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aktuelles Dokument: FallGFHaftungUndKapitalerhaltung
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Revision history for FallGFHaftungUndKapitalerhaltung


Revision [101309]

Last edited on 2023-12-10 09:53:01 by WojciechLisiewicz
Additions:
----
Deletions:
_____________________


Revision [101308]

Edited on 2023-12-10 09:52:44 by WojciechLisiewicz
Additions:


Revision [101307]

Edited on 2023-12-10 09:52:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers.
a) die jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftspläne,
b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Ausübung von Beteiligungsrechten,
c) Erwerb von Immobilien im Wert von mehr als EUR 100.000,-.
Deletions:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers.
a) die jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftspläne,
b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Ausübung von Beteiligungsrechten,
c) Erwerb von Immobilien im Wert von mehr als EUR 100.000,-.


Revision [101306]

Edited on 2023-12-10 09:52:11 by WojciechLisiewicz
Additions:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers.
a) die jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftspläne,
b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Ausübung von Beteiligungsrechten,
c) Erwerb von Immobilien im Wert von mehr als EUR 100.000,-.
Deletions:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers.
a) die jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftspläne,
b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Ausübung von
Beteiligungsrechten,
c) Erwerb von Immobilien im Wert von mehr als EUR 100.000,-.


Revision [101305]

Edited on 2023-12-10 09:51:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ein weiteres „Kapitel“ ist nun der Umgang mit G. A ist von seinem bisherigen Freund sehr enttäuscht und beschließt in einer eilig einberufenen Gesellschafterversammlung im September 2022, zu der B grundlos nicht erscheint, mit C gemeinsam, dass:
- G als Geschäftsführer sofort abberufen wird,
- sein Gehalt in Höhe von 9.000,- EUR monatlich ab 1. 10. nicht mehr ausgezahlt wird,
- als neuer Geschäftsführer wird vorläufig der Gesellschafter A bestellt.
Der nunmehr als Geschäftsführer bestellte A verhandelt mit G über Schadensersatz der O gegen G sowie über sein Gehalt. Am Ende einigen sich A im Namen der O auf der einen und G auf der anderen Seite, dass die O auf Schadensersatz gegen G, G dafür auf sein Gehalt für die Monate Oktober bis Dezember 2022 verzichten.
**Hauptaufgabe 2:**
Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die gegenseitigen Ansprüche von O und G?
**Quelltexte:**
§ 4 - Vergütung
G erhält für die Geschäftsführertätigkeit eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 9.000 EUR.
[...]
§ 7 - Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen, d. h. vom 1. 1. 2021 bis 31. 12. 2023.
(2) Im Falle der Abberufung des G von der Funktion des Geschäftsführers der O kann der Vertrag durch die O vor Ende der Laufzeit i. S. d. Abs. 1 beendet werden.
(3) Die Beendigung des Vertrages i. S. d. Abs. 2 bedarf nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist. In diesem Fall behält G jedoch den Anspruch auf die Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Der Anspruch entfällt, wenn der Vertrag aus wichtigem Grund oder durch G gekündigt wurde.
§ 17 - Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Der Gesellschafterversammlung obliegen die ihr durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers.
(3) Des Weiteren bedürfen folgende Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung der Gesell- schafterversammlung:
a) die jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftspläne,
b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Ausübung von
Beteiligungsrechten,
c) Erwerb von Immobilien im Wert von mehr als EUR 100.000,-.
Deletions:
Ein weiteres „Kapitel“ ist nun der Umgang mit G. A ist von seinem bisherigen Freund sehr entt äuscht und beschließt in einer eilig einberufenen Gesellschafterversammlung im September 2022, zu der B grundlos nicht erscheint, mit C gemeinsam, dass:
 G als Geschäftsführer sofort abberufen wird,
 sein Gehalt in Höhe von 9.000,- EUR monatlich ab 1. 10. nicht mehr ausgezahlt wird,
 als neuer Geschäftsführer wird vorläufig der Gesellschafter A bestellt.
Der nunmehr als Geschäftsführer bestellte A verhandelt mit G über Schadensersatz der O gegen G sowie über sein Gehalt. Am Ende einigen sich A im Namen der O und G, dass die O auf Schadens- ersatz gegen G, G dafür auf sein Gehalt für die Monate Oktober bis Dezember 2022 verzichten.
Hauptaufgabe 2: Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die gegenseitigen Ansprüche von O und G?
Quelltexte:
§ 4 - Vergütung
G erhält für die Geschäftsführertätigkeit eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 9.000 EUR.
[...]
§ 7 - Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen, d. h. vom 1. 1. 2021 bis 31. 12. 2023.
(2) Im Falle der Abberufung des G von der Funktion des Geschäftsführers der O kann der Vertrag durch die O vor Ende der Laufzeit i. S. d. Abs. 1 beendet werden.
(3) Die Beendigung des Vertrages i. S. d. Abs. 2 bedarf nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist. In diesem Fall behält G jedoch den Anspruch auf die Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Der Anspruch entfällt, wenn der Vertrag aus wichtigem Grund oder durch G gekündigt wurde.
§ 17 - Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Der Gesellschafterversammlung obliegen die ihr durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers.
(3) Des Weiteren bedürfen folgende Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung der Gesell- schafterversammlung:
a) die jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftspläne,
b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Ausübung von
Beteiligungsrechten,
c) Erwerb von Immobilien im Wert von mehr als EUR 100.000,-.


Revision [101304]

Edited on 2023-12-10 09:44:55 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Sachverhalt**
**Hauptaufgabe 1:**
Deletions:
=== **Sachverhalt** ===
== **Hauptaufgabe 1:** ==


Revision [101303]

Edited on 2023-12-10 09:44:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== **Sachverhalt** ===
Deletions:
=== Sachverhalt ===


Revision [101301]

Edited on 2023-12-10 09:43:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== Sachverhalt ===
A, B und C sind Gesellschafter der Oldtimer-Handels-GmbH (O). Sie sind mit 21 % (A), 49 % (B) und 30 % (C) beteiligt, das Stammkapital ist 50.000,- EUR. Geschäftsführer ist G, ein Kumpel des A.
Die gehandelten Fahrzeuge stehen in Eigentum der O und sind in ihrer Bilanz ordnungsgemäß aktiviert. Dies ergibt zusammen mit übrigen Gegenständen (Ausstattung der Werkstatt etc.) zum Ende 2021 ein Vermögen von insgesamt 1,2 Mio. EUR. Dem stehen aber Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Umfang von 1.130.000,- EUR gegenüber, weil die O in letzter Zeit einige Oldtimer auf Kredit gekauft hat und auch sonst viele Verpflichtungen eingegangen ist.
Zum Bestand gehört auch ein vor Kurzem für 80.000,- EUR erworbener und mit diesem Wert aktivierter Mercedes 560 SEC aus dem Jahr 1986. Das praktisch fabrikneue (und dadurch sehr seltene) Fahrzeug ohne nennenswerte Laufleistung soll für ca. 100.000 EUR verkauft werden, was in etwa dem Marktwert entspricht. Das Fahrzeug gefällt aber dem Gesellschafter B sehr. Deshalb überredet dieser den G im Januar 2022 – auch mit Hinweis auf anstehende Gehaltsverhandlung des G – ihm den Wagen für 20.000,- EUR zu verkaufen. In der zweiten Jahreshälfte 2022 hilft B dem G, gute Käufer für andere Fahrzeuge zu finden, wodurch die O anschließend wieder ca. 70.000,- EUR Gewinn machen kann, mit dem Verluste aus dem Verkauf des Mercedes an B gedeckt werden sollen.
Was niemand weiß: B befindet sich in Geldnot, weil er dem Glücksspiel verfallen ist. Kurz nach Erwerb des Mercedes verliert er ihn in einer Poker-Partie an einen dubiosen Geschäftemacher M. Langsam aber sicher steht B vor einer Insolvenz.
Als A und C vom Verkauf des Mercedes erfahren, sind sie über das Verhalten des G und des B entsetzt und der Ansicht, dass die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Wert des Mercedes von B beglichen werden müssen, was B aber verweigert. B ist der Meinung, die späteren Gewinne der O hätten alles längst ausgeglichen.
== **Hauptaufgabe 1:** ==
Ein weiteres „Kapitel“ ist nun der Umgang mit G. A ist von seinem bisherigen Freund sehr entt äuscht und beschließt in einer eilig einberufenen Gesellschafterversammlung im September 2022, zu der B grundlos nicht erscheint, mit C gemeinsam, dass:
 G als Geschäftsführer sofort abberufen wird,
 sein Gehalt in Höhe von 9.000,- EUR monatlich ab 1. 10. nicht mehr ausgezahlt wird,
 als neuer Geschäftsführer wird vorläufig der Gesellschafter A bestellt.
Der nunmehr als Geschäftsführer bestellte A verhandelt mit G über Schadensersatz der O gegen G sowie über sein Gehalt. Am Ende einigen sich A im Namen der O und G, dass die O auf Schadens- ersatz gegen G, G dafür auf sein Gehalt für die Monate Oktober bis Dezember 2022 verzichten.
Hauptaufgabe 2: Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die gegenseitigen Ansprüche von O und G?
Quelltexte:
Auszug aus dem Managervertrag des G:
§ 4 - Vergütung
G erhält für die Geschäftsführertätigkeit eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 9.000 EUR.
[...]
§ 7 - Laufzeit und Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag wird für eine Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen, d. h. vom 1. 1. 2021 bis 31. 12. 2023.
(2) Im Falle der Abberufung des G von der Funktion des Geschäftsführers der O kann der Vertrag durch die O vor Ende der Laufzeit i. S. d. Abs. 1 beendet werden.
(3) Die Beendigung des Vertrages i. S. d. Abs. 2 bedarf nicht der Einhaltung einer Kündigungsfrist. In diesem Fall behält G jedoch den Anspruch auf die Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Der Anspruch entfällt, wenn der Vertrag aus wichtigem Grund oder durch G gekündigt wurde.
_____________________
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der O:
§ 17 - Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Der Gesellschafterversammlung obliegen die ihr durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
b) die Bestellung und die Entlastung der Geschäftsführung,
c) die Wahl des Abschlussprüfers.
(3) Des Weiteren bedürfen folgende Geschäfte und Maßnahmen der Zustimmung der Gesell- schafterversammlung:
a) die jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftspläne,
b) Gründung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Ausübung von
Beteiligungsrechten,
c) Erwerb von Immobilien im Wert von mehr als EUR 100.000,-.
Die Hauptaufgabe [[FallGFHaftungUndKapitalerhaltungLoesung wird in diesem Artikel behandelt]].
Hinweise zur weiterführenden Aufgabe finden Sie hier.
Deletions:
Baumstrukturen: [[http://kt-texte.de/taris/?root=6785 siehe hier]].
Fallfragen im Einzelnen:
=== **I. Hauptaufgabe zu 1:** ===
((1)) Anspruch der O gegen B auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. {{du norm="§ 31 Abs. 1 GmbHG"}}
Sofern die Veräußerung des Wagens als Zahlung i. S. d. {{du norm="§ 30 GmbHG"}} zu betrachten ist, dann ist die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis in jedem Fall zurückzugewähren...

((2)) Fall des {{du norm="§ 30 GmbHG"}}

((3)) Auszahlung i. S. d. Vorschrift

- jede Vermögensminderung
=> auch Sachwerte, wie hier?
=> es sind alle Leistungen, die Vermögen der Gesellschaft mindern!
=> damit (+)

- ohne Gegenleistung?
=> Gegenleistung kann Auszahlungscharakter beseitigen
=> jedenfalls dann, wenn das Geschäft dem "**Drittvergleich**" standhält
=> das krasse Missverhältnis in diesem Fall = keine (hinreichende) Gegenleistung!
=> insofern (+)
- von der Gesellschaft veranlasst (+)

- an den "Gesellschafter" (+), an B

((3)) Beeinträchtigung des Vermögens

siehe "geschütztes Vermögen" im Baum => [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=7244 Link zur Baumdarstellung]];

((3)) keine Ausnahmen
=> § 30 I 2, 3, II GmbHG

Hier insbesondere zu überlegen: vollwertiger Rückzahlungsanspruch gem. § 30 I 2, 2, Alt. GmbHG!
Aus dem Geschäft erhält die GmbH aber nur den zu niedrigen Kaufpreis - die Differenz erhält sie nicht. Als Rückzahlungsanspruch darf Anspruch aus {{du norm="§ 31 GmbHG"}} selbst nicht betrachtet werden, sonst wäre hier ein Zirkelschluss anzunehmen, der den Anspruch aus § 31 ins Leere laufen ließe!
Hier greifen insofern keine Ausnahmen, die den Anspruch verhindern könnten.

(+)

((2)) Bösgläubigkeit des Empfängers
{{du norm="§ 31 Abs. 2 GmbHG"}}
Im Sachverhalt fehlen Angaben darüber, wie genau dem Gesellschafter B die Situation der Gesellschaft hinreichend klar war. Dass die Auszahlung für die Gesellschaft ungünstig war, musste er wissen. Aber offen bleibt, ob die finanzielle Situation der O dem B so genau bekannt war, dass er die Leistung des Mercedes zulasten des Stammkapitals erhalten hat. Dies wäre Fallfrage und im Einzelfall zu beurteilen.

Kann B Bösgläubigkeit nachgewiesen werden, haftet er nach {{du norm="§ 31 Abs. 1 GmbHG"}}.

((2)) Anspruchsgegner
Gesellschafter als Empfänger der Zahlung ist stets richtiger Anspruchsgegner.

((2)) Anspruch verloren?
In diesem Fall stellt sich die Frage, inwiefern der Anspruch dadurch untergeht, dass B für Einnahmen aus anderen Geschäften sorgt. Seine Tätigkeit selbst ist weniger das Thema - vielmehr stellt sich die Frage, inwiefern andere Umstände die Lücke im Stammkapital auffüllen können. Dies wurde früher bejaht, wird aber in der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Schädigung des Stammkapitals darf nicht dadurch als obsolet betrachtet werden, weil die Gesellschaft aus anderen Quellen Kapital erhält.
Damit ist das Argument des B auch nicht korrekt. Die anderen Geschäfte haben auf den Anspruch der O gegen B keinen Einfluss.

((2)) Ergebnis
Da gegen Durchsetzbarkeit des Anspruchs auch keine Argumente sprechen (eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insbesondere nicht!), hat die O gegen B Anspruch auf Rückzahlung der Differenz im Wert. Dass das Fahrzeug "weg" ist, spielt insofern auch keine Rolle.

((1)) Weitere, denkbare Ansprüche der O gegen B
Gegen B sind auch noch folgende Ansprüche denkbar:
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §{{du norm="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du norm="§ 30 Abs. 1 GmbHG"}} (als Schutzgesetz) => wenn überhaupt, dann ist dies hier nur eine gläubigerschützende Vorschrift, also kann sich die GmbH schlecht darauf berufen;
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB => möglich, denn B hat G angestiftet, zulasten der O zu handeln; eine Untreue liegt offenbar vor;
- auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht); der Bereicherungsanspruch fällt auch nicht durch Entreicherung ({{du norm="§ 818 Abs. 3 BGB"}}) weg - wegen {{du norm="§ 819 Abs. 1 BGB"}}; vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=7089 folgenden Prüfungsaufbau]]; [[http://kt-texte.de/taris/?subsum=N&subsumitem=2873&root=7089&path=0-0-0-2-0-0-2-0-0-0-4-1-0-3&subsumsession=317002 hier noch mal mit Darstellung der entscheidenden Stelle]];
((1)) Anspruch der O gegen G auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. {{du norm="§ 43 Abs. 3 GmbHG"}}
Da {{du norm="§ 43 Abs. 3 GmbHG"}} auf Voraussetzungen des {{du norm="§ 30 GmbHG"}} verweist, die bereits oben geprüft wurden, ist der Anspruch hiernach nach Maßgabe der Ausführungen oben auch gegeben.
((1)) Anspruch der O gegen G auf Schadensersatz gem. {{du norm="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du norm="§ 266 StGB"}}
Ein Fall von Untreue durch den Geschäftsführer G liegt vor, damit wurde ein die GmbH schützendes Gesetz verstoßen. Ein Schadensersatz ist - im Umfang des vorliegenden Schadens - gegeben. Auch hier wird eine Verrechnung mit den anderen Geschäften kaum möglich sein, weil die Veräußerung eines Gegenstandes unter Wert für sich betrachtet schlicht einen Schaden darstellt und eine solche Bilanzierung zulasten der Gesellschaft nicht zulässig ist.
((1)) Anspruch der O gegen G auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. {{du norm="§ 31 Abs. 6 GmbHG"}}
Dieser Anspruch steht (Regreß) dem Gesellschafter, der gem. {{du norm="§ 31 Abs. 3 GmbHG"}} in Anspruch genommen wurde. Damit steht er nicht der O zu.
=== **II. Hauptaufgabe zu 2:** ===
Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die gegenseitigen Ansprüche von O und G?
Im Hinblick auf die zweite Hauptfrage ist zu prüfen, inwiefern:
- dem G gegen O Anspruch auf die noch nicht erfolgten Gehaltszahlungen zusteht,
- der O gegen G Anspruch auf den oben geprüften Schadensersatz zusteht - obwohl G nun mit A einen Verzicht verhandelt hat.
((1)) Anspruch O gegen G auf Schadensersatz
Auf die oben bereits erfolgte Prüfung kann verwiesen werden:

((2)) Anspruchserwerb - siehe oben

((2)) Anspruch durch Vereinbarung verloren?
Dafür müsste die Vereinbarung gültig sein und insbesondere die O binden.

Problem: Vertretungsmacht des A! Diese ist gem. § 46 Nr. 8 GmbHG eingeschränkt und steht nicht dem GF zu! Deshalb keine verbindliche Regelung. Damit bleibt Schadensersatzanspruch bestehen.
Angesichts dessen wird G wohl auf seine Gehaltszahlungen bestehen, weil sie nicht durch Vereinbarung aufgehoben wurden.
((1)) Anspruch des G auf Zahlung der noch nicht erfolgten Gehaltszahlungen (Oktober - Dezember)
Wichtig dabei:
=> siehe Managervertrag
=> vorzeitige Auflösung möglich
=> aber: Gehaltsanspruch bleibt
=> es sei denn: Kündigung aus wichtigem Grund
=> ist Verstoß gegen Pflichten ein wichtiger Grund? - dies sollte bis zur Verhandlung geklärt werden!


Revision [100483]

Edited on 2023-01-10 11:38:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
siehe "geschütztes Vermögen" im Baum => [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=7244 Link zur Baumdarstellung]];
Deletions:
siehe "geschütztes Vermögen" im Baum => [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0-0&subsumsession=0&root=7240 Link zur Baumdarstellung]];


Revision [100482]

Edited on 2023-01-10 09:50:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
- auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht); der Bereicherungsanspruch fällt auch nicht durch Entreicherung ({{du norm="§ 818 Abs. 3 BGB"}}) weg - wegen {{du norm="§ 819 Abs. 1 BGB"}}; vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?root=7089 folgenden Prüfungsaufbau]]; [[http://kt-texte.de/taris/?subsum=N&subsumitem=2873&root=7089&path=0-0-0-2-0-0-2-0-0-0-4-1-0-3&subsumsession=317002 hier noch mal mit Darstellung der entscheidenden Stelle]];
Deletions:
- auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht); der Bereicherungsanspruch fällt auch nicht durch Entreicherung ({{du norm="§ 818 Abs. 3 BGB"}}) weg - wegen {{du norm="§ 819 Abs. 1 BGB"}};


Revision [100481]

Edited on 2023-01-10 09:45:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
Baumstrukturen: [[http://kt-texte.de/taris/?root=6785 siehe hier]].


Revision [100480]

Edited on 2023-01-10 09:44:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §{{du norm="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du norm="§ 30 Abs. 1 GmbHG"}} (als Schutzgesetz) => wenn überhaupt, dann ist dies hier nur eine gläubigerschützende Vorschrift, also kann sich die GmbH schlecht darauf berufen;
Deletions:
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §{{du norm="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du norm="§ 30 Abs. 1 GmbHG"}} (als Schutzgesetz) => wenn überhaupt, dann ist dies hier nur eine Gläubiger schützende Vorschrift, also kann sich die GmbH schlecht darauf berufen;


Revision [100479]

Edited on 2023-01-10 00:44:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
=> insofern (+)


Revision [100478]

Edited on 2023-01-09 18:37:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
=> ist Verstoß gegen Pflichten ein wichtiger Grund? - dies sollte bis zur Verhandlung geklärt werden!
Deletions:
=> Verstoß gegen Pflichten wäre ein wichtiger Grund


Revision [100477]

Edited on 2023-01-09 18:37:20 by WojciechLisiewicz
Deletions:
=> dies wurde bejaht!
Ergebnis: G verliert Anspruch auf Gehaltszahlung, da Abberufung aus wichtigem Grund erfolgte bzw. jedenfalls erfolgen konnte. Dies müsste die GV auch beschließen.


Revision [100474]

Edited on 2023-01-08 15:50:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf die zweite Hauptfrage ist zu prüfen, inwiefern:
- dem G gegen O Anspruch auf die noch nicht erfolgten Gehaltszahlungen zusteht,
- der O gegen G Anspruch auf den oben geprüften Schadensersatz zusteht - obwohl G nun mit A einen Verzicht verhandelt hat.
((1)) Anspruch O gegen G auf Schadensersatz
Auf die oben bereits erfolgte Prüfung kann verwiesen werden:
((2)) Anspruchserwerb - siehe oben
((2)) Anspruch durch Vereinbarung verloren?
Dafür müsste die Vereinbarung gültig sein und insbesondere die O binden.
Problem: Vertretungsmacht des A! Diese ist gem. § 46 Nr. 8 GmbHG eingeschränkt und steht nicht dem GF zu! Deshalb keine verbindliche Regelung. Damit bleibt Schadensersatzanspruch bestehen.
Angesichts dessen wird G wohl auf seine Gehaltszahlungen bestehen, weil sie nicht durch Vereinbarung aufgehoben wurden.
((1)) Anspruch des G auf Zahlung der noch nicht erfolgten Gehaltszahlungen (Oktober - Dezember)
Wichtig dabei:
=> siehe Managervertrag
=> vorzeitige Auflösung möglich
=> aber: Gehaltsanspruch bleibt
=> es sei denn: Kündigung aus wichtigem Grund
=> Verstoß gegen Pflichten wäre ein wichtiger Grund
=> dies wurde bejaht!
Ergebnis: G verliert Anspruch auf Gehaltszahlung, da Abberufung aus wichtigem Grund erfolgte bzw. jedenfalls erfolgen konnte. Dies müsste die GV auch beschließen.


Revision [100473]

Edited on 2023-01-08 15:41:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch der O gegen G auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. {{du norm="§ 43 Abs. 3 GmbHG"}}
Da {{du norm="§ 43 Abs. 3 GmbHG"}} auf Voraussetzungen des {{du norm="§ 30 GmbHG"}} verweist, die bereits oben geprüft wurden, ist der Anspruch hiernach nach Maßgabe der Ausführungen oben auch gegeben.
((1)) Anspruch der O gegen G auf Schadensersatz gem. {{du norm="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du norm="§ 266 StGB"}}
Ein Fall von Untreue durch den Geschäftsführer G liegt vor, damit wurde ein die GmbH schützendes Gesetz verstoßen. Ein Schadensersatz ist - im Umfang des vorliegenden Schadens - gegeben. Auch hier wird eine Verrechnung mit den anderen Geschäften kaum möglich sein, weil die Veräußerung eines Gegenstandes unter Wert für sich betrachtet schlicht einen Schaden darstellt und eine solche Bilanzierung zulasten der Gesellschaft nicht zulässig ist.
((1)) Anspruch der O gegen G auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. {{du norm="§ 31 Abs. 6 GmbHG"}}
Dieser Anspruch steht (Regreß) dem Gesellschafter, der gem. {{du norm="§ 31 Abs. 3 GmbHG"}} in Anspruch genommen wurde. Damit steht er nicht der O zu.


Revision [100472]

Edited on 2023-01-08 14:40:07 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== **II. Hauptaufgabe zu 2:** ===
Deletions:
=== **Hauptaufgabe zu 2:** ===


Revision [100471]

Edited on 2023-01-08 14:39:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
- auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht); der Bereicherungsanspruch fällt auch nicht durch Entreicherung ({{du norm="§ 818 Abs. 3 BGB"}}) weg - wegen {{du norm="§ 819 Abs. 1 BGB"}};
=== **Hauptaufgabe zu 2:** ===
Deletions:
- auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht)
((1)) Hauptaufgabe zu 2:


Revision [100470]

Edited on 2023-01-08 14:37:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Hier insbesondere zu überlegen: vollwertiger Rückzahlungsanspruch gem. § 30 I 2, 2, Alt. GmbHG!
Aus dem Geschäft erhält die GmbH aber nur den zu niedrigen Kaufpreis - die Differenz erhält sie nicht. Als Rückzahlungsanspruch darf Anspruch aus {{du norm="§ 31 GmbHG"}} selbst nicht betrachtet werden, sonst wäre hier ein Zirkelschluss anzunehmen, der den Anspruch aus § 31 ins Leere laufen ließe!
Hier greifen insofern keine Ausnahmen, die den Anspruch verhindern könnten.
(+)
{{du norm="§ 31 Abs. 2 GmbHG"}}
Im Sachverhalt fehlen Angaben darüber, wie genau dem Gesellschafter B die Situation der Gesellschaft hinreichend klar war. Dass die Auszahlung für die Gesellschaft ungünstig war, musste er wissen. Aber offen bleibt, ob die finanzielle Situation der O dem B so genau bekannt war, dass er die Leistung des Mercedes zulasten des Stammkapitals erhalten hat. Dies wäre Fallfrage und im Einzelfall zu beurteilen.
Kann B Bösgläubigkeit nachgewiesen werden, haftet er nach {{du norm="§ 31 Abs. 1 GmbHG"}}.
Gesellschafter als Empfänger der Zahlung ist stets richtiger Anspruchsgegner.
((2)) Anspruch verloren?
In diesem Fall stellt sich die Frage, inwiefern der Anspruch dadurch untergeht, dass B für Einnahmen aus anderen Geschäften sorgt. Seine Tätigkeit selbst ist weniger das Thema - vielmehr stellt sich die Frage, inwiefern andere Umstände die Lücke im Stammkapital auffüllen können. Dies wurde früher bejaht, wird aber in der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Die Schädigung des Stammkapitals darf nicht dadurch als obsolet betrachtet werden, weil die Gesellschaft aus anderen Quellen Kapital erhält.
Damit ist das Argument des B auch nicht korrekt. Die anderen Geschäfte haben auf den Anspruch der O gegen B keinen Einfluss.
((2)) Ergebnis
Da gegen Durchsetzbarkeit des Anspruchs auch keine Argumente sprechen (eines Gesellschafterbeschlusses bedarf es insbesondere nicht!), hat die O gegen B Anspruch auf Rückzahlung der Differenz im Wert. Dass das Fahrzeug "weg" ist, spielt insofern auch keine Rolle.
((1)) Weitere, denkbare Ansprüche der O gegen B
Gegen B sind auch noch folgende Ansprüche denkbar:
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §{{du norm="§ 823 Abs. 2 BGB"}} i. V. m. {{du norm="§ 30 Abs. 1 GmbHG"}} (als Schutzgesetz) => wenn überhaupt, dann ist dies hier nur eine Gläubiger schützende Vorschrift, also kann sich die GmbH schlecht darauf berufen;
- auf Zahlung der 80.000,- EUR gem. §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 830 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB => möglich, denn B hat G angestiftet, zulasten der O zu handeln; eine Untreue liegt offenbar vor;
- auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB wegen Unwirksamkeit des Vertrages gem. {{du norm="§ 177 Abs. 1 BGB"}} => dies wäre auch zu bejahen, da Kollusion! (§§ 134, 138 BGB als Nichtigkeitsgründe reichen wohl nicht)


Revision [100469]

Edited on 2023-01-08 14:12:10 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch der O gegen B auf Zahlung von 80.000,- EUR gem. {{du norm="§ 31 Abs. 1 GmbHG"}}
Deletions:
((1)) Anspruch der O gegen B auf Zahlung von 80.000,- EUR


Revision [100468]

Edited on 2023-01-08 14:09:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Anspruch der O gegen B auf Zahlung von 80.000,- EUR
Sofern die Veräußerung des Wagens als Zahlung i. S. d. {{du norm="§ 30 GmbHG"}} zu betrachten ist, dann ist die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis in jedem Fall zurückzugewähren...

((2)) Fall des {{du norm="§ 30 GmbHG"}}

((3)) Auszahlung i. S. d. Vorschrift

- jede Vermögensminderung
=> auch Sachwerte, wie hier?
=> es sind alle Leistungen, die Vermögen der Gesellschaft mindern!
=> damit (+)

- ohne Gegenleistung?
=> Gegenleistung kann Auszahlungscharakter beseitigen
=> jedenfalls dann, wenn das Geschäft dem "**Drittvergleich**" standhält
=> das krasse Missverhältnis in diesem Fall = keine (hinreichende) Gegenleistung!
- von der Gesellschaft veranlasst (+)

- an den "Gesellschafter" (+), an B

((3)) Beeinträchtigung des Vermögens

siehe "geschütztes Vermögen" im Baum => [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-0-0&subsumsession=0&root=7240 Link zur Baumdarstellung]];

((3)) keine Ausnahmen
=> § 30 I 2, 3, II GmbHG


((2)) Bösgläubigkeit des Empfängers

((2)) Anspruchsgegner


Revision [100467]

Edited on 2023-01-08 13:46:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== **I. Hauptaufgabe zu 1:** ===
Deletions:
=== I. Hauptaufgabe zu 1: ===


Revision [100466]

Edited on 2023-01-08 13:46:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
=== I. Hauptaufgabe zu 1: ===
Deletions:
((1)) Hauptaufgabe zu 1:


Revision [100465]

Edited on 2023-01-08 13:36:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Fallfragen im Einzelnen:
((1)) Hauptaufgabe zu 1:
Welche Ansprüche hat die O gegen B und G?
((1)) Hauptaufgabe zu 2:
Wie ist die Rechtslage im Hinblick auf die gegenseitigen Ansprüche von O und G?


Revision [100464]

The oldest known version of this page was created on 2023-01-08 13:35:45 by WojciechLisiewicz
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