Revision history for FallEhrenwortDesVorstands
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Das einzige Problem des Falles ist die Frage, inwiefern der Vertrag zwischen E und N wegen eines Formmangels gem. {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}} unwirksam ist. Dabei ist ein Formmangel wie immer zu prüfen:
- ist eine spezielle Form vorgeschrieben? Falls ja, ist weiter zu prüfen - falls nein: eine Unwirksamkeit wegen Formmangels ist ausgeschlossen;
- wurde die (eventuelle vorgesehene) Form beachtet? Falls ja, dann ist der Vertrag nicht wegen Formmangels unwirksam - falls nein, ist weiter zu prüfen;
- ist der Formmangel auch beachtlich? Unter Umständen wirkt sich der Formmangel nicht auf die Wirksamkeit aus - insbesondere, wenn er geheilt ist; in diesem Fall ist ein weiteres Problem aufgetreten: das Unternehmen E und dessen Mitarbeiter verhalten sich gegenüber N sehr widersprüchlich; dies ist im Rahmen des {{du przepis="§ 242 BGB"}} zu berücksichtigen.
- ist eine spezielle Form vorgeschrieben? Falls ja, ist weiter zu prüfen - falls nein: eine Unwirksamkeit wegen Formmangels ist ausgeschlossen;
- wurde die (eventuelle vorgesehene) Form beachtet? Falls ja, dann ist der Vertrag nicht wegen Formmangels unwirksam - falls nein, ist weiter zu prüfen;
- ist der Formmangel auch beachtlich? Unter Umständen wirkt sich der Formmangel nicht auf die Wirksamkeit aus - insbesondere, wenn er geheilt ist; in diesem Fall ist ein weiteres Problem aufgetreten: das Unternehmen E und dessen Mitarbeiter verhalten sich gegenüber N sehr widersprüchlich; dies ist im Rahmen des {{du przepis="§ 242 BGB"}} zu berücksichtigen.
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<<Eine Lösungsskizze als [[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0-2-0-0-0-3-2-1&subsumsession=15549&root=1223 Strukturbaum finden Sie hier]],<<::c::
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Vgl. auch [[http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz48_396.htm BGHZ 48, 396 ff.]].
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CategoryWIPR1Faelle
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Nach einiger Zeit wird N erneut ungeduldig und fragt beim Vorstand der E schriftlich an, wie das weitere Vorgehen im Hinblick auf das ihm versprochene Grundstück aussehen soll. Darauf hin erhält er vom Vorstand eine Antwort, in der ihm die Ehrlichkeit der E zugesichert wird. N wird in dem Schreiben des Vorstands darauf hingewiesen, dass er von weiteren Nachfragen absehen solle, weil in einem derart anerkannten und guten Ruf genießenden Unternehmen wie E die mündliche oder gar schriftliche Zusage mehr bedeute, als vielerorts eine notarielle Beurkundung.
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Für eines der Grundstücke interessiert sich Naiv (N), ein langjähriger Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung des Unternehmens, der im Ruhestand ist. Die zuständigen Mitarbeiter bei E zögern etwas, dem N das Grundstück zu verkaufen. Als N bemerkt, dass sich die Angelegenheit hinauszögert, beschwert er sich beim Vorstand der E persönlich. Aus Respekt zu N und seinen Verdiensten unterzeichnet der Vorstand mit N einen schriftlichen Vertrag, in dem das dem N in Aussicht gestellte Grundstück für 100.000 EUR verkauft wird. Auf die Nachfrage des N nach notarieller Beurkundung wird N auf "später" vertröstet.