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Energierecht und Beihilfen i. S. d. Art. 107 AEUV

Relevanz des europäischen Beihilferechts in der Energiewirtschaft


Relevante Quellen und Rechtsprechung:

EUG, Beschluss vom 04.09.2014 - T Aktenzeichen -295/14 R
EuGH, Urteil vom 13.03.2001 - C - 379/98
EuGH, Urteil vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00
EuGH Urteil vom 02.07.1974 Rs. C-173/73
EuGH Urteil vom 17.07.2008 Rs. 206/06

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV


A. Rechtsquellen

  • Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 2014/C 200/01


B. Rechtsfragen


1. Ist eine Förderung eine Beihilfe i. S. d. Art. 107 I AEUV?

Eine Förderung kann zumindest dann als Beihilfe angesehen werden, wenn diese die Tatbestandsvoraussetzungen einer Beihilfe auch tatsächlich kumulativ erfüllt. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV kann eine Maßnahme (Förderung) nur dann als Beihilfe angesehen werden, wenn eine selektive Begünstigung durch den Staat erfolgt oder zumindest mit staatliche Mittel unmittelbar oder mittelbar finanziert wurde und dies zu einer Handelsbeeinträchtigung der zwischenstaatlichen Gemeinschaft sowie zu einer Wettbewerbsverfälschung führt. Des Weiteren muss sich die Begünstigung an einen bestimmten Adressaten richten also sich auf bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige beziehen.

Durch die Rechtsprechung des EuGH vom 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00 wurden weitere Merkmale, die sog. "Altmark-Kriterien" zur Einklassifizierung der Beihilfe hervorgebracht. Nach Rechtsprechung fällt eine staatliche Maßnahme "nicht unter Art 92 Abs. 1 EGV bzw. Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen
finanziellen Vorteile erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine
günstigere Wettbewerbsstellung gelangen“. [1]




Ferner:
    • liegt eine Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe vor?
    • Handel zwischen den Mitgliedstaaten?

a. In Bezug auf die Förderung selbst
Eine Begünstigung ist wohl anzunehmen, weil die EEG-Anlagenbetreiber einen höheren Erlös erzielen, als die anderen Marktteilnehmer - so die Europäische Kommission.

Der staatliche Charakter nach Auffassung der Kommission:
      • die Vergütung ist gesetzlich geregelt und in Verordnungen detailliert ausgestaltet,
      • wenn Zwangsbeiträge zur Finanzierung herangezogen werden, dann kann staatlicher Ursprung angenommen werden, [2]
      • wenn ein Beitrag auf vom Staat auferlegten Aufschlag beruht, kann es sich um eine Abgabe handeln. [3]

b. In Bezug auf die Entlastung
(Besondere Ausgleichsregelungen gem. § 63 EEG ff.)

Anhaltspunkt (so auch das Argument der Kommission) für staatlichen Ursprung der Begünstigung ist der Umstand, dass über die Feststellung als energieintensives Unternehmen eine Behörde entscheidet (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle und Wirtschaft, BAFA). Problem: die Entscheidung der Behörde ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden.

2. Genehmigungsfähigkeit einer Beihilfe durch die Kommission?
Ergibt sich aus den Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020. Hier sind insbesondere S. 23-28, Punkt 3.3. zu beachten.


3. Genehmigungsverfahren


C. Regeln der Kommission über Zulassung von Beihilfen im Energiebereich
siehe hier: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52014XC0628(01)

D. Literatur




Literatur
[1] EuGH, v. 24.07.2003 (Altmark Trans), C-280/00, Rn. 87.
[2] EuGH v. 02.07.1974, Rs. C-173/73 (Italien/Kommission), Slg. 1974, 709 Rn. 16 (???).
[3] EuGH v. 17.07.2008, Rs. 206/06, Urteil (Essent), Slg. 2008, I-5497, Rn. 66.


CategoryEnergierecht
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