Revision history for FallErfolgloserBieterbeimVergabeverfnachFFAV
Deletions:
Additions:
Den um den Zuschlag ringenden Bietern steht das Recht zu dass die Vorgaben der FFAV, ebenso von ihren Konkurrenten beachtet werden. Vor allem muss es diesen möglich sein, jegliche Vorschriften berufen können, die für den Gebotspreis des Konkurrenzangebot genauso wie für Ihre eigenes bedeutsam sind. Zu diesen zählen u.a. § 10 FFAV und § 11 FFAV. >>
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde ( BNetzA und Landesregulierungsbehölrde, {{du przepis="§ 54 EnWG"}} richtet und ein Rechtsschutzbedürfnis bei K vorliegt. Vorliegend hat die BNetzA gehandelt. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 9 Abs. 3 FFAV i.V.m. § 10 FFAV und § 11 FFAV. Somit liegt eine Entscheidung der Regulierungsbehörde vor. Ein Rechtschutzbedürfnis des K ist als gegeben anzusehen. Somit ist die Anfechtungsbeschwerde des K zunächst statthaft.
**Anmerkung**: Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Jener verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurrenten Klage**. In Bezug auf diesen Ausschluss stellt sich die Frage, ob durch diesen noch der effektive Rechtsschutz gem. {{du przepis="Art. 19 Abs. 4 GG"}} gewahrt bleibt. Dieser Frage wird u.a. im folgenden [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]] nachgegangen.
Dennoch könnte die Verpflichtungseschwerde des K, **positive Konkurentenklage** im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Dies bedeutet für K kein Recht auf Förderung seines Projekts. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt. Auch ist kein Vorverfahren, wie es {{du przepis="§ 68 VwGO"}} für die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage vorsieht, nach dessen Wortlaut nicht erforderlich.
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde ( BNetzA und Landesregulierungsbehölrde, {{du przepis="§ 54 EnWG"}} richtet und ein Rechtsschutzbedürfnis bei K vorliegt. Vorliegend hat die BNetzA gehandelt. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 9 Abs. 3 FFAV i.V.m. § 10 FFAV und § 11 FFAV. Somit liegt eine Entscheidung der Regulierungsbehörde vor. Ein Rechtschutzbedürfnis des K ist als gegeben anzusehen. Somit ist die Anfechtungsbeschwerde des K zunächst statthaft.
**Anmerkung**: Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Jener verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurrenten Klage**. In Bezug auf diesen Ausschluss stellt sich die Frage, ob durch diesen noch der effektive Rechtsschutz gem. {{du przepis="Art. 19 Abs. 4 GG"}} gewahrt bleibt. Dieser Frage wird u.a. im folgenden [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]] nachgegangen.
Dennoch könnte die Verpflichtungseschwerde des K, **positive Konkurentenklage** im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Dies bedeutet für K kein Recht auf Förderung seines Projekts. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt. Auch ist kein Vorverfahren, wie es {{du przepis="§ 68 VwGO"}} für die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage vorsieht, nach dessen Wortlaut nicht erforderlich.
Deletions:
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurentenklage**. In Bezug auf diesen Ausschluss stellt sich die Frage, ob durch diesen noch der effektive Rechtsschutz gem. {{du przepis="Art. 19 Abs. 4 GG"}} gewahrt bleibt. Dieser Frage wird u.a. im folgenden [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]] nachgegangen>>
Dennoch könnte die Verpflichtungseschwerde des K, **positive Konkurentenklage** im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt. Auch ist kein Vorverfahren, wie es {{du przepis="§ 68 VwGO"}} für die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage vorsieht, nach dessen Wortlaut nicht erforderlich.
Den um den Zuschlag ringenden Bietern steht das Recht zu dass die Vorgaben der FFAV, ebenso von ihren Konkurrenten beactet werden. Vor allem muss es diesen möglich sein, jegliche Vorschriften berufen können, die für den Gebotspreis des Konkurrenzangebot genauso wie für Ihre eigenes bedeutsam sind. Zu diesen zählen u.a. § 10 FFAV und § 11 FFAV.>>
Additions:
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde ( BNetzA und Landesregulierungsbehölrde, {{du przepis="§ 54 EnWG"}}. Vorliegend hat die BNetzA gehandelt. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem.§ 9 Abs. 3 FFAV i.V.m. § 10 FFAV und § 11 FFAV. Somit liegt eine Entscheidung der Regulierungsbehörde vor und die Anfechtungsbeschwerde des K ist zunächst statthaft.
Deletions:
Additions:
Soweit die Verpflichtungsbeschwerde des K nicht nur zulässig ist, sondern auch begründet, kann dieser gem. § 39 Abs. 1 S. FFAV die Erteilung des Zuschlags für sein Gebot von der BNetzA verlangen. Infolge dessen knn die BNetzA gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 FFAV die Gebotsmenge in der folgenden Ausschreibungsrunde entsprechend reduzieren. Dies tritt jedoch erts mit formeller Rechtskraft der Entsheidung ein. Damit der K bis zu diesem Zeitpunkt (endgültiger Abschluss des Verfahrens) nicht abwarten muss, ist es ihm möglich vorläufigen Rechtsschutz gem. {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m. § 76 Abs. 3 i.V.m. 72 EnWG zu beantragen.
Deletions:
Additions:
K möchte dies jedoch nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte beim ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens den Zuschlag erhalten müssen.
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA, richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 10 FFAV und § 11 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot, obwohl dieses gegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 FFAV verstößt.
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurentenklage**. In Bezug auf diesen Ausschluss stellt sich die Frage, ob durch diesen noch der effektive Rechtsschutz gem. {{du przepis="Art. 19 Abs. 4 GG"}} gewahrt bleibt. Dieser Frage wird u.a. im folgenden [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]] nachgegangen>>
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet, am Beschwerdeverfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} beteiligt ist und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}} beahtet, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist. Wegen mangelndn Angaben im Sachverhalt soll eine tiefergehende Prüfung der Begründetheit an dieser Stelle nicht erfolgen.
((1)) Ergebnis:
Soweit die Verpflichtungsbeschwerde des K nicht nur zulässig ist, sondern auch begründet, kann dieser gem. § 39 Abs. 1 S. FFAV die Erteilung des Zuschlags für sein Gebot von der BNetzA verlangen. Infolge dessen knn die BNetzA gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 FFAV die Gebotsmenge in der folgenden Ausschreibungsrunde entsprechend reduzieren.
CategoryFallsammlungEnR
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA, richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 10 FFAV und § 11 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot, obwohl dieses gegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 FFAV verstößt.
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurentenklage**. In Bezug auf diesen Ausschluss stellt sich die Frage, ob durch diesen noch der effektive Rechtsschutz gem. {{du przepis="Art. 19 Abs. 4 GG"}} gewahrt bleibt. Dieser Frage wird u.a. im folgenden [[EnRRechtsschutzbeiAusschreibungnachFFAV Artikel]] nachgegangen>>
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet, am Beschwerdeverfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} beteiligt ist und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}} beahtet, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist. Wegen mangelndn Angaben im Sachverhalt soll eine tiefergehende Prüfung der Begründetheit an dieser Stelle nicht erfolgen.
((1)) Ergebnis:
Soweit die Verpflichtungsbeschwerde des K nicht nur zulässig ist, sondern auch begründet, kann dieser gem. § 39 Abs. 1 S. FFAV die Erteilung des Zuschlags für sein Gebot von der BNetzA verlangen. Infolge dessen knn die BNetzA gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 FFAV die Gebotsmenge in der folgenden Ausschreibungsrunde entsprechend reduzieren.
CategoryFallsammlungEnR
Deletions:
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA, richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 10 FFAV und 11 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot.
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurentenklage**.>>
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet, am Beschwerdeverfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} am Beschwerdeverfahren beteiligt ist und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}}, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist.
((1)) Ergebnis:
Additions:
Dennoch könnte die Verpflichtungseschwerde des K, **positive Konkurentenklage** im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt. Auch ist kein Vorverfahren, wie es {{du przepis="§ 68 VwGO"}} für die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage vorsieht, nach dessen Wortlaut nicht erforderlich.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist.
Deletions:
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist.
Additions:
|=|Bieter|=|Projekt|=|Gebotswert in ct./kWh|=|Gebotsmenge||
Deletions:
Additions:
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 65 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das am Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivilgerichten. Bei der BNetzA ist dies der Kartellsenat des OLG Düsseldorf
((2)) Hat die einzulegende Beschwerde Aussicht auf Erfolg?
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} seinund den Anwaltszwang gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} beachtet haben
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA, richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 10 FFAV und 11 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot.
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurentenklage**.>>
Dennoch könnte die Verpflichtungseschwerde des K, **positive Konkurentenklage** im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt.
Ferner könnte K im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} beschwerdebefugt sein, wenn dieser gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 Nr. 1 EnWG"}} am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, als derjenige der das Verfahren beantragt hat, beteiligt ist und durch die Entscheidung der BNetzA beschwert ist. Die BNetzA verweigert den K den Zuschlag, wobei dieser jenen erhalten hätte, wenn das Verfahren rechtmäßig abgelaufen wäre. Somit ist K beschwert und auch gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} als Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt.
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet, am Beschwerdeverfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} am Beschwerdeverfahren beteiligt ist und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}}, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist.
((2)) Hat die einzulegende Beschwerde Aussicht auf Erfolg?
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} seinund den Anwaltszwang gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} beachtet haben
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA, richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel Verwaltungsakte. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 10 FFAV und 11 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag für sein Gebot.
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung, **Ausschluss der negativen Konkurentenklage**.>>
Dennoch könnte die Verpflichtungseschwerde des K, **positive Konkurentenklage** im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt.
Ferner könnte K im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} beschwerdebefugt sein, wenn dieser gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 Nr. 1 EnWG"}} am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, als derjenige der das Verfahren beantragt hat, beteiligt ist und durch die Entscheidung der BNetzA beschwert ist. Die BNetzA verweigert den K den Zuschlag, wobei dieser jenen erhalten hätte, wenn das Verfahren rechtmäßig abgelaufen wäre. Somit ist K beschwert und auch gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} als Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt.
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet, am Beschwerdeverfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} am Beschwerdeverfahren beteiligt ist und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}}, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig (**formell rechtswidrig**) oder unbegründet (**materiell rechtswidrig**) ist.
Deletions:
((2)) Hat das einzulegende Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und den Anwaltszwang gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} beachtet.
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel einen Verwaltungsakt. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 9 FFAV und 10 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag. >>**__Anmerkung__**
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung.>>
Dennoch könnte die Beschwerde des K im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt.
Ferner könnte K im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} beschwerdebefugt sein, wenn dieser gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} am Verfahren vor der Regulierungsbehörde beteiligt ist und durch die Entscheidung der BNetzA beschwert ist. Die BNetzA verweigert den K den Zuschlag, wobei dieser jenen erhalten hätte, wenn das Verfahren rechtmäßig abgelaufen wäre. Somit ist K beschwert und auch gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} als Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt.
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}}, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet ist.
Additions:
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 83 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet ist.
Deletions:
Additions:
Ferner könnte K im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} beschwerdebefugt sein, wenn dieser gem. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} am Verfahren vor der Regulierungsbehörde beteiligt ist und durch die Entscheidung der BNetzA beschwert ist. Die BNetzA verweigert den K den Zuschlag, wobei dieser jenen erhalten hätte, wenn das Verfahren rechtmäßig abgelaufen wäre. Somit ist K beschwert und auch gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} als Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt.
>>**__Anmerkung__**
Den um den Zuschlag ringenden Bietern steht das Recht zu dass die Vorgaben der FFAV, ebenso von ihren Konkurrenten beactet werden. Vor allem muss es diesen möglich sein, jegliche Vorschriften berufen können, die für den Gebotspreis des Konkurrenzangebot genauso wie für Ihre eigenes bedeutsam sind. Zu diesen zählen u.a. § 10 FFAV und § 11 FFAV.>>
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}}, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 82 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet ist.
>>**__Anmerkung__**
Den um den Zuschlag ringenden Bietern steht das Recht zu dass die Vorgaben der FFAV, ebenso von ihren Konkurrenten beactet werden. Vor allem muss es diesen möglich sein, jegliche Vorschriften berufen können, die für den Gebotspreis des Konkurrenzangebot genauso wie für Ihre eigenes bedeutsam sind. Zu diesen zählen u.a. § 10 FFAV und § 11 FFAV.>>
Soweit K die Einlege- und Begründungsfrist für die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} und {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} beachtet und den Anwaltszwang nach {{du przepis="§ 80 EnWG"}}, ist seine Beschwerde zulässig.
Im vorliegenden Fall könnte die Beschwerde des K gem. {{du przepis="§ 82 Abs. 2 EnWG"}} begründet sein, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet ist.
Additions:
Am 1.08.2015 führte die BNetzA ein Vergabeverfahren nach der FFAV durch. Die Gebotsmenge betrug 150 MW. An diesem nahmen H, I, J und K teil. Die Gebote für ihre Projekte hatten folgenden Umfang
|=|Bieter|=||=|Projekt|=|Gebotswert in ct./kWh|=|Gebotsmenge||
||H||Projekt 1||15||100 MW||
||I||Projekt 2||20||25 MW||
||J||Projekt 3||25||25 MW||
||K||Projekt 4||30||25 MW||
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 65 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das am Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG. Bei der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivilgerichten.
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel einen Verwaltungsakt. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 9 FFAV und 10 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag. >>**__Anmerkung__**
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung.>>
Dennoch könnte die Beschwerde des K im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt.
|=|Bieter|=||=|Projekt|=|Gebotswert in ct./kWh|=|Gebotsmenge||
||H||Projekt 1||15||100 MW||
||I||Projekt 2||20||25 MW||
||J||Projekt 3||25||25 MW||
||K||Projekt 4||30||25 MW||
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 65 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das am Sitz der Regulierungsbehörde zuständige OLG. Bei der BNetzA ist der Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivilgerichten.
Zunächst könnte seitens K eine Anfechtungsbeschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} neben der Verpflichtungsbeschwerde statthaft sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, hier der BNetzA richtet. Der Begriff der Entscheidungen umfasst in aller Regel einen Verwaltungsakt. Insofern müsste es sich beim erteilten Zuschlag gegenüber I um einen Verwaltungsakt gem. {{du przepis="§ 35 VwVfG"}} handeln. § 12 FFAV belässt der BNetzA beim Zuschlagsverfahren keinen eigenen Entscheidungsspielraum für die Bewertung der Angebote. Dennoch entscheidet diese über den Ausschluss von Angeboten und Bietern gem. § 9 FFAV und 10 FFAV. Vorliegend erteilt die BNetzA dem I den Zuschlag. >>**__Anmerkung__**
Dieser Möglichkeit steht allerdings § 39 Abs. 2 S. 2 FFAV entgegen. Dieser verbietet die Anfechtung von drittbegünstigenden Erteilungen des Zuschlags und der Ausstellung der Förderberechtigung.>>
Dennoch könnte die Beschwerde des K im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn dieser einen Verpflichtungsantrag bei der BNetzA gestellt hat und die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung (hier die Verweigerung des Zuschlags auf sein Angebot), durch die er in seinen Rechten verletzt ist, dargelegt hat. K hat aufgrund dass das Ausschreibungsvolumen bereits erschöpft war keinen Zuschlag erhalten. Dies aber nur dadurch, dass I unrechtmäßig einen Zuschlag für sein Projekt erzielen konnte. Somit ist die Verpflichtungsbeschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA statthaft, soweit dieser einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt.
Deletions:
|=|Bieter|=|Gebotswert in ct./kWh|=|Gebotsmenge||
||H||15||100 MW||
||I||20||25 MW||
||J||25||25 MW||
||K||30||25 MW||
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 65 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivilgerichten.
Die Beschwerde des K könnte im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn
Additions:
Die Beschwerde des K könnte im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein, wenn
Deletions:
Additions:
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 65 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivilgerichten.
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und den Anwaltszwang gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} beachtet.
Die Beschwerde des K könnte im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein,
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und den Anwaltszwang gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} beachtet.
Die Beschwerde des K könnte im vorliegenden Fall gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 S. 1 EnWG"}} statthaft sein,
Deletions:
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
Additions:
Nach der Durchführung des Zuschlagsverfahrens erhielten A, B und C den Zuschlag für Ihre Gebote. K hingegen erhielt aufgrund dass das Ausschreibungsvomunen bereits erschöpft war keinen Zuschlag. Dieses Ergebnis gibt die BNetzA, unter Beachtung der Regelung des § 14 FFAV, durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite bekannt.
K möchte dies jedoch nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
**__Hinweis__**: Es ist davon auszugehen, dass die Annahme von K den Tatsachen entspricht.
((1)) Frage: Was ist dem K zu raten, um doch noch einen Zuschlag für sein Gebot zu erhalten?
Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet und dieser Erfolg hat. In diesem Zusammenhang sind **insbesondere **zwei Punkte zu überlegen.
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivilgerichten.
Nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} könnte die Beschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn diese zulässig und begründet ist.
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
**aa. Statthaftigkeit der Beschwerde**
**bb. Beschwerdebefugnis**
**cc. sonstige Zulässigkeitsanforderungen**
K möchte dies jedoch nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
**__Hinweis__**: Es ist davon auszugehen, dass die Annahme von K den Tatsachen entspricht.
((1)) Frage: Was ist dem K zu raten, um doch noch einen Zuschlag für sein Gebot zu erhalten?
Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet und dieser Erfolg hat. In diesem Zusammenhang sind **insbesondere **zwei Punkte zu überlegen.
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivilgerichten.
Nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} könnte die Beschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn diese zulässig und begründet ist.
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K zur Beschwerde gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} befugt ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt wurde und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet wurde. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
**aa. Statthaftigkeit der Beschwerde**
**bb. Beschwerdebefugnis**
**cc. sonstige Zulässigkeitsanforderungen**
Deletions:
K möchte dies nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
**__Hinweis__**: Es wird davon ausgegangen, dass die Annahme von K den Tatsachen entspricht.
((1)) Frage: Was muss K tun um den Zuschlag für sein Gebot zu erhalten?
Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zwei Punkte zu überlegen.
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivigerichten.
Nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} könnte die Beschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beschwerde von K zulässig und begründet ist.
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
Additions:
Nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} könnte die Beschwerde des K gegen die Entscheidung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beschwerde von K zulässig und begründet ist.
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 3 EnWG"}} statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
Deletions:
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
Additions:
//in Arbeit//
Additions:
Nach der Durchführung des Zuschlagsverfahrens erhielten A, B und C den Zuschlag für Ihre Gebote. K hingegen erhielt aufgrund dass das Ausschreibungsvomunen bereits erschöpft keinen Zuschlag. Dieses gibt die BNetzA unter Beachtung der Regelung des § 14 FFAV durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite bekannt.
K möchte dies nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
**__Hinweis__**: Es wird davon ausgegangen, dass die Annahme von K den Tatsachen entspricht.
K möchte dies nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
**__Hinweis__**: Es wird davon ausgegangen, dass die Annahme von K den Tatsachen entspricht.
Deletions:
Additions:
Nach der Durchführung des Zuschlagsverfahrens erhielten A, B und C den Zuschlag für Ihre Gebote. K hingegen erhielt aufgrund dass das Ausschreibungsvomunen bereits erschöpft keinen Zuschlag. Dies möchte K nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivigerichten.
Nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} könnte die Beschwerde des K gegen die Erklärung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beschwerde von K zulässig und begründet ist.
((3)) Zulässigkeit der Beschwerde
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
((3)) Begründetheit der Beschwerde
((1)) Ergebnis:
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf. Somit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet, sondern der Weg zu den Zivigerichten.
Nach {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} könnte die Beschwerde des K gegen die Erklärung der BNetzA, er erhielte keinen Zuschlag für sein Gebot, Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Beschwerde von K zulässig und begründet ist.
((3)) Zulässigkeit der Beschwerde
Vorliegend könnte die Beschwerde von K zulässig sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} statthaft ist, K beschwerdebefugt gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 2 EnWG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 66 Abs. 2 EnWG"}} ist, die Beschwerde gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 1 EnWG"}} von K innerhalb eines Monats bei der BNetzA eingelegt hat und diese innerhalb eines Monats gem. {{du przepis="§ 78 Abs. 3 EnWG"}} begründet hat. Zudem muss K Beteiligter am Verfahren gem. {{du przepis="§ 79 EnWG"}} und sich von einem Anwalt gem. {{du przepis="§ 80 EnWG"}} vertreten lassen.
((3)) Begründetheit der Beschwerde
((1)) Ergebnis:
Deletions:
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf.
Additions:
Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zwei Punkte zu überlegen.
Deletions:
Additions:
=====in Anlehnung an Huerkamp, EnWZ 2015, 195=====
Deletions:
Additions:
Gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FFAV könnte der K die BNetzA zur Erteilung des Zuschlags verpflichten. Hierfür ist es notwendig, dass K den richtigen Rechtsbehelf verwendet. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zwei Punkte zu überlegen
((2)) Welcher Rechtsweg ist für K einschlägig?
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf.
((2)) Hat das einzulegende Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
((2)) Welcher Rechtsweg ist für K einschlägig?
Für K könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. {{du przepis="§ 40 Abs. 1 VwGO"}} eröffnet sein. Dies aber nur dann, wenn es sich um eine öffentlich - reechtliche Steitigkeit handelt, welche nicht verfassungsrechtlicher Art ist und es keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht gibt. Der Zuschlag wird von der BNetzA erteilt. Insoweit ist der Verwaltungsverfahrensweg gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}} eröffnet. Jedoch könnte die Sonderzuweisungsnorm des {{du przepis="§ 85 Abs. 4 EEG"}} i.V.m §§ 75 ff. EnWG dem entgegenstehen. Entsprechend diesen ist gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 1 EnWG"}} gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde die Beschwerde zulässig. Über diese entscheidet gem. {{du przepis="§ 75 Abs. 4 EnWG"}} das OLG Düsseldorf.
((2)) Hat das einzulegende Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg?
Additions:
----