Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 3
von Iris Kneißl
3 Rechtsrahmen der autarken Stromversorgung
Das Recht der Stromversorgung besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Den allgemeinen Rechtsrahmen für die Stromversorgung bildet das Energiewirtschaftsgesetz, welches die allge- meine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie den Netzzugang und die Netznutzung regelt. Darauf gründend wurden beispielsweise die Stromnetzentgeltverordnung[132] sowie die Stromnetzzugangsverordnung[133] erlassen. Weiter existieren auch auf europäischer Ebene zahlreiche Richtlinien[134] und Verordnungen zur Schaffung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Elektrizitätsbinnenmarktes.[135] Diese können auch bei Auslegungsschwierigkeiten herangezogen werden.
Den Rechtsrahmen für die autarke Stromversorgung mit erneuerbaren Energien bildet mitunter das aktuelle EEG[136] 2014, auf das nachfolgend näher eingegangen wird. Auch die Vorschriften zur Speicherung des EEG-Stroms, welche zunehmend an Bedeutung gewinnen, werden in diesem Kapitel behandelt.[137]
Das KWKG beinhaltet ebenfalls spezielle Vorschriften zur autarken Stromversorgung aus KWK. Wie in Kapitel 2.2.6 bereits erläutert, können jedoch auch Motorheizkraftwerke mit Biogas betrieben werden, wodurch sie unter die Regelungen des EEG fallen. Da sich diese Masterarbeit lediglich auf die Nutzung von erneuerbaren Energien zur autarken Stromerzeugung bezieht, wird daher nicht näher auf die Vorschriften des KWKG zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen eingegangen.
3.1 Zweck des EEG: Förderung erneuerbarer Energien
Zweck des EEG ist nach § 1 I EEG „... insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, [...] fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.[138] Langfristiges Ziel des EEG ist es, den Bruttostrom- verbrauch zu mindestens 80 % durch Strom aus erneuerbaren Energien zu decken.[139]
Die Bundesregierung fördert den Ausbau der erneuerbaren Energien, da sie Vorteile gegenüber der Stromerzeugung durch fossile Brennstoffe haben. Sie sind im Gegensatz zu fossilen Brennstoffen unbegrenzt verfügbar und können so die Abhängigkeit der Stromversorgung von diesen Brennstoffen vermindern. Außerdem tragen sie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bei und hinterlassen auch am Ende ihrer Lebensdauer keinerlei Altlasten.[140]
Daher wird bereits seit 1990 die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland finanziell gefördert. Das damals gültige Stromeinspeisungsgesetz[141] regelte die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Diese zahlten für den Strom einen fixen Vergütungssatz. Das Stromeinspeisungsgesetz wurde im Jahr 2000 durch Inkrafttreten des EEG abgelöst, welches seitdem zahlreich novelliert wurde – zuletzt im Jahr 2014.[142]
Die Förderung der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung erfolgt ins- besondere dadurch, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 8 I 1 EEG unverzüglich vorrangig an das Netz des örtlichen Netzbetreibers anzuschließen.[143] Außerdem muss der Netzbetreiber den Strom aus dieser Anlage laut § 11 I 1 EEG „unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen.“
Der Anlagenbetreiber hat gegen den Netzbetreiber nach § 19 I EEG einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde, die auf die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres beschränkt ist. Hier hat der Anlagenbetreiber die Wahl zwischen einer fixen Einspeisevergütung nach §§ 37, § 38 EEG, oder der Marktprämie nach § 34 EEG, wenn er den Strom aus erneuerbaren Energien direkt an der Strombörse handelt. Die Marktprämie liefert einen Anreiz für Grünstromerzeuger, ihren Strom bedarfsgerecht an der Börse zu verkaufen, die nach Ende der Förderdauer als einziger Handelspunkt zur Verfügung steht. Die Differenz zur fixen Einspeisevergütung wird ihnen in Form der Marktprämie ausgezahlt, sodass keine Schlechterstellung gegenüber der fixen Einspeisevergütung vorliegt.[144]
Durch die letzte EEG-Novelle im Jahre 2014 wurde die eben genannte Direktvermarktung gemäß § 2 II EEG schrittweise zum Grundsatz der Vermarktung von EEG-Strom.[145] Weiterhin soll sich die Vergütung für die meisten Technologien ab 2017 im Wege von Auktionsmodellen bestimmen.[146]
Die jeweilige Förderhöhe der in § 5 Nr. 14 EEG genannten erneuerbaren Energien – Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geother- mie und Biomasse – ist in den §§ 40 ff. EEG festgelegt und ist weitaus geringer als der Preis für einen Fremdbezug, weshalb sich ein hoher Eigenver- brauch aus der Stromerzeugungsanlage finanziell lohnt. Die Kosten, die durch die gezahlten Vergütungen an die Anlagenbetreiber entstehen, werden seit dem Jahr 2000 durch die EEG-Umlage auf den Strompreis aller Letztverbraucher aufgeschlagen und somit von ihnen finanziert.[147] Der Fördermechanismus basiert auf einem mehrstufigen Ausgleichsmechanismus, dessen Rechtsrahmen das EEG sowie die Ausgleichsmechanismusverordnung[148] darstellt.[149]
Abbildung 6: Ausgleichsmechanismus der EEG-Umlage
Auf der ersten Stufe haben Anlagenbetreiber von Stromerzeugungsanla- gen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, gegenüber ihrem Netzbetreiber einen Anspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung des eingespeisten EEG-Stroms.[150]
Der Netzbetreiber liefert den EEG-Strom dann weiter an den ihnen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber. Dieser erstattet dem Netzbetreiber die gezahlte EEG-Vergütung (zweite Stufe).[151]
Danach folgt auf dritter Stufe der horizontale Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern untereinander. Der jeweils abgenommene und vergütete Strom wird so zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen, dass jeder von ihnen ungefähr die gleiche Last zu tragen hat.[152]
Die Übertragungsnetzbetreiber vertreiben den EEG-Strom auf der vierten Stufe dann vollständig an einer Strombörse, beispielsweise der „European Energy Exchange“ in Leipzig. Dort wird der grüne Strom zu gewöhnlichem Graustrom. Bei der Vermarktung des EEG-Stroms sind die Übertragungs- netzbetreiber zur bestmöglichen Vermarktung verpflichtet und dürfen keine Spekulationsgeschäfte eingehen.[153]
Als fünfte Stufe bilden die Übertragungsnetzbetreiber die bundesweit einheitliche EEG-Umlage gemäß § 60 I 1 EEG. Diese besteht aus der Differenz der Verkaufserlöse an der Strombörse und den geleisteten Zahlungen an die Netzbetreiber auf Stufe zwei. Diese EEG-Umlage wird den Elektrizitätsversorgungsunternehmen von den Übertragungsnetzbetreibern in Rechnung gestellt. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen beschaffen ihre benötigten Strommengen vollständig am Markt und zahlen an die Übertra- gungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für jede an Letztverbraucher gelieferte Strommenge.[154]
Auf der sechsten und letzten Stufe gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die gezahlte EEG-Umlage an den Letztverbraucher über die Stromrechnung weiter. Diese Stufe unterliegt keiner rechtlichen Regelung durch das EEG.
Wie sich die Höhe der EEG-Umlage seit deren Einführung entwickelt hat, zeigt die nachfolgende Grafik:
Abbildung 7: Entwicklung der EEG-Umlage in Deutschland von 2000 bis 2015
Hier wird deutlich, dass die EEG-Umlage seit ihrer Einführung um das 32-fache gestiegen ist. Sie stellt damit einen erheblichen Faktor der steigenden Strompreise der letzten Jahre dar. Für Haushaltskunden lag ihr Anteil am Strompreis im Jahr 2014 bei 21,4 %. Der Strompreis für die Industrie bestand sogar zu circa 40 % aus der EEG-Umlage.[155]
Die Höhe der EEG-Umlage wird jährlich von den vier Übertragungsnetzbetreibern berechnet und zum 15. Oktober für das folgende Jahr veröffentlicht, nachdem sie von der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde geprüft wurde. Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen Prognosen zu ihren Ausgaben und Einnahmen, in die sie die gesetzlichen Vorschriften des EEG und der AusglMechV mit einbeziehen. Auch der jeweils aktuelle Stand des EEG- Kontos[156] fließt in die Berechnungen mit ein.[157]
3.2 Prinzip der Eigenversorgung im liberalisierten Strommarkt
Lesen Sie hier weiter
[132] Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2225)
[133] Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2243).
[134] Die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinien wurden bereits in Kapitel 2.1.1 dieser Arbeit näher besprochen.
[135] Eine Aufzählung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Energiemarkt siehe: http://www.beckerbuettnerheld.de/de/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/.
[136] Mit der Bezeichnung EEG ist nachfolgend immer das aktuelle EEG 2014 gemeint. Soll- ten ältere Fassung maßgeblich sein, wird dies durch das Hinzufügen der jeweiligen Jahreszahl kenntlich gemacht.
[137] Sailer, NVwZ 2011, 718, 721.
[138] Zur Konkretisierung dieser Zielbestimmung legt § 1 II 2 EEG konkrete quantitativ bezif- ferte Ausbauziele fest.
[139] § 1 II 1 EEG.
[140] Krisp, Der deutsche Strommarkt in Europa, S. 184; WeltN24 GmbH, Das sind die
Nachteile und Vorteile von Ökostrom, www.welt.de; Agentur für Erneuerbare Energien
e. V., Erneuerbare Energien, www.unendlich-viel-energie.de.
[141] Gesetz über die Einspeisung vom Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche
Netz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2633)
[142] Zum Stromeinspeisungsgesetz und den Novellierungen des EEG im Jahre 2004, 2009,
2012, 2014, siehe: BMWi, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, www.erneuerbare-energien.de.
[143] Zu den Kosten des Netzanschlusses siehe § 16 I, II EEG.
[144] Next Kraftwerke GmbH, Direktvermarktung, www.next-kraftwerke.de; EnergieAgentur
NRW GmbH, Das neue EEG 2014 – Was ändert sich?, www.energiedialog.nrw.de; BMWi, Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG 2012), www.erneuerbare-energien.de.
[145] Für Neuanlagen gilt eine verpflichtende Direktvermarktung, wenn die installierte Leis- tung 500 kW übersteigt. Ab dem 1. Januar 2016 werden auch Anlagen mit einer instal- lierten Leistung ab 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet (§ 37 II EEG). Die ver- pflichtende Direktvermarktung gilt jedoch nicht für Bestandsanlagen
(§ 100 I Nr. 6 EEG): Next Kraftwerke GmbH, Direktvermarktung, www.next-kraft-
werke.de.
[146] Das erste Pilotprojekt einer Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen läuft
bereits: BMWi, Ausschreibungen für die Förderung von Erneuerbaren Energien, www.bmwi.de; EnergieAgentur NRW GmbH, Das neue EEG 2014 – Was ändert sich?, www.energiedialog.nrw.de.
[147] Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, EEG-Umlage sinkt 2015, www.bundesregierung.de; BMWi, Infografik Wie hat sich die EEG-Umlage über die Jahre entwickelt?, www.bmwi-energiewende.de.
[148] Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Aus- glMechV) vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2101).
[149] Forum Contracting e. V., Der EEG-Belastungsausgleich, Infografik Energie Nr. 1, ab- zurufen unter: www.forum-contracting.de; Kahl, JuS 2010, 599, 600 f.; dort auch zum folgenden Text.
[150] §§ 8 I 1; 11 I 1; 19 I EEG.
[151] §§ 56, 57 EEG.
[152] § 58 EEG.
[153] § 2 AusglMechV.
[154] § 60 I 1 EEG.
[155] BDEW, BDEW-Strompreisanalyse Juni 2014, S. 16 u. 20.
[156] Näher zum EEG-Konto, siehe: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
EEG-Umlage sinkt 2015, www.bundesregierung.de; BMWi, Infografik Wie hat sich die
EEG-Umlage über die Jahre entwickelt?, www.bmwi-energiewende.de.
[157] § 3 AusglMechV; BMWi, EEG: Daten und Fakten, www.erneuerbare-energien.de;
BMWi, Infografik Wie hat sich die EEG-Umlage über die Jahre entwickelt?, www.bmwi- energiewende.de; BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de.
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