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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 3
von Iris Kneißl
3 Rechtsrahmen der autarken Stromversorgung
Das Recht der Stromversorgung besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Den allgemeinen Rechtsrahmen für die Stromversorgung bildet das Energiewirtschaftsgesetz, welches die allge- meine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie den Netzzugang und die Netznutzung regelt. Darauf gründend wurden beispielsweise die Stromnetzentgeltverordnung[132] sowie die Stromnetzzugangsverordnung[133] erlassen. Weiter existieren auch auf europäischer Ebene zahlreiche Richtlinien[134] und Verordnungen zur Schaffung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Elektrizitätsbinnenmarktes.[135] Diese können auch bei Auslegungsschwierigkeiten herangezogen werden.
Den Rechtsrahmen für die autarke Stromversorgung mit erneuerbaren Energien bildet mitunter das aktuelle EEG[136] 2014, auf das nachfolgend näher eingegangen wird. Auch die Vorschriften zur Speicherung des EEG-Stroms, welche zunehmend an Bedeutung gewinnen, werden in diesem Kapitel behandelt.[137]
Das KWKG beinhaltet ebenfalls spezielle Vorschriften zur autarken Stromversorgung aus KWK. Wie in Kapitel 2.2.6 bereits erläutert, können jedoch auch Motorheizkraftwerke mit Biogas betrieben werden, wodurch sie unter die Regelungen des EEG fallen. Da sich diese Masterarbeit lediglich auf die Nutzung von erneuerbaren Energien zur autarken Stromerzeugung bezieht, wird daher nicht näher auf die Vorschriften des KWKG zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen eingegangen.
3.1 Zweck des EEG: Förderung erneuerbarer Energien
Zweck des EEG ist nach § 1 I EEG „... insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, [...] fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.[138] Langfristiges Ziel des EEG ist es, den Bruttostrom- verbrauch zu mindestens 80 % durch Strom aus erneuerbaren Energien zu decken.[139]
Die Bundesregierung fördert den Ausbau der erneuerbaren Energien, da sie Vorteile gegenüber der Stromerzeugung durch fossile Brennstoffe haben. Sie sind im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen unbegrenzt verfügbar und können so die Abhängigkeit der Stromversorgung von diesen Brennstoffen vermindern. Außerdem tragen sie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei und hinterlassen auch am Ende ihrer Lebensdauer keinerlei Altlasten.[140]
Daher wird bereits seit 1990 die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland finanziell gefördert. Das damals gültige Stromeinspeisungsgesetz[141] regelte die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Diese zahlten für den Strom einen fixen Vergütungssatz. Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Jahr 2000 durch Inkrafttreten des EEG abgelöst, welches seitdem zahlreich novelliert wurde – zuletzt im Jahr 2014.[142]
Die Förderung der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung erfolgt ins- besondere dadurch, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 8 I 1 EEG unverzüglich vorrangig an das Netz des örtlichen Netzbetreibers anzuschließen.[143] Außerdem muss der Netzbetreiber den Strom aus dieser Anlage laut § 11 I 1 EEG „unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.“
Der Anlagenbetreiber hat gegen den Netzbetreiber nach § 19 I EEG einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde, die auf die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres beschränkt ist. Hier hat der Anlagenbetreiber die Wahl zwischen einer fixen Einspeisevergütung nach §§ 37, § 38 EEG, oder der Marktprämie nach § 34 EEG, wenn er den Strom aus erneuerbaren Energien direkt an der Strombörse handelt. Die Marktprämie liefert einen Anreiz für Grünstromerzeuger, ihren Strom bedarfsgerecht an der Börse zu verkaufen, die nach Ende der Förderdauer als einziger Handelspunkt zur Verfügung steht. Die Differenz zur fixen Einspeisevergütung wird ihnen in Form der Marktprämie ausgezahlt, sodass keine Schlechterstellung gegenüber der fixen Einspeisevergütung vorliegt.[144]
Durch die letzte EEG-Novelle im Jahre 2014 wurde die eben genannte Direktvermarktung gemäß § 2 II EEG schrittweise zum Grundsatz der Vermarktung von EEG-Strom.[145] Weiterhin soll sich die Vergütung für die meisten Technologien ab 2017 im Wege von Auktionsmodellen bestimmen.[146]
Die jeweilige Förderhöhe der in § 5 Nr. 14 EEG genannten erneuerbaren Energien – Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geother- mie und Biomasse – ist in den §§ 40 ff. EEG festgelegt und ist weitaus geringer als der Preis für einen Fremdbezug, weshalb sich ein hoher Eigenver- brauch aus der Stromerzeugungsanlage finanziell lohnt. Die Kosten, die durch die gezahlten Vergütungen an die Anlagenbetreiber entstehen, werden seit dem Jahr 2000 durch die EEG-Umlage auf den Strompreis aller Letztverbraucher aufgeschlagen und somit von ihnen finanziert.[147] Der Fördermechanismus basiert auf einem mehrstufigen Ausgleichsmechanismus, dessen Rechtsrahmen das EEG sowie die Ausgleichsmechanismusverordnung[148] darstellt.[149]
Abbildung folgt
Abbildung 6: Ausgleichsmechanismus der EEG-Umlage
Auf der ersten Stufe haben Anlagenbetreiber von Stromerzeugungsanla- gen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, gegenüber ihrem Netzbetreiber einen Anspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung des eingespeisten EEG-Stroms.[150]
Der Netzbetreiber liefert den EEG-Strom dann weiter an den ihnen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Dieser erstattet dem Netzbetreiber die gezahlte EEG-Vergütung (zweite Stufe).[151]
Danach folgt auf dritter Stufe der horizontale Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern untereinander. Der jeweils abgenommene und vergütete Strom wird so zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen, dass jeder von ihnen ungefähr die gleiche Last zu tragen hat.[152]
Die Übertragungsnetzbetreiber vertreiben den EEG-Strom auf der vierten Stufe dann vollständig an einer Strombörse, beispielsweise der „European Energy Exchange“ in Leipzig. Dort wird der grüne Strom zu gewöhnlichem Graustrom. Bei der Vermarktung des EEG-Stroms sind die Übertragungs- netzbetreiber zur bestmöglichen Vermarktung verpflichtet und dürfen keine Spekulationsgeschäfte eingehen.[153]
Als fünfte Stufe bilden die Übertragungsnetzbetreiber die bundesweit einheitliche EEG-Umlage gemäß § 60 I 1 EEG. Diese besteht aus der Differenz der Verkaufserlöse an der Strombörse und den geleisteten Zahlungen an die Netzbetreiber auf Stufe zwei. Diese EEG-Umlage wird den Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den Übertragungsnetzbetreibern in Rechnung gestellt. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen beschaffen ihre benötigten Strommengen vollständig am Markt und zahlen an die Übertra- gungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für jede an Letztverbraucher gelieferte Strommenge.[154]
Auf der sechsten und letzten Stufe gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die gezahlte EEG-Umlage an den Letztverbraucher über die Stromrechnung weiter. Diese Stufe unterliegt keiner rechtlichen Regelung durch das EEG.
Wie sich die Höhe der EEG-Umlage seit deren Einführung entwickelt hat, zeigt die nachfolgende Grafik:
Abbildung folgt
Abbildung 7: Entwicklung der EEG-Umlage in Deutschland von 2000 bis 2015
Hier wird deutlich, dass die EEG-Umlage seit ihrer Einführung um das 32-fache gestiegen ist. Sie stellt damit einen erheblichen Faktor der steigenden Strompreise der letzten Jahre dar. Für Haushaltskunden lag ihr Anteil am Strompreis im Jahr 2014 bei 21,4 %. Der Strompreis für die Industrie bestand sogar zu circa 40 % aus der EEG-Umlage.[155]
Die Höhe der EEG-Umlage wird jährlich von den vier Übertragungsnetzbetreibern berechnet und zum 15. Oktober für das folgende Jahr veröffentlicht, nachdem sie von der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde geprüft wurde. Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen Prognosen zu ihren Ausgaben und Einnahmen, in die sie die gesetzlichen Vorschriften des EEG und der AusglMechV mit einbeziehen. Auch der jeweils aktuelle Stand des EEG- Kontos[156] fließt in die Berechnungen mit ein.[157]
3.2 Prinzip der Eigenversorgung im liberalisierten Strommarkt
Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Bürger die Möglichkeit, sich mit den verschiedensten Dingen autark zu versorgen. Sei es beispielsweise mit Obst, Gemüse oder Fleisch. Dieser Grundsatz kann daher auch bei der Stromversorgung durch eine eigene Stromerzeugungsanlage zur autarken Stromversorgung angenommen werden. Soweit der selbst erzeugte Strom auch zur eigenen Stromversorgung genutzt wird, muss keine der Ebenen der Stromwirtschaft in Anspruch genommen werden.
Bis zur letzten Novellierung des EEG im August 2014 war es die Regel, dass selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom von dem EEG-Umlagemechanismus befreit war.[158] Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage war auf Liefersachverhalte beschränkt und trat damit nur ein, wenn ein Letztverbraucher von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom beliefert wurde. Bei der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommenge fehlte es jedoch an einem Lieferverhältnis – der Eigenversorger war nicht Abnehmer eines Dritten. Insoweit war der Anwendungsbereich der EEG-Umlage bei Sachverhalten, die die Eigenversorgung mit Strom betrafen, nicht eröff- net. Diese Strommengen waren vom Ausgleichsmechanismus ausgenom- men.[159]
Dieses sogenannte Eigenstromprivileg betraf jedoch sehr große Strommengenrund 20 % des von der deutschen Industrie verbrauchten Stroms. Daher wurden die Stimmen immer lauter, das Eigenstromprivileg abzuschaffen oder einzuschränken, um alle Stromverbraucher zur Finanzierung der Energiewende in die Pflicht zu nehmen. Denn durch die Umlagebefreiung von Eigenversorgern mussten die übrigen Letztverbraucher, die nicht vom Eigenstromprivileg profitieren konnten, eine entsprechend höhere EEG-Umlage zahlen.[160]
Der Bundesgerichtshof[161] legte die gleiche Behandlung aller Stromverbraucher als Grundsatz des EEG in zwei Entscheidungen ausdrücklich fest. Demnach sollte jeder Letztverbraucher an den Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien angemessen beteiligt werden. Auch die Europäische Kommission sah in der Privilegierung des selbst erzeugten und selbst verbrauchten Stroms einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daher war das Eigenstromprivileg auch aus beihilferechtlicher Sicht stark umstritten.[162] Die Europäische Kommission forderte deshalb eine diskriminierungsfreie Beteiligung aller Letztverbraucher zur Finanzierung des EEG-Systems. Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz sollten nur sehr eng begrenzt werden.[163]
Mit der Novelle des EEG im August 2014 werden daher nun alle Stromver- braucher in adäquater Weise an den Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien beteiligt.[164] Nach § 61 I EEG können die Übertragungsnetzbetreiber nunmehr von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung aus neuen Anlagen die EEG-Umlage verlangen, was die Aufhebung des Eigenstromprivilegs bedeutet. § 61 EEG stellt damit eine grundsätzliche Änderung der bisherigen Systematik der Finanzierung der EEG-Kosten dar. Es existieren jedoch diverse Bestandsschutzregeln, die Bestandsanlagen weiterhin vom bundesweiten Ausgleichsmechanismus freistellen.
Der Regierungsentwurf zum EEG 2014 begründet diesen Systemwandel da- mit, dass auch Eigenversorger, die sich nicht vollständig autark versorgen, auf das Energieversorgungssystem der Stromwirtschaft angewiesen sind. Denn in Zeiten, in denen ihre Stromerzeugungsanlage nicht ausreichend Strom produziert und der persönliche Bedarf die erzeugte Strommenge übersteigt, muss Strom aus dem öffentlichen Stromnetz zugekauft werden. Außerdem wird mit den Einnahmen aus dem EEG auch die technische Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien finanziert. Von diesen weiterentwickelten und verbesserten Anlagen profitieren die Anlagenbetreiber. Insoweit gilt auch hier das Verursacherprinzip des EEG. Daher sollen auch diese Stromerzeugungsanlagen, zumindest mit einer verringer- ten EEG-Umlage, einen Beitrag zu den Kosten des Fördersystems des EEG leisten und sich an der Lernkurve beteiligen.[165]
Die Pflicht zur Zahlung der vollen EEG-Umlage trifft insbesondere neue Stromerzeugungsanlagen, die mit fossilen Primärenergieträgern betrieben werden. Da sie keinen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz leisten und nicht zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, besteht kein Grund, sie gegenüber einem Fremdbezug von Strom zu begünstigen.[166]
Für neue Stromerzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben werden sowie für hocheffiziente KWK-Anlagen, enthält § 61 EEG in seinen Absätzen 1 und 2 Reduzierungs- und Befreiungstatbestände. Die Absätze 3 und 4 beinhalten Regelungen zu Bestandsanlagen.
Somit enthält auch das neue EEG trotz seines Systemwechsels – auch Eigenversorger in den bundesweiten Ausgleich einzubeziehen – durch die Vergünstigungen in § 61 EEG noch Anreize zur Eigenversorgung. Eine rechtlich einwandfrei umgesetzte Eigenversorgung birgt daher auch weiterhin große Einsparpotenziale bei den Stromkosten für Unternehmen. Denn die EEG-Umlage macht – wie oben bereits erwähnt – einen großen Anteil an der Stromrechnung aus.[167]
3.3 Eigenversorgung nach dem aktuellen EEG 2014
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass als Eigenversorger diejenigen natürlichen und juristischen Personen bezeichnet werden, die Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.[168] Durch diese wechselbezügliche Ausgestaltung der Begriffe Eigenversorgung und Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat der Gesetzgeber erreicht, dass jede verbrauchte Strommenge erfasst wird. Sie wird entweder der Eigenversorgung oder der Lieferung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zugerechnet. Verbrauchter Strom kann weder beiden, noch keiner der beiden Kategorien zugeordnet werden, wodurch eine lückenlose Erfassung jeder verbrauchten Strommenge sichergestellt wird.[169]
Für Stromlieferungen durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen fällt immer die 100%ige EEG-Umlage nach § 60 EEG an, wogegen bei der Eigenversorgung die Möglichkeit einer Reduktion beziehungsweise Befreiung nach § 61 EEG möglich ist.[170]
Der Begriff „Eigenversorgung“ wurde erstmals mit der Novelle im Jahr 2014 im EEG legaldefiniert.[171] Daher findet die nachfolgende Definition auch nur auf neue Stromerzeugungsanlagen Anwendung. Bestandsanlagen werden noch nach den alten Voraussetzungen für die Eigenversorgung bewertet und sind in § 61 III und IV EEG geregelt.[172]
§ 5 Nr. 12 EEG definiert den Begriff der Eigenversorgung als den
„Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Strom- erzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromer- zeugungsanlage selbst betreibt.“
3.3.1 Voraussetzungen der Eigenversorgung
Aus der Legaldefinition der Eigenversorgung in § 5 Nr. 12 EEG ergeben sich drei Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen, um eine Eigenversorgung nach dem EEG 2014 für neue Stromerzeugungsanlagen bejahen zu können:[173]
- Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher,
- Vorliegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch,
- Nichtdurchleitung des Stroms durch ein Netz der allgemeinen Versor- gung.
Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen führt dazu, dass eine Eigenversorgung nach dem EEG 2014 nicht bejaht und damit auch die Privilegien nicht in Anspruch genommen werden können. Sie wird dann vielmehr als Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens behandelt. Dabei führt die Einstufung als Lieferung an einen Dritten zur vollen Belastung mit der EEG-Umlage.[174]
Nach § 37 III 2 EEG 2012 war die Eigenversorgung bereits dann privilegiert, wenn die beiden letztgenannten Voraussetzungen alternativ vorlagen. So- fern der selbst erzeugte Strom durch ein Netz durchgeleitet wurde, musste er zumindest im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden.[175] Dass die Nichtdurchleitung nunmehr kumulativ mit dem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang vorliegen muss, stellt somit eine Verschärfung der Voraussetzungen der Eigenversorgung im Vergleich zum EEG 2012 dar. Die Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher hingegen musste bereits vor der Novellierung des EEG nach § 37 III 2 EEG 2012 gegeben sein.[176]
3.3.1.1 Personengleichheit
Für das Vorliegen einer Eigenversorgung muss dieselbe natürliche oder juristische Person die Anlage zur Erzeugung von Strom selbst betreiben und den erzeugten Strom auch selbst verbrauchen.[177] Es muss also derselbe Rechtsträger, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, sich mit dem daraus erzeugten Strom selbst versorgen. Es muss Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher vorliegen.[178]
Anlagenbetreiber ist gemäß § 5 Nr. 2 EEG „wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt“.[179]
Die Begriffsdefinition stellt klar, dass es hier eben nicht auf das Eigentum an der Stromerzeugungsanlage ankommt. Vielmehr ist darauf abzustellen, wer bestimmenden Einfluss auf die Stromerzeugungsanlage hat und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt.[180] Das wirtschaftliche Risiko trägt derjenige, der über die Brennstoffkosten hinaus auch die Kosten für die Instandhaltung sowie das Risiko eines Totalausfalls der Anlage trägt und für die Produktion, Absatz und Vermarktung des erzeugten Stroms verantwortlich ist. Ein weiteres Kriterium kann das Tragen des Qualitäts- und Preisrisikos sein. Auch spielt der bestimmende Einfluss, die sogenannte Sachherrschaft, auf die Anlage eine entscheidende Rolle. Der Einsatz eines technischen Betriebsführers für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage steht der Einstufung als Anlagenbetreiber nicht entgegen, solange der Betreiber der Anlage weiterhin die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs trägt.[181]
Unproblematisch stellt sich dieses Kriterium dann dar, wenn beispielsweise der Eigentümer eines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach installieren lässt. Er verbraucht den produzierten Strom der Photovoltaikanlage in seinem Haus selbst, zahlt etwaige anfallende Reparaturen und kümmert sich um den Betrieb der Photovoltaikanlage. Der Hauseigentümer ist somit Anlagenbetreiber und Stromverbraucher zugleich. Das Tatbestandsmerkmal der Personenidentität kann daher bejaht werden.[182]
Auch wenn der Hauseigentümer eingetragener Kaufmann ist und beispiels- weise seine im Haus gelegenen Geschäftsräume mit dem selbst produzier- ten Strom versorgt, wird die Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher zu bejahen sein, da es sich immer noch um das glei- che Rechtssubjekt handelt.[183]
Bei Unternehmen mit Konzernstruktur kann das Tatbestandsmerkmal der Personenidentität jedoch zu Konflikten führen. Wird beispielsweise eine Konzerntochter von einer Eigenversorgungsanlage der Konzernmutter mit Strom versorgt, erfüllen sie die Voraussetzung der Personengleichheit nicht. Anlagenbetreiber ist die Konzernmutter, während die Konzerntochter den erzeugten Strom verbraucht. Somit treten zwei rechtlich selbstständige Unternehmen als Anlagenbetreiber und Letztverbraucher auf. Da bei der Qualifikation als Anlagenbetreiber auf das Tragen des wirtschaftlichen Risikos abgestellt wird und gerade die Aufteilung eines Konzerns in verschiedene rechtlich selbstständige Unternehmen der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos dient, können sich die einzelnen Unternehmen hier eben nicht auf die Verbindung der Unternehmensteile berufen.[184] Wird also der Strom zwischen juristisch selbstständigen Unternehmen weiterveräußert, besteht eben keine Eigenversorgung, da es am Tatbestandsmerkmal der Personenidentität fehlt. Es handelt sich vielmehr insoweit um eine Elektrizitätslieferung.[185] Es wäre daher darauf zu achten, dass entweder die Konzerntochter eine eigene Eigenversorgungsanlage betreibt.
Alternativ kann die Konzerntochter die Stromerzeugungsanlage auch von der Konzernmutter pachten, denn da das Eigentum an der Stromerzeugungsanlage nicht Voraussetzung für die Erfüllung der Personenidentität ist, kann die Eigenversorgung auch durch sogenannte Anlagenpachtmodelle erfolgen.[186] Bei einer Anlagenpacht überlässt der Verpächter dem Pächter eine Stromerzeugungsanlage zur Nutzung. Eigentümer bleibt weiterhin der Verpächter. Für die Überlassung des Nutzungsrechtes erhält der Verpächter vom Pächter eine Pachtzahlung. Der Pächter hat bei diesem Modell den Vorteil, dass er sich nicht um die Finanzierung der Anlage kümmern muss, wodurch die Anfangsinvestitionen für ihn wegfallen. Das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs sowie die Sachherrschaft an der Stromerzeugungsanlage werden beim Anlagenpachtmodell vollständig auf den Pächter übertragen.
Dies muss zwingend erfolgen, damit eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher zum Zwecke der Eigenversorgung bejaht werden kann. Pachtverträge, die die Eigenschaft als Betreiber lediglich „auf dem Papier“, jedoch nicht real übertragen, können daher nicht zur Eigenversorgung genutzt werden.[187]
Die starke Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Pächter geht häufig mit dem Ausschluss der Haftung des Verpächters für Mängel an dem Pachtgegenstand einher. Für den Verpächter steht bei Anlagenpachtmodellen vielfach nicht die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund, sondern die gesicherte Amortisation der Investitionskosten. Solche Verträge können auf- grund ihrer Finanzierungsfunktion daher als Finanzierungsleasingverträge eingestuft werden. Diese bedürfen jedoch der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).[188]
Anfang diesen Jahres stufte die BaFin das Anlagenpachtmodell einer Photovoltaikanlage als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ein. Das maßgebliche Kriterium zur Einstufung als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ist das Tragen des Investitionsrisikos durch den Leasingnehmer. Soll ein Finanzierungsleasing vermieden werden, ist es daher erforderlich, dass das Investitionsrisiko beim Verpächter verbleibt, der die Anlage im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft.[189]
Fehlt die Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz[190] für das Finanzie- rungsleasing, kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbe- triebs anordnen. Auch kann es in einem solchen Fall zu strafrechtlichen Fol- gen kommen. Rechtssicher kann ein Anlagenpachtmodell dann umgesetzt werden, wenn ein Negativtestat beziehungsweise eine Erlaubnis seitens der BaFin für den individuellen Pachtvertrag vorliegt.
Bei einem Anlagenpachtmodell zwischen Konzernunternehmen ist außer- dem auf die Höhe des Pachtzinses zu achten. Dieser darf weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung beziehungsweise eine verdeckte Einlage zu vermeiden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei zu hohem Pachtzins wird außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet und versteuert. Eine verdeckte Einlage hingegen wird außerbilanziell abgezogen.[191]
Der Anlagenbetreiber der Stromerzeugungsanlage muss den erzeugten Strom auch selbst verbrauchen. Verbrauch bedeutet, „dass die Energie zur Deckung des eigenen Bedarfs verwendet wird.“[192] Ein Verkauf beziehungs- weise eine Weitergabe des erzeugten Stroms an Dritte stellt somit keine Eigenversorgung dar. Es handelt sich dann um eine Stromlieferung, die zu 100 % EEG-umlagepflichtig ist. Verbraucht der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom teilweise selbst und speist überschüssigen Strom in das öffentliche Stromnetz ein, so fällt lediglich die selbst verbrauchte Strommenge aus der Stromerzeugungsanlage unter die Eigenversorgung.[193]
3.3.1.2 Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
Neben der Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromver- braucher muss der Strom in „unmittelbarem räumlichem Zusammenhang“ zur Stromerzeugungsanlage verbraucht werden.[195]
Die Unmittelbarkeit wurde erst mit der Novellierung des EEG im August 2014 neu hinzugefügt. Die alte Regelung zur Eigenversorgung im EEG 2012 spricht insoweit lediglich von einem „räumlichen Zusammenhang“.[195]
Auf eine Definition beziehungsweise Erklärung des Begriffs des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ hat der Gesetzgeber im EEG 2014 verzichtet. Auch das EEG 2012 enthielt keinerlei Definition des „räumlichen Zusammenhangs“. Bis zu welcher Entfernung von einem „räumlichen“ beziehungsweise einem „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ die Rede ist, kann damit aus dem Gesetzeswortlaut nicht hergeleitet werden. Es handelt sich somit bei dieser Begrifflichkeit um einen unbestimmten Rechtsbe- griff, welcher der Auslegung bedarf.[196]
Die Gesetzesbegründung zum EEG 2014 verweist zur Definition der Ei- genversorgung auf § 58 II 3 und VI des Regierungsentwurfs[197]. Neue Anforderungen an die Voraussetzungen zur Eigenversorgung im Vergleich zum Regierungsentwurf enthält § 5 Nr. 12 EEG demnach nicht.[198] § 58 des Regierungsentwurfs enthielt in Absatz 2 Regelungen, wann die EEG-Umlage entfällt und fordert in seinem Satz 3 einen „räumlichen Zusammenhang“ zwischen der Stromerzeugungsanlage und dem Verbrauch des Stroms. Diese Regelung entsprach der Regelung für die Eigenversorgungsanlagen nach § 37 EEG 2012.[199] § 58 VI des Regierungsentwurfes hingegen forderte eine „unmittelbare räumliche Nähe“, um eine Reduzierung der EEG-Umlage geltend machen zu können. In der Begründung wurde dann jedoch nicht mehr auf die Anforderung der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ eingegangen.[200]
Der Gesetzgeber hat in seiner Neufassung des § 5 Nr. 12 EEG jedoch kei- nen der beiden Begrifflichkeiten aus § 58 des Regierungsentwurfs benutzt. Daher ist insoweit unklar, ob es sich bei dem Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ um eine redaktionelle Änderung oder einen Übertragungsfehler des Gesetzgebers handelt. Auch besteht die Möglichkeit, dass er den Begriff des „räumlichen Zusammenhangs“ mit der Unmittelbarkeit qualifizieren wollte. Ebenso kann es sich um ein tatsächliches zu- sätzliches Kriterium handeln.[201] Daher stellt sich nun die Frage, ob die Un- mittelbarkeit eine weitere Einschränkung der Voraussetzungen der Ei- genversorgung im Vergleich zum EEG 2012 darstellt und falls dies zu beja- hen ist, wie weit diese Einschränkung reicht.
[132] Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2225)
[133] Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2243).
[134] Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinien wurden bereits in Kapitel 2.1.1 dieser Arbeit näher besprochen.
[135] Eine Aufzählung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Energiemarkt siehe: http://www.beckerbuettnerheld.de/de/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/.
[136] Mit der Bezeichnung EEG ist nachfolgend immer das aktuelle EEG 2014 gemeint. Soll- ten ältere Fassung maßgeblich sein, wird dies durch das Hinzufügen der jeweiligen Jahreszahl kenntlich gemacht.
[137] Sailer, NVwZ 2011, 718, 721.
[138] Zur Konkretisierung dieser Zielbestimmung legt § 1 II 2 EEG konkrete quantitativ bezif- ferte Ausbauziele fest.
[139] § 1 II 1 EEG.
[140] Krisp, Der deutsche Strommarkt in Europa, S. 184; WeltN24 GmbH, Das sind die
Nachteile und Vorteile von Ökostrom, www.welt.de; Agentur für Erneuerbare Energien
e. V., Erneuerbare Energien, www.unendlich-viel-energie.de.
[141] Gesetz über die Einspeisung vom Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche
Netz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2633)
[142] Zum Stromeinspeisungsgesetz und den Novellierungen des EEG im Jahre 2004, 2009,
2012, 2014, siehe: BMWi, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, www.erneuerbare-energien.de.
[143] Zu den Kosten des Netzanschlusses siehe § 16 I, II EEG.
[144] Next Kraftwerke GmbH, Direktvermarktung, www.next-kraftwerke.de; EnergieAgentur
NRW GmbH, Das neue EEG 2014 – Was ändert sich?, www.energiedialog.nrw.de; BMWi, Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012), www.erneuerbare-energien.de.
[145] Für Neuanlagen gilt eine verpflichtende Direktvermarktung, wenn die installierte Leis- tung 500 kW übersteigt. Ab dem 1. Januar 2016 werden auch Anlagen mit einer instal- lierten Leistung ab 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet (§ 37 II EEG). Die ver- pflichtende Direktvermarktung gilt jedoch nicht für Bestandsanlagen
(§ 100 I Nr. 6 EEG): Next Kraftwerke GmbH, Direktvermarktung, www.next-kraft-
werke.de.
[146] Das erste Pilotprojekt einer Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen läuft
bereits: BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbaren Energien, www.bmwi.de; EnergieAgentur NRW GmbH, Das neue EEG 2014 – Was ändert sich?, www.energiedialog.nrw.de.
[147] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, EEG-Umlage sinkt 2015, www.bundesregierung.de; BMWi, Infografik Wie hat sich die EEG-Umlage über die Jahre entwickelt?, www.bmwi-energiewende.de.
[148] Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Aus- glMechV) vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2101).
[149] Forum Contracting e. V., Der EEG-Belastungsausgleich, Infografik Energie Nr. 1, ab- zurufen unter: www.forum-contracting.de; Kahl, JuS 2010, 599, 600 f.; dort auch zum folgenden Text.
[150] §§ 8 I 1; 11 I 1; 19 I EEG.
[151] §§ 56, 57 EEG.
[152] § 58 EEG.
[153] § 2 AusglMechV.
[154] § 60 I 1 EEG.
[155] BDEW, BDEW-Strompreisanalyse Juni 2014, S. 16 u. 20.
[156] Näher zum EEG-Konto, siehe: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
EEG-Umlage sinkt 2015, www.bundesregierung.de; BMWi, Infografik Wie hat sich die
EEG-Umlage über die Jahre entwickelt?, www.bmwi-energiewende.de.
[157] § 3 AusglMechV; BMWi, EEG: Daten und Fakten, www.erneuerbare-energien.de;
BMWi, Infografik Wie hat sich die EEG-Umlage über die Jahre entwickelt?, www.bmwi- energiewende.de; BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de.
[158] Damals geregelt in § 37 III EEG 2012.
[159] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 4; Salje, EEG
2014, § 61 Rn. 5.
[160] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 2; BMWi, EEG-
Reform, www.erneuerbare-energien.de; RP Photonics Consulting GmbH, Eigenstrom- privileg, www.energie-lexikon.de.
[161] BGH v. 9.12.2009 (VIII ZR 35/09) BeckRS 2010, 01954, Rn. 15 f.; BGH v. 15.6.2011 (VIII ZR 308/09) BeckRS 2011, 18688, Rn. 24 ff., insb. 26.
[162] Macht/Nebel, NVwZ 2014, 765, 766 ff.; EU KOM, Entscheidung v. 23.7.2014 (SA.38632) Rn. 165 f. u. 324; EU KOM, Entscheidung v. 25.11.2014 (SA.38728).
[163] Säcker, EnWZ 2015, 260.
[164] BT-Drs. 18/1891, S. 177.
[165] BT-Drs. 18/1304, S. 155.
[166]BT-Drs. 18/1304, S. 155.
[167] BT-Drs. 18/1891, S. 199; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 397.
[168] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[169] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[170] Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 5 Nr. 12 Rn. 2.
[171] BT-Drs. 18/1304, S. 113.
[172] Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 65.
[173] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[174] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392 f.
[175] § 37 III 2 Nr. 1 und 2 EEG 2012; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394;
Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 1; BT-Drs.
18/1304, S. 236.
[176] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[177] § 5 Nr. 12 EEG.
[178] BT-Drs. 18/1304, S. 113; Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Moench/Lippert, EnWZ 2014,
392, 393; Rutloff, NVwZ 2014, 1128; Säcker, Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5
Rn. 67
[179] § 5 Nr. 1 EEG.
[180] Nach der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 entspricht § 5 Nr. 2 EEG dem § 3 Nr. 2 EEG 2012 (BT-Drs. 18/1304, S. 114); bereits Gesetzesbegründung zu § 3 EEG 2009 (BT-Drs. 16/8148, S. 38); BGH v. 13.2.2008 (VIII ZR 280/05) BeckRS 2008, 05041 Rn. 15 u. 20 ff. (Anlagenbetreiber im Sinne des KWKG); Säcker, EnWZ 2015, 260, 261; Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 25; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393; Panknin, EnWZ 2014, 13, 15; Riedel, IR 2012, 81 ff.; Strauch/Wustlich, RdE 2012, 409, 415; Riedel, IR 2010, 101, 103; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 34 u. 72 ff.; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 37 Rn. 30; Mikesic/Thieme/Strauch, Juristische Prüfung der Befreiung der Eigenerzeugung von der EEG-Umlage, S. 19 f.; dort auch zum folgenden Text.
[181] Zum Einsatz eines technischen Betriebsführers: Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 25; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 19.
[182] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394
[183] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 394.
[184] Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 37 Rn. 26.
[185] BGH v. 9.12.2009 (VIII ZR 35/09) BeckRS 2010, 01954 Rn. 8; dort auch zum folgen-
den Text; 1. Leitsatz BGH v. 6.5.2015 (VIII ZR 56/14) BeckRS 2015, 10419; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393; Moench/Ruttloff, RdE 2012, 134, 136; Böhme/Schreiner, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, EEG 2014 § 61 Rn. 21; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 53 f.
[186] Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363; Strauch/Wustlich, RdE 2012, 409, 410, 414; IHK Hannover, Eigenstromerzeugung und –verbrauch im EEG 2014, S. 2; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 3 Rn. 45; Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfer- meier, EEG, § 37 Rn. 36; Salje, EEG 2014, § 5 Rn. 17; dort auch zum folgenden Text.
[187] BGH v. 13.2.2008 (VIII ZR 280/05) BeckRS 2008, 05041 Rn. 15; Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Panknin, EnWZ 2014, 13, 15; Säcker, NJW 2012, 1105, 1109.
[188] Gaßner, Groth, Siederer & Coll., BaFin-Erlaubnis für Anlagenpacht?, www.ggsc.de; pv magazine group GmbH & Co. KG, Bafin stuft Photovoltaik-Anlagenpachtmodelle als erlaubnispflichtiges Finanzierungsleasing ein, www.pv-magazine.de; dort auch zum fol- genden Text.
[189] BaFin, Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Finanzierungsleasings, www.bafin.de.
[190] Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I 1998, S. 2776).
[191] VSRW-Verlag Dr. Hagen Prühs GmbH, Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Be- triebsaufspaltung, www.gmbh-steuerpraxis.de; Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, GmbH-Steuern: Verdeckte Einlage und deren Folgen, www.lexware.de.
[192] Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[193] Säcker, EnWZ 2015, 260, 262; Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393.
[194] § 5 Nr. 12 EEG.
[195] § 37 III 2 Nr. 2 EEG 2012.
[196] Ekardt/Valentin, Das neue Energierecht, S. 57.
[197] BT-Drs. 18/1304, S. 153 ff.
[198] BT-Drs. 18/1891, S. 200.
[199] BT-Drs. 18/1304, S. 154.
[200] BT-Drs. 18/1304, S. 155.
[201] Ekardt/Valentin, Das neue Energierecht, S. 57; Herz/Valentin, EnWZ 2014, 358, 363; Schumacher, in: Säcker, EEG 2014, § 5 Rn. 84 spricht von einer „qualifizierten Nä- hebeziehung“, so auch Moench/Lippert, EnWZ 2014, 392, 393 f.; Salje verneint eine Präzisierung durch das Adjektiv „unmittelbar“: Salje, EEG 2014, § 61 Rn. 22; siehe auch zusammenfassen: Schulz, in: Säcker, EEG 2014, § 39 Rn. 39.
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