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Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"
in Arbeit
Dieser Artikel beschäftigt sich näher mit der Thematik der Stillegung von Braunkohlekraftwerken und deren Funktion in der Sicherheitsbereitschaft. Einen ersten Überbli8ck hierzu finden Sie beim Artikel zum Strommarktgesetz unter Punkt B. 1. Nachfolgend wird der Zeitplan für die Stilllegung gem. § 13g abs. 1 S. 1 EnWG dargestellt. Dem schließt sich der Schwerpunkt des Artikels an. Dieser befasst sich mit einer möglichen Prüfung des Vergütungsanspruches des Betreibers während der Sicherheitsbereitschaft. Hieran anschließend folgt zu diesem Vergütungsanspruch ein Fallbeispiel. Im Abschnitt D. findet sich sodann ein Exkurs zur Stillegung von Anlagen gem. § 13b EnWG.
A. Zeitplan
Nach § 13g Abs. 1 S. 1 EnWG erfolgt zunächst eine vorläufige Stilllegung von Braunekohlekraftwerken (stillzulegende Anlagen) zu bestimmten Kalendertagen. Diese stellen sich wie folgt da:
Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus ist ab 1. Oktober 2016 vorläufig stillgelegt
Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
- Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:
- Block E des Kraftwerks Niederaußem,
- Block F des Kraftwerks Niederaußem und
- Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:
- Block C des Kraftwerks Neurath und
- Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Jene Anlagen dürfen gem. § 13g Abs. 1 S. 2 EnWG, ab den Kalendertag der vorläufigen Stilllegung, für vier Jahre nicht endgültig stilllgelegt werden. Diese dürfen erst danach endgültig stillgelegt werden. Für den Zeitzraum von vier Jahren wechseln diese Anlagen in die Sicherheitsbereitschaft. Dies lässt sich aus dem Wortlaut des § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG ablesen. In diesem heißt es :"Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung[...]". Hiervon abweichend normiert § 13g Abs. 6 EnWG die Möglichkeit, die stillzulegende Anlage während der Dauer der Sicherheitsbereitschaft vorzeitig endgültig abzuschalten.
Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Anforderung durch die Übertragungsnetzbetreiber möglich. Dies aber nur dann, wenn es hierdurch möglich ist eine Gefährdung bzw. Störung der Sicherheit bzw. Zuverlässigkeit des Stromversorgungsnetzes zu beheben und den notwendigen Strombedarf deckt. Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber die zeitlichen Vorgaben gem. § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG zu beachten.
B. Vergütungsanspruch des Betreibers in der Sicherheitsbereitschaft gem. § 13g Abs. 5 EnWG i.V.m. § 13 Abs. 7 S. 2 EnWG
1. Anforderungen dem Grunde nach
Der Betreiber der stillzulegenden Anlage hat im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft dann einen Anspruch auf Vergütung gem. § 13g Abs. 5 oder 6 i. V.m. § 13g Abs. 7 EnWG, wenn:
- Betreiber der stillzulegenden Anlage
- richtiger Anspruchsgegner: Übertragungsnetzbetreiber
- Besondere Anfordergen gem. § 13g EnWG
- kein Ausschluss des Anspruchs gem. § 13g Abs. 4 EnWG
a. Besondere Anfordergen gem. § 13g EnWG
Neben dem Betreiber der stillzulegenden Anlage und dem richtigen Anspruchsgegner besteht ein Vergütungsanspruch nur dann, wenn die besonderen Anforderungen gem. § 13g EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn:
- seitens des Übertragungsnetzbetreibers eine Anforderung gegenüber dem Betreiber erfolgt ist formelle Anforderung und
- der Betreiber die Anforderungen gem. § 13g Abs. 3 S. 1 EnWG erfüllt hat
Neben der Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV hat der Betreiber gem. § 13g Abs. 3 EnWG sicherzustellen, dass:
- die stillzulegende Anlage nach Vorwarnung des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit ist und
- es möglich ist, dass die stillzulegenden Anlagen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann
Das Vorliegen dieser Anforderungen hat der Betreiber vor dem Beginn der Sicherheitsbereitschaft dem verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13g Abs. 3 S. 2 EnWG nachzuweisen.
b. kein Auschluss des Anspruchs gem. § 13g Abs. 4 EnWG
Zudem darf für den Vergütungsanspruch kein Ausschlussgrund vorliegen.Gem. § 13g Abs. 4 S. 1 EnWG darf die stillzulegende Anlage nur bei einer Anordnung gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG, also im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft, Strom erzeugen. Auch ist die Stromerzeugung im Fall eines mit dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts zulässig. Der hierbei erzeugte Strom muss sodann in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Auch ist dieser in den Bilanzkreis des verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aufzunehmen. Ebenso wie dem Betreiber ist es auch dem Übertragungsnetzbetreiber nicht gestattet den Strom zu vermarkten.
Durch die Verwendung des Wortes "nur" wird deutlich, dass
- Stromerzeugung oder
- Eigenversorgung oder
- der Einsatz in der Netz-oder Kapazitätsreserve
nicht mehr zulässig ist.
2. Berechnung der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung wird gem. § 13g Abs. 7 S.1 EnWG durch die BNetzA ermittelt. Zu diesem Zweck ist gem. § 13g Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. Anlage zum EnWG, die dort enthaltene Formel anzuwenden. Die Vergütung wird jährlich im Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen.
C. Fallbeispiel
D. Exkurs: Stillegung von Anlagen gem. § 13b EnWG
1. Allgemeines
2. Anforderungen
3. Vergütung gem. § 13c EnWG
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CategoryEnergierecht
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