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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Neuregelungen im Allgeme...
1. Ergänzende Absicherung d...
2. Stärkung der Marktmechan...
3. Effiziente und anpassung...
4. Transparenz und bessere ...
C. Ergänzende Absicherung d...
1. Säule: Verlängerung der ...
2. Säule: Einführung einer ...
3. Säule: Stilllegung von B...
D. Stärkung der Marktmechan...
1. Freie Preisbildung
2. Stärkung der Bilanzkreis...
E. Effiziente und anpassung...
1. Abschaffung der vermiede...
2. Spitzenkappung bei Ntzau...
3. Öffnung des Regelenergie...
F. Weiterführende Informati...
1. Allgemeines
2. Aufsätze
B. Neuregelungen im Allgeme...
1. Ergänzende Absicherung d...
2. Stärkung der Marktmechan...
3. Effiziente und anpassung...
4. Transparenz und bessere ...
C. Ergänzende Absicherung d...
1. Säule: Verlängerung der ...
2. Säule: Einführung einer ...
3. Säule: Stilllegung von B...
D. Stärkung der Marktmechan...
1. Freie Preisbildung
2. Stärkung der Bilanzkreis...
E. Effiziente und anpassung...
1. Abschaffung der vermiede...
2. Spitzenkappung bei Ntzau...
3. Öffnung des Regelenergie...
F. Weiterführende Informati...
1. Allgemeines
2. Aufsätze
Das Strommarktgesetz
Die neuen Regelungen im Überblick
in Arbeit
A. Einleitung
Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Einige Teile des Gesetzes haben bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 Geltung erlangt. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen, welche aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, resultierte. Diese Debatte beinhaltete, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugenden Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel hervorriefen. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Ein weiterer Grund ist im „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen zu sehen.
Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation gestellt. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0.
Hier geht's zum "Grünbuch"
Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass ein Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Strommarkt weiterentwickelt werden. Hierzu beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0, bspw. "Maßnahme 8 Besondere Netzentgelte für mehr Lastflexibilität öffnen".
Das Weißbuch finden Sie hier
Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Diesem Entwurf folgte ein Weiterer am 20.1.2016. Dieser wurde am 08.07.2016 vom Bundestag beschlossen. Jener erfuhr durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen, bspw. ist eine Regfelung zur Neuregelung der vermiedenen Netzentgelten nicht mehr enthalten.
Beachte: Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die Genehmigung der europäischen Kommission zu einigen Punktendes Gesetzes, bspw. der 2 Gigawatt Netzreserve in Süddeutschland, abzuwarten.
Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den neuen Regelungen im Allgemeinen. Dem schließt sich eine ausführliche Betrachtung der Regelung zur ergänzenden Absicherung des Strommarktes an. In dem nachfolgenden Abschnitt werden die Vorgaben zur Stärkung der Marktmechanisem näher vorgestellt. Anschließend werden die Vorgaben zur effizienten und flexiblen Stromversorgung behandelt. Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz.
B. Neuregelungen im Allgemeinen
In diesem Abschnitt werden die neuen Regelungen anhand der Kernthemen des Strommarktgesetzes vorgestellt. Diese finden sich als Zielbestimmungen in § 1 Abs. 4 EnWG und als Grundsätze in § 1a EnWG wieder. Die Zielbestimmungen resultieren aus der Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt („Strommarkt 2.0“), und aus der zunehmenden Integration der europäischen Strommärkte. Gem. § 1 Abs. 4 EnWG zählt demnach zu diesen:
- die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
- die Balance von Angebot und Nachfrage nach Strom an den Strommärkten ununterbrochen zu ermöglichen, ( Vorhaltefunktion des Strommarktes)
- dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Maße eingesetzt werden, der notwendig ist, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sichergestellt ist, ( Einsatzfunktion des Strommarktes)
- den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
1. Ergänzende Absicherung des Strommarktes
Zur Sicherstellung einer langfristigen Versorgungssicherheit soll der Strommarkte ergänzend abgesichert werden. Dies erfordert ein ständiges Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage., vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EnWG.
Hierzu tragen die folgenden vier Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."
Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet diese zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonaten. Die Netzreserve ist in § 13d EnWG normiert und wird durch die NetzresV näher ausgestaltet. Diese sollte zum 31.12.2016 außer Kraft treten. Jedoch wurde diese durch Art. 6 Nr. 14 des G. v. 26.07.2016 (BGBl I 1786) über 2017 hinaus verlängert. Folglich behält diese ihre Gültigkeit. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Netzreserve enthält § 13i Abs. 3 EnWG eine dementsprechende Verordnungsermächtigung.
Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. Deren Einführung erfolgt aber erst dann, wenn nach einer Systemanalyse im Herbst deren Notwendigkeit feststeht. § 13e EnWG und § 13h EnWG enthalten hierzu die maßgeblichen Regelungen.
Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft „zu nennen. Diese ist ausführlicher in § 13g EnWG geregelt. Diese Anlagen stellen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie hier nachlesen.
Der in diesem Zusammenhang in § 13g Abs. 7 S. 2 EnWG normierte Vergütungsanspruch während der Sicherheitsbereitschaft wurde ausführlich in einem separaten Artikel, unter Punkt B. behandelt. Link zum Artikel
§ 13g Abs. 7 S. 8 EnWG räumt den Übertragungsnetzbetreibern das Recht ein die Kosten aus den Vergütungszahlungen nach den Absätzen 5 und 6, welche nach Abzug der Erlöse übrig bleiben über die Netzentgelte zu wälzen. Dies erscheint auch sachgerecht und ist damit zu begründen, dass die Endkunden zwar die sodann die Kosten tragen, doch auch eine Leistung erhalten. Dies resultiert wiederum daraus, dass die stillgelegten Braunkohlekraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft zur Absicherung des Strommarktes in Ausnahmesituationen dienen. Dies dient wiederum der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Darüber hinaus verringert sich, unter Berücksichtigung der Standorte der stillzulegenden Braunkohlekraftwerke, der Aufwand für das Stromnetz. Auch hat die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke einen eine entscheidende Reduktion von Kohlendioxid zur Folge. Hiermit wird dem Ziel gem. § 1 EnWG eine umweltverträgliche Energieversorgung sicherzustellen, Rechnung getragen. Durch § 13g Abs. 7 S. 10 EnWG wird zudem auf die Vorgaben zur Wälzung in der Kapazitätsreserve verwiesen. § 13g Abs. 8 EnWG enthält zeitliche und mengenbezogene Vorgaben zum Monitoring hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Als vierte Säule dienen die in § 13k EnWG geregelten Netzstabilitätsanlagen.
2. Stärkung der Marktmechanismen
Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und § 1a Abs. 1 S. 2 EnWG. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."
Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Diesbezüglich ist es gem. § 13 Abs. 5 S. 2 EnWG für die Übertragungsnetzbetreiber möglich auch in Situationen hoher Knappheit, in denen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG vornehmen müssen, Bilanzkreise abzurechnen.
3. Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom
Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. § 11 Abs. 2 S. 1 EnWG möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (Spitzenkappung). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. § 12b Abs. 1 S. 3 EnWG bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Entschädigungsvorschriften wie auch die Abschaltreihenfolge nach dem Praxisleitfaden des BDEW/VKU.
Volltext zum Praxis-Leitfaden für unter- stützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern Kommunikations- und Anwendungs-Leitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung gem. §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 14 Abs. 1c EnWG vom 12. Oktober 2012
Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum Strommarktgesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte verabschiedet werden.
Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Regelenergiemärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. § 111e EnWG. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält § 111f EnWG eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. § 1a Abs. 5 EnWG. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.
4. Transparenz und bessere Integration in den europäischen Strommarkt
Zudem soll gem. § 1a Abs. 5 EnWG die Transparenz im Strommarkt erhöht werden. Hierzu wurden folgende Berichtspflichten in folgenden Gesetzen aufgenommen:
• § 53 GWB
• § 63 Abs. 3a EnWG
Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in § 1a Abs. 6 S. 1 EnWG. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.
C. Ergänzende Absicherung des Strommarktes
1. Säule: Verlängerung der Netzreserve
2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve
3. Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
D. Stärkung der Marktmechanismen
1. Freie Preisbildung
Wie bereits oben erwähnt soll die Preisbildung am Strommarkt frei bleiben. Dieses Ziel wird durch § 1a Abs. 1 S. 2 EnWG umgesetzt. Hiermit wird seitens der Bundesregierung der Zweck verfolgt, die Planungs-und Investitionssicherheit für Stromgroßhändler zu erhöhen. Jedoch ist es fraglich, ob dies mit der Regelung erreicht werden kann. Ein erste Frage ergibt sich im Hinblick auf die Folge dieser Regelung.
2. Stärkung der Bilanzkreistreue
Neben dem Erhalt der freien Preisbildung stellt die Bilanztreue einen wesentlichen Punkt bei der Versorgungssicherheit im weiterentwickelten Strommarkt da. Hierzu soll das Ausgleichssystem in der Form angeglichen werden, dass die Motivation der Bilanzkreisverantwortlichen verstärkt wird. Zu diesem Zweck hat die BNetzA schon in 2015 einen Diskussionsvorgang mit den Verbänden gestartet. Auf dessen Grundlage wird die BNetzA ein Festlegungsverfahren starten. Hierfür enthält nunmehr § Abs. 1 StromNZV ein Verweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Nr. 27a StromNZV. Hierdurch ist es seitens der BNetzA möglich eine Festlegung zu treffen, dass die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, über die Ausgleichsenergie abgerechnet werden.
Näheres zur Ausgleichsenergie ist in folgenden Artikel: Ausgleichsenergie nachzulesen.
Hiermit wird eine stärkere verursachungsgerechte Kostenaufteilung bezweckt. Gleichzeitig wird die Attraktivität der Bilanzkreistreue hierdurch gestärkt.
Darüber hinaus ist normiert § 33 Abs. 1 KapResV, dass die Bilanzkreisverantwortlichen beim Abruf der Kapazitätsreserve gem. § 27 KapResV Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Abs. 2 StromNZV zu berücksichtigen haben. Entsprechend § 8 Abs. 2 StromNZV hat die Abrechnung für jede Viertelstunde zu erfolgen. Auch ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13 Abs. 5 S. 2 EnWG verpflichtet seinen Bilanzkreis abzurechnen, wenn dieser Notfallmaßnahmen gem. § 13 Abs. 2 EnWG durchführt, bspw. Abriegelung eines konventionellen Kraftwerks.
Dieser Regelung kommt klarstellender Charakter zu, dass auch bei großen Knappheiten die Pflicht zur Abrechnung der Bilanzkreise bestehen bleibt. Somit bekräftigt diese Regelung den Grundsatz, dass Bilanzkreisabweichungen auch bei Ergreifen von Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG der Übertragungsnetzbetreiber abzurechnen sind. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass bereits die frühere Regelung des § 13 Abs. 4 S. 1 EnWG, jetzt § 13 Abs. 5 S. 1 EnWG, nach der die Leistungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber teilweise oder komplett bis zur Beseitigung der Knappheit ruht, so verstanden wurde, dass die Pflichten, welche aus der Bilanzkreisverantwortung resultieren, nicht oder zumindest nicht komplett entfallen.
E. Effiziente und anpassungsfähig Versorgung mit Strom
1. Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte
2. Spitzenkappung bei Ntzausbauplanung
3. Öffnung des Regelenergiemarktes
F. Weiterführende Informationen
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