Revision history for EnergierechtEffizienz
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((2)) Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
- Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
- Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
- Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
- Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
- Förderung von Energieaudits, Art. 8,
- sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.
((2)) Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
- Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
- Art. 9: Niedrigenergiegebäude
- Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
- Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
- Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
- Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen
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((1)) Überblick über die Vorgaben der Effizienzrichtlinien
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((2)) Europarecht:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:153:0013:0035:DE:PDF Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU]]
((2)) Nationales Recht in Deustchland:
In Bezug auf Einsparung in Gebäuden:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/ Energieeinspargesetz]]
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html Energieeinsparverordnung]]
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/eew_rmeg/ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz]]
In Bezug auf Energiedienstleistungen:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/ Energiedienstleistungsgesetz]] (zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinien),
Smart-Metering:
- {{du przepis="§ 21b EnWG"}} und ff.
Additions:
Die Ausstellung von Energieausweisen basierend auf dem Energieverbrauch ist nach der Logik des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 EnEV für bestehende Gebäude
Ein wichtiger Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Ein wichtiger Faktor für Unternehmen im Bereich der Energieeffizienz ist der steuerliche Aspekt. So sollen anwachsende Steuertarife Anreiz dafür schaffen, energieeffiziente Produkte und Verfahren anzuwenden.//[6]//
Ein wichtiges Augenmerk als Anreiz ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, die Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Begrifflichkeit für Strom aus erneuerbaren Energien ist in § 2 Nr. 7 StromStG verankert und beschreibt diesen als Strom, erzeugt „ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse“. Ausgenommen ist die Entnahme aus Wasserkraft, mit einer eingerichteten Generatorleistung von mehr als zehn Megawatt. //[7]//
Ein wichtiger Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Ein wichtiger Faktor für Unternehmen im Bereich der Energieeffizienz ist der steuerliche Aspekt. So sollen anwachsende Steuertarife Anreiz dafür schaffen, energieeffiziente Produkte und Verfahren anzuwenden.//[6]//
Ein wichtiges Augenmerk als Anreiz ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, die Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Begrifflichkeit für Strom aus erneuerbaren Energien ist in § 2 Nr. 7 StromStG verankert und beschreibt diesen als Strom, erzeugt „ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse“. Ausgenommen ist die Entnahme aus Wasserkraft, mit einer eingerichteten Generatorleistung von mehr als zehn Megawatt. //[7]//
Deletions:
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Ein wichtiger Faktor für Unternehmen im Bereich der Energieeffizienz ist der steuerliche Aspekt. So sollen anwachsende Steuertarife Anreiz dafür schaffe, energieeffiziente Produkte und Verfahren anzuwenden.//[6]//
Ein wichtiges Augenmerk als Anreize ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, die Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Begrifflichkeit für Strom aus erneuerbaren Energien ist in § 2 Nr. 7 StromStG verankert und beschreibt diesen als Strom, erzeugt „ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse“. Ausgenommen ist die Entnahme aus Wasserkraft, mit einer eingerichteten Generatorleistung von mehr als zehn Megawatt. //[7]//
Additions:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit diese mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Gebäude zu einem zu errichtenden oder zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind.
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 EnEV angerechnet werden kann.
Die Anforderungen an bereits bestehende Gebäude und Anlagen sind in Abschnitt 3 der Verordnung, in § 9 EnEV kodifiziert. Änderung:
Der § 24 Abs. 1 EnEV bildet Ausnahmen für Baudenkmäler oder in sonstiger Weise schützenswerte Bausubstanz, wenn die Anforderungen dieser Verordnung die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Der Begriff des Baudenkmals ist in § 2 Nr. 3a EnEV geregelt und definiert diese als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“. Ebenso gilt dies für die Durchführung von Maßnahmen, welche nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Für diese Fälle kann von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden.
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16 ff EnEV vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Eigenschaften ausgestellt wird. Gleiche Verpflichtung des Bauherrn gilt für den Fall, dass Eigentümer und Bauherr in ihrer Person auseinanderfallen. Weiterführende Vorschriften
Gebäude zu einem zu errichtenden oder zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind.
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 EnEV angerechnet werden kann.
Die Anforderungen an bereits bestehende Gebäude und Anlagen sind in Abschnitt 3 der Verordnung, in § 9 EnEV kodifiziert. Änderung:
Der § 24 Abs. 1 EnEV bildet Ausnahmen für Baudenkmäler oder in sonstiger Weise schützenswerte Bausubstanz, wenn die Anforderungen dieser Verordnung die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Der Begriff des Baudenkmals ist in § 2 Nr. 3a EnEV geregelt und definiert diese als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“. Ebenso gilt dies für die Durchführung von Maßnahmen, welche nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Für diese Fälle kann von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden.
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16 ff EnEV vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Eigenschaften ausgestellt wird. Gleiche Verpflichtung des Bauherrn gilt für den Fall, dass Eigentümer und Bauherr in ihrer Person auseinanderfallen. Weiterführende Vorschriften
Deletions:
Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 angerechnet werden kann.
Die Anforderungen an bereits bestehende Gebäude und Anlagen sind in Abschnitt 3 der Verordnung, in § 9 EnEV kodifiziert. Änderung: § 9 Abs. 1 EnEV, Ausnahme: § 9 Abs. 3 EnEV.
Der § 24 Abs. 1 EnEV bildet Ausnahmen für Baudenkmälern oder in sonstiger Weise schützenswerte Bausubstanz, wenn die Anforderungen dieser Verordnung die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Der Begriff des Baudenkmals ist in § 2 Nr. 3a EnEV geregelt und definiert diese als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“.2 Ebenso gilt dies für die Durchführung von Maßnahmen, welche nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Für diese Fälle kann von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden.
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16ff vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Eigenschaften ausgestellt wird. Gleiche Verpflichtung des Bauherrn gilt für den Fall, dass Eigentümer und Bauherr in ihrer Person Auseinanderfallen. Weiterführende Vorschriften
Additions:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:153:0013:0035:DE:PDF RL 2012/27/EU]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:052:0050:0060:DE:PDF RL 2004/8/EG]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0032&from=DE RL 2006/32/EG]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:052:0050:0060:DE:PDF RL 2004/8/EG]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0032&from=DE RL 2006/32/EG]]
Additions:
((2)) Nach dem Stromsteuersteuergesetz:
((2)) Steuerbefreiungen:
((2)) Steuerermäßigung:
((2)) Steuerbefreiungen:
((2)) Steuerermäßigung:
Deletions:
**((2)) Steuerbefreiungen:**
**((2)) Steuerermäßigung:**
No Differences
Additions:
Ermäßigungen von der Stromsteuer, durch ermäßigten Steuersatz legt, wie vorab kurz dargelegt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG dar. Gesonderte Ermäßigungen in Bezug auf effizientes Energiemanagement regelt § 10 Abs. 3 und Abs. 4 StromStG. So wird gemäß Abs. 3 die Steuer i. S. d. § 10 Abs. 1 und 2 StromStG ermäßigt, vergütet oder erlassen, falls ein Unternehmen
nachweisen kann im Antragsjahr ein entsprechendes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) zu betreiben, oder nach den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 b) StromStG im
System für Umweltschutzmanagement- und Betriebsprüfung registriert ist.//[8]// § 10 Abs. 4 StromStG stellt eine Anwendung der Ermäßigung i. S. d. § 10 Abs. 3 StromStG auf
vorangegangene Antragsjahre dar, wobei Abs. 5 dieser Vorschrift den Fokus auf, ab dem 01.01.2014 gegründete, junge Unternehmen, legt.
Die Höhe der Steuerentlastung der Unternehmen, richtet sich nach den Zielwertvorgaben für die Verringerung der Energieintensität, nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 StromStG. Diese Vorschrift bildet ein weiteres Anreizinstrument für Unternehmen im Energiehaushalt konsequent ökonomischer vorzugehen.
nachweisen kann im Antragsjahr ein entsprechendes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) zu betreiben, oder nach den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 b) StromStG im
System für Umweltschutzmanagement- und Betriebsprüfung registriert ist.//[8]// § 10 Abs. 4 StromStG stellt eine Anwendung der Ermäßigung i. S. d. § 10 Abs. 3 StromStG auf
vorangegangene Antragsjahre dar, wobei Abs. 5 dieser Vorschrift den Fokus auf, ab dem 01.01.2014 gegründete, junge Unternehmen, legt.
Die Höhe der Steuerentlastung der Unternehmen, richtet sich nach den Zielwertvorgaben für die Verringerung der Energieintensität, nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 StromStG. Diese Vorschrift bildet ein weiteres Anreizinstrument für Unternehmen im Energiehaushalt konsequent ökonomischer vorzugehen.
Deletions:
Gesonderte Ermäßigungen in Bezug auf effizientes Energiemanagement regelt § 10 Abs. 3 und Abs. 4 StromStG. So wird gemäß Abs. 3 die Steuer i. S. d. § 10 Abs. 1 und 2 StromStG ermäßigt, vergütet oder erlassen, falls ein Unternehmen nachweisen kann im Antragsjahr ein entsprechendes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) zu betreiben, oder nach den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 b) StromStG im System für Umweltschutzmanagement- und Betriebsprüfung registriert ist.//[8]// § 10 Abs. 4 StromStG stellt eine Anwendung der Ermäßigung i. S. d. § 10 Abs. 3 StromStG auf vorangegangene Antragsjahre dar, wobei Abs. 5 dieser Vorschrift den Fokus auf, ab dem 01.01.2014 gegründete, junge Unternehmen, legt.
Die Höhe der Steuerentlastung der Unternehmen, richtet sich nach den Zielwertvorgaben für die Verringerung der Energieintensität, nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 StromStG. Diese Vorschrift bildet ein weiteres Anreizinstrument für Unternehmen im Energiehaushalt konsequent ökonomischer vorzugehen.
Additions:
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
**((2)) Nach dem Stromsteuersteuergesetz:**
Als Anreizsystem regelt das Stromsteuergesetz (StromStG) vor allem im Bereich des § 9 ff Steuerermäßigungen-und Befreiungen, die dazu bewegen sollen erneuerbare Energieträger und effiziente Systeme anzuwenden. So gibt § 9 Abs. 1 StromStG Tatbestände zur Erfüllung der Steuerbefreiung vor, während nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG Ermäßigungen geregelt sind.
**((2)) Steuerbefreiungen:**
Ein wichtiges Augenmerk als Anreize ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, die Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Begrifflichkeit für Strom aus erneuerbaren Energien ist in § 2 Nr. 7 StromStG verankert und beschreibt diesen als Strom, erzeugt „ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse“. Ausgenommen ist die Entnahme aus Wasserkraft, mit einer eingerichteten Generatorleistung von mehr als zehn Megawatt. //[7]//
**((2)) Steuerermäßigung:**
Ermäßigungen von der Stromsteuer, durch ermäßigten Steuersatz legt, wie vorab kurz dargelegt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG dar.
Gesonderte Ermäßigungen in Bezug auf effizientes Energiemanagement regelt § 10 Abs. 3 und Abs. 4 StromStG. So wird gemäß Abs. 3 die Steuer i. S. d. § 10 Abs. 1 und 2 StromStG ermäßigt, vergütet oder erlassen, falls ein Unternehmen nachweisen kann im Antragsjahr ein entsprechendes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) zu betreiben, oder nach den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 b) StromStG im System für Umweltschutzmanagement- und Betriebsprüfung registriert ist.//[8]// § 10 Abs. 4 StromStG stellt eine Anwendung der Ermäßigung i. S. d. § 10 Abs. 3 StromStG auf vorangegangene Antragsjahre dar, wobei Abs. 5 dieser Vorschrift den Fokus auf, ab dem 01.01.2014 gegründete, junge Unternehmen, legt.
Die Höhe der Steuerentlastung der Unternehmen, richtet sich nach den Zielwertvorgaben für die Verringerung der Energieintensität, nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 StromStG. Diese Vorschrift bildet ein weiteres Anreizinstrument für Unternehmen im Energiehaushalt konsequent ökonomischer vorzugehen.
//[7] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht StromStG § 9 Rn. 46.//
//[8] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht StromStG § 10 Rn. 54//
**((2)) Nach dem Stromsteuersteuergesetz:**
Als Anreizsystem regelt das Stromsteuergesetz (StromStG) vor allem im Bereich des § 9 ff Steuerermäßigungen-und Befreiungen, die dazu bewegen sollen erneuerbare Energieträger und effiziente Systeme anzuwenden. So gibt § 9 Abs. 1 StromStG Tatbestände zur Erfüllung der Steuerbefreiung vor, während nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG Ermäßigungen geregelt sind.
**((2)) Steuerbefreiungen:**
Ein wichtiges Augenmerk als Anreize ist, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG, die Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die Begrifflichkeit für Strom aus erneuerbaren Energien ist in § 2 Nr. 7 StromStG verankert und beschreibt diesen als Strom, erzeugt „ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse“. Ausgenommen ist die Entnahme aus Wasserkraft, mit einer eingerichteten Generatorleistung von mehr als zehn Megawatt. //[7]//
**((2)) Steuerermäßigung:**
Ermäßigungen von der Stromsteuer, durch ermäßigten Steuersatz legt, wie vorab kurz dargelegt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG dar.
Gesonderte Ermäßigungen in Bezug auf effizientes Energiemanagement regelt § 10 Abs. 3 und Abs. 4 StromStG. So wird gemäß Abs. 3 die Steuer i. S. d. § 10 Abs. 1 und 2 StromStG ermäßigt, vergütet oder erlassen, falls ein Unternehmen nachweisen kann im Antragsjahr ein entsprechendes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) zu betreiben, oder nach den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 b) StromStG im System für Umweltschutzmanagement- und Betriebsprüfung registriert ist.//[8]// § 10 Abs. 4 StromStG stellt eine Anwendung der Ermäßigung i. S. d. § 10 Abs. 3 StromStG auf vorangegangene Antragsjahre dar, wobei Abs. 5 dieser Vorschrift den Fokus auf, ab dem 01.01.2014 gegründete, junge Unternehmen, legt.
Die Höhe der Steuerentlastung der Unternehmen, richtet sich nach den Zielwertvorgaben für die Verringerung der Energieintensität, nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 StromStG. Diese Vorschrift bildet ein weiteres Anreizinstrument für Unternehmen im Energiehaushalt konsequent ökonomischer vorzugehen.
//[7] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht StromStG § 9 Rn. 46.//
//[8] Liebheit in Danner/Theobald, Energierecht StromStG § 10 Rn. 54//
Deletions:
Additions:
Ein wichtiger Faktor für Unternehmen im Bereich der Energieeffizienz ist der steuerliche Aspekt. So sollen anwachsende Steuertarife Anreiz dafür schaffe, energieeffiziente Produkte und Verfahren anzuwenden.//[6]//
//[6] Rodi in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, StromStG Rn. 23//
//[6] Rodi in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, StromStG Rn. 23//
Additions:
§ 5 EDL-G stellt eine, vor allem wettbewerbsorientierte, Schranke für Energieunternehmen dar und signalisiert einen Verbotscharakter. So stellt die Vorschrift in den Nummern 1 bis 3 Handlungen dar, welche Energieunternehmen zu unterlassen haben. Diese erstrecken sich von negativer Beeinflussung bzw. Behinderung der Nachfrage nach Maßnahmen der Energieeffizienz oder Dienstleistung (§ 5 Nr. 1 EnEV), über die Behinderung dieser Maßnahmen selbst (§ 5 Nr. 2 EnEV), bis hin zur Beeinträchtigung der Marktentwicklung in diesen Bereichen (§ 5 Nr. 3 EnEV)
Deletions:
Dienstleistung (§ 5 Nr. 1 EnEV), über die Behinderung dieser Maßnahmen selbst (§ 5 Nr. 2 EnEV), bis hin zur Beeinträchtigung der Marktentwicklung in diesen Bereichen (§ 5 Nr. 3 EnEV)
Additions:
§ 5 EDL-G stellt eine, vor allem wettbewerbsorientierte, Schranke für Energieunternehmen dar und signalisiert einen Verbotscharakter. So stellt die Vorschrift in den Nummern 1 bis 3 Handlungen dar, welche Energieunternehmen zu unterlassen haben. Diese erstrecken sich von negativer Beeinflussung bzw. Behinderung der Nachfrage nach Maßnahmen der Energieeffizienz oder
Dienstleistung (§ 5 Nr. 1 EnEV), über die Behinderung dieser Maßnahmen selbst (§ 5 Nr. 2 EnEV), bis hin zur Beeinträchtigung der Marktentwicklung in diesen Bereichen (§ 5 Nr. 3 EnEV)
Dienstleistung (§ 5 Nr. 1 EnEV), über die Behinderung dieser Maßnahmen selbst (§ 5 Nr. 2 EnEV), bis hin zur Beeinträchtigung der Marktentwicklung in diesen Bereichen (§ 5 Nr. 3 EnEV)
Additions:
Die Pflicht zur Information betrifft die Energielieferanten i. S. d. § 4 Abs. 1 EDL-G, die Energieunternehmen, nach § 4 Abs. 2 EDL-G, als auch in ihrer Bereitstellung die Bundesregierung, nach § 4 Abs. 3 EDL-G. Die Energielieferanten trifft gegenüber ihren Endkunden eine jährliche Beratungspflicht. Diese umfasst, nach § 4 Abs. 1 EDL-G die Unterrichtung über Energieeffizienzmaßnahmen, als
auch über verfügbare wettbewerbsorientierte Angebote von Energiedienstleistern, unabhängigen Anbietern von Energieaudits und Anbietern im Bereich von Energieeffizienzmaßnahmen.
Auch Energieunternehmen sind gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G verpflichtet Endkunden über angebotene Maßnahmen der Energieeffizienz, sowie über weiterführende Informationen zu unterrichten.
Die Bundesregierung wird im Wege der Informationsbereitstellung an Endkunden, über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, nach § 4 Abs. 3 EDL-G ermächtigt, zu entscheiden welche Art von Informationen und Angeboten zur Verfügung gestellt werden.
auch über verfügbare wettbewerbsorientierte Angebote von Energiedienstleistern, unabhängigen Anbietern von Energieaudits und Anbietern im Bereich von Energieeffizienzmaßnahmen.
Auch Energieunternehmen sind gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G verpflichtet Endkunden über angebotene Maßnahmen der Energieeffizienz, sowie über weiterführende Informationen zu unterrichten.
Die Bundesregierung wird im Wege der Informationsbereitstellung an Endkunden, über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, nach § 4 Abs. 3 EDL-G ermächtigt, zu entscheiden welche Art von Informationen und Angeboten zur Verfügung gestellt werden.
Deletions:
Energieeffizienzmaßnahmen, als auch über verfügbare wettbewerbsorientierte Angebote von Energiedienstleistern, unabhängigen Anbietern von Energieaudits und Anbietern im Bereich von Energieeffizienzmaßnahmen.
Auch Energieunternehmen sind gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G verpflichtet Endkunden über angebotene Maßnahmen der Energieeffizienz, sowie über weiterführende Informationen zu unterrichten.
Die Bundesregierung wird im Wege der Informationsbereitstellung an Endkunden, über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, nach § 4 Abs. 3 EDL-G ermächtigt, zu entscheiden welche Art von Informationen und Angeboten zur Verfügung gestellt werden.
Additions:
Die Pflicht zur Information betrifft die Energielieferanten i. S. d. § 4 Abs. 1 EDL-G, die Energieunternehmen, nach § 4 Abs. 2 EDL-G, als auch in ihrer Bereitstellung die Bundesregierung, nach § 4 Abs. 3 EDL-G. Die Energielieferanten trifft gegenüber ihren Endkunden eine jährliche Beratungspflicht. Diese umfasst, nach § 4 Abs. 1 EDL-G die Unterrichtung über
Energieeffizienzmaßnahmen, als auch über verfügbare wettbewerbsorientierte Angebote von Energiedienstleistern, unabhängigen Anbietern von Energieaudits und Anbietern im Bereich von Energieeffizienzmaßnahmen.
Auch Energieunternehmen sind gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G verpflichtet Endkunden über angebotene Maßnahmen der Energieeffizienz, sowie über weiterführende Informationen zu unterrichten.
Die Bundesregierung wird im Wege der Informationsbereitstellung an Endkunden, über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, nach § 4 Abs. 3 EDL-G ermächtigt, zu entscheiden welche Art von Informationen und Angeboten zur Verfügung gestellt werden.
Energieeffizienzmaßnahmen, als auch über verfügbare wettbewerbsorientierte Angebote von Energiedienstleistern, unabhängigen Anbietern von Energieaudits und Anbietern im Bereich von Energieeffizienzmaßnahmen.
Auch Energieunternehmen sind gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G verpflichtet Endkunden über angebotene Maßnahmen der Energieeffizienz, sowie über weiterführende Informationen zu unterrichten.
Die Bundesregierung wird im Wege der Informationsbereitstellung an Endkunden, über Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, nach § 4 Abs. 3 EDL-G ermächtigt, zu entscheiden welche Art von Informationen und Angeboten zur Verfügung gestellt werden.
Deletions:
Additions:
Nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 EDL-G sind Unternehmen, welche nach § 1 Nr. 4 EDL-G keine KMU´s sind, zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Der Zeitpunkt der Verpflichtung
zur Durchführung richtet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G und sieht den 5. Dezember 2015 vor. Bis zu diesem Termin muss ein Energieaudit durch die Unternehmen und nach
Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) EDL-G durchgeführt werden.
Ab dem Zeitpunkt der Durchführung des ersten Audits besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G die Verpflichtung im Intervall von mindestens 4 Jahren je ein weiteres Audit zur Durchführung zu bringen. Diese sind unter Maßgaben der Anforderungen an die Audits selbst, nach den §§ 8a und 8b EDL-G zu verwirklichen.
Der Abs. 1 Nr. 1 des § 8 EDL-G ist für Unternehmen entbehrlich, welche bereits zwischen dem 4. Dezember 2012 und 5. Dezember 2015 ein Audit nach den Maßgaben des § 8a EDL-G, durchgeführt haben.
Ausnahme zur Durchführungspflicht i. S. d. 8 Abs. 1 EDL-G bildet der Absatz 3 der Vorschrift, welcher sich an Unternehmen richtet, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nummer 1 oder Nummer 2 EDL-G erfüllen.
zur Durchführung richtet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 EDL-G und sieht den 5. Dezember 2015 vor. Bis zu diesem Termin muss ein Energieaudit durch die Unternehmen und nach
Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) EDL-G durchgeführt werden.
Ab dem Zeitpunkt der Durchführung des ersten Audits besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EDL-G die Verpflichtung im Intervall von mindestens 4 Jahren je ein weiteres Audit zur Durchführung zu bringen. Diese sind unter Maßgaben der Anforderungen an die Audits selbst, nach den §§ 8a und 8b EDL-G zu verwirklichen.
Der Abs. 1 Nr. 1 des § 8 EDL-G ist für Unternehmen entbehrlich, welche bereits zwischen dem 4. Dezember 2012 und 5. Dezember 2015 ein Audit nach den Maßgaben des § 8a EDL-G, durchgeführt haben.
Ausnahme zur Durchführungspflicht i. S. d. 8 Abs. 1 EDL-G bildet der Absatz 3 der Vorschrift, welcher sich an Unternehmen richtet, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nummer 1 oder Nummer 2 EDL-G erfüllen.
Deletions:
Additions:
- Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
- Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere
Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
- Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
- Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
- Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere
Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
- Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
- Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
Deletions:
o Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere
Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
o Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
o Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
Additions:
Die Befähigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bereits bestehende Gebäude und an ihnen Vorgenommene Maßnahmen der Modernisierung regelt und gliedert § 21 EnEV.8
- Nach beruflicher / fachlicher Qualifikation i. S. d. § 21 Abs. 1 EnEV
o Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
o Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere
Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
o Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
o Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
Die Ausstellungsberechtigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1-4 EnEV benötigt eine Voraussetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 EnEV.
- Nach beruflicher / fachlicher Qualifikation i. S. d. § 21 Abs. 1 EnEV
o Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
o Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere
Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
o Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
o Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
Die Ausstellungsberechtigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1-4 EnEV benötigt eine Voraussetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 EnEV.
Deletions:
-Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
-Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
-Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
-Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
No Differences
Additions:
anzuwenden.//[5]// So ist der witterungsbereinigte Endenergieverbrauch, sowie der Primärenergieverbrauch zu berechnen, nach § 19 Abs. 2 und 3 EnEV, und in den Ausweisen anzugeben.
//[5] Söfker in Danner/Theobald, Energierecht § 21 EnEV, Rn. 1//
//[5] Söfker in Danner/Theobald, Energierecht § 21 EnEV, Rn. 1//
Deletions:
Additions:
**Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, § 19 EnEV**
Die Ausstellung von Energieausweisen basierend auf dem Energieverbrauch sind nach der Logik des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 EnEV für bestehende Gebäude
anzuwenden.7 So ist der witterungsbereinigte Endenergieverbrauch, sowie der Primärenergieverbrauch zu berechnen, nach § 19 Abs. 2 und 3 EnEV, und in den Ausweisen anzugeben.
Speziell Vorgaben im Bereich der Wohngebäude und Nichtwohngebäude fasst der § 19 Abs. 2 EnEV. Hierin sind Regelungen an Heizung und Warmwasserbereitung für Wohngebäude
sowie zusätzlich Vorgaben an Kühlung, Lüftung und integrierte Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden getroffen.
Die Ausstellung von Energieausweisen basierend auf dem Energieverbrauch sind nach der Logik des § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 und 2 EnEV für bestehende Gebäude
anzuwenden.7 So ist der witterungsbereinigte Endenergieverbrauch, sowie der Primärenergieverbrauch zu berechnen, nach § 19 Abs. 2 und 3 EnEV, und in den Ausweisen anzugeben.
Speziell Vorgaben im Bereich der Wohngebäude und Nichtwohngebäude fasst der § 19 Abs. 2 EnEV. Hierin sind Regelungen an Heizung und Warmwasserbereitung für Wohngebäude
sowie zusätzlich Vorgaben an Kühlung, Lüftung und integrierte Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden getroffen.
Additions:
**Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, § 18 EnEV**
Eine Methode auf dessen Grund Energieausweise ausgestellt werden können, ist der errechnete Bedarf an Energie. Grundlage dieser Berechnungsvariante gibt der § 18 EnEV vor.
Dieser unterteilt die Ausstellung der Ausweise zum einen für zu errichtende zum anderen für bestehende Gebäude. Im Bereich der Gebäude, welche vor ihrer Errichtung stehen,
legt § 18 Abs. 1 EnEV, die Ergebnisse aus den nach §§ 3-5 EnEV geforderten Berechnungen zu Grunde und verpflichtet die Angabe dieser Ergebnisse in den betreffenden
Energieausweisen, soweit nach den Anlagen 6-8 der Verordnung vorgesehen. Besteht das auszuweisende Gebäude bereits, regelt § 18 Abs. 2 EnEV, dass die Berechnungsgrundlage
für den Energiebedarf auf Basis des § 9 Abs. 2 EnEV anzuwenden ist. Die Angabe in den Energieausweisen ist den Regelungen in § 9 Abs. 1 EnEV gleich.
Eine Methode auf dessen Grund Energieausweise ausgestellt werden können, ist der errechnete Bedarf an Energie. Grundlage dieser Berechnungsvariante gibt der § 18 EnEV vor.
Dieser unterteilt die Ausstellung der Ausweise zum einen für zu errichtende zum anderen für bestehende Gebäude. Im Bereich der Gebäude, welche vor ihrer Errichtung stehen,
legt § 18 Abs. 1 EnEV, die Ergebnisse aus den nach §§ 3-5 EnEV geforderten Berechnungen zu Grunde und verpflichtet die Angabe dieser Ergebnisse in den betreffenden
Energieausweisen, soweit nach den Anlagen 6-8 der Verordnung vorgesehen. Besteht das auszuweisende Gebäude bereits, regelt § 18 Abs. 2 EnEV, dass die Berechnungsgrundlage
für den Energiebedarf auf Basis des § 9 Abs. 2 EnEV anzuwenden ist. Die Angabe in den Energieausweisen ist den Regelungen in § 9 Abs. 1 EnEV gleich.
Additions:
Ausstellungspflicht auf alle, in den Anwendungsbereich des § 1 der Energieeffizienzverordnung fallenden, Gebäude.//[4]// Ein Bauherr, welcher selbst Eigentümer eines errichteten
//[4] Söfker in Danner/Theobald, Energierecht, § 16 EnEV, Rn. 6//
//[4] Söfker in Danner/Theobald, Energierecht, § 16 EnEV, Rn. 6//
Deletions:
Additions:
Für Energieausweise regelt die Vorschrift des § 16 Abs. 1 EnEV, dass diese bei Gebäudeerrichtung, als auch Gebäudeänderung auszustellen sind. Im Grundsatz bezieht sich die
Ausstellungspflicht auf alle, in den Anwendungsbereich des § 1 der Energieeffizienzverordnung fallenden, Gebäude.6 Ein Bauherr, welcher selbst Eigentümer eines errichteten
und anschließend fertiggestellten Gebäudes ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm ein Energieausweis, nach Anlage 6 oder 7 EnEV, aufgrund der gebäudetechnischen
Eigenschaften ausgestellt wird. Gleiche Verpflichtung des Bauherrn gilt für den Fall, dass Eigentümer und Bauherr in ihrer Person Auseinanderfallen. Weiterführende Vorschriften
des Absatzes 2 des § 16 EnEV regeln die Kenntnismachung und Übergabe von Energieausweisen im Bereich der Veräußerung von Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten.
Ausstellungspflicht auf alle, in den Anwendungsbereich des § 1 der Energieeffizienzverordnung fallenden, Gebäude.6 Ein Bauherr, welcher selbst Eigentümer eines errichteten
und anschließend fertiggestellten Gebäudes ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm ein Energieausweis, nach Anlage 6 oder 7 EnEV, aufgrund der gebäudetechnischen
Eigenschaften ausgestellt wird. Gleiche Verpflichtung des Bauherrn gilt für den Fall, dass Eigentümer und Bauherr in ihrer Person Auseinanderfallen. Weiterführende Vorschriften
des Absatzes 2 des § 16 EnEV regeln die Kenntnismachung und Übergabe von Energieausweisen im Bereich der Veräußerung von Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten.
No Differences
Additions:
((3))**Ausnahmen und Befreiungen**
Deletions:
Additions:
Bezüglich Anlagen und Gebäuden bildet der § 10 EnEV eine Nachrüstungspflicht, bzw. ein Betreibungsverbot des Eigentümers. So ist es Gebäudeeigentümern gem. § 10 Abs. 1 EnEV
untersagt Heizkessel, welche vor dem 1. Oktober 1978 eingerichtet wurden und mit Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger Art, beheizt werden, zu betreiben. Ist die vorab
benannte Heizanlage vor dem 1. Januar 1985 installiert worden, ist der Betrieb ab dem Jahr 2015 an untersagt. Nach Abs. 2 des § 10 EnEV obliegt dem Gebäudeeigentümer die
Pflicht im Bereich von Anlagen der Heizungstechnik für Dämmung der Leitungssysteme und Armaturen, nach Anlage 5 EnEV zu sorgen.//[3]// Bei einer Mindestwärme von jährlich
mindestens 4 Monaten und 19 Grad Celsius oder mehr, hat der Eigentümer zusätzliche Wärmeschutz- und Dämmmaßnahmen, nach § 10 Abs. 3 durchzuführen.
//[3] Stock in Danner/Theobald, Energierecht § 10 EnEV, Rn. 3//
untersagt Heizkessel, welche vor dem 1. Oktober 1978 eingerichtet wurden und mit Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger Art, beheizt werden, zu betreiben. Ist die vorab
benannte Heizanlage vor dem 1. Januar 1985 installiert worden, ist der Betrieb ab dem Jahr 2015 an untersagt. Nach Abs. 2 des § 10 EnEV obliegt dem Gebäudeeigentümer die
Pflicht im Bereich von Anlagen der Heizungstechnik für Dämmung der Leitungssysteme und Armaturen, nach Anlage 5 EnEV zu sorgen.//[3]// Bei einer Mindestwärme von jährlich
mindestens 4 Monaten und 19 Grad Celsius oder mehr, hat der Eigentümer zusätzliche Wärmeschutz- und Dämmmaßnahmen, nach § 10 Abs. 3 durchzuführen.
//[3] Stock in Danner/Theobald, Energierecht § 10 EnEV, Rn. 3//
Deletions:
So ist es Gebäudeeigentümern gem. § 10 Abs. 1 EnEV untersagt Heizkessel, welche vor dem 1. Oktober 1978 eingerichtet wurden und mit Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger Art, beheizt werden, zu betreiben. Ist die vorab benannte Heizanlage vor dem 1. Januar 1985 installiert worden, ist der Betrieb ab dem Jahr 2015 an untersagt.
Nach Abs. 2 des § 10 EnEV obliegt dem Gebäudeeigentümer die Pflicht im Bereich von Anlagen der Heizungstechnik für Dämmung der Leitungssysteme und Armaturen, nach Anlage 5 EnEV zu sorgen.4
Bei einer Mindestwärme von jährlich mindestens 4 Monaten und 19 Grad Celsius oder Mehr, hat der Eigentümer zusätzliche Wärmeschutz- und Dämmmaßnahmen, nach § 10 Abs. 3 durchzuführen.
Additions:
**Nichtwohngebäude:**
Bezüglich Anlagen und Gebäuden bildet der § 10 EnEV eine Nachrüstungspflicht, bzw. ein Betreibungsverbot des Eigentümers.
So ist es Gebäudeeigentümern gem. § 10 Abs. 1 EnEV untersagt Heizkessel, welche vor dem 1. Oktober 1978 eingerichtet wurden und mit Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger Art, beheizt werden, zu betreiben. Ist die vorab benannte Heizanlage vor dem 1. Januar 1985 installiert worden, ist der Betrieb ab dem Jahr 2015 an untersagt.
Nach Abs. 2 des § 10 EnEV obliegt dem Gebäudeeigentümer die Pflicht im Bereich von Anlagen der Heizungstechnik für Dämmung der Leitungssysteme und Armaturen, nach Anlage 5 EnEV zu sorgen.4
Bei einer Mindestwärme von jährlich mindestens 4 Monaten und 19 Grad Celsius oder Mehr, hat der Eigentümer zusätzliche Wärmeschutz- und Dämmmaßnahmen, nach § 10 Abs. 3 durchzuführen.
Bezüglich Anlagen und Gebäuden bildet der § 10 EnEV eine Nachrüstungspflicht, bzw. ein Betreibungsverbot des Eigentümers.
So ist es Gebäudeeigentümern gem. § 10 Abs. 1 EnEV untersagt Heizkessel, welche vor dem 1. Oktober 1978 eingerichtet wurden und mit Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger Art, beheizt werden, zu betreiben. Ist die vorab benannte Heizanlage vor dem 1. Januar 1985 installiert worden, ist der Betrieb ab dem Jahr 2015 an untersagt.
Nach Abs. 2 des § 10 EnEV obliegt dem Gebäudeeigentümer die Pflicht im Bereich von Anlagen der Heizungstechnik für Dämmung der Leitungssysteme und Armaturen, nach Anlage 5 EnEV zu sorgen.4
Bei einer Mindestwärme von jährlich mindestens 4 Monaten und 19 Grad Celsius oder Mehr, hat der Eigentümer zusätzliche Wärmeschutz- und Dämmmaßnahmen, nach § 10 Abs. 3 durchzuführen.
Deletions:
Additions:
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen.//[2]// Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
//[2] Stock in Danner/Theobald, Energierecht § 26 EnEV, Rn. 1//
//[2] Stock in Danner/Theobald, Energierecht § 26 EnEV, Rn. 1//
Deletions:
No Differences
Additions:
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.//[1]//
Literatur:
//[1] BGBl Nr. 67 vom 21.11.2013//
Literatur:
//[1] BGBl Nr. 67 vom 21.11.2013//
Deletions:
Additions:
Nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 EDL-G sind Unternehmen, welche nach § 1 Nr. 4 keine KMU ́s sind, zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet.
Die Pflicht zur Information betrifft die Energielieferanten i. S. d. § 4 Abs. 1 EDL-G, die Energieunternehmen, nach § 4 Abs. 2 EDL-G, als auch in ihrer Bereitstellung die Bundesregierung, nach § 4 Abs. 3 EDL-G.
Die Pflicht zur Information betrifft die Energielieferanten i. S. d. § 4 Abs. 1 EDL-G, die Energieunternehmen, nach § 4 Abs. 2 EDL-G, als auch in ihrer Bereitstellung die Bundesregierung, nach § 4 Abs. 3 EDL-G.
Additions:
Zusätzliche Fälle der Ordnungswidrigkeit führt der § 27 Abs. 3 Nr. 1-3 EnEV auf. Diese belaufen sich auf formale Verstöße im Bereich der Antragstellung und Eintragung im Bereich der Inspektion von Klimaanlagen, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 4 EnEV und der Angaben von Energieausweisen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 EnEV. Auch das zuwiderhandeln gegen Stichprobenkontrollen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 26d Abs. 6 Satz 1 EnEV oder ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 26a Absatz 1 EnEV wird unter den sonstigen Ordnungswidrigkeiten geführt.
Deletions:
Additions:
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 EnEG mit Bußgeld geahndet.
Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Weiterhin sind in Absatz 2 des § 27 Nr. 1-9 EnEV Formalverstöße aufgeführt, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEV darstellen. Hierin sind Verletzungen der Inspektionsvorgaben enthalten, Verstöße gegen die Pflichten zur Breitstellung und Angabe von Energieausweisen und damit verbundene Informationspflichten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit geringeren Geldbußen, als eine Verletzung nach § 27 Abs. 1 EnEG geahndet und betragen i. S. d. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG höchstens fünfzehntausend Euro. Davon abweichende oder sonstige Verstöße können, nach § 8 Abs. 3 2. HS EnEG mit maximal fünftausend Euro Ordnungsgeld belegt werden.
Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Weiterhin sind in Absatz 2 des § 27 Nr. 1-9 EnEV Formalverstöße aufgeführt, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEV darstellen. Hierin sind Verletzungen der Inspektionsvorgaben enthalten, Verstöße gegen die Pflichten zur Breitstellung und Angabe von Energieausweisen und damit verbundene Informationspflichten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit geringeren Geldbußen, als eine Verletzung nach § 27 Abs. 1 EnEG geahndet und betragen i. S. d. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG höchstens fünfzehntausend Euro. Davon abweichende oder sonstige Verstöße können, nach § 8 Abs. 3 2. HS EnEG mit maximal fünftausend Euro Ordnungsgeld belegt werden.
Deletions:
Weiterhin sind in Absatz 2 des § 27 Nr. 1-9 EnEV Formalverstöße aufgeführt, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEV darstellen. Hierin sind Verletzungen der Inspektionsvorgaben enthalten, Verstöße gegen die Pflichten zur Breitstellung und Angabe von Energieausweisen und damit verbundene Informationspflichten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit geringeren Geldbußen, als eine Verletzung nach § 27 Abs. 1 EnEG geahndet und betragen i. S. d. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG höchstens fünfzehntausend Euro. Davon abweichende oder sonstige Verstöße können, nach § 8 Abs. 3 2. HS EnEG mit maximal fünftausend Euro Ordnungsgeld belegt werden.
Additions:
Verstößt jemand gegen die in § 27 EnEV aufgeführten Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig so wird diese
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 EnEG mit Bußgeld geahndet. Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 EnEG mit Bußgeld geahndet. Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Deletions:
Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Additions:
Verstößt jemand gegen die in § 27 EnEV aufgeführten Tatbestände vorsätzlich oder leichtfertig so wird diese Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 EnEG mit Bußgeld geahndet.
Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Weiterhin sind in Absatz 2 des § 27 Nr. 1-9 EnEV Formalverstöße aufgeführt, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEV darstellen. Hierin sind Verletzungen der Inspektionsvorgaben enthalten, Verstöße gegen die Pflichten zur Breitstellung und Angabe von Energieausweisen und damit verbundene Informationspflichten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit geringeren Geldbußen, als eine Verletzung nach § 27 Abs. 1 EnEG geahndet und betragen i. S. d. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG höchstens fünfzehntausend Euro. Davon abweichende oder sonstige Verstöße können, nach § 8 Abs. 3 2. HS EnEG mit maximal fünftausend Euro Ordnungsgeld belegt werden.
Zusätzliche Fälle der Ordnungswidrigkeit führt der § 27 Abs. 3 Nr. 1-3 EnEV auf. Diese belaufen sich auf formale Verstöße im Bereich der Antragstellung und Eintragung im Bereich der Inspektion von Klimaanlagen, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 4 EnEV und der Angaben von Energieausweisen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 EnEV. Auch das zuwiderhandeln gegen Stichprobenkontrollen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 26d Abs. 6 Satz 1 EnEV oder ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 26a Absatz 1 EnEV wird unter den sonstigen Ordnungswidrigkeiten geführt.
Die Systematik des § 27 EnEV gliedert sich auf in unterschiedliche Verstöße nach den Abschnitten der Energieeinsparverordnung. Dahingehend regelt Absatz 1 Nr. 1-9 der Vorschrift Verstöße i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 EnEG, welche im Zusammenhang mit dem Errichten von Gebäuden, deren Änderung, sowie Versorgungsanlagen oder deren Dämmung, stehen. Zu Tatbeständen dieses Absatzes sieht § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnEG Geldbußen bis fünfzigtausend Euro vor. Im Bereich des Anlagenbetriebs sind es nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG bis zu fünfzehntausend Euro.
Weiterhin sind in Absatz 2 des § 27 Nr. 1-9 EnEV Formalverstöße aufgeführt, welche eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEV darstellen. Hierin sind Verletzungen der Inspektionsvorgaben enthalten, Verstöße gegen die Pflichten zur Breitstellung und Angabe von Energieausweisen und damit verbundene Informationspflichten. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit geringeren Geldbußen, als eine Verletzung nach § 27 Abs. 1 EnEG geahndet und betragen i. S. d. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG höchstens fünfzehntausend Euro. Davon abweichende oder sonstige Verstöße können, nach § 8 Abs. 3 2. HS EnEG mit maximal fünftausend Euro Ordnungsgeld belegt werden.
Zusätzliche Fälle der Ordnungswidrigkeit führt der § 27 Abs. 3 Nr. 1-3 EnEV auf. Diese belaufen sich auf formale Verstöße im Bereich der Antragstellung und Eintragung im Bereich der Inspektion von Klimaanlagen, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 4 EnEV und der Angaben von Energieausweisen nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 EnEV. Auch das zuwiderhandeln gegen Stichprobenkontrollen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 26d Abs. 6 Satz 1 EnEV oder ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 26a Absatz 1 EnEV wird unter den sonstigen Ordnungswidrigkeiten geführt.
Additions:
**Ausstellung des Energieausweises:**
- Ausstellungsgrundsatz, nach § 17 Abs. 1 i. V. m. §§ 18, 19 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, nach § 18 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, nach § 19 EnEV
**Ausstellungsberechtigung:**
**Ausstellung für neu errichtete Gebäude:**
**Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude:**
- Nach beruflicher / fachlicher Qualifikation i. S. d. § 21 Abs. 1 EnEV
-Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
-Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
-Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
-Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
- Ausstellungsgrundsatz, nach § 17 Abs. 1 i. V. m. §§ 18, 19 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, nach § 18 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, nach § 19 EnEV
**Ausstellungsberechtigung:**
**Ausstellung für neu errichtete Gebäude:**
**Ausstellungsberechtigte für bestehende Gebäude:**
- Nach beruflicher / fachlicher Qualifikation i. S. d. § 21 Abs. 1 EnEV
-Mit berufsbezogenen Hochschulabschluss, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV
-Zulassungspflichtige Gewerbetreibende im Fach Bau-, Ausbau- oder Anlagentechnik, Schornsteinfeger mit Voraussetzungen der Handwerksrolle, Meister und andere Berechtigte, i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EnEV
-Staatlich geprüfte und anerkannte Techniker mit Fachbezogenheit auf Anlagen, nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 EnEV
-Unterzeichnungsqualifizierte Personen bautechnischer Nachweise, § 21 Abs. 1 Nr. 5 EnEV
Deletions:
- Ausstellungsgrundsatz, nach § 17 Abs. 1 i. V. m. §§ 18, 19 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, nach § 18 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, nach § 19 EnEV
Additions:
Eine weitere Befreiungsvorschrift bildet der § 25a EnEV. Dieser regelt den Ausnahmetatbestand der Verwendung von Gebäuden zur Unterbringung von Personen, welche als Flüchtlinge oder Asylbegehrende deklariert sind. So sind bestehende Gebäude, welche bis zum 31.12.2018 geändert, ausgebaut oder erweitert werden um diese als Unterkunft gem. § 53 AsylG oder als Aufnahmestelle, nach § 44 AsylG zu nutzen, von den Anforderungen des § 9 EnEG befreit. Ein Mindestmaß an Wärmeschutz ist dennoch einzuhalten.
**Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG**
Im Bereich der wirtschaftlich sinnvollen Vertretbarkeit greift das Energieeinspargesetz (EnEG) auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) durch § 5 Abs. 1 EnEG über. So gelten die Bestimmungen als vertretbar, wenn die notwendigen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die resultierenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Ist dies nicht der Fall so ist eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV möglich.
**Adressaten, § 26 EnEV**
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16ff vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Ausstellung des Energieausweises:
- Ausstellungsgrundsatz, nach § 17 Abs. 1 i. V. m. §§ 18, 19 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, nach § 18 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, nach § 19 EnEV
**Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG**
Im Bereich der wirtschaftlich sinnvollen Vertretbarkeit greift das Energieeinspargesetz (EnEG) auf die Energieeinsparverordnung (EnEV) durch § 5 Abs. 1 EnEG über. So gelten die Bestimmungen als vertretbar, wenn die notwendigen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die resultierenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Ist dies nicht der Fall so ist eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV möglich.
**Adressaten, § 26 EnEV**
Die Vorschriften des EnEV+ sehen die Verwendung von Energieausweisen für Gebäude, nach den Regelungen der §§ 16ff vor. Darin geregelt ist die Ausstellung, die Angabe und Verwendung der Ausweise.
Ausstellung des Energieausweises:
- Ausstellungsgrundsatz, nach § 17 Abs. 1 i. V. m. §§ 18, 19 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energiebedarfs, nach § 18 EnEV
- Ausstellung auf Basis des Energieverbrauchs, nach § 19 EnEV
Deletions:
- Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
- Adressaten, § 26 EnEV
No Differences
Additions:
**Befreiung aufgrund Nutzung als Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylsuchende:**
Eine weitere Befreiungsvorschrift bildet der § 25a EnEV. Dieser regelt den Ausnahmetatbestand der Verwendung von Gebäuden zur Unterbringung von Personen, welche als Flüchtlinge oder Asylbegehrende deklariert sind. So sind bestehende Gebäude, welche bis zum 31.12.2018 geändert, ausgebaut oder erweitert werden um diese als Unterkunft gem. § 53 AsylG oder als Aufnahmestelle, nach § 44
Eine weitere Befreiungsvorschrift bildet der § 25a EnEV. Dieser regelt den Ausnahmetatbestand der Verwendung von Gebäuden zur Unterbringung von Personen, welche als Flüchtlinge oder Asylbegehrende deklariert sind. So sind bestehende Gebäude, welche bis zum 31.12.2018 geändert, ausgebaut oder erweitert werden um diese als Unterkunft gem. § 53 AsylG oder als Aufnahmestelle, nach § 44
Additions:
Auch von der Verordnung abweichende Maßnahmen, welche den gleichen Umfang wie im EnEV erreichen, werden auf Antrag der zuständigen Behörde nach Landesrecht, zugelassen. (§ 24 Abs. 2 EnEV)
Diese Befreiungsvorschrift ist gem. § 25 Abs. 1 EnEV nicht auf die Regelungen der Energieausweise nach Abschnitt 5 der EnEV anzuwenden.
Diese Befreiungsvorschrift ist gem. § 25 Abs. 1 EnEV nicht auf die Regelungen der Energieausweise nach Abschnitt 5 der EnEV anzuwenden.
Deletions:
Diese Befreiungsvorschrift ist gem. § 25 Abs. 1 EnEV nicht auf die Regelungen der Energieausweise nach Abschnitt 5 der EnEV anzuwenden.
Additions:
**Heizungs- u. ä. Anlagen**
**Ausnahmen gem. § 24 EnEV**
Der § 24 Abs. 1 EnEV bildet Ausnahmen für Baudenkmälern oder in sonstiger Weise schützenswerte Bausubstanz, wenn die Anforderungen dieser Verordnung die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Der Begriff des Baudenkmals ist in § 2 Nr. 3a EnEV geregelt und definiert diese als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“.2 Ebenso gilt dies für die Durchführung von Maßnahmen, welche nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Für diese Fälle kann von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden.
Auch von der Verordnung abweichende Maßnahmen, welche den gleichen Umfang wie im EnEV erreichen, werden auf Antrag der zuständigen Behörde nach Landesrecht, zugelassen. (§ 24 Abs. 2 EnEV)
**Befreiungen, § 25 EnEV**
Eine Befreiung, nach § 25 Abs. 1 EnEV, von den Anforderungen kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde erfolgen. Gründe für eine Befreiung sind die Umsetzung der Vorgaben mit lediglich unangemessenen Aufwand, besonderer Umstände oder nicht zu billigender Härte. Ein solcher, nicht zu billigender Härtefall, liegt insbesondere bei einer vorhersehbaren Unwirtschaftlichkeit vor.
Diese Befreiungsvorschrift ist gem. § 25 Abs. 1 EnEV nicht auf die Regelungen der Energieausweise nach Abschnitt 5 der EnEV anzuwenden.
**Ausnahmen gem. § 24 EnEV**
Der § 24 Abs. 1 EnEV bildet Ausnahmen für Baudenkmälern oder in sonstiger Weise schützenswerte Bausubstanz, wenn die Anforderungen dieser Verordnung die Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen. Der Begriff des Baudenkmals ist in § 2 Nr. 3a EnEV geregelt und definiert diese als „nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“.2 Ebenso gilt dies für die Durchführung von Maßnahmen, welche nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Für diese Fälle kann von den Vorgaben der Verordnung abgewichen werden.
Auch von der Verordnung abweichende Maßnahmen, welche den gleichen Umfang wie im EnEV erreichen, werden auf Antrag der zuständigen Behörde nach Landesrecht, zugelassen. (§ 24 Abs. 2 EnEV)
**Befreiungen, § 25 EnEV**
Eine Befreiung, nach § 25 Abs. 1 EnEV, von den Anforderungen kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörde erfolgen. Gründe für eine Befreiung sind die Umsetzung der Vorgaben mit lediglich unangemessenen Aufwand, besonderer Umstände oder nicht zu billigender Härte. Ein solcher, nicht zu billigender Härtefall, liegt insbesondere bei einer vorhersehbaren Unwirtschaftlichkeit vor.
Diese Befreiungsvorschrift ist gem. § 25 Abs. 1 EnEV nicht auf die Regelungen der Energieausweise nach Abschnitt 5 der EnEV anzuwenden.
Deletions:
- Ausnahmen gem. § 24 EnEV
- Befreiungen, § 25 EnEV
Additions:
Die Anforderungen an bereits bestehende Gebäude und Anlagen sind in Abschnitt 3 der Verordnung, in § 9 EnEV kodifiziert. Änderung: § 9 Abs. 1 EnEV, Ausnahme: § 9 Abs. 3 EnEV.
Werden Änderungen von beheizten oder gekühlten Räumen, nach § 9 Abs. 1 EnEV, nach Maßgabe der
Anlage 3 Nr. 1-6 EnEV durchgeführt, so sind diese Veränderungen im unter Vorgabe der Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten, nach Anlage 3 EnEV auszuführen. Diese Vorgaben gelten als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
Werden Änderungen von beheizten oder gekühlten Räumen, nach § 9 Abs. 1 EnEV, nach Maßgabe der
Anlage 3 Nr. 1-6 EnEV durchgeführt, so sind diese Veränderungen im unter Vorgabe der Höchstwerte des Wärmedurchgangskoeffizienten, nach Anlage 3 EnEV auszuführen. Diese Vorgaben gelten als erfüllt, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
Additions:
Für zu errichtende kleine Gebäude regelt der § 8 EnEV die Ausnahme, dass lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient der äußeren Bauteile, gem. Anlage 3 der EnEV,
einzuhalten ist. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von
nicht mehr als fünf Jahren besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.
einzuhalten ist. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von
nicht mehr als fünf Jahren besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.
Deletions:
Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von nicht mehr als fünf Jahren
besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.
Additions:
Für zu errichtende kleine Gebäude regelt der § 8 EnEV die Ausnahme, dass lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient der äußeren Bauteile, gem. Anlage 3 der EnEV, einzuhalten ist.
Deletions:
Additions:
Die Wohngebäude betreffenden Vorgaben regelt § 3 EnEV. Hier ist in Absatz 1 der Vorschrift vorgegeben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf,
i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU, für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung
gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU, für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung
gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu
errichtenden Gebäudes zu einem Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
Deletions:
für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht
überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu errichtenden Gebäudes zu einem
Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
Additions:
Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus
begonnen werden durfte. Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
begonnen werden durfte. Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
Deletions:
werden durfte. Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
Additions:
klassifizierten Verfahren zu berechnen wie das Vergleichsgebäude.
Deletions:
No Differences
Additions:
N**ichtwohngebäude:**
Bei der Ausführung im Bereich der Nichtwohngebäude nach ist es ähnlich den Vorschriften der Wohngebäude. Der Jahres-Primärenergiebedarf orientiert sich ebenfalls an dem Wert
eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit Mindestanforderungen nach Anlage 2 Tabelle 1 und darf diesen gem. § 4 Abs. 1 EnEV nicht überschreiten.
Im Bereich des Wärmedurchlasses und der Wärmeübertragung regelt der Abs. 2 des § 4 i. V. m. Anlage 2 Tabelle 2 EnEV die einzuhaltenden Höchstwerte.
Ähnlich wie im Bereich der Wohngebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf für das Nichtwohngebäude, nach § 4 Abs. 3 EnEV mit demselben, nach Anlage 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EnEV,
klassifizierten Verfahren zu berechnen wie das Vergleichsgebäude.
**Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien:**
Für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude macht § 5 Abs. 1 EnEV die Vorgabe, dass Strom, welcher aus erneuerbaren Energien stammt und eingesetzt wird, nach
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 angerechnet werden kann.
**Gesonderte Anforderungen an kleine Gebäude:**
Für zu errichtende kleine Gebäude regelt der § 8 EnEV die Ausnahme, dass lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient der äußeren Bauteile, gem. Anlage 3 der EnEV, einzuhalten ist.
Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von nicht mehr als fünf Jahren
besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.
Bei der Ausführung im Bereich der Nichtwohngebäude nach ist es ähnlich den Vorschriften der Wohngebäude. Der Jahres-Primärenergiebedarf orientiert sich ebenfalls an dem Wert
eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit Mindestanforderungen nach Anlage 2 Tabelle 1 und darf diesen gem. § 4 Abs. 1 EnEV nicht überschreiten.
Im Bereich des Wärmedurchlasses und der Wärmeübertragung regelt der Abs. 2 des § 4 i. V. m. Anlage 2 Tabelle 2 EnEV die einzuhaltenden Höchstwerte.
Ähnlich wie im Bereich der Wohngebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf für das Nichtwohngebäude, nach § 4 Abs. 3 EnEV mit demselben, nach Anlage 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EnEV,
klassifizierten Verfahren zu berechnen wie das Vergleichsgebäude.
**Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien:**
Für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude macht § 5 Abs. 1 EnEV die Vorgabe, dass Strom, welcher aus erneuerbaren Energien stammt und eingesetzt wird, nach
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 angerechnet werden kann.
**Gesonderte Anforderungen an kleine Gebäude:**
Für zu errichtende kleine Gebäude regelt der § 8 EnEV die Ausnahme, dass lediglich der Wärmedurchgangskoeffizient der äußeren Bauteile, gem. Anlage 3 der EnEV, einzuhalten ist.
Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von nicht mehr als fünf Jahren
besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.
Additions:
**Wohngebäude:**
Die Wohngebäude betreffenden Vorgaben regelt § 3 EnEV. Hier ist in Absatz 1 der Vorschrift vorgegeben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU,
für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht
überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu errichtenden Gebäudes zu einem
Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
Die Wohngebäude betreffenden Vorgaben regelt § 3 EnEV. Hier ist in Absatz 1 der Vorschrift vorgegeben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU,
für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht
überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu errichtenden Gebäudes zu einem
Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
Additions:
**Anwendungsbereich:**
**Adressaten:**
**Zu errichtende Gebäude** (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein
Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus begonnen
werden durfte. Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
**Bestehende Gebäude:**
**Adressaten:**
**Zu errichtende Gebäude** (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein
Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus begonnen
werden durfte. Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
**Bestehende Gebäude:**
Deletions:
Adressaten:
Zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus begonnen werden durfte.
Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
Bestehende Gebäude:
Additions:
Zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus begonnen werden durfte.
Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
Bestehende Gebäude:
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus begonnen werden durfte.
Es wird unterschieden zwischen Wohngebäuden i. S. d. § 3 i. V. m. 2 Nr. 1 EnEV und Nichtwohngebäuden, nach § 4 i. V. m. § 2 Nr. 2 EnEV.
Bestehende Gebäude:
Deletions:
- bestehende Gebäude
Additions:
Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.
Adressaten:
Die Adressaten der Verordnung nach § 26 Abs. 1 EnEV sind der Bauherr, der unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV fallenden Gebäude, Einrichtungen und
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen. Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.
Adressaten:
Die Adressaten der Verordnung nach § 26 Abs. 1 EnEV sind der Bauherr, der unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV fallenden Gebäude, Einrichtungen und
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen. Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.
Additions:
((2)) Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
- Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
- Art. 9: Niedrigenergiegebäude
- Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
- Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
- Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
- Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
- Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
- Art. 9: Niedrigenergiegebäude
- Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
- Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
- Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
- Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen
Additions:
((1)) Pflicht, Anforderungen der EnEV an Wohngebäude zu erfüllen
((3)) Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
((3)) Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
((3)) Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV
((3)) Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
((3)) Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
((3)) Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV
Deletions:
((2)) Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
((2)) Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
((2)) Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV
Additions:
((2)) Adressaten, § 26 EnEV
I. S. d. §§ 24, 25 EnEV
((3)) Baudenkmäler, Erscheinungsbild etc., § 24 EnEV
((3)) Befreiungen durch Landesbehörden bei unbilliger Härte, § 25 EnEV
Achtung: Ähnlichkeit mit § 5 I EnEG bedeutet nicht, dass § 25 EnEV keine Anwendung finden kann - vgl. "Nutzungsdauer" mit "insbesondere (...) angemessene Zeit"
I. S. d. §§ 24, 25 EnEV
((3)) Baudenkmäler, Erscheinungsbild etc., § 24 EnEV
((3)) Befreiungen durch Landesbehörden bei unbilliger Härte, § 25 EnEV
Achtung: Ähnlichkeit mit § 5 I EnEG bedeutet nicht, dass § 25 EnEV keine Anwendung finden kann - vgl. "Nutzungsdauer" mit "insbesondere (...) angemessene Zeit"
Deletions:
Additions:
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG
((2)) Allgemeine Voraussetzungen des § 5 I EnEG
((3)) Technische Erfüllbarkeit
((3)) Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
((2)) Keine Ausnahmen und Befreiungen
I. S. d.
Zu beachten: Zeitpunkt i. S. d. § 6 EnEG
((2)) Allgemeine Voraussetzungen des § 5 I EnEG
((3)) Technische Erfüllbarkeit
((3)) Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
((2)) Keine Ausnahmen und Befreiungen
I. S. d.
Additions:
((2)) Anwendungsbereich, § 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).
((2)) Tatbestand der Einsparungspflicht
((2)) Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
((2)) Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
((2)) Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV
((2)) Wohngebäude i. S. d. § 3 I EnEV
Definition: § 2 Nr. 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).
((2)) Tatbestand der Einsparungspflicht
((2)) Neuerrichtung i. S. d. § 3 I EnEV
((2)) Änderung u. ä. i. S. d. § 9 EnEV
((2)) Nachrüstungspflicht, § 10 EnEV
((2)) Wohngebäude i. S. d. § 3 I EnEV
Definition: § 2 Nr. 1 EnEV
Additions:
((2)) Aus dem Energiedienstleistungsgesetz
((3)) Pflicht zur Durchführung von Energieaudits, § 8 EDL-G
((3)) Informationspflichten, § 4 EDL-G
((3)) Behinderungsverbot, § 5 EDL-G
((3)) Pflicht zur Durchführung von Energieaudits, § 8 EDL-G
((3)) Informationspflichten, § 4 EDL-G
((3)) Behinderungsverbot, § 5 EDL-G
Deletions:
Additions:
- zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV)
- Befreiungen, § 25 EnEV
- Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
- Befreiungen, § 25 EnEV
- Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
Deletions:
Additions:
((2)) Aus der Energieeinsparverordnung
((3)) Anwendungsbereich / Adressaten der Einsparungsmaßnahmen
((3)) Anforderungen / Pflichten in Bezug auf Primärenergiebedarf bzw. Energieeffizienz
- zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV
- bestehende Gebäude
- Heizungs- u. ä. Anlagen
Zu beachten:
- Ausnahmen gem. § 24 EnEV
- Adressaten, § 26 EnEV
((3)) Verpflichtung zur Ausstellung / Verwendung von Energieausweisen
((3)) Bußgelder wegen Verstoßes gegen EnEG (Ordnungswidrigkeiten)
§ 8 EnEG, § 27 EnEV
((2))
((3)) Anwendungsbereich / Adressaten der Einsparungsmaßnahmen
((3)) Anforderungen / Pflichten in Bezug auf Primärenergiebedarf bzw. Energieeffizienz
- zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV
- bestehende Gebäude
- Heizungs- u. ä. Anlagen
Zu beachten:
- Ausnahmen gem. § 24 EnEV
- Adressaten, § 26 EnEV
((3)) Verpflichtung zur Ausstellung / Verwendung von Energieausweisen
((3)) Bußgelder wegen Verstoßes gegen EnEG (Ordnungswidrigkeiten)
§ 8 EnEG, § 27 EnEV
((2))
Additions:
((2)) Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
Deletions:
Additions:
((1)) Spezialthema: Energieeffizienz durch Steuern
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Additions:
- [[https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency Informationen der Europäischen Kommission zum Thema Energieeffizienz]] (//auf Englisch//)
Deletions:
Additions:
- [[https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency Informationen der Europäischen Kommission zum Thema Energieeffizienz]] //englisch//
Deletions:
Additions:
=== Weiterführende Quellen ===
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/energieeffizienz.html Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Energieeffizienz]]
-
- [[http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/energieeffizienz.html Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema Energieeffizienz]]
-
Additions:
- Förderung von Energieaudits, Art. 8,
- sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.
- sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.
Deletions:
Additions:
- Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
- Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
- Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
Additions:
((2)) Insbesondere Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
- Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
- Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
-
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
- Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
- Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
-
Additions:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/ Energiedienstleistungsgesetz]] (zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinien),
Smart-Metering:
Smart-Metering:
Additions:
In Bezug auf Einsparung in Gebäuden:
In Bezug auf Energiedienstleistungen:
- {{du przepis="§ 21b EnWG"}} und ff.
In Bezug auf Energiedienstleistungen:
- {{du przepis="§ 21b EnWG"}} und ff.
Deletions:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/ Energiedienstleistungsgesetz]] (zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinien),
Additions:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/ Energiedienstleistungsgesetz]] (zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinien),
Additions:
((2)) Europarecht:
((2)) Nationales Recht in Deustchland:
((2)) Nationales Recht in Deustchland:
Deletions:
- deutsches Recht:
-
Additions:
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/eew_rmeg/ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz]]
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/eew_rmeg/ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz]]
Deletions:
Additions:
((2))Europarecht:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:153:0013:0035:DE:PDF Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU]]
((1)) Rechtsfragen
((1)) Insbesondere: Anforderungen an Wohngebäude
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:315:0001:0056:DE:PDF Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU]]
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:153:0013:0035:DE:PDF Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU]]
((1)) Rechtsfragen
((1)) Insbesondere: Anforderungen an Wohngebäude
Deletions:
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in Bezug auf Einsparung in Gebäuden:
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/ Energieeinspargesetz]]
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html Energieeinsparverordnung]]
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/ Energieeinspargesetz]]
- [[http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html Energieeinsparverordnung]]
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- in Bezug auf Einsparung in Gebäuden: [[http://www.gesetze-im-internet.de/eneg/ Energieeinspargesetz]]
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