Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Maßgebliche Rechtsakte
B. Allgemeine Bemerkungen
C. Rechtsfragen
D. Anspruch auf Einspeiseve...
1. Anspruch dem Grunde nach
a. Anspruchsberechtigter - ...
b. EEG-Anlage (auch Grubeng...
c. Strom erneuerbar produzi...
d. Keine Vermeidung von Str...
e. Strom dem NB "zur Verfüg...
f. Zuordnung zur Vermarktun...
g. Kein Ausschluss des Ansp...
2. Anspruch dem Umfang nach
a. Fällt die Anlage in den ...
b. Anzulegender Wert
c. Abzüge gem. § 53 EEG
E. Fallbeispiel
B. Allgemeine Bemerkungen
C. Rechtsfragen
D. Anspruch auf Einspeiseve...
1. Anspruch dem Grunde nach
a. Anspruchsberechtigter - ...
b. EEG-Anlage (auch Grubeng...
c. Strom erneuerbar produzi...
d. Keine Vermeidung von Str...
e. Strom dem NB "zur Verfüg...
f. Zuordnung zur Vermarktun...
g. Kein Ausschluss des Ansp...
2. Anspruch dem Umfang nach
a. Fällt die Anlage in den ...
b. Anzulegender Wert
c. Abzüge gem. § 53 EEG
E. Fallbeispiel
Kleine EEG-Anlagen
aktuelle Rechtslage mit besonderer Berücksichtigung von PV-Anlagen
A. Maßgebliche Rechtsakte
Der Rechtsrahmen für kleine EEG-Anlagen bis 30 kW (insbesondere Photovoltaik) ist in folgenden Rechtsakten maßgeblich geregelt:
- EEG im Hinblick auf die Anschluss- und Abnahmepflicht sowie Einspeisevergütung
- Marktstammdatenregisterverordnung, MaStRV im Hinblick auf die Registrierung
- PV-Anlagen-Verordnungen sowie Bauordnungen der Länder
B. Allgemeine Bemerkungen
Ziel des EEG ist in erster Linie der Ausbau Erneuerbarer Energien. Hinter diesem Ziel stehen wiederum die Fragen des Klimaschutzes (Reduzierung der Treibhausgasemissionen) aber auch die Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten. Letztlich wird der Ausbau EE dafür sinnvoll sein, die Energiepreise auf lange Sicht zu stabilisieren (indem die Weltmarktpreise für fossile Energieträger keinen Einfluss mehr auf die Energiepreise im Inland haben).
Das Regelungssystem des Gesetzes basiert zum großen Teil auf den Privilegien für die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien:
- Anschluss- und Abnahmepflicht
- Förderung durch:
- Marktprämie
- Einspeisevergütung
- Mieterstromzuschlag
C. Rechtsfragen
Die o. g. Privilegien spiegeln sich in den einzelnen potenziellen Fragestellungen im EEG, die als zentrale Rechtsfragen identifiziert werden können:
- Anspruch des Anlagenbetreibers aus Anschluss an das Stromnetz, § 8 EEG
- Anspruch des Anlagenbetreibers auf Abnahme des Stroms aus der EEG-Anlage, § 11 EEG
- Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie
D. Anspruch auf Einspeisevergütung
Aus Sicht des Betreibers einer kleinen EEG-Anlage ist interessant zu wissen, ob und in welcher Höhe die Erzielung der sog. Einspeisevergütung möglich ist. Mit dieser Frage befassen sich die nachstehend genannten Punkte. Hier wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Einspeisevergütung nach dem EEG möglich ist und in welcher Höhe sie zu erwarten ist.
Der Anspruch auf Einspeisevergütung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 EEG, dies ist auch die Anspruchsgrundlage.
- nicht nur eingespeist wird, sondern auch
- rechtlich und tatsächlich angeboten wird, und zwar kaufmännisch i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 EEG
=> § 19 Abs. 4 EEG
=> § 19 Abs. 5 EEG (gilt nicht bei kleinen Anlagen)
2. Anspruch dem Umfang nach
Für kleine EEG-Anlagen, die Förderung in Form einer Einspeisevergütung erhalten wollen, entfallen die Regelungen über Ausschreibungen - diese gelten nur für größere Anlagen. Damit sind im hier einschlägigen Fall die §§ 28 - 39q EEG nicht anwendbar.
Für kleine EEG-Anlagen, die Förderung in Form einer Einspeisevergütung erhalten wollen, entfallen die Regelungen über Ausschreibungen - diese gelten nur für größere Anlagen. Damit sind im hier einschlägigen Fall die §§ 28 - 39q EEG nicht anwendbar.
Die gesetzlichen Vergütungssätze hängen in erster Linie vom sogenannten anzulegenden Wert aus den §§ 40 ff EEG ab. Insgesamt ergibt sich daraus folgender Prüfungsaufbau, wenn zu prüfen ist, welche Einspeisevergütung die zu prüfende EEG-Anlage unter 100 kW zu erwarten hat:
a. Fällt die Anlage in den Förderzeitraum
Dies war früher einfach, weil die Förderdauer strikt 20 Jahre dauerte - bei der heutigen Rechtslage (2024) ist festzustellen, dass zwischen geförderten und "ausgeförderten" Anlagen zu unterscheiden ist, und zwar nicht in dem Sinne, dass letztere keine Vergütung erhalten. Für "ausgeförderte" Anlagen ist die Vergütung schlicht anders zu berechnen.
Dies war früher einfach, weil die Förderdauer strikt 20 Jahre dauerte - bei der heutigen Rechtslage (2024) ist festzustellen, dass zwischen geförderten und "ausgeförderten" Anlagen zu unterscheiden ist, und zwar nicht in dem Sinne, dass letztere keine Vergütung erhalten. Für "ausgeförderte" Anlagen ist die Vergütung schlicht anders zu berechnen.
Demnach erhält der Betreiber einer Anlage, die in den regulären Förderzeitraum fällt, eine Vergütung, die sich aus der Berechnung
[anzulegender Wert] - [Absenkung gem. § 53 Abs. 1 EEG]
Hier ist ein Fallbeispiel zum Thema Einspeisevergütung einer kleinen PV-Anlage zu finden.
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