ein Anspruch aus {{du przepis="§ 823 Abs. 1 BGB"}}. Die Voraussetzungen sind unproblematisch gegeben, weil:
- Rechtsgutverletzung durch Handlung des V: Eigentum des K mit Hypothek auf Veranlassung des V baelastet (+)
- keine Rechtfertigung = widerrechtlich (+)
- V handelte zumindest wider besseres Wissen = Vorsatz - also Verschulden (+)
Additions:
Anspruch ist nicht durchsetzbar, wenn eine Einrede des Bürgen besteht. Dabei kann der Bürge folgende Einreden geltend machen:
- eigene gegen die Bürgschaft, z. B. Einrede der Vorausklage - hier denkbar, kann aber zumindest solange den Anspruch nicht verhindern, solange sie 1) nicht erhoben wird oder 2) die erfolglose Klage des K unterstellt wird
- die des Hauptschuldners gegen Gläubiger, {{du przepis="§ 768 BGB"}} - eventuell Fälligkeit anzusprechen (unproblematisch wegen Kündigung),
- sämtliche Einreden, die gem. {{du przepis="§ 404 BGB"}} auch gegen alte Gläubiger bestanden haben.
Sofern die Einrede der Vorausklage nicht im Wege steht, sind andere Einreden nicht relevant, so dass keine Durchsetzbarkeitshindernisse ersichtlich sind.
Aber:
- eigene gegen die Bürgschaft, z. B. Einrede der Vorausklage - hier denkbar, kann aber zumindest solange den Anspruch nicht verhindern, solange sie 1) nicht erhoben wird oder 2) die erfolglose Klage des K unterstellt wird
- die des Hauptschuldners gegen Gläubiger, {{du przepis="§ 768 BGB"}} - eventuell Fälligkeit anzusprechen (unproblematisch wegen Kündigung),
- sämtliche Einreden, die gem. {{du przepis="§ 404 BGB"}} auch gegen alte Gläubiger bestanden haben.
Sofern die Einrede der Vorausklage nicht im Wege steht, sind andere Einreden nicht relevant, so dass keine Durchsetzbarkeitshindernisse ersichtlich sind.
Aber:
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Anspruch ist nicht durchsetzbar, wenn eine Einrede
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- Übergang der Bürgschaft
//(2) Bestand der Bürgschaft//
Gegeben, wenn zwischen H und N ein Bürgschaftsvertrag geschlossen wurde und bei Übergang der Forderung auf K weiterhin bestand. Dies wäre dann der Fall, wenn:
- Vertragsschluss - H hat sich bereit erklärt, für Schuld des L einzustehen. Dies hat N akzeptiert. Damit liegen übereinstimmende Angebot und Annahme der Parteien vor; (+)
- Vertragsinhalt - Bürgschaft; Abgrenzungsproblem: war die Erklärung der H auf Bürgschaft gerichtet oder eine Garantie bzw. Schuldübernahme? da kein eindeutiges eigenes wirtschaftliches Interesse, kommt es nicht auf den Wortlaut der Erklärung an - es ist im Zweifel eine (akzessorische) Bürgschaft anzunehmen; (+)
- Wirksamkeit - insbesondere Schriftform gem. {{du przepis="§ 766 BGB"}} - gem. Sachverhalt "hat sich N die Erklärung der H schriftlich bestätigen lassen" (+)
//(3) Übergang der Forderung und Bürgschaft//
Die Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}}) auf K wurden bereits oben geprüft. Die Sicherheiten gehen gem. {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}} (Vorschrift auch auf gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar, vgl. {{du przepis="§ 412 BGB"}}) automatisch mit über.
Deshalb: (+)
**Grundproblem**: kann der zuerst zahlende Sicherungsgeber Regress vom Nichtzahlenden überhaupt oder teilweise verlangen?
//(1) Gesetzeswortlaut //
Dem Gesetzeswortlaut nach erwirbt der zahlende Eigentümer gem. §§ 1143, 412, 401 BGB die Forderung mit allen anderen Sicherheiten.
//(2) Kritik und Lösung der h. M.//
Die Lösung entsprechend dem Gesetzeswortlaut entspricht jedoch nicht der Wertung des Gesetzgebers bei Zusammentreffen mehrerer, gleichartiger Sicherheiten (vgl. z. B. {{du przepis="§ 774 Abs. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 1225 BGB"}}) - hier soll ein Ausgleich zwischen den Sicherungsgebern nur nach Regeln der Gesamtschuld ({{du przepis="§ 426 BGB"}}) möglich sein. Dies müsste auch hier gelten.
Dabei ist nicht etwa eine Aufteilung des Risikos "pro Kopf" empfehlenswert, sondern (h. M.) quotenmäßig. Da hier sowohl die Hypothek wie auch die Bürgschaft auf die ganze Summe lautete, wäre eine Aufteilung 50:50 angemessen. Deshalb hat K einen Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft in Höhe von 50 % der Gesamtforderung.
Andere Lösungen sind - sofern mit stichhaltigen Argumenten gestützt - vertretbar, z. B. dass der Bürge als persönlich mit gesamtem Vermögen haftender zu privilegieren ist. Für die Bewertung der Arbeit ist entscheidend, inwiefern der Bearbeiter das Problem erkannt und plausibel behandelt hat.
//(2) Bestand der Bürgschaft//
Gegeben, wenn zwischen H und N ein Bürgschaftsvertrag geschlossen wurde und bei Übergang der Forderung auf K weiterhin bestand. Dies wäre dann der Fall, wenn:
- Vertragsschluss - H hat sich bereit erklärt, für Schuld des L einzustehen. Dies hat N akzeptiert. Damit liegen übereinstimmende Angebot und Annahme der Parteien vor; (+)
- Vertragsinhalt - Bürgschaft; Abgrenzungsproblem: war die Erklärung der H auf Bürgschaft gerichtet oder eine Garantie bzw. Schuldübernahme? da kein eindeutiges eigenes wirtschaftliches Interesse, kommt es nicht auf den Wortlaut der Erklärung an - es ist im Zweifel eine (akzessorische) Bürgschaft anzunehmen; (+)
- Wirksamkeit - insbesondere Schriftform gem. {{du przepis="§ 766 BGB"}} - gem. Sachverhalt "hat sich N die Erklärung der H schriftlich bestätigen lassen" (+)
//(3) Übergang der Forderung und Bürgschaft//
Die Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}}) auf K wurden bereits oben geprüft. Die Sicherheiten gehen gem. {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}} (Vorschrift auch auf gesetzlichen Forderungsübergang anwendbar, vgl. {{du przepis="§ 412 BGB"}}) automatisch mit über.
Deshalb: (+)
**Grundproblem**: kann der zuerst zahlende Sicherungsgeber Regress vom Nichtzahlenden überhaupt oder teilweise verlangen?
//(1) Gesetzeswortlaut //
Dem Gesetzeswortlaut nach erwirbt der zahlende Eigentümer gem. §§ 1143, 412, 401 BGB die Forderung mit allen anderen Sicherheiten.
//(2) Kritik und Lösung der h. M.//
Die Lösung entsprechend dem Gesetzeswortlaut entspricht jedoch nicht der Wertung des Gesetzgebers bei Zusammentreffen mehrerer, gleichartiger Sicherheiten (vgl. z. B. {{du przepis="§ 774 Abs. 2 BGB"}} oder {{du przepis="§ 1225 BGB"}}) - hier soll ein Ausgleich zwischen den Sicherungsgebern nur nach Regeln der Gesamtschuld ({{du przepis="§ 426 BGB"}}) möglich sein. Dies müsste auch hier gelten.
Dabei ist nicht etwa eine Aufteilung des Risikos "pro Kopf" empfehlenswert, sondern (h. M.) quotenmäßig. Da hier sowohl die Hypothek wie auch die Bürgschaft auf die ganze Summe lautete, wäre eine Aufteilung 50:50 angemessen. Deshalb hat K einen Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft in Höhe von 50 % der Gesamtforderung.
Andere Lösungen sind - sofern mit stichhaltigen Argumenten gestützt - vertretbar, z. B. dass der Bürge als persönlich mit gesamtem Vermögen haftender zu privilegieren ist. Für die Bewertung der Arbeit ist entscheidend, inwiefern der Bearbeiter das Problem erkannt und plausibel behandelt hat.
Deletions:
//(2) Bestand der Bürgschaft //
**Grundproblem**: kann der zuerst zahlende Sicherungsgeber Regress vom nichtzahlenden überhaupt oder teilweise verlangen?
Additions:
Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.
>>//Für die ganz spitzfindigen://
>>//Für die ganz spitzfindigen://
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Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.>>//Für die ganz spitzfindigen://
Deletions:
>>//Für die ganz spitzfindigen://
Deletions:
Additions:
Kleine "Lücke" im Sachverhalt: Hypothekenbrief ist nicht erwähnt. Wenn vom Normalfall ausgegangen wird, ist anzunehmen, dass der Brief ausgefertigt und übergeben wurde. Vertretbar ist jedoch auch die Auffassung, dass mangels Briefübergabe der N keine Hypothek erworben hat. Wenn das Problem so gesehen wird, ist dies ein akzeptables Ergebnis.
__Die damit beantwortete Fallfrage ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Frage, ob K von V Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf das **Eigentum** verlangen kann. Dies hatten die Bearbeiter erkennen müssen.__
Die Darlehensforderung (auf Rückzahlung des Darlehens gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) besteht, wenn:
Im Hinblick auf eventuelle Einwendungen oder Einreden stellen sich keine Probleme. Insbesondere war die Darlehenssumme infolge Kündigung zur Rückzahlung fällig gewesen. Demnach kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
K kann von L Rückzahlung der Darlehenssumme verlangen.
----
>>//Für die ganz spitzfindigen://
Sofern der Sachverhalt in der Weise verstanden wird, dass hier eine Rückzahlungspflicht gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 BGB"}} - also aus dem Darlehensvertrag direkt - gesichert wurde, dann ist die oben geschilderte rechtliche Bewertung uneingeschränkt zutreffend. Die Kündigung könnte allerdings auch als eine Beendigung des Darlehensvertrages betrachtet werden, so dass sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt und nunmehr eine von der Rechtsnatur her komplett andere Forderung geschuldet wird. In diesem Fall könnte noch diskutiert werden:
- führt die Kündigung des Darlehens zur Veränderung des Rechtsverhältnisses zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer dahingehend, dass eine andere Forderung entsteht?
- wenn ja - sichert die Hypothek und Bürgschaft auch diese andere Forderung?>>
((2)) Frage 2 - Anspruch des K gegen H gem. {{du przepis="§ 765 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 412 BGB"}}, {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}}
Voraussetzungen für den Erwerb des o. g. Anspruchs:
- Bestand der Bürgschaft
- Übergang der Darlehensforderung (Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}}) auf K - siehe oben, (+)
//(1) Bestand der Darlehensforderung//
siehe oben, (+)
//(2) Bestand der Bürgschaft //
((3)) Anspruch nicht verloren
Der Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag ist nicht verloren. Die (mit Bürgschaft gesicherte) Darlehenssumme wurde nicht beglichen - hier hat K als Eigentümer des mit Hypothek belasteten Grundstücks gezahlt mit der Folge, dass die Forderung auf ihn gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} übergegangen ist. Damit ist eine Tilgung der Forderung als solcher (die an sich zum Untergang der akzessorischen Bürgschaft führen würde) gesetzlich ausgeschlossen.
((3)) Anspruch durchsetzbar / Umfang
**Grundproblem**: kann der zuerst zahlende Sicherungsgeber Regress vom nichtzahlenden überhaupt oder teilweise verlangen?
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek (z. B. mangels Hypothekenbrief) als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
__Die damit beantwortete Fallfrage ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Frage, ob K von V Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf das **Eigentum** verlangen kann. Dies hatten die Bearbeiter erkennen müssen.__
Die Darlehensforderung (auf Rückzahlung des Darlehens gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) besteht, wenn:
Im Hinblick auf eventuelle Einwendungen oder Einreden stellen sich keine Probleme. Insbesondere war die Darlehenssumme infolge Kündigung zur Rückzahlung fällig gewesen. Demnach kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
K kann von L Rückzahlung der Darlehenssumme verlangen.
----
>>//Für die ganz spitzfindigen://
Sofern der Sachverhalt in der Weise verstanden wird, dass hier eine Rückzahlungspflicht gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 BGB"}} - also aus dem Darlehensvertrag direkt - gesichert wurde, dann ist die oben geschilderte rechtliche Bewertung uneingeschränkt zutreffend. Die Kündigung könnte allerdings auch als eine Beendigung des Darlehensvertrages betrachtet werden, so dass sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt und nunmehr eine von der Rechtsnatur her komplett andere Forderung geschuldet wird. In diesem Fall könnte noch diskutiert werden:
- führt die Kündigung des Darlehens zur Veränderung des Rechtsverhältnisses zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer dahingehend, dass eine andere Forderung entsteht?
- wenn ja - sichert die Hypothek und Bürgschaft auch diese andere Forderung?>>
((2)) Frage 2 - Anspruch des K gegen H gem. {{du przepis="§ 765 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} und {{du przepis="§ 412 BGB"}}, {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}}
Voraussetzungen für den Erwerb des o. g. Anspruchs:
- Bestand der Bürgschaft
- Übergang der Darlehensforderung (Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}}) auf K - siehe oben, (+)
//(1) Bestand der Darlehensforderung//
siehe oben, (+)
//(2) Bestand der Bürgschaft //
((3)) Anspruch nicht verloren
Der Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag ist nicht verloren. Die (mit Bürgschaft gesicherte) Darlehenssumme wurde nicht beglichen - hier hat K als Eigentümer des mit Hypothek belasteten Grundstücks gezahlt mit der Folge, dass die Forderung auf ihn gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} übergegangen ist. Damit ist eine Tilgung der Forderung als solcher (die an sich zum Untergang der akzessorischen Bürgschaft führen würde) gesetzlich ausgeschlossen.
((3)) Anspruch durchsetzbar / Umfang
**Grundproblem**: kann der zuerst zahlende Sicherungsgeber Regress vom nichtzahlenden überhaupt oder teilweise verlangen?
Sollte sich der Bearbeiter entscheiden, die Hypothek (z. B. mangels Hypothekenbrief) als nicht durch N erworben anzusehen, ist hier - nachdem eine Zahlung seitens K erfolgt ist - ein Bereicherungsanspruch gegen N zu prüfen ({{du przepis="§ 812 Abs. 1 BGB"}}). Eine Leistungskondiktion ist in diesem Fall - d. h. bei konsequenter Unterstellung, dass eine Hypothek nicht gegeben ist - gegeben.
Deletions:
Die damit beantwortete Fallfrage ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Frage, ob K von V Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf das **Eigentum** verlangen kann. Dies hätten die Bearbeiter erkennen müssen.
Die Darlehensforderung (auf Rückzahlung des Darlehens gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) muss zunächst bestehen:
Im Hinblick auf eventuelle Einwendungen oder Einreden stellen sich keine Probleme. Insbesondere war das Darlehen im Hinblick auf die ersten drei Raten zu je 5.000 EUR zur Rückzahlung fällig gewesen. Mindestens in diesem Umfang und nach Fälligkeit der letzten Raten in vollem Umfang kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
K kann von L Rückzahlung der Darlehenssumme in dem Umfang verlangen, in welchem er diese gegenüber dem N beglichen hat sowie in dem Umfang, in welchem diese Darlehensforderung auch zur Rückzahlung fällig gewesen ist.
((2)) Frage 2 - Anspruch des K gegen H gem. {{du przepis="§ 765 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}}
((3))
**Grundproblem**: kann der zuerst zahlende Sicherungsgeber Regress vom nichtzahlenden überhaupt oder teilweise verlangen?
Additions:
K kann von L Rückzahlung der Darlehenssumme in dem Umfang verlangen, in welchem er diese gegenüber dem N beglichen hat sowie in dem Umfang, in welchem diese Darlehensforderung auch zur Rückzahlung fällig gewesen ist.
((2)) Frage 2 - Anspruch des K gegen H gem. {{du przepis="§ 765 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}}
K könnte gegen H einen Anspruch auf Erfüllung der Bürgschaft gem. {{du przepis="§ 765 Abs. 1 BGB"}} haben, indem diese Bürgschaft durch Begleichung der mit Hypothek gesicherten Forderung durch K gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 412 BGB"}} und {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}} auf K übergegangen ist.
((3))
((2)) Frage 2 - Anspruch des K gegen H gem. {{du przepis="§ 765 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}}
K könnte gegen H einen Anspruch auf Erfüllung der Bürgschaft gem. {{du przepis="§ 765 Abs. 1 BGB"}} haben, indem diese Bürgschaft durch Begleichung der mit Hypothek gesicherten Forderung durch K gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 412 BGB"}} und {{du przepis="§ 401 Abs. 1 BGB"}} auf K übergegangen ist.
((3))
Deletions:
K könnte gegen H einen Anspruch auf Erfüllung der Bürgschaft gem. {{du przepis="§ 765 Abs. 1 BGB"}} haben, indem diese Bürgschaft durch Begleichung der mit Hypothek gesicherten Forderung durch K gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} auf K übergegangen ist.
Additions:
((2)) Frage 2 - Anspruch des K gegen L gem. {{du przepis="§ 488 BGB"}} i. V. m. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}}
K könnte gegen L einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme gem. {{du przepis="§ 488 BGB"}} haben, indem die Forderung des N auf K gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} übergegangen ist.
((3)) Anspruch erworben
K hat mit L keinen Darlehensvertrag gem. {{du przepis="§ 488 BGB"}} geschlossen. Er kann aber die Forderung des N geltend machen, wenn er sie infolge Übergangs **erworben** hat.
Voraussetzungen des (abgeleiteten) Erwerbs des Anspruchs sind in diesem Fall:
- Bestand der Darlehensforderung
- Übergang der Darlehensforderung (Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}}) auf K
//(1) Darlehensforderung//
//Hier kann auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek//.
Die Darlehensforderung (auf Rückzahlung des Darlehens gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) muss zunächst bestehen:
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+).
//(2) Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. § 1143 BGB//
Voraussetzungen für den Übergang der Forderung gem. § 1143 sind:
- eine Hypothek besteht - vgl. oben, N hat eine Hypothek gutgläubig erworben (+),
- Eigentümer ist nicht der persönliche Schuldner - K ist nur Eigentümer des Grundstücks und hat mit dem Darlehen des L nichts zu tun (+),
- der Eigentümer hat den Gläubiger befriedigt - K hat zur Verhinderung der Versteigerung des Grundstücks laut Sachverhalt gezahlt (+).
Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.
((3)) Anspruch nicht verloren und durchsetzbar
Im Hinblick auf eventuelle Einwendungen oder Einreden stellen sich keine Probleme. Insbesondere war das Darlehen im Hinblick auf die ersten drei Raten zu je 5.000 EUR zur Rückzahlung fällig gewesen. Mindestens in diesem Umfang und nach Fälligkeit der letzten Raten in vollem Umfang kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
K könnte gegen L einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme gem. {{du przepis="§ 488 BGB"}} haben, indem die Forderung des N auf K gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} übergegangen ist.
((3)) Anspruch erworben
K hat mit L keinen Darlehensvertrag gem. {{du przepis="§ 488 BGB"}} geschlossen. Er kann aber die Forderung des N geltend machen, wenn er sie infolge Übergangs **erworben** hat.
Voraussetzungen des (abgeleiteten) Erwerbs des Anspruchs sind in diesem Fall:
- Bestand der Darlehensforderung
- Übergang der Darlehensforderung (Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}}) auf K
//(1) Darlehensforderung//
//Hier kann auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek//.
Die Darlehensforderung (auf Rückzahlung des Darlehens gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}}) muss zunächst bestehen:
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+).
//(2) Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. § 1143 BGB//
Voraussetzungen für den Übergang der Forderung gem. § 1143 sind:
- eine Hypothek besteht - vgl. oben, N hat eine Hypothek gutgläubig erworben (+),
- Eigentümer ist nicht der persönliche Schuldner - K ist nur Eigentümer des Grundstücks und hat mit dem Darlehen des L nichts zu tun (+),
- der Eigentümer hat den Gläubiger befriedigt - K hat zur Verhinderung der Versteigerung des Grundstücks laut Sachverhalt gezahlt (+).
Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.
((3)) Anspruch nicht verloren und durchsetzbar
Im Hinblick auf eventuelle Einwendungen oder Einreden stellen sich keine Probleme. Insbesondere war das Darlehen im Hinblick auf die ersten drei Raten zu je 5.000 EUR zur Rückzahlung fällig gewesen. Mindestens in diesem Umfang und nach Fälligkeit der letzten Raten in vollem Umfang kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
Deletions:
K könnte gegen L einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme gem. {{du przepis="§ 488 BGB"}} haben, indem die Forderung des N auf K gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} übergegangen ist.
((3)) Anspruch erworben
K hat mit L keinen Darlehensvertrag gem. {{du przepis="§ 488 BGB"}} geschlossen. Er kann aber die Forderung des N geltend machen, wenn er sie infolge Übergangs **erworben** hat.
Voraussetzungen des (abgeleiteten) Erwerbs des Anspruchs sind in diesem Fall:
- Bestand der Darlehensforderung
- Übergang der Darlehensforderung (Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}})
//(1) Darlehensforderung//
Die Darlehensforderung (auf Rückzahlung des Darlehens gem. {{du przepis="§ 488 Abs. 1 BGB"}}) muss zunächst bestehen:
- Vertragsschluss - Einigung zwischen N und L laut Sachverhalt unproblematisch gegeben (+)
- Inhalt - Darlehensvertrag - laut Sachverhalt handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR (+)
- Wirksamkeit - keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich, insbesondere keine Wucherzinsen oder Übersicherung etc. - Darlehensvertrag auch wirksam (+).
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+). //Hier kann allerdings auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek//.
//(2) Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs gem. § 1143 BGB//
Voraussetzungen für den Übergang der Forderung gem. § 1143 sind:
- eine Hypothek besteht - vgl. oben, N hat eine Hypothek gutgläubig erworben (+),
- Eigentümer ist nicht der persönliche Schuldner - K ist nur Eigentümer des Grundstücks und hat mit dem Darlehen des L nichts zu tun (+),
- der Eigentümer hat den Gläubiger befriedigt - K hat zur Verhinderung der Versteigerung des Grundstücks laut Sachverhalt gezahlt (+).
Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.
((3)) Anspruch nicht verloren und durchsetzbar
**Kein Anspruchsverlust und Durchsetzbarkeit** (Einwendungen oder Einreden) - auch diesbezüglich stellen sich keine Probleme. Insbesondere war das Darlehen im Hinblick auf die ersten drei Raten zu je 5.000 EUR zur Rückzahlung fällig gewesen. Mindestens in diesem Umfang und nach Fälligkeit der letzten Raten in vollem Umfang kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
Additions:
Da N eine Hypothek wirksam erworben hat, kann K von N Löschung der Hypothek gem. {{du przepis="§ 894 BGB"}} **nicht verlangen**.
Deletions:
Additions:
((2)) Frage 1 - Anspruch des K gegen N
K könnte gegen N einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in Form der Löschung der Hypothek gem. {{du przepis="§ 894 BGB"}} haben.
K hat einen Anspruch auf Löschung der Hypothek aus § 894, wenn:
- zugunsten des N eine Hypothek eingetragen ist, (+), siehe Sachverhalt
- diese Eintragung der Hypothek nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt (sie besteht nicht) (?)
- und K durch Eintragung der Hypothek in seinen Rechten beeinträchtigt ist (+), es handelt sich laut Sachverhalt um das Eigentum des K.
((3)) Hypothek zugunsten des N eingetragen
dies ist laut Sachverhalt der Fall gewesen (+)
((3)) Die Eintragung der Hypothek stimmt nicht mit der wirklichen Lage überein
Für den vorliegenden Sachverhalt ist dies dann der Fall, wenn die eingetragene Hypothek in Wirklichkeit nicht besteht. Mit der Eintragung könnte N allerdings eine Hypothek ordnungsgemäß erworben haben. Voraussetzungen des Erwerbs (hier: rechtsgeschäftlicher Primärerwerb, Begründung der Hypothek nach {{du przepis="§ 1113 BGB"}}) sind zu prüfen.
//(1) Einigung//
N und V haben sich über Bestellung einer Hypothek i. S. d. {{du przepis="§ 1113 BGB"}} geeinigt. Dies war gem. {{du przepis="§ 925 Abs. 1 BGB"}} formwirksam, weil es vor dem Notar erfolgte. (+)
//(2) Eintragung//
Laut Sachverhalt ist die Eintragung erfolgt. (+)
//(3) Einigsein bei Eintragung//
Keine Anhaltspunkte, dass die Einigung zwischen N und V bei Eintragung nicht mehr vorhanden war. (+)
//(4) Berechtigung des V//
**Grundproblem**: Ist gutgläubiger Erwerb einer Hypothek nach {{du przepis="§ 892 BGB"}} auch dann möglich, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek nicht mehr im guten Glauben ist?
Da V bei Erwerb der Hypothek durch N nicht berechtigt war, kommt hier nur gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 892 BGB"}} / Verkehrsgeschäft (+)
- Grundbuch unrichtig - laut Sachverhalt V eingetragen, K Eigentümer (+)
- Legitimation des Verfügenden - Eintragung des V im Grundbuch ist Legitimation i. S. d. {{du przepis="§ 892 BGB"}} (+)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers ?
- Definition der Bösgläubigkeit: {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
- N war gutgläubig bis Antrag auf Eintragung, vor der Eintragung ist er jedoch bösgläubig geworden (als bei ihm K auftaucht); der entscheidende Zeitpunkt ist allerdings die Antragstellung gem. {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}}. Damit ist die Bösgläubigkeit nach Antragstellung unbeachtlich. Ergebnis zur Gutgläubigkeit: (+)
- kein Widerspruch eingetragen - keine Anhaltspunkte (+)
Zwischenergebnis zur Berechtigung: Berechtigung des Verfügenden V zwar nicht gegeben, jedoch sind Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. {{du przepis="§ 892 BGB"}} erfüllt. Damit Erwerb möglich (+).
//An dieser Stelle (maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit) kann noch der (im Sachverhalt nicht erwähnte) Hypothekenbrief problematisiert werden - sofern dieser noch bei Antrag auf Eintragung fehlte und kein Ersatz nach {{du przepis="§ 1117 BGB"}} vereinbart war, fehlte hier zum Erwerb nicht nur die Eintragung, sondern auch andere Schritte. Damit wäre der Erwerb nicht mit der Eintragung erfolgt, so dass es gem. {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}} analog auf die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Briefübergabe ankäme. Siehe auch unter (5).//
Die Musterlösung geht von der Übergabe des Hypothekenbriefes bzw. von dessen üblichem Ersatz aus, so dass gutgläubiger Erwerb
//(5) Hypothekenbrief//
Kleine "Lücke" im Sachverhalt: Hypothekenbrief ist nicht erwähnt. Wenn vom Normalfall ausgegangen wird - Brief wird ausgefertigt und übergeben worden sein. Vertretbar jedoch auch die Auffassung, dass mangels Brief N keine Hypothek erworben hat. Wenn das Problem gesehen wird, ist dies ein akzeptables Ergebnis.
Also: Musterlösung geht von (+) aus, andere Auffassung vertretbar.
//(6) Bestehen der Forderung//
Die Hypothek entsteht nicht bzw. steht nicht dem Gläubiger sondern dem Eigentümer zu (als Eigentümergrundschuld), wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht. Hier könnte die Darlehensforderung des N als die zu sichernde Forderung gegeben sein.
- Vertragsschluss - Einigung zwischen N und L laut Sachverhalt unproblematisch gegeben (+)
- Inhalt - Darlehensvertrag - laut Sachverhalt handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR (+)
- Wirksamkeit - keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich, insbesondere keine Wucherzinsen oder Übersicherung etc. - Darlehensvertrag auch wirksam (+).
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+). //Hier kann allerdings auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek//.
Der Umstand, dass die Darlehenssumme bei der Fallfrage 1 noch nicht ausgezahlt ist, führt nicht etwa dazu, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht. Die Hypothek kann auch zur Sicherung einer __künftigen__ Forderung eingeräumt werden, so dass die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auch vor Valutierung als zu sichernde Forderung in Betracht kommt.
Zwischenergebnis zur Begründung der Hypothek: wirksam durch N erworben, also unrichtige Eintragung (-)
((3)) Ergebnis
Da N eine Hypothek wirksam erworben hat, kann K von N keine Löschung der Hypothek verlangen.
Die damit beantwortete Fallfrage ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Frage, ob K von V Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf das **Eigentum** verlangen kann. Dies hätten die Bearbeiter erkennen müssen.
K könnte gegen N einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in Form der Löschung der Hypothek gem. {{du przepis="§ 894 BGB"}} haben.
K hat einen Anspruch auf Löschung der Hypothek aus § 894, wenn:
- zugunsten des N eine Hypothek eingetragen ist, (+), siehe Sachverhalt
- diese Eintragung der Hypothek nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt (sie besteht nicht) (?)
- und K durch Eintragung der Hypothek in seinen Rechten beeinträchtigt ist (+), es handelt sich laut Sachverhalt um das Eigentum des K.
((3)) Hypothek zugunsten des N eingetragen
dies ist laut Sachverhalt der Fall gewesen (+)
((3)) Die Eintragung der Hypothek stimmt nicht mit der wirklichen Lage überein
Für den vorliegenden Sachverhalt ist dies dann der Fall, wenn die eingetragene Hypothek in Wirklichkeit nicht besteht. Mit der Eintragung könnte N allerdings eine Hypothek ordnungsgemäß erworben haben. Voraussetzungen des Erwerbs (hier: rechtsgeschäftlicher Primärerwerb, Begründung der Hypothek nach {{du przepis="§ 1113 BGB"}}) sind zu prüfen.
//(1) Einigung//
N und V haben sich über Bestellung einer Hypothek i. S. d. {{du przepis="§ 1113 BGB"}} geeinigt. Dies war gem. {{du przepis="§ 925 Abs. 1 BGB"}} formwirksam, weil es vor dem Notar erfolgte. (+)
//(2) Eintragung//
Laut Sachverhalt ist die Eintragung erfolgt. (+)
//(3) Einigsein bei Eintragung//
Keine Anhaltspunkte, dass die Einigung zwischen N und V bei Eintragung nicht mehr vorhanden war. (+)
//(4) Berechtigung des V//
**Grundproblem**: Ist gutgläubiger Erwerb einer Hypothek nach {{du przepis="§ 892 BGB"}} auch dann möglich, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek nicht mehr im guten Glauben ist?
Da V bei Erwerb der Hypothek durch N nicht berechtigt war, kommt hier nur gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Anwendbarkeit des {{du przepis="§ 892 BGB"}} / Verkehrsgeschäft (+)
- Grundbuch unrichtig - laut Sachverhalt V eingetragen, K Eigentümer (+)
- Legitimation des Verfügenden - Eintragung des V im Grundbuch ist Legitimation i. S. d. {{du przepis="§ 892 BGB"}} (+)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers ?
- Definition der Bösgläubigkeit: {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
- N war gutgläubig bis Antrag auf Eintragung, vor der Eintragung ist er jedoch bösgläubig geworden (als bei ihm K auftaucht); der entscheidende Zeitpunkt ist allerdings die Antragstellung gem. {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}}. Damit ist die Bösgläubigkeit nach Antragstellung unbeachtlich. Ergebnis zur Gutgläubigkeit: (+)
- kein Widerspruch eingetragen - keine Anhaltspunkte (+)
Zwischenergebnis zur Berechtigung: Berechtigung des Verfügenden V zwar nicht gegeben, jedoch sind Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gem. {{du przepis="§ 892 BGB"}} erfüllt. Damit Erwerb möglich (+).
//An dieser Stelle (maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit) kann noch der (im Sachverhalt nicht erwähnte) Hypothekenbrief problematisiert werden - sofern dieser noch bei Antrag auf Eintragung fehlte und kein Ersatz nach {{du przepis="§ 1117 BGB"}} vereinbart war, fehlte hier zum Erwerb nicht nur die Eintragung, sondern auch andere Schritte. Damit wäre der Erwerb nicht mit der Eintragung erfolgt, so dass es gem. {{du przepis="§ 892 Abs. 2 BGB"}} analog auf die Gutgläubigkeit zum Zeitpunkt der Briefübergabe ankäme. Siehe auch unter (5).//
Die Musterlösung geht von der Übergabe des Hypothekenbriefes bzw. von dessen üblichem Ersatz aus, so dass gutgläubiger Erwerb
//(5) Hypothekenbrief//
Kleine "Lücke" im Sachverhalt: Hypothekenbrief ist nicht erwähnt. Wenn vom Normalfall ausgegangen wird - Brief wird ausgefertigt und übergeben worden sein. Vertretbar jedoch auch die Auffassung, dass mangels Brief N keine Hypothek erworben hat. Wenn das Problem gesehen wird, ist dies ein akzeptables Ergebnis.
Also: Musterlösung geht von (+) aus, andere Auffassung vertretbar.
//(6) Bestehen der Forderung//
Die Hypothek entsteht nicht bzw. steht nicht dem Gläubiger sondern dem Eigentümer zu (als Eigentümergrundschuld), wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht. Hier könnte die Darlehensforderung des N als die zu sichernde Forderung gegeben sein.
- Vertragsschluss - Einigung zwischen N und L laut Sachverhalt unproblematisch gegeben (+)
- Inhalt - Darlehensvertrag - laut Sachverhalt handelte es sich um ein Darlehen in Höhe von 20.000 EUR (+)
- Wirksamkeit - keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich, insbesondere keine Wucherzinsen oder Übersicherung etc. - Darlehensvertrag auch wirksam (+).
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+). //Hier kann allerdings auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek//.
Der Umstand, dass die Darlehenssumme bei der Fallfrage 1 noch nicht ausgezahlt ist, führt nicht etwa dazu, dass die zu sichernde Forderung nicht besteht. Die Hypothek kann auch zur Sicherung einer __künftigen__ Forderung eingeräumt werden, so dass die Darlehensforderung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auch vor Valutierung als zu sichernde Forderung in Betracht kommt.
Zwischenergebnis zur Begründung der Hypothek: wirksam durch N erworben, also unrichtige Eintragung (-)
((3)) Ergebnis
Da N eine Hypothek wirksam erworben hat, kann K von N keine Löschung der Hypothek verlangen.
Die damit beantwortete Fallfrage ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Frage, ob K von V Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf das **Eigentum** verlangen kann. Dies hätten die Bearbeiter erkennen müssen.
Deletions:
K könnte gegen N einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in Form der Löschung der Hypothek gem. {{du przepis="§ 894 BGB"}} haben.
K hat einen Anspruch auf Löschung der Hypothek aus § 894, wenn:
((3)) Zugunsten des N eine Hypothek eingetragen ist
dies ist laut Sachverhalt der Fall gewesen (+)
((3)) Die Eintragung der Hypothek nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt
Für den vorliegenden Sachverhalt ist dies dann der Fall, wenn die eingetragene Hypothek in Wirklichkeit nicht besteht. Mit der Eintragung könnte N allerdings eine Hypothek ordnungsgemäß erworben haben. Voraussetzungen des Erwerbs (hier: rechtsgeschäftlicher Primärerwerb, Begründung der Hypothek nach {{du przepis="§ 1113 BGB"}}) sind:
//(1) Einigung//
N und V haben sich über Bestellung einer Hypothek i. S. d. {{du przepis="§ 1113 BGB"}} geeinigt. Dies war gem. {{du przepis="§ 925 Abs. 1 BGB"}} formwirksam, weil es vor dem Notar erfolgte. (+)
//(2) Eintragung//
Laut Sachverhalt ist die Eintragung erfolgt. (+)
//(3) Einigsein bei Eintragung
Keine Gegen
**Grundproblem**: Ist gutgläubiger Erwerb einer Hypothek nach {{du przepis="§ 892 BGB"}} auch dann möglich, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek nicht mehr im guten Glauben ist?
Additions:
K hat einen Anspruch auf Löschung der Hypothek aus § 894, wenn:
((3)) Zugunsten des N eine Hypothek eingetragen ist
dies ist laut Sachverhalt der Fall gewesen (+)
((3)) Die Eintragung der Hypothek nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt
Für den vorliegenden Sachverhalt ist dies dann der Fall, wenn die eingetragene Hypothek in Wirklichkeit nicht besteht. Mit der Eintragung könnte N allerdings eine Hypothek ordnungsgemäß erworben haben. Voraussetzungen des Erwerbs (hier: rechtsgeschäftlicher Primärerwerb, Begründung der Hypothek nach {{du przepis="§ 1113 BGB"}}) sind:
//(1) Einigung//
N und V haben sich über Bestellung einer Hypothek i. S. d. {{du przepis="§ 1113 BGB"}} geeinigt. Dies war gem. {{du przepis="§ 925 Abs. 1 BGB"}} formwirksam, weil es vor dem Notar erfolgte. (+)
//(2) Eintragung//
Laut Sachverhalt ist die Eintragung erfolgt. (+)
//(3) Einigsein bei Eintragung
Keine Gegen
((3)) Zugunsten des N eine Hypothek eingetragen ist
dies ist laut Sachverhalt der Fall gewesen (+)
((3)) Die Eintragung der Hypothek nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt
Für den vorliegenden Sachverhalt ist dies dann der Fall, wenn die eingetragene Hypothek in Wirklichkeit nicht besteht. Mit der Eintragung könnte N allerdings eine Hypothek ordnungsgemäß erworben haben. Voraussetzungen des Erwerbs (hier: rechtsgeschäftlicher Primärerwerb, Begründung der Hypothek nach {{du przepis="§ 1113 BGB"}}) sind:
//(1) Einigung//
N und V haben sich über Bestellung einer Hypothek i. S. d. {{du przepis="§ 1113 BGB"}} geeinigt. Dies war gem. {{du przepis="§ 925 Abs. 1 BGB"}} formwirksam, weil es vor dem Notar erfolgte. (+)
//(2) Eintragung//
Laut Sachverhalt ist die Eintragung erfolgt. (+)
//(3) Einigsein bei Eintragung
Keine Gegen
Deletions:
- zugunsten des N eine Hypothek eingetragen ist, (+), siehe Sachverhalt
- diese Eintragung der Hypothek nicht mit der wirklichen Lage übereinstimmt (sie besteht nicht) (?)
- und K durch Eintragung der Hypothek in seinen Rechten beeinträchtigt ist (+), es handelt sich laut Sachverhalt um das Eigentum des K.
Additions:
Voraussetzungen des (abgeleiteten) Erwerbs des Anspruchs sind in diesem Fall:
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+). //Hier kann allerdings auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek//.
- eine Hypothek besteht - vgl. oben, N hat eine Hypothek gutgläubig erworben (+),
- Eigentümer ist nicht der persönliche Schuldner - K ist nur Eigentümer des Grundstücks und hat mit dem Darlehen des L nichts zu tun (+),
- der Eigentümer hat den Gläubiger befriedigt - K hat zur Verhinderung der Versteigerung des Grundstücks laut Sachverhalt gezahlt (+).
Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.
**Kein Anspruchsverlust und Durchsetzbarkeit** (Einwendungen oder Einreden) - auch diesbezüglich stellen sich keine Probleme. Insbesondere war das Darlehen im Hinblick auf die ersten drei Raten zu je 5.000 EUR zur Rückzahlung fällig gewesen. Mindestens in diesem Umfang und nach Fälligkeit der letzten Raten in vollem Umfang kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+). //Hier kann allerdings auch nach oben verwiesen werden - Darlehensforderung als Voraussetzung der Entstehung der (akzessorischen) Hypothek//.
- eine Hypothek besteht - vgl. oben, N hat eine Hypothek gutgläubig erworben (+),
- Eigentümer ist nicht der persönliche Schuldner - K ist nur Eigentümer des Grundstücks und hat mit dem Darlehen des L nichts zu tun (+),
- der Eigentümer hat den Gläubiger befriedigt - K hat zur Verhinderung der Versteigerung des Grundstücks laut Sachverhalt gezahlt (+).
Zwischenergebnis: die gesicherte Forderung ist gem. {{du przepis="§ 1143 BGB"}} auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (K) übergegangen.
**Kein Anspruchsverlust und Durchsetzbarkeit** (Einwendungen oder Einreden) - auch diesbezüglich stellen sich keine Probleme. Insbesondere war das Darlehen im Hinblick auf die ersten drei Raten zu je 5.000 EUR zur Rückzahlung fällig gewesen. Mindestens in diesem Umfang und nach Fälligkeit der letzten Raten in vollem Umfang kann Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.
Deletions:
Da N die Darlehensforderung zwischenzeitlich auch nicht verloren hat (z. B. Erlöschen durch Erfüllung, Rückzahlung) ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Darlehensforderung besteht (+).
- eine Hypothek besteht,
-
- Übergang der Darlehensforderung (Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs und Bestand der Forderung)
**Kein Anspruchsverlust und Durchsetzbarkeit** (Einwendungen oder Einreden) - auch diesbezüglich stellen sich keine Probleme. Insbesondere war das Darlehen im Hinblick auf die ersten drei Raten zu je 5.000 EUR zur Rückzahlung fällig gewesen. Mindestens in diesem Umfang und nach Fälligkeit der letzten Raten in vollem Umfang konnte Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme verlangt werden.