Version [100470]
Dies ist eine alte Version von FallGFHaftungUndKapitalerhaltung erstellt von WojciechLisiewicz am 2023-01-08 14:37:16.
Fallbeispiel: Geschäftsführerhaftung und Kapitalerhaltung in der GmbH
Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG und Verantwortung des Geschäftsführers
Fallfragen im Einzelnen:
I. Hauptaufgabe zu 1:
Welche Ansprüche hat die O gegen B und G?A. Anspruch der O gegen B auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. § 31 Abs. 1 GmbHG
Sofern die Veräußerung des Wagens als Zahlung i. S. d. § 30 GmbHG zu betrachten ist, dann ist die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis in jedem Fall zurückzugewähren...
- jede Vermögensminderung
=> auch Sachwerte, wie hier?
=> es sind alle Leistungen, die Vermögen der Gesellschaft mindern!
=> damit (+)
- ohne Gegenleistung?
=> Gegenleistung kann Auszahlungscharakter beseitigen
=> jedenfalls dann, wenn das Geschäft dem "Drittvergleich" standhält
=> das krasse Missverhältnis in diesem Fall = keine (hinreichende) Gegenleistung!
- von der Gesellschaft veranlasst (+)
- an den "Gesellschafter" (+), an B
siehe "geschütztes Vermögen" im Baum => Link zur Baumdarstellung;
Hier insbesondere zu überlegen: vollwertiger Rückzahlungsanspruch gem. § 30 I 2, 2, Alt. GmbHG!
Aus dem Geschäft erhält die GmbH aber nur den zu niedrigen Kaufpreis - die Differenz erhält sie nicht. Als Rückzahlungsanspruch darf Anspruch aus § 31 GmbHG selbst nicht betrachtet werden, sonst wäre hier ein Zirkelschluss anzunehmen, der den Anspruch aus § 31 ins Leere laufen ließe!
Hier greifen insofern keine Ausnahmen, die den Anspruch verhindern könnten.
(+)
Im Sachverhalt fehlen Angaben darüber, wie genau dem Gesellschafter B die Situation der Gesellschaft hinreichend klar war. Dass die Auszahlung für die Gesellschaft ungünstig war, musste er wissen. Aber offen bleibt, ob die finanzielle Situation der O dem B so genau bekannt war, dass er die Leistung des Mercedes zulasten des Stammkapitals erhalten hat. Dies wäre Fallfrage und im Einzelfall zu beurteilen.
Kann B Bösgläubigkeit nachgewiesen werden, haftet er nach § 31 Abs. 1 GmbHG.
4. Anspruch verloren?
In diesem Fall stellt sich die Frage, inwiefern der Anspruch dadurch untergeht, dass B für Einnahmen aus anderen Geschäften sorgt. Seine Tätigkeit selbst ist weniger das Thema - vielmehr stellt sich die Frage, inwiefern andere Umstände die Lücke im Stammkapital auffüllen können. Dies wurde früher bejaht, wird aber in der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Schädigung des Stammkapitals darf nicht dadurch als obsolet betrachtet werden, weil die Gesellschaft aus anderen Quellen Kapital erhält.
In diesem Fall stellt sich die Frage, inwiefern der Anspruch dadurch untergeht, dass B für Einnahmen aus anderen Geschäften sorgt. Seine Tätigkeit selbst ist weniger das Thema - vielmehr stellt sich die Frage, inwiefern andere Umstände die Lücke im Stammkapital auffüllen können. Dies wurde früher bejaht, wird aber in der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Schädigung des Stammkapitals darf nicht dadurch als obsolet betrachtet werden, weil die Gesellschaft aus anderen Quellen Kapital erhält.
Damit ist das Argument des B auch nicht korrekt. Die anderen Geschäfte haben auf den Anspruch der O gegen B keinen Einfluss.
5. Ergebnis
Da gegen Durchsetzbarkeit des Anspruchs auch keine Argumente sprechen (eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insbesondere nicht!), hat die O gegen B Anspruch auf Rückzahlung der Differenz im Wert. Dass das Fahrzeug "weg" ist, spielt insofern auch keine Rolle.
Da gegen Durchsetzbarkeit des Anspruchs auch keine Argumente sprechen (eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insbesondere nicht!), hat die O gegen B Anspruch auf Rückzahlung der Differenz im Wert. Dass das Fahrzeug "weg" ist, spielt insofern auch keine Rolle.
B. Weitere, denkbare Ansprüche der O gegen B
Gegen B sind auch noch folgende Ansprüche denkbar:
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 30 Abs. 1 GmbHG (als Schutzgesetz) => wenn überhaupt, dann ist dies hier nur eine Gläubiger schützende Vorschrift, also kann sich die GmbH schlecht darauf berufen;
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB => möglich, denn B hat G angestiftet, zulasten der O zu handeln; eine Untreue liegt offenbar vor;
- auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 177 Abs. 1 BGB => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht)
C. Hauptaufgabe zu 2:
Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die gegenseitigen Ansprüche von O und G?
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