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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
1. Europarecht:
2. Nationales Recht in Deus...
3. Rechtsfolgen der Energie...
4. Festlegung und Rechtsfol...
B. Rechtsfragen
1. Aus der Energieeinsparve...
a. Anwendungsbereich / Adre...
b. Anforderungen / Pflichte...
c. Verpflichtung zur Ausste...
d. Bußgelder wegen Verstoße...
2. Aus dem Energiedienstlei...
a. Pflicht zur Durchführung...
b. Informationspflichten, §...
c. Behinderungsverbot, § 5 ...
C. Pflicht, Anforderungen d...
1. Anwendungsbereich, § 1 E...
2. Adressaten, § 26 EnEV
3. Tatbestand der Einsparun...
a. Neuerrichtung i. S. d. §...
b. Änderung u. ä. i. S. d. ...
c. Nachrüstungspflicht, § 1...
4. Wohngebäude i. S. d. § 3...
5. Allgemeine Voraussetzung...
a. Technische Erfüllbarkeit
b. Wirtschaftliche Vertretb...
6. Keine Ausnahmen und Befr...
a. Baudenkmäler, Erscheinun...
b. Befreiungen durch Landes...
D. Spezialthema: Energieeff...
1. Europarecht:
2. Nationales Recht in Deus...
3. Rechtsfolgen der Energie...
4. Festlegung und Rechtsfol...
B. Rechtsfragen
1. Aus der Energieeinsparve...
a. Anwendungsbereich / Adre...
b. Anforderungen / Pflichte...
c. Verpflichtung zur Ausste...
d. Bußgelder wegen Verstoße...
2. Aus dem Energiedienstlei...
a. Pflicht zur Durchführung...
b. Informationspflichten, §...
c. Behinderungsverbot, § 5 ...
C. Pflicht, Anforderungen d...
1. Anwendungsbereich, § 1 E...
2. Adressaten, § 26 EnEV
3. Tatbestand der Einsparun...
a. Neuerrichtung i. S. d. §...
b. Änderung u. ä. i. S. d. ...
c. Nachrüstungspflicht, § 1...
4. Wohngebäude i. S. d. § 3...
5. Allgemeine Voraussetzung...
a. Technische Erfüllbarkeit
b. Wirtschaftliche Vertretb...
6. Keine Ausnahmen und Befr...
a. Baudenkmäler, Erscheinun...
b. Befreiungen durch Landes...
D. Spezialthema: Energieeff...
Recht der Energieeffizienz
europäische Vorgaben und Umsetzung in nationales Recht in Deutschland
A. Rechtsquellen
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:
In Bezug auf Energiedienstleistungen:
- Energiedienstleistungsgesetz (zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinien),
Smart-Metering:
- § 21b EnWG und ff.
3. Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
- Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
- Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
- Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
- Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
- Förderung von Energieaudits, Art. 8,
- sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.
4. Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
- Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
- Art. 9: Niedrigenergiegebäude
- Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
- Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
- Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
- Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen
B. Rechtsfragen
Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.
Adressaten:
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen. Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.
- zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV)
- bestehende Gebäude
- Heizungs- u. ä. Anlagen
Zu beachten:
- Ausnahmen gem. § 24 EnEV
- Befreiungen, § 25 EnEV
- Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
- Adressaten, § 26 EnEV
1. Anwendungsbereich, § 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).
b. Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
D. Spezialthema: Energieeffizienz durch Steuern
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Weiterführende Quellen
CategoryEnergierecht
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