Revision history for FallFussballfan
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Ergibt sich bei Erbschaft etwas anderes aus {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}? **{{color text="(+)" c="green"}}**
**I Voraussetzung: Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}**
Im Falle einer Erbschaft könnte sich gemäß {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}} etwas anderes ergeben.
**I Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}**
Wie zuvor bereits dargestellt, ist das Kind des H zwar noch nicht geboren, jedoch bereits gezeugt worden. Folglich greift im vorliegenden Fall die Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}. Das Kind des H gilt im Fall einer Erbschaft als vor dem Erbfall geboren.
**I Voraussetzung: Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}**
Im Falle einer Erbschaft könnte sich gemäß {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}} etwas anderes ergeben.
**I Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}**
Wie zuvor bereits dargestellt, ist das Kind des H zwar noch nicht geboren, jedoch bereits gezeugt worden. Folglich greift im vorliegenden Fall die Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}. Das Kind des H gilt im Fall einer Erbschaft als vor dem Erbfall geboren.
Deletions:
**I Voraussetzung: Fiktion des § 1923 II BGB**
Im Falle einer Erbschaft könnte sich gemäß § 1923 II BGB etwas anderes ergeben.
**I Fiktion des § 1923 II BGB**
Wie zuvor bereits dargestellt, ist das Kind des H zwar noch nicht geboren, jedoch bereits gezeugt worden. Folglich greift im vorliegenden Fall die Fiktion des § 1923 II BGB. Das Kind des H gilt im Fall einer Erbschaft als vor dem Erbfall geboren.
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CategoryWIPR1Faelle
CategoryWIPR1Faelle
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>>{{files download="Fall_1.pdf"text="Die Lösung zum Download als PDF gibt es hier!"}}>>
Das ungeborene Kind des H könnte Eigentümer des signierten Fanschals werden.
Das ungeborene Kind des H könnte Eigentümer des signierten Fanschals werden.
Deletions:
Könnte das ungeborene Kind des H Eigentümer des signierten Fanschals werden.
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{{fikes}}
Additions:
Könnte ungeborenes Kind Eigentümer werden? **{{color text="(-)" c="red"}}**
**I Voraussetzung: Rechtsfähigkeit ? **{{color text="(-)" c="red"}}** **
Ergibt sich bei Erbschaft etwas anderes aus § 1923 II BGB? **{{color text="(+)" c="green"}}**
**I Voraussetzung: Rechtsfähigkeit ? **{{color text="(-)" c="red"}}** **
Ergibt sich bei Erbschaft etwas anderes aus § 1923 II BGB? **{{color text="(+)" c="green"}}**
Deletions:
**I Voraussetzung: Rechtsfähigkeit ? (-)**
Ergibt sich bei Erbschaft etwas anderes aus § 1923 II BGB? (+)
No Differences
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Könnte ungeborenes Kind Eigentümer werden? (-)
Ergibt sich bei Erbschaft etwas anderes aus § 1923 II BGB? (+)
**I Voraussetzung: Fiktion des § 1923 II BGB**
= Wer vor dem Erbfall noch nicht lebte, aber gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren
hier: Kind lebt noch nicht, ist aber bereits gezeugt
Kind kann Eigentümer werden
Ergibt sich bei Erbschaft etwas anderes aus § 1923 II BGB? (+)
**I Voraussetzung: Fiktion des § 1923 II BGB**
= Wer vor dem Erbfall noch nicht lebte, aber gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren
hier: Kind lebt noch nicht, ist aber bereits gezeugt
Kind kann Eigentümer werden
Deletions:
Könnte ungeborenes Kind Eigentümer werden?
Additions:
**Abwandlung:**
Könnte ungeborenes Kind Eigentümer werden?
**I Voraussetzung: Rechtsfähigkeit ? (-)**
= Beginn mit Vollendung der Geburt ({{du przepis="§ 1 BGB"}})
hier: Kind schon gezeugt, jedoch nicht geboren
Kind kann nicht Eigentümer des signierten Fanschals werden
**I Fiktion des § 1923 II BGB**
Könnte ungeborenes Kind Eigentümer werden?
**I Voraussetzung: Rechtsfähigkeit ? (-)**
= Beginn mit Vollendung der Geburt ({{du przepis="§ 1 BGB"}})
hier: Kind schon gezeugt, jedoch nicht geboren
Kind kann nicht Eigentümer des signierten Fanschals werden
**I Fiktion des § 1923 II BGB**
Deletions:
**Ergebnis**
Additions:
==((2)) Formulierungsvorschlag==
Könnte das ungeborene Kind des H Eigentümer des signierten Fanschals werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass das ungeborene Kind des H rechtsfähig ist.
**I Rechtsfähigkeit**
Gemäß {{du przepis="§ 1 BGB"}} beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt.
Laut Sachverhalt ist das Kind des H zwar gezeugt, aber noch nicht geboren. Die Geburt ist also noch nicht vollendet. Die Voraussetzung der Rechtsfähigkeit gem. {{du przepis="§ 1 BGB"}} ist nicht erfüllt.
Das ungeborene Kind des H ist demnach nicht rechtsfähig.
**II Ergebnis**
Das ungeborene Kind des H kann nicht Eigentümer des signierten Fanschals werden.
**__Abwandlung:__**
Im Falle einer Erbschaft könnte sich gemäß § 1923 II BGB etwas anderes ergeben.
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war.
Wie zuvor bereits dargestellt, ist das Kind des H zwar noch nicht geboren, jedoch bereits gezeugt worden. Folglich greift im vorliegenden Fall die Fiktion des § 1923 II BGB. Das Kind des H gilt im Fall einer Erbschaft als vor dem Erbfall geboren.
**Ergebnis**
Das ungeborene Kind des H kann im Falle einer Erbschaft Eigentümer des Fanschals werden.
Könnte das ungeborene Kind des H Eigentümer des signierten Fanschals werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass das ungeborene Kind des H rechtsfähig ist.
**I Rechtsfähigkeit**
Gemäß {{du przepis="§ 1 BGB"}} beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt.
Laut Sachverhalt ist das Kind des H zwar gezeugt, aber noch nicht geboren. Die Geburt ist also noch nicht vollendet. Die Voraussetzung der Rechtsfähigkeit gem. {{du przepis="§ 1 BGB"}} ist nicht erfüllt.
Das ungeborene Kind des H ist demnach nicht rechtsfähig.
**II Ergebnis**
Das ungeborene Kind des H kann nicht Eigentümer des signierten Fanschals werden.
**__Abwandlung:__**
Im Falle einer Erbschaft könnte sich gemäß § 1923 II BGB etwas anderes ergeben.
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war.
Wie zuvor bereits dargestellt, ist das Kind des H zwar noch nicht geboren, jedoch bereits gezeugt worden. Folglich greift im vorliegenden Fall die Fiktion des § 1923 II BGB. Das Kind des H gilt im Fall einer Erbschaft als vor dem Erbfall geboren.
**Ergebnis**
Das ungeborene Kind des H kann im Falle einer Erbschaft Eigentümer des Fanschals werden.