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Version [68108]

Dies ist eine alte Version von FallErfolgloserBieterbeimVergabeverfnachFFAV erstellt von AnnegretMordhorst am 2016-05-22 14:31:19.

 

Fall: Der erfolglose Bieter beim Vergabeverfahren nach der FFAV

in Anlehnung an Huerkamp, EnWZ 2015, 195


in Arbeit

A. Sachverhalt

Am 1.08.2015 führte die BNetzA ein Vergabeverfahren nach der FFAV durch. Die Gebotsmenge betrug 150 MW. An diesem nahmen H, I, J und K teil. Die Gebote dieser Bieter hatten folgende Werte:

BieterGebotswert in ct./kWhGebotsmenge
H15100 MW
I2025 MW
J2525 MW
K3025 MW

Nach der Durchführung des Zuschlagsverfahrens erhielten A, B und C den Zuschlag für Ihre Gebote. K hingegen erhielt aufgrund dass das Ausschreibungsvomunen bereits erschöpft keinen Zuschlag. Dieses gibt die BNetzA unter Beachtung der Regelung des § 14 FFAV durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite bekannt.

K möchte dies nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.

Hinweis: Es wird davon ausgegangen, dass die Annahme von K den Tatsachen entspricht.

B. Frage: Was muss K tun um den Zuschlag für sein Gebot zu erhalten?

C. Lösungshinweise

Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zwei Punkte zu überlegen.

1. Welcher Rechtsweg ist für K einschlägig?

Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. § 40 VwGO eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des § 85 Abs. 4 EEG i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. § 75 Abs. 1 EnWG gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. § 75 Abs. 4 EnWG das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet, sondern der Weg zu den Zivigerichten.

2. Hat das einzulegende Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?

Nach § 75 Abs. 1 EnWG könnte die Beschwerde des K gegen die Erklärung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beschwerde von K zulässig und begründet ist.

a. Zulässigkeit der Beschwerde

Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. § 75 Abs. 1 EnWG statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. § 75 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 66 Abs. 2 EnWG ist, die Beschwerde gem. § 78 Abs. 1 EnWG von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. § 78 Abs. 3 EnWG begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. § 79 EnWG und sich von einem Anwalt gem. § 80 EnWG vertreten lassen.

b. Begründetheit der Beschwerde

D. Ergebnis:



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