Revision history for EnergiehandelEU
Additions:
- die ""StromhandelZVO"", [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF VO 714/2009/EG]] - nun überführt in die [[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.158.01.0054.01.ENG&toc=OJ:L:2019:158:TOC VO 2019/943 über den Strombinnenmarkt]],
Deletions:
Additions:
Handelsüberwachungsstelle //(HÜSt)// der EEX = Sicherstellung, dass Handel und Preisermittlung entsprechend den Regeln fair und manipulationsfrei erfolgen. Die HÜSt untersteht dabei den Weisungen der Börsenaufsicht SMWA //(Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr)//
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass wenn i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass wenn i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Deletions:
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Additions:
einheitliches Vertragswerk. Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere eine Anpassungsvereinbarung, ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten. Der EFET-Rahmenvertrag zählt heutzutage zu der wichtigsten Vertragsgrundlage für den Energiehandel nicht nur aus den Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vertragsmanagements sondern auch wegen der bestehenden Rechtssicherheit sowie dem schnellen und kostengünstigen Abschluss von Handelsgeschäften.
Eine Berechnung basiert beim finanziellen Handel auf den Unterschieden zwischen vereinbarten Festpreisen oder Marktpreisen. Das bedeutet, dass z.B. eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei für eine bestimmte Menge Strom den Unterschiedsbetrag zwischen einem vorher vereinbarten Preis pro Energieeinheit und dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft existierenden Marktpreis pro Energieeinheit zu zahlen.
b) Eine Ausnahmen gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit kapitalmarktfern ist, bei denen die Finanzdienstleistung eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit hat und diese Finanzdienstleistung sich auf Derivate gem. § 1 Abs. 11 4 Nr. 2 und 5 KWG bezieht, womit die energiemarktrelevanten Derivate erfasst werden.//[13]//
Eine gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 37 i WpHG. Hieraus folgt, dass ausländische organisierte Märkte oder Ihre Betreiber, die keine multilateralen Handelssysteme sind, von der BaFin eine schriftliche Erlaubnis benötigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Eine Berechnung basiert beim finanziellen Handel auf den Unterschieden zwischen vereinbarten Festpreisen oder Marktpreisen. Das bedeutet, dass z.B. eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei für eine bestimmte Menge Strom den Unterschiedsbetrag zwischen einem vorher vereinbarten Preis pro Energieeinheit und dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft existierenden Marktpreis pro Energieeinheit zu zahlen.
b) Eine Ausnahmen gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit kapitalmarktfern ist, bei denen die Finanzdienstleistung eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zur Haupttätigkeit hat und diese Finanzdienstleistung sich auf Derivate gem. § 1 Abs. 11 4 Nr. 2 und 5 KWG bezieht, womit die energiemarktrelevanten Derivate erfasst werden.//[13]//
Eine gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 37 i WpHG. Hieraus folgt, dass ausländische organisierte Märkte oder Ihre Betreiber, die keine multilateralen Handelssysteme sind, von der BaFin eine schriftliche Erlaubnis benötigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Deletions:
Eine Berechnung basiert beim finanziellen Handel auf den Unterschieden zwischen vereinbarten Festpreisen oder Marktpreisen. Das bedeutet, dass z.B. eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei für eine bestimmte Menge Strom den Unterschiedsbetrag zwischen einem vorher vereinbarten Preis pro Energieeinheit und dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft existierenden Marktpreis pro Energieeinheit zum zahlen.
b) Eine Ausnahmen gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit kapitalmarktfern ist, bei denen die Finanzdienstleistung eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu Haupttätigkeit hat und diese Finanzdienstleistung sich auf Derivate gem. § 1 Abs. 11 4 Nr. 2 und 5 KWG bezieht, womit die energiemarktrelevanten Derivate erfasst werden.//[13]//
Eine gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 37 i WpHG. Hieraus folgt, dass ausländische organisierte Märkte oder Ihre Betreiber, die keine Multilateralen Handelssysteme sind, von der BaFin eine schriftliche Erlaubnis benötigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Additions:
-Die Vergabe hat **diskriminierungsfrei** zu erfolgen, so dass jeder Marktteilnehmer die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung der Kapazitäten hat und somit keiner zwischen den Marktakteuren bevorzugt wird.
- Die Vergabe soll **marktbasierend** sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."//[5]// Weiterhin soll eine Übertragbarkeit der Kapazitäten für den Marktteilnehmer bestehen.
Die "Agentur" soll auf europäischer Ebene die Regulierungslücken schließen und zu einem wirksam funktionierenden Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt beitragen. Dies bedeutet, dass die "Agentur" gewährleisten sollte, dass die Regulierungsaufgaben gem. der RL 2009/72/EG und der RL 2009/73/EG von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen, gut koordiniert und falls erforderlich auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden.
- im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den **Übertragungs- / Fernleitungsnetzbetreibern**
Angestrebt ist die Sicherstellung der Unabhängigkeit der **ACER** gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des **ENTSO**-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009, der Durchführung von Projekten zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten sowie die Umsetzung der gemeinschaftlichen Netzentwicklungspläne und die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstaat befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
- Die Vergabe soll **marktbasierend** sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."//[5]// Weiterhin soll eine Übertragbarkeit der Kapazitäten für den Marktteilnehmer bestehen.
Die "Agentur" soll auf europäischer Ebene die Regulierungslücken schließen und zu einem wirksam funktionierenden Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt beitragen. Dies bedeutet, dass die "Agentur" gewährleisten sollte, dass die Regulierungsaufgaben gem. der RL 2009/72/EG und der RL 2009/73/EG von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen, gut koordiniert und falls erforderlich auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden.
- im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den **Übertragungs- / Fernleitungsnetzbetreibern**
Angestrebt ist die Sicherstellung der Unabhängigkeit der **ACER** gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des **ENTSO**-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009, der Durchführung von Projekten zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten sowie die Umsetzung der gemeinschaftlichen Netzentwicklungspläne und die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstaat befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
Deletions:
- Die Vergabe soll **Marktbasierend** sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."//[5]// Weiterhin soll eine Übertragbarkeit der Kapazitäten für den Marktteilnehmer bestehen.
Die "Agentur" soll auf europäischer Ebene die Regulierungslücken schließen und zu einem wirksam funktionierenden Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt beitragen. Dies bedeutet, das die "Agentur" gewährleisten sollte, dass die Regulierungsaufgaben gem. der RL 2009/72/EG und der RL 2009/73/EG von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen, gut koordiniert und falls erforderlich auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden.
- im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den **Übertragung-/Fernleitungsnetzbetreibern**
Angestrebt ist die Sicherheitsstellung der Unabhängigkeit der **ACER** gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des **ENTSO**-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009, der Durchführung von Projekten zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten sowie die Umsetzung der gemeinschaftlichen Netzentwicklungspläne und die Regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstatt befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
Additions:
Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, um die tatsächliche Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität zu gewährleisten sowie einige Netzinvestitionen für den Ausbau und den Erhalt von Verbindungskapazitäten zu tätigen.
Deletions:
Additions:
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG]] verpflichtet ein Verfahren zur **Koordinierung** sowie zum **Informationsaustausch** einzurichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheits-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedenen Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den **vertraglich bedingten Engpässen** zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Im Gegenzug existiert bei den sog. **physisch bedingten Engpässen** im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Um eben das Risiko von Kapazitätsengpässen zu verringern wurden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedenen Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den **vertraglich bedingten Engpässen** zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Im Gegenzug existiert bei den sog. **physisch bedingten Engpässen** im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Um eben das Risiko von Kapazitätsengpässen zu verringern wurden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zur Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Deletions:
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den **vertraglich bedingten Engpässen** zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Im Gegenzug existiert bei dem sog. **physisch bedingten Engpässen** im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Um eben das Risiko von Kapazitätsengpässen zu verringern worden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Additions:
Das Ziel der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts //(**R**egulation on wholesale **E**nergy **M**arket //I//ntegrity and **T**ransparency = **REMIT**)// ist die Steigerung von Transparenz und Stabilität der europäischen Energiemärkte.
Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung //[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1227&from=DE VO 1227/2011/EG]]// liegt gem. Art. 3 in dem Verbot von Insiderhandel sowie hervorgehend aus Art. 5 das Verbot der Marktmanipulation. Bezüglich des Insiderhandels besteht für die Marktteilnehmer eine Veröffentlichungspflicht der Insiderinformationen.
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Eine weitere Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 welche den Marktteilnehmer verpflichtet Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt zu melden. Hierunter fallen auch Fundamentaldaten von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von Strom.
Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung //[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1227&from=DE VO 1227/2011/EG]]// liegt gem. Art. 3 in dem Verbot von Insiderhandel sowie hervorgehend aus Art. 5 das Verbot der Marktmanipulation. Bezüglich des Insiderhandels besteht für die Marktteilnehmer eine Veröffentlichungspflicht der Insiderinformationen.
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Eine weitere Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 welche den Marktteilnehmer verpflichtet Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt zu melden. Hierunter fallen auch Fundamentaldaten von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von Strom.
Deletions:
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Additions:
Das Ziel der Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts //(**R**egulation on wholesale **E**nergy **M**arket //I//ntegrity and **T**ransparency = **REMIT**)// ist die Steigerung von Transparenz und Stabilität der europäischen Energiemärkte. Der wesentliche Inhalt dieser Verordnung //[[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1227&from=DE VO 1227/2011/EG]]// liegt gem. Art. 3 in dem Verbot von Insiderhandel sowie hervorgehend aus Art. 5 das Verbot der Marktmanipulation. Bezüglich des Insiderhandels besteht für die Marktteilnehmer eine Veröffentlichungspflicht der Insiderinformationen.
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Des Weiteren wird jeder Marktteilnehmer zur Registrierung verpflichtet. Das bedeutet, dass i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Marktteilnehmer die Transaktionen abschließen möchten, sich bei den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden registrieren lassen müssen.
Deletions:
Additions:
Die Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts //(**R**egulation on wholesale **E**nergy **M**arket //I//ntegrity and **T**ransparency)//
Deletions:
Additions:
- die "ACER", [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0001:0014:DE:PDF VO 713/2009/EG]].
Deletions:
Additions:
- REMIT [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R1227&from=DE VO 1227/2011/EG]].
No Differences
Additions:
Institution = **EEX //(European Energy Exchange)//**
Additions:
Handelsüberwachungsstelle //(HÜSt)// der EEX = Sicherstellung, dass Handel und Preisermittlung entsprechend den Regeln fair und manipulationsfrei erfolgen. Die HÜSt untersteht dabei den Weisungen er Börsenaufsicht SMWA //(Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr)//
No Differences
Additions:
Eine gesetzliche Regelung ergibt sich aus § 37 i WpHG. Hieraus folgt, dass ausländische organisierte Märkte oder Ihre Betreiber, die keine Multilateralen Handelssysteme sind, von der BaFin eine schriftliche Erlaubnis benötigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Additions:
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[14] [15]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[16]//
//[14] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[15] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[16] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[16]//
//[14] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[15] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[16] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[15]//
//[13] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[14] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[15] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
b) Eine Ausnahmen gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit kapitalmarktfern ist, bei denen die Finanzdienstleistung eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu Haupttätigkeit hat und diese Finanzdienstleistung sich auf Derivate gem. § 1 Abs. 11 4 Nr. 2 und 5 KWG bezieht, womit die energiemarktrelevanten Derivate erfasst werden.//[13]//
//[11] Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 337.//
//[13] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 107.//
//[11] Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 337.//
//[13] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 107.//
Deletions:
//[11] Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 337.
Additions:
b) Eine Ausnahmen gilt für Unternehmen, deren Haupttätigkeit kapitalmarktfern ist, bei denen die Finanzdienstleistung eine untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zu Haupttätigkeit hat und diese Finanzdienstleistung sich auf Derivate gem. § 1 Abs. 11 4 Nr. 2 und 5 KWG bezieht, womit die energiemarktrelevanten Derivate erfasst werden.
Additions:
a) Grundlage der gesetzlichen Erlaubnispflicht ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Dieser besagt, wenn jemand im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang , der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistung erbringen möchte, bedarf einer vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit erteilten Erlaubnis der BaFin. //(BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)//
Additions:
1 Genehmigung nach dem Börsengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html BörsG]])
In der Bundesrepublik Deutschland bedarf i. S. d. § 4 Abs. 1 BörsG jede ansässige Börse eine staatliche Genehmigung welche durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde
als Börsenaufsichtsbehörde erteilt wird. (§ 3 BörsG Länderhoheit)
2 Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html KWG]])
3 Genehmigung nach dem Wertpapierhandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html WpHG]])
4 Genehmigung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/index.html TEHG]])
5 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
In der Bundesrepublik Deutschland bedarf i. S. d. § 4 Abs. 1 BörsG jede ansässige Börse eine staatliche Genehmigung welche durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde
als Börsenaufsichtsbehörde erteilt wird. (§ 3 BörsG Länderhoheit)
2 Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html KWG]])
3 Genehmigung nach dem Wertpapierhandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html WpHG]])
4 Genehmigung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/index.html TEHG]])
5 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
Deletions:
In der Bundesrepublik Deutschland bedarf i. S. d. § 4 Abs. 1 BörsG jede ansässige Börse eine staatliche Genehmigung welche durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde als Börsenaufsichtsbehörde erteilt wird. (§ 3 BörsG Länderhoheit)
2 Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html KWG]])
3 Genehmigung nach dem Wertpapierhandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html WpHG]])
4 Genehmigung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/index.html TEHG]])
5 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
Additions:
1 Genehmigung nach dem Börsengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html BörsG]])
In der Bundesrepublik Deutschland bedarf i. S. d. § 4 Abs. 1 BörsG jede ansässige Börse eine staatliche Genehmigung welche durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde als Börsenaufsichtsbehörde erteilt wird. (§ 3 BörsG Länderhoheit)
In der Bundesrepublik Deutschland bedarf i. S. d. § 4 Abs. 1 BörsG jede ansässige Börse eine staatliche Genehmigung welche durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde als Börsenaufsichtsbehörde erteilt wird. (§ 3 BörsG Länderhoheit)
Deletions:
Deletions:
Additions:
2 Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html KWG]])
4 Genehmigung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/index.html TEHG]])
5 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
4 Genehmigung nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2011/index.html TEHG]])
5 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
Deletions:
3 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
Additions:
1Genehmigung nach dem Börsengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/index.html BörsG]])
2 Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html KWG]])
3 Genehmigung nach dem Wertpapierhandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html WpHG]])
2 Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html KWG]])
3 Genehmigung nach dem Wertpapierhandelsgesetz ([[http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html WpHG]])
Deletions:
2 Aufsichtsanforderungen nach dem ([[http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html WpHG]])
Additions:
((3)) Derivativer Handel und Spothandel //[11]//
Deletions:
Additions:
((3)) Derivativerhandel und Spothandel //[11]//
Deletions:
Additions:
((3)) Derivathandel und Spothandel //[11]//
Deletions:
Additions:
Die Abgrenzung zwischen dem Derivat- und Spothandel liegt eigentlich nur in Anbetracht des Zeitraumes zwischen Vertragsschluss und Erfüllung. Bei einem Spothandel liegt eine sehr kurze Zeitspanne zwischen dem Vertragsschluss und der Erfüllung wo hingegen beim derivativen Handel mehrerer Wochen, Monate oder Jahre liegen können.
Ein weiterer Unterschied könnte sich aus dem Finanzaufsichtsrecht ergeben. Spotgeschäfte werden im Finanzbereich auch als Kassageschäfte bezeichnet und stehen unter Umständen unter keiner Erlaubnispflicht. Derivatgeschäfte also Termingeschäfte können im Zusammenhang mit entsprechenden Dienstleistungen für Dritte unter Umständen erlaubnispflichtig sein.
Ein weiterer Unterschied könnte sich aus dem Finanzaufsichtsrecht ergeben. Spotgeschäfte werden im Finanzbereich auch als Kassageschäfte bezeichnet und stehen unter Umständen unter keiner Erlaubnispflicht. Derivatgeschäfte also Termingeschäfte können im Zusammenhang mit entsprechenden Dienstleistungen für Dritte unter Umständen erlaubnispflichtig sein.
Additions:
Anknüpfend an Punkt C. 1 Energiehandel findet sich unter anderem, dass beim **physischen Handel** sich der Handel auf die eigentliche Ware Strom oder Gas bezieht noch die Eigenschaft einer Verpflichtung einer Partei, den Strom oder das Gas gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu liefern. Die noch am häufigsten existierende Form eines solchen Vertrages über die Lieferung von Strom bzw. Gas ist der sog. Vollversorgungsvertrag. Anders als bei dem physischen Handel kommt es bei dem **derivativen Handel** //(finanziellen Handel)// nicht zu einer Lieferung, sondern nur zu einer Geldzahlung. Aufgrund der fehlenden Lieferung muss auch keine Vereinbarung über den Transport getroffen werden. Dies hat den Vorteil, dass die Beteiligten sich keine Gedanken bezüglich Netzzugang und Energielieferung machen müssen.
//(Fallbeispiel siehe: Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 336)//
//(Fallbeispiel siehe: Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 336)//
Deletions:
//(Als Beispiel siehe: Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 336)//
Additions:
Anknüpfend an Punkt C. 1 Energiehandel findet sich unter anderem, dass beim **physischen Handel** sich der Handel auf die eigentliche Ware Strom oder Gas bezieht noch die Eigenschaft einer Verpflichtung einer Partei, den Strom oder das Gas gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu liefern. Die noch am häufigsten existierende Form eines solchen Vertrages über die Lieferung von Strom bzw. Gas ist der sog. Vollversorgungsvertrag. Anders als bei dem physischen Handel kommt es bei dem **derivativen Handel** //(finanziellen Handel)// nicht zu einer Lieferung, sondern nur zu einer Geldzahlung. Aufgrund das keine Lieferung erfolgt muss auch keine Vereinbarung über den Transport getroffen werden. Dies hat den Vorteil, dass die Beteiligten sich keine Gedanken bezüglich Netzzugang und Energielieferung machen müssen.
Eine Berechnung basiert beim finanziellen Handel auf den Unterschieden zwischen vereinbarten Festpreisen oder Marktpreisen. Das bedeutet, dass z.B. eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei für eine bestimmte Menge Strom den Unterschiedsbetrag zwischen einem vorher vereinbarten Preis pro Energieeinheit und dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft existierenden Marktpreis pro Energieeinheit zum zahlen.
//(Als Beispiel siehe: Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 336)//
CategoryEnergierecht#
Eine Berechnung basiert beim finanziellen Handel auf den Unterschieden zwischen vereinbarten Festpreisen oder Marktpreisen. Das bedeutet, dass z.B. eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei für eine bestimmte Menge Strom den Unterschiedsbetrag zwischen einem vorher vereinbarten Preis pro Energieeinheit und dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft existierenden Marktpreis pro Energieeinheit zum zahlen.
//(Als Beispiel siehe: Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 336)//
CategoryEnergierecht#
Deletions:
CategoryEnergierecht
Additions:
Anknüpfend an Punkt C. 1 Energiehandel findet sich unter anderem, dass beim **physischen Handel** sich der Handel auf die eigentliche Ware Strom oder Gas bezieht noch die Eigenschaft einer Verpflichtung einer Partei, den Strom oder das Gas gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu liefern. Die noch am häufigsten existierende Form eines solchen Vertrages über die Lieferung von Strom bzw. Gas ist der sog. Vollversorgungsvertrag. Anders als bei dem physischen Handel kommt es bei dem **derivativen Handel** nicht zu einer Lieferung, sondern nur zu einer Geldzahlung. Aufgrund das keine Lieferung erfolgt muss auch keine Vereinbarung über den Transport getroffen werden. Dies hat den Vorteil, dass die Beteiligten sich keine Gedanken bezüglich Netzzugang und Energielieferung machen müssen.
Deletions:
Additions:
Anknüpfend an Punkt C. 1 Energiehandel findet sich unter anderem, dass beim **physischen Handel** sich der Handel auf die eigentliche Ware Strom oder Gas bezieht noch die Eigenschaft einer Verpflichtung einer Partei, den Strom oder das Gas gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu liefern. Die noch am häufigsten existierende Form eines solchen Vertrages über die Lieferung von Strom bzw. Gas ist der sog. Vollversorgungsvertrag. Anders als bei dem physischen Handel kommt es bei dem **derivativen Handel** nicht zu einer Lieferung, sondern nur zu einer Geldzahlung.
((3)) Derivatehandel und Spothandel //[11]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[12]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[13] [14]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[15]//
//[11] Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 337.
//[12] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[13] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[14] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[15] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
((3)) Derivatehandel und Spothandel //[11]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[12]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[13] [14]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[15]//
//[11] Fried in Schwintowski Handbuch Energiehandel, 3. Auflage 2014, Rn. 337.
//[12] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[13] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[14] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[15] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[11]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[12] [13]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[14]//
//[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[14] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
((3)) Physischer- und derivativer Handel//[10]//
Anknüpfend an Punkt A. 1
Anknüpfend an Punkt A. 1
Deletions:
Additions:
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2013, § 13 Rn. 4-26.//
Deletions:
Additions:
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate (sog. EUA-s).
Deletions:
Additions:
((3)) Individual Contracts
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[8]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[9]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[10]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[11]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[12] [13]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[14]//
//[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[14] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[8]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[9]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[10]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[11]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[12] [13]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[14]//
//[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[14] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[9]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[10]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[11]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[12]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[13] [14]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[15]//
//[8] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[9] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[10] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[12] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[13] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[14] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[15] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
einheitliches Vertragswerk. Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere eine Anpassungsvereinbarung, ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten. Der EFET-Rahmenvertrag zählt heutzutage zu der wichtigsten Vertragsgrundlage für den Energiehandel nicht nur aus den Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vertragsmanagement sondern auch wegen der bestehenden Rechtssicherheit sowie dem schnellen und kostengünstigen Abschluss von Handelsgeschäften.
Deletions:
Additions:
**EFET** = European Federation of Energy Traders //(Verband europäischer Energiehändler)//
Deletions:
Additions:
**EFET** = European Federation of Energy Traders //(Verband europäischer Energiehändler)//
einheitliches Vertragswerk. Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten. Der EFET-Rahmenvertrag zählt heutzutage zu der wichtigsten Vertragsgrundlage für den Energiehandel nicht nur aus den Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vertragsmanagement sondern auch wegen der bestehenden Rechtssicherheit sowie dem schnellen und kostengünstigen Abschluss von Handelsgeschäften.
einheitliches Vertragswerk. Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten. Der EFET-Rahmenvertrag zählt heutzutage zu der wichtigsten Vertragsgrundlage für den Energiehandel nicht nur aus den Gründen der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vertragsmanagement sondern auch wegen der bestehenden Rechtssicherheit sowie dem schnellen und kostengünstigen Abschluss von Handelsgeschäften.
Deletions:
Additions:
Enthält allgemeine Regelungen und begründet ein Dauerschuldverhältnis zur Lieferung und Abnahme von elektrischer Energie, auf dessen Grundlage die Parteien unterschiedliche Einzelverträge abschließen können (s. u.). Hierbei können die Einzelverträge sowie schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden und bilden zusammen mit dem EFET-Rahmenvertrag ein
einheitliches Vertragswerk. Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten.
einheitliches Vertragswerk. Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten.
Deletions:
Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten.
Additions:
Enthält allgemeine Regelungen und begründet ein Dauerschuldverhältnis zur Lieferung und Abnahme von elektrischer Energie, auf dessen Grundlage die Parteien unterschiedliche Einzelverträge abschließen können (s. u.). Hierbei können die Einzelverträge sowie schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden und bilden zusammen mit dem EFET-Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragswerk.
Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten.
Mit zu den Vorteilen eines EFET-Rahmenvertrags gehört insbesondere ein Leistungsverweigerungsrecht im Falle, dass die andere Partei für mehr als drei Geschäftstage in Verzug ihrer Leistungspflicht gerät sowie das sog. "Payment-Netting" //(auch zahlungs- oder finanzielles Setting)// dazu und dienen den Parteien als guter Schutz vor insolvenzbedingten Verlusten.
Deletions:
Additions:
// Vgl. Denke/Dessau in Recht der Energiewirtschaft, 4 Auflage 2013, § 13 Rn. 138 ff.//
Additions:
- im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den **Übertragung-/Fernleitungsnetzbetreibern**
- im Zusammenhang mit den **nationalen Regulierungsbehörden**
- in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu **grenzüberschreitenden Infrastrukturen** und für deren Betriebssicherheit
- **Sonstige Aufgaben** und **Ausnahmen**
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstatt befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
- im Zusammenhang mit den **nationalen Regulierungsbehörden**
- in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu **grenzüberschreitenden Infrastrukturen** und für deren Betriebssicherheit
- **Sonstige Aufgaben** und **Ausnahmen**
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstatt befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
Deletions:
- im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden
- in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit
- Sonstige Aufgaben und Ausnahmen
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstatt befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die **Zertifizierungsentscheidungen** gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
Deletions:
Additions:
Aus Art. 9 Abs. 2 der VO 713/2009/EG gebt hervor, dass die ACER mit zusätzlichen Aufgaben die über den Rahmen der Leitlinien gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hinaus gehen betraut werden kann, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen.
Deletions:
Additions:
Die ACER kann über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 entscheiden. Des Weiteren kann die ACER über Ausnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG entscheiden solange sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedsstatt befindet. Auch eine Stellungnahme gem. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bzw. Art. 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die **Zertifizierungsentscheidungen** gegenüber der nationalen Regulierungsbehörden fällt in den Zuständigkeitsbereich der ACER.
Aus Art. 9 Abs. II der VO 713/2009/EG gebt hervor, dass die ACER mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden kann die über den Rahmen der Leitlinien gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen.
Aus Art. 9 Abs. II der VO 713/2009/EG gebt hervor, dass die ACER mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden kann die über den Rahmen der Leitlinien gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, die keine Entscheidungsbefugnisse umfassen.
Additions:
- Sonstige Aufgaben und Ausnahmen
Deletions:
No Differences
Additions:
Die ACER kann im Bezug auf grenzüberschreitende Infrastrukturen unter bestimmten Voraussetzungen über die Regulierungsfragen entscheiden, welche in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen und zu denen die Modalitäten für den Zugang und die Betriebssicherheit gehören. Voraussetzung für diese Entscheidungsgewalt ist, dass die Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten, ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit vertraut war, keine Einigung erzielten.
Additions:
Kurz erläutert ist die ENSO-E ein Zusammenschluss von mehreren Übertragungsnetzbetreibern im Strombereich und gleiches bei der ENTSO-G im Gasbereich.
Bei technischen Fragen kann die ACER Einzelfallentscheidungen treffen, solange diese sich im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bewegen. Zu den Aufgaben mit den nationalen Regulierungsbehörden gehört außerdem die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für deren Zusammenarbeit, die Unterstützung beim Austausch von bewährten Verfahren zwischen Regulierungsbehörden und Marktteilnehmern sowie die Entscheidung über die Modalitäten für den Zugang zu den Strom- und Gasinfrastruktur.
Bei technischen Fragen kann die ACER Einzelfallentscheidungen treffen, solange diese sich im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bewegen. Zu den Aufgaben mit den nationalen Regulierungsbehörden gehört außerdem die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für deren Zusammenarbeit, die Unterstützung beim Austausch von bewährten Verfahren zwischen Regulierungsbehörden und Marktteilnehmern sowie die Entscheidung über die Modalitäten für den Zugang zu den Strom- und Gasinfrastruktur.
Deletions:
Additions:
Kurz erläutert ist die ENSO-E ein Zusammenschluss von mehreren Übertragungsnetzbetreibern im Strombereich.
Deletions:
Additions:
**ENTSO-G** = European Network of Transmission System Operators for Gas //(VO 715/2009/EG)// abgelöst wurde.
Deletions:
Additions:
Kurz erläutert ist die ENSO-E ein Zusammenschluss von mehreren Übertragungsnetzbetreibern.
Additions:
Angestrebt ist die Sicherheitsstellung der Unabhängigkeit der **ACER** gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
Deletions:
Additions:
**ENTSO** = European Transmission System Operators //(Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber)// welche am 01. Juli 2009 durch die **ENTSO-E** = European Network of Transmission System Operators for Electricity //(VO 714/2009/EG)// und
**ENTSO-G** = European Network of Transmission System Operators for Gas //(VO 715/2009/EG) abgelöst wurde.
**ENTSO-G** = European Network of Transmission System Operators for Gas //(VO 715/2009/EG) abgelöst wurde.
Deletions:
**ENTSO-G** = European Network of Transmission System Operators for Gas
Additions:
**ENTSO** = European Transmission System Operators //(Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber)// welche am 01. Juli 2009 durch die **ENTSO-E** = European Network of Transmission System Operators for Electricity und
**ENTSO-G** = European Network of Transmission System Operators for Gas
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des **ENTSO**-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009, der Durchführung von Projekten zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten sowie die Umsetzung der gemeinschaftlichen Netzentwicklungspläne und die Regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.
**ENTSO-G** = European Network of Transmission System Operators for Gas
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des **ENTSO**-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009, der Durchführung von Projekten zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten sowie die Umsetzung der gemeinschaftlichen Netzentwicklungspläne und die Regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.
Deletions:
Additions:
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009, der Durchführung von Projekten zur Schaffung neuer Verbindungskapazitäten sowie die Umsetzung der gemeinschaftlichen Netzentwicklungspläne und die Regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber.
Des Weiteren wirkt die ACER gem. Art. 6 EG) Nr. 714/2009 & Art. 6 (EG) 715/2009 bei der Entwicklung von Netzkodizes mit und erstellt und überreicht eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO-E und ENTSO-G.
Des Weiteren wirkt die ACER gem. Art. 6 EG) Nr. 714/2009 & Art. 6 (EG) 715/2009 bei der Entwicklung von Netzkodizes mit und erstellt und überreicht eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO-E und ENTSO-G.
Deletions:
Des Weiteren wirkt die ACER gem. Art. 6 EG) Nr. 714/2009 & Art. 6 (EG) 715/2009 bei der Entwicklung von Netzkodizes mit und erstellt und überreicht eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO-E und ENTSO-G.
Additions:
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom) sowie die Überwachung der Ausführung der Aufgaben gem. Art. 9 (EG) Nr. 714/2009 & Art. 9 (EG) 715/2009.
Des Weiteren wirkt die ACER gem. Art. 6 EG) Nr. 714/2009 & Art. 6 (EG) 715/2009 bei der Entwicklung von Netzkodizes mit und erstellt und überreicht eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO-E und ENTSO-G.
Des Weiteren wirkt die ACER gem. Art. 6 EG) Nr. 714/2009 & Art. 6 (EG) 715/2009 bei der Entwicklung von Netzkodizes mit und erstellt und überreicht eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an den ENTSO-E und ENTSO-G.
Deletions:
Additions:
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom)
Deletions:
- das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung
des ENTSO-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom)
Additions:
des ENTSO-E (//"European Transmission System Operators"// = Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber Strom)
Deletions:
Additions:
des ENTSO (Strom)
Deletions:
Additions:
- das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung
Deletions:
Additions:
Angestrebt ist die Sicherheitsstellung der Unabhängigkeit der ACER gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere:
- das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung
des ENTSO (Strom)
Zu der Zuständigkeit bzw. den Aufgaben der ACER gehören insbesondere:
- das Vorlegen einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung
des ENTSO (Strom)
Deletions:
Additions:
**Zuständigkeiten und Aufgaben**
- im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragung-/Fernleitungsnetzbetreibern
Angestrebt ist die Sicherheitsstellung der Unabhängigkeit der ACER gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
- im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden
- in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit
- Sonstige Aufgaben
- im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragung-/Fernleitungsnetzbetreibern
Angestrebt ist die Sicherheitsstellung der Unabhängigkeit der ACER gegenüber den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern, den Verteilungsnetzbetreibern, den öffentlichen und privaten Stromerzeugern sowie den Verbrauchern.
- im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden
- in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit
- Sonstige Aufgaben
Deletions:
Additions:
Die "Agentur" soll auf europäischer Ebene die Regulierungslücken schließen und zu einem wirksam funktionierenden Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt beitragen. Dies bedeutet, das die "Agentur" gewährleisten sollte, dass die Regulierungsaufgaben gem. der RL 2009/72/EG und der RL 2009/73/EG von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen, gut koordiniert und falls erforderlich auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden.
- Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragung-/Fernleitungsnetzbetreibern
- Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragung-/Fernleitungsnetzbetreibern
Deletions:
Additions:
**ACER** = Agency for the Cooperation of Energy Regulators //(Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden)//
Deletions:
Additions:
ACER = Agency for the Cooperation of Energy Regulators //(Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden)//
Additions:
- Die Vergabe soll **Marktbasierend** sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."//[5]// Weiterhin soll eine Übertragbarkeit der Kapazitäten für den Marktteilnehmer bestehen.
Deletions:
Additions:
- Die Vergabe soll Marktbasierend sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."//[5]//
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[6]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[7]//
((3)) Individual Contracts //[8]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[9]//
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[6]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[7]//
((3)) Individual Contracts //[8]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[9]//
Deletions:
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[5]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[6]//
((3)) Individual Contracts //[7]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[8]//
Additions:
Auch die Vergabe von Transportkapazitäten muss folgende Grundsätze erfüllen:
- Die Vergabe soll Marktbasierend sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."[5]
//[5] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 53.//
- Die Vergabe soll Marktbasierend sein. Dies geschieht durch die koordinierte Vergabe der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und soll für den Marktteilnehmer die Nutzung der Kapazitäten vereinfachen. "Die Bedingungen der benachbarten Strommärkte sollen dabei insbesondere hinsichtlich Zeitablauf und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden."[5]
//[5] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 53.//
Deletions:
-
Additions:
- Die Vergabe muss **transparent** erfolgen. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer sämtliche relevanten Informationen für die Vergabe gleichzeitig und in gleicher Detailtiefe zu Verfügung stehen müssen. Hierzu zählt auch insbesondere die Berechnung der zur Verfügung stehenden Kapazität, das Vergabeverfahren und die bei der Vergabe realisierten Preise.
-
-
Additions:
**allgemeine Grundsätze**, Art. 16 StromhandelsZVO //[3]//
**Vergabe von Transportkapazitäten** //[4]//
Auch die Vergabe von Transportkapazitäten muss folgende Kriterien erfüllen:
-Die Vergabe hat **diskriminierungsfrei** zu erfolgen, so das jeder Marktteilnehmer die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung der Kapazitäten hat und somit keiner zwischen den Marktakteuren bevorzugt wird.
**Vergabe von Transportkapazitäten** //[4]//
Auch die Vergabe von Transportkapazitäten muss folgende Kriterien erfüllen:
-Die Vergabe hat **diskriminierungsfrei** zu erfolgen, so das jeder Marktteilnehmer die gleichen Möglichkeiten zur Nutzung der Kapazitäten hat und somit keiner zwischen den Marktakteuren bevorzugt wird.
Deletions:
- Vergabe von Transportkapazitäten //[4]//
Additions:
- allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsZVO //[3]//
- Vergabe von Transportkapazitäten //[4]//
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[5]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[6]//
((3)) Individual Contracts //[7]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[8]//
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate //[9]// (sog. EUA-s).
((2)) Börsenhandel u. ä. //[10]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[11]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[12]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[13] [14]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[15]//
//[3] Wendt Henning in Kapazitätsengpässe beim Netzzugang, Mohr Siebeck Verlag Tübingen 2012, S 37 ff.//
//[4] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[5] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......//
//[6] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[7] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[8] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[9] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[10] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[12] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[13] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[14] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[15] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
- Vergabe von Transportkapazitäten //[4]//
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[5]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[6]//
((3)) Individual Contracts //[7]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[8]//
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate //[9]// (sog. EUA-s).
((2)) Börsenhandel u. ä. //[10]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[11]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[12]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[13] [14]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[15]//
//[3] Wendt Henning in Kapazitätsengpässe beim Netzzugang, Mohr Siebeck Verlag Tübingen 2012, S 37 ff.//
//[4] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[5] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......//
//[6] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[7] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[8] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[9] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[10] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[11] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[12] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[13] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[14] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[15] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
- Vergabe von Transportkapazitäten //[3]//
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[4]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[5]//
((3)) Individual Contracts //[6]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[7]//
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate //[8]// (sog. EUA-s).
((2)) Börsenhandel u. ä. //[9]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[10]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[11]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[12] [13]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[13]//
//[3] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[4] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......//
//[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[6] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[7] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[13] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
- Vorgeschriebene Verwendung der Einnahmen
Deletions:
Additions:
- Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
- Verwendung der Einnahmen
- Verwendung der Einnahmen
Deletions:
- Verwendung der Einnahmen //
Additions:
//- Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
Deletions:
Additions:
//- Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
- Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
- Sicherstellung maximaler Kapazität
- Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
- Verwendung der Einnahmen //
- Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
- Sicherstellung maximaler Kapazität
- Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
- Verwendung der Einnahmen //
Deletions:
- Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
- Sicherstellung maximaler Kapazität
- Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
- Verwendung der Einnahmen
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindlichkeiten dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, um die tatsächliche Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität zu gewährleisten sowie einige Netzinvestitionen für den Ausbau und den Erhalt von Verbindungskapazitäten zu tätigen.
Zusammenfassend sind die allg. Grundsätze:
- Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
- Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
- Sicherstellung maximaler Kapazität
- Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
- Verwendung der Einnahmen
Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindlichkeiten dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, um die tatsächliche Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität zu gewährleisten sowie einige Netzinvestitionen für den Ausbau und den Erhalt von Verbindungskapazitäten zu tätigen.
Zusammenfassend sind die allg. Grundsätze:
- Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
- Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
- Sicherstellung maximaler Kapazität
- Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
- Verwendung der Einnahmen
Deletions:
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Deletions:
Additions:
- die "EMP-Leitlinie" [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R1222&qid=1456653870154&from=DE VO (EU) 2015/1222]]
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher
Deletions:
Additions:
Um eben das Risiko von Kapazitätsengpässen zu verringern worden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Deletions:
Additions:
Im Gegenzug existiert bei dem sog. **physisch bedingten Engpässen** im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Deletions:
Additions:
Im Gegenzug existieren bei dem sog. **physisch bedingten Engpässen** im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Deswegen worden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Darunter sind zu beachten:
Deswegen worden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Darunter sind zu beachten:
Deletions:
Darunter zu beachten:
Additions:
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den **vertraglich bedingten Engpässen** zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Im Gegenzug existieren bei dem sog. **physisch bedingten Engpässen** im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Im Gegenzug existieren bei dem sog. **physisch bedingten Engpässen** im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Deletions:
Additions:
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den **vertraglichen Engpässen** zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Deletions:
Additions:
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den **vertraglichen Engpässen** zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher
Deletions:
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer.
Deletions:
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (**Redispatching**) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (**Countertrading**) nicht möglich ist, gekürzt werden.
Deletions:
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (Redispatching) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (Countertrading) nicht möglich ist, gekürzt werden.
Deletions:
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Die bereits zugeteilte Kapazität darf nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (Redispatching) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (Countertrading) nicht möglich ist, gekürzt werden.
Deletions:
Additions:
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG]] verpflichtet ein Verfahren zur **Koordinierung** sowie zum **Informationsaustausch** einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
- allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsZVO
- allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsZVO
Deletions:
- allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsVO
Additions:
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten.
Additions:
- allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsVO
Deletions:
No Differences
Deletions:
Additions:
- EuGH vom 5. 6. 2015, Rechtssache C-198/12
Deletions:
Additions:
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Art. 15 StronhandelsVO 714/2009/EG]] verpflichtet ein Verfahren zur **Koordinierung** sowie zum **Informationsaustausch** einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
Deletions:
Nach der Genehmigung der Regulierungsbehörden werden von den Übertragungsnetzbetreibern Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards veröffentlicht. Hierzu zählt ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
Additions:
Nach der Genehmigung der Regulierungsbehörden werden von den Übertragungsnetzbetreibern Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards veröffentlicht. Hierzu zählt ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
Additions:
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Art. 15 StronhandelsVO 714/2009/EG]] verpflichtet ein Verfahren zur **Koordinierung** sowie zum **Informationsaustausch** einrichten.
Deletions:
Additions:
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die **Übertragungsnetzbetreiber** i. S. d. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Art. 15 StronhandelsVO 714/2009/EG]] verpflichtet ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten.
Deletions:
Additions:
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, müssen die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0015:0035:DE:PDF Art. 15 StronhandelsVO 714/2009/EG]] ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten.
Additions:
Hierbei wird zwischen den komplementären Begriffen "**physischer Handel**" und dem "**finanzieller Handel**" unterschieden. Bei dem "physischen Handel" bezieht sich der Handel auf die eigentliche Ware wie Strom oder Gas, wo hingegen beim "finanziellen Handel" ein Geschäft zum Abschluss kommt, dessen Primärpflichten künftige Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben, die sich auf Grundlage einer vorher vereinbarten Rechenoperation ergeben.
Deletions:
Additions:
Hierbei wird zwischen den komplementären Begriffen des "**physischen Handels**" und dem "**finanziellen Handels**" unterschieden. Bei dem "physischen Handel" bezieht sich der Handel auf die eigentliche Ware wie Strom oder Gas, wo hingegen beim "finanziellen Handel" ein Geschäft zum Abschluss kommt, dessen Primärpflichten künftige Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben, die sich auf Grundlage einer vorher vereinbarten Rechenoperation ergeben.
Additions:
Energiehandel ist vereinfacht gesagt der Ein- und Verkauf von unterschiedlichen Energiearten auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung).
(REMIT VO 1227/2011/EG)
(REMIT VO 1227/2011/EG)
Deletions:
Additions:
((1)) Rechtsprechung
- EuGH vom 05.06.2015, Rechtssache C-198/12
- EuGH vom 05.06.2015, Rechtssache C-198/12
Additions:
2 Aufsichtsanforderungen nach dem ([[http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/index.html WpHG]])
3 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
3 Erlaubnisverfahren i. S. d. [[http://www.gesetze-im-internet.de/anzv_2006/index.html AnzV]]
Additions:
1 Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen ([[http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/index.html KWG]])
Deletions:
Additions:
1 Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
Additions:
((2)) Was bedeutet Energiehandel
Energiehandel = allgemein gesprochen, der Handel mit unterschiedlichen Arten von Energie auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung). Typisch für den Markt ist es, dass der entsprechende Wert der Ware Energie abhängig von Angebot und Nachfrage sowie der Eigenheit der jeweiligen Energie ist.
Energiehandel = allgemein gesprochen, der Handel mit unterschiedlichen Arten von Energie auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung). Typisch für den Markt ist es, dass der entsprechende Wert der Ware Energie abhängig von Angebot und Nachfrage sowie der Eigenheit der jeweiligen Energie ist.
Deletions:
Energiehandel ist allgemein gesprochen, der Handel mit unterschiedlichen Arten von Energie auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung). Typisch für den Markt ist es, dass der entsprechende Wert der Ware Energie abhängig von Angebot und Nachfrage sowie der Eigenheit der jeweiligen Energie ist.
Additions:
((1)) Einführung
Energiehandel ist allgemein gesprochen, der Handel mit unterschiedlichen Arten von Energie auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung). Typisch für den Markt ist es, dass der entsprechende Wert der Ware Energie abhängig von Angebot und Nachfrage sowie der Eigenheit der jeweiligen Energie ist.
Energiehandel ist allgemein gesprochen, der Handel mit unterschiedlichen Arten von Energie auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung). Typisch für den Markt ist es, dass der entsprechende Wert der Ware Energie abhängig von Angebot und Nachfrage sowie der Eigenheit der jeweiligen Energie ist.
Additions:
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[12] [13]//
//[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
//[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....//
Deletions:
Additions:
//[4] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......//
Deletions:
Additions:
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[4]//
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate //[8]// (sog. EUA-s).
((2)) Börsenhandel u. ä. //[9]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[10]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[11]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[12]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[13]//
//[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[13] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate //[8]// (sog. EUA-s).
((2)) Börsenhandel u. ä. //[9]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[10]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[11]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[12]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[13]//
//[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[13] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate (sog. EUA-s).
((2)) Börsenhandel u. ä. //[8]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[9]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[10]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[11]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[12]//
//[8] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[9] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[10] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[11] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[12] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[5]//
((3)) Individual Contracts //[6]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[7]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[8]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[9]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[10]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[11]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[12]//
//[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[6] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[7] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[8] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[9] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[10] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[11] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[12] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
((3)) Individual Contracts //[6]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[7]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[8]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[9]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[10]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[11]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[12]//
//[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[6] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[7] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[8] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[9] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[10] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[11] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[12] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
((3)) Individual Contracts //[5]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[6]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[7]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[8]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[9]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[10]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[11]//
//[4] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[5] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[6] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[7] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[8] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[9] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[10] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[11] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) //[4]
//[4] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......
Weitere Literaturhinweise
Praxishandbuch Energiewirtschaft -Konstantin - Springerverlag 3. Auflage 2013
Handbuch Energiehandel - Hrsg. Schwintowski - Erich Schmidt Verlag 3. Auflage 2014
//[4] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......
Weitere Literaturhinweise
Praxishandbuch Energiewirtschaft -Konstantin - Springerverlag 3. Auflage 2013
Handbuch Energiehandel - Hrsg. Schwintowski - Erich Schmidt Verlag 3. Auflage 2014
Deletions:
Additions:
((2)) Kapazitätsfragen an den Grenzen und Engpassmanagement //[1]//
((3)) Engpassmanagement //[2]//
- Vergabe von Transportkapazitäten //[3]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[4]//
((3)) Individual Contracts //[5]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[6]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[7]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[8]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[9]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[10]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[11]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 1-76.//
//[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.//
//[3] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[4] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[5] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[6] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[7] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[8] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[9] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[10] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[11] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
((3)) Engpassmanagement //[2]//
- Vergabe von Transportkapazitäten //[3]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[4]//
((3)) Individual Contracts //[5]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[6]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[7]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[8]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[9]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[10]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[11]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 1-76.//
//[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.//
//[3] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[4] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[5] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[6] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[7] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[8] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[9] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[10] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[11] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
((3)) Engpassmanagement //[1]//
- Vergabe von Transportkapazitäten //[2]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[3]//
((3)) Individual Contracts //[4]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[5]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[6]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[7]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[8]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[9]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[10]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.//
//[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[3] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[4] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[6] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[7] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[8] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[10] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
((3)) Engpassmanagement //[1]//
- Vergabe von Transportkapazitäten //[2]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[3]//
((3)) Individual Contracts //[4]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[5]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[6]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[7]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[8]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[9]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[10]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.//
//[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[3] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[4] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[6] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[7] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[8] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[10] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
- Vergabe von Transportkapazitäten //[2]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[3]//
((3)) Individual Contracts //[4]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[5]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[6]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[7]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[8]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[9]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[10]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.//
//[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[3] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[4] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[6] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[7] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[8] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[10] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
- Vergabe von Transportkapazitäten //[1]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[2]//
((3)) Individual Contracts //[3]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[4]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[5]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[6]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[7]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[8]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[9]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[2] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[3] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[4] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[5] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[6] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[7] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[8] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[9] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
- Vergabe von Transportkapazitäten //[1]//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[2]//
((3)) Individual Contracts //[3]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[4]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[5]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[6]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[7]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[8]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[9]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[2] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[3] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[4] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[5] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[6] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[7] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[8] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[9] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[2]//
((3)) Individual Contracts //[3]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[4]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[5]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[6]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[7]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[8]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[9]//
//[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.//
//[2] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[3] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[4] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[5] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[6] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[7] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[8] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[9] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[1]//
((3)) Individual Contracts //[2]//
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[3]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[4]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[5]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[6]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[7]//
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[8]//
//[1] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
//[2] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[3] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[4] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[5] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[6] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[7] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[8] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Additions:
//[4] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[7] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[7] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
Deletions:
//[7] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
Additions:
//[4] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.//
//[7] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
//[7] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.//
Deletions:
//[7] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Additions:
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten //[8]//
//[8] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
//[8] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.//
Deletions:
Additions:
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag //[3]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[4]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[5]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[6]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[7]//
//[3] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[4] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[5] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[6] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[7] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[4]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[5]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[6]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[7]//
//[3] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24//
//[4] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[5] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[6] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[7] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Deletions:
((2)) Börsenhandel u. ä. //[3]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[4]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[5]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[6]//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[4] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[5] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[6] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Additions:
//[1] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.//
Deletions:
Additions:
((3)) EFET-Rahmenvertrag //[1]//
((3)) Individual Contracts //[2]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[3]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[4]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[5]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[6]//
//[1] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 1-3.//
//[2] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[4] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[5] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[6] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
((3)) Individual Contracts //[2]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[3]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[4]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[5]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[6]//
//[1] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 1-3.//
//[2] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[4] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[5] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[6] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Deletions:
((3)) Individual Contracts //[1]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[2]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[3]//
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[4]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[5]//
//[1] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
//[2] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[3] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[4] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[5] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Additions:
//[1] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.//
Deletions:
Additions:
//[1] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, Rn. 24-30.//
Deletions:
Additions:
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten //[4]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[5]//
//[4] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[5] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[5]//
//[4] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.//
//[5] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Deletions:
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[4]//
//[4] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Additions:
((3)) Individual Contracts //[1]//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[2]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[3]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[4]//
//[1] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012.//
//[2] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[3] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[4] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
((2)) Börsenhandel u. ä. //[2]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[3]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[4]//
//[1] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012.//
//[2] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[3] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[4] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Deletions:
((2)) Börsenhandel u. ä. //[1]//
(physikalischer und derivativer Handel) //[2]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[3]//
//[1] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[2] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Additions:
((2)) Börsenhandel u. ä. //[1]//
Deletions:
Additions:
((2)) Börsenhandel u. ä. //[2]//
Deletions:
Additions:
//[1] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70.//
//[2] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
//[2] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22.//
Deletions:
//[2] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22//
Additions:
(physikalischer und derivativer Handel) //[2]//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[3]//
//[2] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22//
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[3]//
//[2] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26//
//[3] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22//
Deletions:
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[2]//
//[2] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22//
//Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26//
Additions:
(physikalischer und derivativer Handel) //[3]//
//Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26//
//Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26//
Deletions:
Additions:
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) //[2]//
//[2] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22//
//[2] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 14-22//
Deletions:
Additions:
- die ""ErdgasZVO"", [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0036:0054:DE:PDF VO 715/2009/EG]]
Deletions:
Additions:
((2)) Börsenhandel u. ä. //[1]//
LITERATUR
//[1] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70//
LITERATUR
//[1] Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70//
Deletions:
((2)) Börsenhandel u. ä.
Additions:
- die "ACER VO", [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0001:0014:DE:PDF VO 713/2009/EG]].
Deletions:
Additions:
- die "ACER VO"[[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0001:0014:DE:PDF VO 713/2009/EG]].
Deletions:
Additions:
- die "ACER VO"[[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0001:0014:DE:PDF]].
Additions:
- Zu Punkt 3 Börsenhandel u.a. - Zenke/Schäfer in "Energiehandel im Maibaum Europa", 3. Auflage 2012, Rn. 64-70
Additions:
Enthält allgemeine Regelungen und begründet ein Dauerschuldverhältnis, auf dessen Grundlage die Parteien unterschiedliche Einzelverträge abschließen können (s. u.).
Können sich beziehen auf:
- Lieferung von Strom (Festpreis oder variabler Preis),
- Kaufoption oder Verkaufsoption in Bezug auf elektrische Energie.
Beide Parteien können auf dieser Grundlage sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer auftreten.
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate (sog. EUA-s).
Können sich beziehen auf:
- Lieferung von Strom (Festpreis oder variabler Preis),
- Kaufoption oder Verkaufsoption in Bezug auf elektrische Energie.
Beide Parteien können auf dieser Grundlage sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer auftreten.
Insbesondere ist über sog. //Appendices// möglich, andere //commodities// zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate (sog. EUA-s).
Additions:
((3)) EFET-Rahmenvertrag
((3)) Individual Contracts
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag
((3)) Individual Contracts
((3)) Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag
Additions:
((3)) Transparenzvorgaben / -pflichten
Additions:
((3)) Insitutionen
Insb. ENTSO, ACER (VO 713/2009/EG)
- Zuständigkeiten
- Verfahren
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden)
Insb. ENTSO, ACER (VO 713/2009/EG)
- Zuständigkeiten
- Verfahren
((3)) Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden)
Deletions:
Additions:
((2)) Kapazitätsfragen an den Grenzen und Engpassmanagement
((3)) Informationspflichten
Insb. gem. Art. 15 StromhandelsZVO, dabei auch die Verpflichtung, diesbezüglich entsprechende Verfahren einzurichten und einzuführen.
((3)) Engpassmanagement
Darunter zu beachten:
- allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsZVO
- Vergabe von Transportkapazitäten
((3))
((2)) Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge)
((2)) Börsenhandel u. ä.
(physikalischer und derivativer Handel)
((3)) Genehmigungsanforderungen und -pflichten
(Börsengenehmigung, Genehmigung nach dem KWG, dem WpHG, TEHG)