Revision history for EnergieRPlanung
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Das Recht der Netzplanung in der Energiewirtschaft wird [[EnergieRNetzPlanEinstieg im folgenden Artikel im Überblick vorgestellt]]. Eine im Sinne des Planungsrechts benachbarte Problematik stellt dabei eine relativ neue Planungsvorgabe, die sich nicht auf Energieversorgungsnetze beziehet, sondern Flächen für EE-Anlagen. Damit [[EnergieRPlanungEEBedarf befasst sich folgender Artikel]].
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Im [[EnergieRNetzBedarsPlan folgenden Artikel wird das Thema der Bedarfsplanung]] kurz erläutert.
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((1)) Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen eine Plangenehmigung/Planfeststellung
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(ev. auch Planfeststellung)
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Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryNetzPlanung Planung von Energieversorgungsnetzen]]
Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryNetzPlanung Planung von Energieversorgungsnetzen]]
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Im [[EnergieRNetzBedarsPlan folgenden Artikel wird das Thema der Bedarfsplanung]] behandelt.
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((2)) Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
((2)) Netzentwicklungsplan
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, {{du przepis="§ 12c EnWG"}}.
((2)) Bundesbedarfsplan
Die Regulierungsbehörde hat gem. {{du przepis="§ 12e Abs. 1 EnWG"}} den Netzentwicklungsplan der Bundesregierung zu übermitteln (alle 4 Jahre). Dies stellt einen Entwurf des Bundesbedarfsplans dar, welches als Gesetz zu beschließen ist.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg/ Bundesbedarfsplangesetz]] erfolgt.
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((1)) Überblick über das Thema
Das Recht der Netzplanung in der Energiewirtschaft wird [[EnergieRNetzPlanEinstieg im folgenden Artikel im Überblick vorgestellt]].
Das Recht der Netzplanung in der Energiewirtschaft wird [[EnergieRNetzPlanEinstieg im folgenden Artikel im Überblick vorgestellt]].
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Die Planung von Energieversorgungsnetzen hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Der gestiegene Bedarf an Netzkapazitäten durch die Energiewende sowie Integration des europäischen Energiebinnenmarktes führten dazu, dass die staatliche Verwaltung stärkeren Einfluss auf die Netzplanung erlangt hat und in die Planung viel detaillierter einbezogen wird, als dies vielleicht noch vor 10-15 Jahren der Fall war.
Die aktuell geltende (2020) Rechtslage im Hinblick auf Planung von Energieversorgungsnetzen wird in diesem Artikel in Grundzügen geschildert.
((1)) Rechtsquellen, Literatur
Die maßgeblichen Gesetze sind:
- §§ 12a ff. EnWG
- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
- Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
- §§ 43 ff. EnWG
Folgende Quellen können für das Verständnis dieser Rechtsgrundlagen hilfreich sein (einige Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 7 (S. 331 ff.)
- Callies/Dross, JZ 2012, 1002 ff.
- Schmitz/Jornitz, NVwZ 2012, 332 ff.
- Kommentierungen zu §§ 12a ff sowie 43 ff. EnWG
((1)) Überblick - Stufen der Planung
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen vorgenommen:
- fachliche Bedarfsplanung (§§ 12a ff. EnWG),
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
die durch einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen ergänzt werden. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
Additions:
Die aktuell geltende (2020) Rechtslage im Hinblick auf Planung von Energieversorgungsnetzen wird in diesem Artikel in Grundzügen geschildert.
- Kommentierungen zu §§ 12a ff sowie 43 ff. EnWG
- Kommentierungen zu §§ 12a ff sowie 43 ff. EnWG
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- Kommentierungen zu §§ 43 ff. EnWG
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No Differences
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((2)) sdfsdf
No Differences
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[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 4.
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61.
[3] Einige Details zu den planungsbedürftigen sowie planungsfähigen Leitungen schildert Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 118-119.
[4] Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 136.
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Mit dem Thema der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung gem. §§ 43 ff. EnWG befasst sich [[EnergieRNetzPlanfeststellung folgender Artikel]]. Dort ist ein entsprechender Prüfungsaufbau zu finden.
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Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.
((2)) Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} enthalten.
((2)) Formelle Rechtmäßigkeit
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
((3)) Zuständigkeit
Die Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} durchführen.
((3)) Verfahren
(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.
(2) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} zulässig ist.
(a) Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Einreichung des Plans,
=> Anhörungsverfahren
=> Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
(b) Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung, d. h.:
- das oben genannte "Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange" ist erfolgt, § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 VwVfG,
- der Beschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen, {{du przepis="§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG"}},
- alternativ zur Zustellung erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 5 VwVfG"}}.
((3)) Form
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
((2)) Materielle Rechtmäßigkeit
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:
((3)) Planungsbedürftigkeit
Eine Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des {{du przepis="§ 43 EnWG"}} **planungsbedürftig** oder zumindest **planungsfähig** sind [3].
Die Planungsbedürftigkeit gem. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} ist demnach dann gegeben, wenn
- eine Leitung i. S. d. § 43 S. 1 Nr. 1-5 EnWG
- errichtet, betrieben oder geändert werden soll.
((3)) Planrechtfertigung
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
(1) besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG), d. h. in der Anlage zu § 1 Abs. 2 EnLAG ausgewiesen, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 EnLAG,
(2) aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz; die Rechtfertigung wird in {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}} ausdrücklich als gegeben angeordnet, oder
(3) in übrigen Fällen (die nicht im EnLAG oder BBPlG ausgewiesen sind) aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen, konkreten Projektplan vorliegen muss.
((3)) Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist dabei insbesondere im Hinblick auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließende Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, war bislang auf die dort genannten Fälle beschränkt - auch wenn aktuell (2016/2017) die neuen Planvorschläge der Netzbetreiber - vermutlich auf politischen Druck hin - vermehrt auf Erdverkabelung setzen.
((3)) Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
Die Fachplanung muss mit der Trassenplanung vereinbar sein. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, wie weit die Bindung an die Trassenfindung reicht.
Gem § 15 Abs. 1 NABEG ist die Trassenfindung aus dem Verfahren vor der BNetzA (§§ 4 ff. NABEG) in jedem Fall zu beachten, so dass Abweichungen unzulässig sind [4]. Die Trassenfindung in den Raumordnungsverfahren ist hingegen lediglich **zu berücksichtigen**, § 4 Abs. 1 S. 1 ROG.
((3)) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
((3)) Abwägungsgebot
(1) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsvorgang
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn zum einen der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Umstände vorliegen:
(a) Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
(b) Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
(c) Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
(d) Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
(e) Disproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig)
(2) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot ist auch dann verletzt, wenn der Abwägungsvorgang zwar ordnungsgemäß war, aber das Abwägungsergebnis mit den Aufgaben des Planungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist, d. h. wenn im Einzelnen eines der folgenden Umstände vorliegt:
(a) Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
(b) Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
(c) keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)
Deletions:
- Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
- Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Anfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Zulässigkeit der Enteignung gem. {{du przepis="§ 45 EnWG"}}
- Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Verfahren zur Erstellung des Bundesbedarfsplans (§§ 12a ff. EnWG)
Additions:
Die Planung von Energieversorgungsnetzen hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Der gestiegene Bedarf an Netzkapazitäten durch die Energiewende sowie Integration des europäischen Energiebinnenmarktes führten dazu, dass die staatliche Verwaltung stärkeren Einfluss auf die Netzplanung erlangt hat und in die Planung viel detaillierter einbezogen wird, als dies vielleicht noch vor 10-15 Jahren der Fall war.
Deletions:
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Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Planung von Energieversorgungsnetzen wurden [[EnergieRNetzplanRechtsfragen in diesem Artikel gesammelt]].
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((1)) Rechtsquellen, Literatur
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DIe Planung von Energieversorgungsnetzen hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Der gestiegene Bedarf an Netzkapazitäten durch die Energiewende sowie Integration des europäischen Energiebinnenmarktes führten dazu, dass die staatliche Verwaltung stärkeren Einfluss auf die Netzplanung erlangt hat und in die Planung viel detaillierter einbezogen wird, als dies vielleicht noch vor 10-15 Jahren der Fall war.
Die aktuell geltende (2018) Rechtslage im Hinblick auf die Planung von Energieversorgungsnetzen wird in diesem Artikel in Grundzügen geschildert.
Die aktuell geltende (2018) Rechtslage im Hinblick auf die Planung von Energieversorgungsnetzen wird in diesem Artikel in Grundzügen geschildert.
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Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, {{du przepis="§ 12c EnWG"}}.
Die Regulierungsbehörde hat gem. {{du przepis="§ 12e Abs. 1 EnWG"}} den Netzentwicklungsplan der Bundesregierung zu übermitteln (alle 4 Jahre). Dies stellt einen Entwurf des Bundesbedarfsplans dar, welches als Gesetz zu beschließen ist.
Die Regulierungsbehörde hat gem. {{du przepis="§ 12e Abs. 1 EnWG"}} den Netzentwicklungsplan der Bundesregierung zu übermitteln (alle 4 Jahre). Dies stellt einen Entwurf des Bundesbedarfsplans dar, welches als Gesetz zu beschließen ist.
Deletions:
Additions:
Gem § 15 Abs. 1 NABEG ist die Trassenfindung aus dem Verfahren vor der BNetzA (§§ 4 ff. NABEG) in jedem Fall zu beachten, so dass Abweichungen unzulässig sind [4]. Die Trassenfindung in den Raumordnungsverfahren ist hingegen lediglich **zu berücksichtigen**, § 4 Abs. 1 S. 1 ROG.
Deletions:
Additions:
Die Fachplanung muss mit der Trassenplanung vereinbar sein. Dabei ist allerdings zu unterscheiden, wie weit die Bindung an die Trassenfindung reicht.
Gem § 15 Abs. 1 NABEG ist die Trassenfindung aus dem Verfahren vor der BNetzA (§§ 4 ff. NABEG) in jedem Fall zu beachten, so dass Abweichungen unzulässig sind [4]. Die Trassenfindung in den Raumordnungsverfahren ist hingegen lediglich **zu berücksichtigen**, §
[4] Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 136.
Gem § 15 Abs. 1 NABEG ist die Trassenfindung aus dem Verfahren vor der BNetzA (§§ 4 ff. NABEG) in jedem Fall zu beachten, so dass Abweichungen unzulässig sind [4]. Die Trassenfindung in den Raumordnungsverfahren ist hingegen lediglich **zu berücksichtigen**, §
[4] Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 136.
Deletions:
Additions:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung, d. h.:
- das oben genannte "Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange" ist erfolgt, § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 VwVfG,
- der Beschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen, {{du przepis="§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG"}},
- alternativ zur Zustellung erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 5 VwVfG"}}.
- das oben genannte "Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange" ist erfolgt, § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 VwVfG,
- der Beschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen, {{du przepis="§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG"}},
- alternativ zur Zustellung erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 5 VwVfG"}}.
Deletions:
Additions:
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließende Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, war bislang auf die dort genannten Fälle beschränkt - auch wenn aktuell (2016/2017) die neuen Planvorschläge der Netzbetreiber - vermutlich auf politischen Druck hin - vermehrt auf Erdverkabelung setzen.
Deletions:
Additions:
(1) besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG), d. h. in der Anlage zu § 1 Abs. 2 EnLAG ausgewiesen, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 EnLAG,
(3) in übrigen Fällen (die nicht im EnLAG oder BBPlG ausgewiesen sind) aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen, konkreten Projektplan vorliegen muss.
(3) in übrigen Fällen (die nicht im EnLAG oder BBPlG ausgewiesen sind) aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen, konkreten Projektplan vorliegen muss.
Deletions:
(3) aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen Projektplan vorliegt.
Additions:
Die Planungsbedürftigkeit gem. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} ist demnach dann gegeben, wenn
- eine Leitung i. S. d. § 43 S. 1 Nr. 1-5 EnWG
- errichtet, betrieben oder geändert werden soll.
- eine Leitung i. S. d. § 43 S. 1 Nr. 1-5 EnWG
- errichtet, betrieben oder geändert werden soll.
Additions:
Eine Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des {{du przepis="§ 43 EnWG"}} **planungsbedürftig** oder zumindest **planungsfähig** sind [3].
[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 4.
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61.
[3] Einige Details zu den planungsbedürftigen sowie planungsfähigen Leitungen schildert Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 118-119.
[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 4.
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61.
[3] Einige Details zu den planungsbedürftigen sowie planungsfähigen Leitungen schildert Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 7, Rn. 118-119.
Deletions:
[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 4
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61
Additions:
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist dabei insbesondere im Hinblick auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließende Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle beschränkt.
Die Fachplanung muss mit der Trassenplanung gemäß dem jeweils geltenden Bundesbedarfsplan vereinbar sein. Alternativ gelten die Trassen gem. EnLAG.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließende Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle beschränkt.
Die Fachplanung muss mit der Trassenplanung gemäß dem jeweils geltenden Bundesbedarfsplan vereinbar sein. Alternativ gelten die Trassen gem. EnLAG.
Deletions:
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließenden Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle einschränkt.
siehe grundsätzlich Bundesbedarfsplan
Additions:
((1)) Rechtsfragen
Deletions:
Additions:
((1)) Überblick - Stufen der Planung
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen vorgenommen:
- fachliche Bedarfsplanung (§§ 12a ff. EnWG),
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
die durch einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen ergänzt werden. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
== Ausgewählte Problembereiche: ==
((1)) Verfahren der fachlichen Bedarfsplanung
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
((2)) Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
((2)) Netzentwicklungsplan
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt.
((2)) Bundesbedarfsplan
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg/ Bundesbedarfsplangesetz]] erfolgt.
((1)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung in der Projektplanung
Die konkrete Projektplanung erfolgt gem. §§ 43 ff. EnWG. Die Unterschiede zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung treten im Verfahren auf. Insbesondere im Falle einer Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen der Wahl einer Genehmigung als Form der Planaufstellung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine Planfeststellung mit ihrem aufwändigeren Verfahren zu wählen; eine Plangenehmigung ist dann unzulässig.
Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.
((2)) Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} enthalten.
((2)) Formelle Rechtmäßigkeit
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
((3)) Zuständigkeit
Die Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} durchführen.
((3)) Verfahren
(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.
(2) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} zulässig ist.
(a) Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Einreichung des Plans,
=> Anhörungsverfahren
=> Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
(b) Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
((3)) Form
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
((2)) Materielle Rechtmäßigkeit
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:
((3)) Planungsbedürftigkeit
Eine Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des {{du przepis="§ 43 EnWG"}} **planungsbedürftig** oder zumindest **planungsfähig** sind.
((3)) Planrechtfertigung
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
(1) besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG), d. h. in der Anlage zu § 1 Abs. 2 EnLAG ausgewiesen,
(2) aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz; die Rechtfertigung wird in {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}} ausdrücklich als gegeben angeordnet, oder
(3) aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen Projektplan vorliegt.
((3)) Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließenden Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle einschränkt.
((3)) Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
siehe grundsätzlich Bundesbedarfsplan
((3)) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
((3)) Abwägungsgebot
(1) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsvorgang
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn zum einen der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Umstände vorliegen:
(a) Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
(b) Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
(c) Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
(d) Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
(e) Disproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig)
(2) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot ist auch dann verletzt, wenn der Abwägungsvorgang zwar ordnungsgemäß war, aber das Abwägungsergebnis mit den Aufgaben des Planungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist, d. h. wenn im Einzelnen eines der folgenden Umstände vorliegt:
(a) Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
(b) Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
(c) keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)
((1)) Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen eine Plangenehmigung
(ev. auch Planfeststellung)
Vgl. zu dieser Fragestellung auch folgendes [[EnergieRAnfechtungPlangenehmigungBeispiel Fallbeispiel zur Anfechtung einer Plangenehmigung]].
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen vorgenommen:
- fachliche Bedarfsplanung (§§ 12a ff. EnWG),
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
die durch einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen ergänzt werden. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
== Ausgewählte Problembereiche: ==
((1)) Verfahren der fachlichen Bedarfsplanung
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
((2)) Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
((2)) Netzentwicklungsplan
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt.
((2)) Bundesbedarfsplan
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg/ Bundesbedarfsplangesetz]] erfolgt.
((1)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung in der Projektplanung
Die konkrete Projektplanung erfolgt gem. §§ 43 ff. EnWG. Die Unterschiede zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung treten im Verfahren auf. Insbesondere im Falle einer Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen der Wahl einer Genehmigung als Form der Planaufstellung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine Planfeststellung mit ihrem aufwändigeren Verfahren zu wählen; eine Plangenehmigung ist dann unzulässig.
Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.
((2)) Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} enthalten.
((2)) Formelle Rechtmäßigkeit
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
((3)) Zuständigkeit
Die Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} durchführen.
((3)) Verfahren
(1) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.
(2) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} zulässig ist.
(a) Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Einreichung des Plans,
=> Anhörungsverfahren
=> Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
(b) Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
((3)) Form
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
((2)) Materielle Rechtmäßigkeit
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:
((3)) Planungsbedürftigkeit
Eine Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des {{du przepis="§ 43 EnWG"}} **planungsbedürftig** oder zumindest **planungsfähig** sind.
((3)) Planrechtfertigung
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
(1) besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG), d. h. in der Anlage zu § 1 Abs. 2 EnLAG ausgewiesen,
(2) aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz; die Rechtfertigung wird in {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}} ausdrücklich als gegeben angeordnet, oder
(3) aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen Projektplan vorliegt.
((3)) Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließenden Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle einschränkt.
((3)) Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
siehe grundsätzlich Bundesbedarfsplan
((3)) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
((3)) Abwägungsgebot
(1) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsvorgang
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn zum einen der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Umstände vorliegen:
(a) Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
(b) Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
(c) Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
(d) Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
(e) Disproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig)
(2) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot ist auch dann verletzt, wenn der Abwägungsvorgang zwar ordnungsgemäß war, aber das Abwägungsergebnis mit den Aufgaben des Planungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist, d. h. wenn im Einzelnen eines der folgenden Umstände vorliegt:
(a) Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
(b) Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
(c) keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)
((1)) Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen eine Plangenehmigung
(ev. auch Planfeststellung)
Vgl. zu dieser Fragestellung auch folgendes [[EnergieRAnfechtungPlangenehmigungBeispiel Fallbeispiel zur Anfechtung einer Plangenehmigung]].
Deletions:
((2)) Stufen der Planung
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen vorgenommen:
- fachliche Bedarfsplanung (EnLAG, NABEG, §§ 12a ff. EnWG),
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
die durch einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen ergänzt werden. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
((2)) Fachliche Bedarfsplanung
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
((3)) Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
((3)) Netzentwicklungsplan
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt.
((3)) Bundesbedarfsplan
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg/ Bundesbedarfsplangesetz]] erfolgt.
((2)) Projektplanung
Die konkrete Projektplanung erfolgt gem. §§ 43 ff. EnWG.
== Ausgewählte Problembereiche: ==
((2)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung in der Projektplanung
Die Unterschiede zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung treten im Verfahren auf. Insbesondere im Falle einer Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen der Wahl einer Genehmigung als Form der Planaufstellung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine Planfeststellung mit ihrem aufwändigeren Verfahren zu wählen; eine Plangenehmigung ist dann unzulässig.
Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.
((3)) Ermächtigungsgrundlage
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} enthalten.
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
(1) Zuständigkeit
Die Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} durchführen.
(2) Verfahren
(a) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.
(b) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} zulässig ist.
- Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Einreichung des Plans,
=> Anhörungsverfahren
=> Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
- Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
(3) Form
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:
(1) Planungsbedürftigkeit
Eine Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des {{du przepis="§ 43 EnWG"}} **planungsbedürftig** oder zumindest **planungsfähig** sind.
(2) Planrechtfertigung
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
- besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG), d. h. in der Anlage zu § 1 Abs. 2 EnLAG ausgewiesen,
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz; die Rechtfertigung wird in {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}} ausdrücklich als gegeben angeordnet, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen Projektplan vorliegt.
(3) Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließenden Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle einschränkt.
(4) Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
siehe grundsätzlich Bundesbedarfsplan
(5) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
(6) Abwägungsgebot
(a) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsvorgang
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn zum einen der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Umstände vorliegen:
=> Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
=> Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
=> Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
=> Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
=> Disproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig)
(b) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot ist auch dann verletzt, wenn der Abwägungsvorgang zwar ordnungsgemäß war, aber das Abwägungsergebnis mit den Aufgaben des Planungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist, d. h. wenn im Einzelnen eines der folgenden Umstände vorliegt:
=> Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
=> Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
=> keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)
((2)) Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen eine Plangenehmigung
(ev. auch Planfeststellung)
Vgl. zu dieser Fragestellung auch folgendes [[EnergieRAnfechtungPlangenehmigungBeispiel Fallbeispiel zur Anfechtung einer Plangenehmigung]].
Additions:
- §§ 12a ff. EnWG
- Verfahren zur Erstellung des Bundesbedarfsplans (§§ 12a ff. EnWG)
- Verfahren zur Erstellung des Bundesbedarfsplans (§§ 12a ff. EnWG)
Additions:
//(Zulassung von Erzeugungsanlagen und UVP sind nicht Gegenstand dieses Artikels)//
Deletions:
Additions:
((2)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung in der Projektplanung
Die Unterschiede zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung treten im Verfahren auf. Insbesondere im Falle einer Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen der Wahl einer Genehmigung als Form der Planaufstellung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine Planfeststellung mit ihrem aufwändigeren Verfahren zu wählen; eine Plangenehmigung ist dann unzulässig.
Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.
Die Unterschiede zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung treten im Verfahren auf. Insbesondere im Falle einer Plangenehmigung ist zu prüfen, ob die (zusätzlichen) Voraussetzungen der Wahl einer Genehmigung als Form der Planaufstellung erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, muss eine Planfeststellung mit ihrem aufwändigeren Verfahren zu wählen; eine Plangenehmigung ist dann unzulässig.
Das Verfahren ist dabei im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung zu prüfen.
Deletions:
Unterschiedlich zur Planfeststellung ist lediglich das Verfahren, das in der formellen Rechtmäßigkeit festzustellen ist.
Additions:
- Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage gegen die Planfeststellung oder Plangenehmigung
Deletions:
Additions:
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen vorgenommen:
Deletions:
Additions:
In der liberalisierten Energiewirtschaft wird die Gewinnung von Energie in der Regel nicht staatlich reglementiert. Lediglich der Netzbetrieb unterliegt einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}. Das heißt jedoch nicht, dass die Errichtung von Erzeugungsanlagen oder die Verlegung von Versorgungsnetzen keiner staatlichen Aufsicht unterliegt. Nachstehend werden insbesondere planerische Maßnahmen der Hoheitsverwaltung in diesem Zusammenhang geschildert, wobei die Planung von Energienetzen und der zum Netzbetrieb notwendigen Anlagen im Vordergrund steht.
Folgende Quellen können für das Verständnis dieser Rechtsgrundlagen hilfreich sein (einige Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Folgende Quellen können für das Verständnis dieser Rechtsgrundlagen hilfreich sein (einige Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Deletions:
Folgende Quellen können für das Verständnis dieser Rechtsgrundlagen hilfreich sein (nur Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Additions:
=> Disproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig)
Deletions:
Additions:
(a) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsvorgang
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn zum einen der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Umstände vorliegen:
=> Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
=> Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
=> Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
=> Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
=> Diaproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig
(b) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot ist auch dann verletzt, wenn der Abwägungsvorgang zwar ordnungsgemäß war, aber das Abwägungsergebnis mit den Aufgaben des Planungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist, d. h. wenn im Einzelnen eines der folgenden Umstände vorliegt:
=> Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
=> Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
=> keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)
Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn zum einen der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn folgende Umstände vorliegen:
=> Abwägungsausfall (= eine Abwägung fand weitgehend nicht statt)
=> Abwägungsdefizit (= wesentliche Gesichtspunkte wurden außer Acht gelassen)
=> Fehleinstellung von Belangen in die Abwägung (= insbesondere dann, wenn sachfremde Belange bei der Abwägung berücksichtigt wurden)
=> Fehleinschätzung von Belangen (= Bedeutung und Gewicht von Belangen verkannt)
=> Diaproportionalität (= Interessenausgleich zwischen den Belangen unverhältnismäßig
(b) keine Fehler hinsichtlich Abwägungsergebnis
Das Abwägungsgebot ist auch dann verletzt, wenn der Abwägungsvorgang zwar ordnungsgemäß war, aber das Abwägungsergebnis mit den Aufgaben des Planungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist, d. h. wenn im Einzelnen eines der folgenden Umstände vorliegt:
=> Verfehlung der Zielvorgaben des Planungsträgers (auch: Abweichungen von Zielvorgabe nicht gerechtfertigt)
=> Fortwirken von Fehlern aus dem Abwägungsvorgang
=> keine Bewältigung des Konflikts (der zu lösen war - z. B. weil wesentliche Probleme ausgeklammert wurden)
Deletions:
Abwägungsausfall
Abwägungsdefizit
- Abwägungsergebnis fehlerhaft? - Verhältnismäßigkeit?
Additions:
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz; die Rechtfertigung wird in {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}} ausdrücklich als gegeben angeordnet, oder
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließenden Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle einschränkt.
Die Vorgaben der gesamträumlichen Planung (insb. Raumordnungspläne der Länder) sind zu beachten. Eine feste Bindung ist diesbezüglich insbesondere auf die Ausführung als Erdkabel denkbar. Sofern in einem Raumordnungsplan des jeweiligen Bundeslandes eine Trasse unterhalb von 380 kV als Erdkabel vorgesehen ist, muss ein Projektplan gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} dies berücksichtigen.
Im Hinblick auf Leitungen mit 380 kV ist die abschließenden Regelung in § 2 EnLAG zu beachten, d. h. die Möglichkeit, Erdkabel zu verlegen, ist auf die dort genannten Fälle einschränkt.
Deletions:
Insb. Thema Erdverkabelung vs. Freileitungen, aber: EnLAG schränkt die Möglichkeit der Erdkabel ein!
Additions:
(a) Sonderregelungen für Spezialfälle aus dem NABEG
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.
(b) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} zulässig ist.
- Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Einreichung des Plans,
=> Anhörungsverfahren
=> Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
- Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
Sofern es sich um länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen handelt, die im Bundesbedarfsplan als solche gekennzeichnet sind, gilt zunächst das besondere Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. NABEG.
Allerdings sind gem. § 18 Abs. 3 S. 2 NABEG die allgemeinen Regeln auch dann anzuwenden, wenn das NABEG-Verfahren greift - sofern Letzteres keine Spezialregelungen enthält. Allgemeine Regeln bleiben demnach subsidiär immer anwendbar.
(b) Im Übrigen gilt das Verfahren gem. §§ 43 ff. EnWG und §§ 72 ff. VwVfG
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} zulässig ist.
- Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
=> Einreichung des Plans,
=> Anhörungsverfahren
=> Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
- Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
Deletions:
- Planfeststellung (Regelfall)
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
- Einreichung des Plans,
- Anhörungsverfahren
- Erörterungstermin
usw. (z. B. UVP).
- Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
Additions:
- besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG), d. h. in der Anlage zu § 1 Abs. 2 EnLAG ausgewiesen,
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, das in {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}} vorgesehen ist, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen Projektplan vorliegt.
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, das in {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}} vorgesehen ist, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose, die für den jeweiligen Projektplan vorliegt.
Deletions:
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
Muss sich ergeben aus:
- weil in der Anlage zum EnLAG ausgewiesen (§ 1 Abs. 2 EnLAG)
- weil ausgewiesen im Bundesbedarfsplangesetz gem. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}
- der Erforderlichkeit im Übrigen (in sonstigen Fällen)
Additions:
Eine Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} ist nur dann rechtmäßig, wenn die betroffenen Leitungen bzw. sonstige Anlagen im Sinne des {{du przepis="§ 43 EnWG"}} **planungsbedürftig** oder zumindest **planungsfähig** sind.
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
- besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG),
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
Eines der zentralen Punkte der planungsrechtlichen Rechtmäßigkeit ist die Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung kann sich im Falle eines Planes i. S. d. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} aus folgenden Vorschriften oder Umständen ergeben:
- besonderen Regelungen (vgl. z. B. Netze gem. EnLAG),
- aus der Bundesbedarfsplanung gem. §§ 12a ff. EnWG, also im Ergebnis aus einem Bundesbedarfsplan-Gesetz, oder
- aus der Erforderlichkeit im Einzelfall, also konkret aus einer entsprechenden Bedarfsprognose.
Additions:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer vorliegt,
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben ist.
Normalerweise ist ein Verwaltungsakt dann rechtmäßig, wenn es den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage entspricht und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Falle einer Planfeststellung bzw. einer Plangenehmigung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} gelten - neben den allgemeinen Regeln - die speziellen Anforderungen an Planungsmaßnahmen der Verwaltung. Daraus ergeben sich insgesamt folgende Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit:
Deletions:
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Eine 110kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
Additions:
Ist ohne weitergehende Bedingungen möglich. Dann sind allerdings Regeln des Planfeststellungsverfahrens vollständig einzuhalten, d. h. u. a.:
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
Die Plangenehmigung ist nur unter den Voraussetzungen des ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}) zulässig, d. h. dann, wenn:
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt, und
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählt die Behörde das Verfahren der Plangenehmigung, dann gelten lediglich die vereinfachten Voraussetzungen der Plangenehmigung.
Deletions:
Im Hinblick auf Plangenehmigung sofern zulässig ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}), dann
vereinfachte VSS der Plangenehmigung
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt,
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Additions:
Die Regeln des Planfeststellungsverfahrens sind einzuhalten, d. h. u. a.:
usw. (z. B. UVP).
Im Hinblick auf Plangenehmigung sofern zulässig ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}), dann
usw. (z. B. UVP).
Im Hinblick auf Plangenehmigung sofern zulässig ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}), dann
Deletions:
sofern zulässig ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}), dann
Additions:
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. {{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}} zulässig ist.
sofern zulässig ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}), dann
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
sofern zulässig ({{du przepis="§ 74 Abs. 6 VwVfG"}}), dann
Hier gelten die allgemeinen Formanforderungen an Verwaltungsakte (schriftlich, Belehrung, Begründung usw.)
Deletions:
sofern zulässig (§ 74 Abs. 6 VwVfG), dann
Verwaltungsakt - schriftlich
Belehrung? Begründung?
Additions:
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (d. h. Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. § 74 Abs. 6 VwVfG zulässig ist.
Die Anforderungen an das Verfahren unterscheiden sich je nach dem, ob eine **Planfeststellung** oder eine **Plangenehmigung** erfolgt. Eine Planfeststellung kann immer gewählt werden - dann sind allerdings alle Verfahrensschritte der Planfeststellung einzuhalten. Eine Plangenehmigung ist nur dann zulässig, wenn dies gem. § 74 Abs. 6 VwVfG zulässig ist.
Deletions:
Additions:
((2)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung und Plangenehmigung
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
Die Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} durchführen.
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen der Planfeststellung aus §§ 43 ff. EnWG sowie hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Planung aus §§ 72 ff. VwVfG.
Die Planung gem. {{du przepis="§ 43 EnWG"}} muss die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} durchführen.
Deletions:
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen.
die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}}
Additions:
Unterschiedlich zur Planfeststellung ist lediglich das Verfahren, das in der formellen Rechtmäßigkeit festzustellen ist.
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} enthalten.
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen.
Die Ermächtigungsgrundlage für eine Planfeststellung ebenso wie für die Plangenehmigung ist in {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}} enthalten.
Da die Planfeststellung bzw. auch Plangenehmigung als Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde ergeht, gelten die allgemeinen Regeln für Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (Zuständigkeit, Verfahren und Form sind zu beachten). Dabei gelten im Einzelnen allerdings zahlreiche besondere Regelungen.
Deletions:
Additions:
Die Planung der Energienetze wird grundsätzlich auf zwei Ebenen der Planung vorgenommen:
- fachliche Bedarfsplanung (EnLAG, NABEG, §§ 12a ff. EnWG),
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
die durch einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen ergänzt werden. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg/ Bundesbedarfsplangesetz]] erfolgt.
- Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
- fachliche Bedarfsplanung (EnLAG, NABEG, §§ 12a ff. EnWG),
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG),
die durch einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen ergänzt werden. Dabei gelten zahlreiche Sonderregeln (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg/ Bundesbedarfsplangesetz]] erfolgt.
- Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
Deletions:
- fachliche Bedarfsplanung (EnLAG, NABEG, §§ 12a ff. EnWG)
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG)
Darüber hinaus sind einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen zu identifizieren und auch zahlreiche Sonderregeln festzustellen (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
- Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)Bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
Additions:
- Abwägungsvorgang fehlerhaft?
Abwägungsausfall
Abwägungsdefizit
- Abwägungsergebnis fehlerhaft? - Verhältnismäßigkeit?
Abwägungsausfall
Abwägungsdefizit
- Abwägungsergebnis fehlerhaft? - Verhältnismäßigkeit?
Additions:
- weil ausgewiesen im Bundesbedarfsplangesetz gem. {{du przepis="§ 12e Abs. 4 EnWG"}}
Insb. Thema Erdverkabelung vs. Freileitungen, aber: EnLAG schränkt die Möglichkeit der Erdkabel ein!
siehe grundsätzlich Bundesbedarfsplan
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
Insb. Thema Erdverkabelung vs. Freileitungen, aber: EnLAG schränkt die Möglichkeit der Erdkabel ein!
siehe grundsätzlich Bundesbedarfsplan
Grundrechte und Verfassung im Übrigen, Ermächtigungsgrundlage und sonstiges höherrangiges Recht?
Deletions:
Additions:
=> keine wesentliche Beeinträchtigung von Rechten anderer,
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt,
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Eine 110kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
Muss sich ergeben aus:
- weil in der Anlage zum EnLAG ausgewiesen (§ 1 Abs. 2 EnLAG)
- weil ausgewiesen im Bundesbedarfsplangesetz gem. {{du przepis="§ 12e EnWG"}}
- der Erforderlichkeit im Übrigen (in sonstigen Fällen)
=> Benehmen mit Trägern öffentlicher Belange erfolgt,
=> keine spezialgesetzliche Anordnung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Eine 110kV-Leitung ist gem. § 43 S. 1 Nr. 1 EnWG planungsbedürftig.
Muss sich ergeben aus:
- weil in der Anlage zum EnLAG ausgewiesen (§ 1 Abs. 2 EnLAG)
- weil ausgewiesen im Bundesbedarfsplangesetz gem. {{du przepis="§ 12e EnWG"}}
- der Erforderlichkeit im Übrigen (in sonstigen Fällen)
Additions:
(VSS des Planfeststellungsverfahrens? - u. a. UVP)
- Einreichung des Plans,
- Anhörungsverfahren
- Erörterungstermin
(1) Planungsbedürftigkeit
(2) Planrechtfertigung
(3) Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
(4) Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
(5) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
(6) Abwägungsgebot
- Einreichung des Plans,
- Anhörungsverfahren
- Erörterungstermin
(1) Planungsbedürftigkeit
(2) Planrechtfertigung
(3) Vereinbarkeit mit Gesamtraumplanung
(4) Vereinbarkeit mit der Trassenplanung
(5) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
(6) Abwägungsgebot
Deletions:
Additions:
((2)) Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung
((3)) Ermächtigungsgrundlage
{{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}}
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
(1) Zuständigkeit
die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}}
(2) Verfahren
- Planfeststellung (Regelfall)
(VSS des Planfeststellungsverfahrens?)
- Plangenehmigung
sofern zulässig (§ 74 Abs. 6 VwVfG), dann
vereinfachte VSS der Plangenehmigung
(3) Form
Verwaltungsakt - schriftlich
Belehrung? Begründung?
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
((3)) Ermächtigungsgrundlage
{{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}}
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
(1) Zuständigkeit
die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. {{du przepis="§ 43 S. 1 EnWG"}}
(2) Verfahren
- Planfeststellung (Regelfall)
(VSS des Planfeststellungsverfahrens?)
- Plangenehmigung
sofern zulässig (§ 74 Abs. 6 VwVfG), dann
vereinfachte VSS der Plangenehmigung
(3) Form
Verwaltungsakt - schriftlich
Belehrung? Begründung?
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
Deletions:
Additions:
Vgl. zu dieser Fragestellung auch folgendes [[EnergieRAnfechtungPlangenehmigungBeispiel Fallbeispiel zur Anfechtung einer Plangenehmigung]].
Additions:
- Planungsbedürftigkeit - d. h. die Frage, ob das Netz(aus)Bauvorhaben planungsbedürftig ist, also einer Planfeststellung oder zumindest einer Plangenehmigung bedarf;
- Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Anfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Zulässigkeit der Enteignung gem. {{du przepis="§ 45 EnWG"}}
- Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage
== Ausgewählte Problembereiche: ==
((2)) Rechtmäßigkeit / Anfechtbarkeit der Plangenehmigung
((2)) Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen eine Plangenehmigung
(ev. auch Planfeststellung)
- Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Anfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
- Zulässigkeit der Enteignung gem. {{du przepis="§ 45 EnWG"}}
- Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage
== Ausgewählte Problembereiche: ==
((2)) Rechtmäßigkeit / Anfechtbarkeit der Plangenehmigung
((2)) Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen eine Plangenehmigung
(ev. auch Planfeststellung)
Deletions:
Ist das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig?
((2)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
(bzw. ihre Anfechtbarkeit!)
((2)) Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
((2)) Zulässigkeit der Enteignung gem. {{du przepis="§ 45 EnWG"}}
((2)) Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage
Additions:
((2)) Planungsbedürftigkeit
Ist das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig?
((2)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
(bzw. ihre Anfechtbarkeit!)
((2)) Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
((2)) Zulässigkeit der Enteignung gem. {{du przepis="§ 45 EnWG"}}
((2)) Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage
Ist das Netz(aus)bauvorhaben planungsbedürftig?
((2)) Rechtmäßigkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung
(bzw. ihre Anfechtbarkeit!)
((2)) Voraussetzungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung
((2)) Zulässigkeit der Enteignung gem. {{du przepis="§ 45 EnWG"}}
((2)) Rechtsschutz, insbesondere Anfechtungsklage
Deletions:
No Differences
Additions:
Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG sind folgende Fragestellungen in der Praxis denkbar:
((2))
((2))
Deletions:
Additions:
((1)) Rechtsfragen im Einzelnen
Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG
Insbesondere in Bezug auf die konkrete Projektplanung gem. §§ 43 ff. EnWG
Additions:
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
Deletions:
Additions:
Die Planung der Energienetze erfolgt im Wesentlichen in zwei Stufen:
Darüber hinaus sind einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen zu identifizieren und auch zahlreiche Sonderregeln festzustellen (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
((2)) Fachliche Bedarfsplanung
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
((3)) Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein bei den Übertragungsnetzbetreibern.[2] Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
((3)) Netzentwicklungsplan
((3)) Bundesbedarfsplan
((2)) Projektplanung
Die konkrete Projektplanung erfolgt gem. §§ 43 ff. EnWG.
Darüber hinaus sind einige weitere, zwischengeschaltete Planungsetappen zu identifizieren und auch zahlreiche Sonderregeln festzustellen (vgl. insb. EnLAG und die Ausnahmen im NABEG). Auch ist die notwendige Abstimmung durch Bundes- und Landesbehörden zu beachten. Die grundsätzliche Unterscheidung in Bedarfsplanung und Projektplanung ist dennoch auch - wie in anderen Bereichen der Fachplanung - in der Planung der Energienetze festzustellen.
((2)) Fachliche Bedarfsplanung
Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
((3)) Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein bei den Übertragungsnetzbetreibern.[2] Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
((3)) Netzentwicklungsplan
((3)) Bundesbedarfsplan
((2)) Projektplanung
Die konkrete Projektplanung erfolgt gem. §§ 43 ff. EnWG.
Deletions:
((1)) Rechtsfragen
((2)) Planungsverfahren für Energienetze
((3)) Planungsverfahren
Das Planungsverfahren für Energienetze ist dreistufig gestaltet. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem Aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
- Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein bei den Übertragungsnetzbetreibern.[2] Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
- Netzentwicklungsplan
- Bundesbedarfsplan
((3)) Abstimmung durch Bundes und Landesbehörden zu beachten
((3)) Projektplanung
Additions:
((1)) Überblick
((2)) Stufen der Planung
- fachliche Bedarfsplanung (EnLAG, NABEG, §§ 12a ff. EnWG)
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG)
((2))
((2)) Stufen der Planung
- fachliche Bedarfsplanung (EnLAG, NABEG, §§ 12a ff. EnWG)
- Projektplanung (§§ 43 ff. EnWG)
((2))
Additions:
((1)) Quellen, Literatur
Deletions:
Deletions:
((3)) Ermächtigungsgrundlage
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
((2)) Rechtmäßigkeit der Planänderung
((2)) Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung
((2)) Planfeststellungsverfahren
((2)) Materielle Anforderungen
((2)) Rechtsschutz
((2)) Inanspruchnahme von betroffenem Eigentum
((3)) Duldungspflichten der Eigentümer (oder: Duldungsverfügung rechtmäßig?)
((3)) Anspruch auf Entschädigung
((3)) Vorkaufsrecht
((3)) Eigentumserwerb durch Enteignung
((1)) Screenshots der in der Veranstaltung erarbeiteten Fragen
{{files}}
No Differences
Additions:
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein bei den Übertragungsnetzbetreibern.[2] Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
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- Szenariorahmen {{du przepis="§ 12a EnWG"}}
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein bei den Übertragungsnetzbetreibern.[2] Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen.
[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 4
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein bei den Übertragungsnetzbetreibern.[2] Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen.
[1] Vgl.: Kober, in: Danner/Theobald, Energierecht, EL 80 April 2014, C.H. Beck Verlag, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 4
[2] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61
Deletions:
Literatur:
//[1] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., vor § 43 Rn. 8.//
//[2] Hermes in Schneider/Theobald Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage, § 7 Rn. 157.//
//[3] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., § 43b Rn. 4.//
Additions:
Das Planungsverfahren für Energienetze ist dreistufig gestaltet. Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem Aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
Additions:
((2)) Planungsverfahren für Energienetze
((3)) Planungsverfahren
- Szenariorahmen
- Netzentwicklungsplan
- Bundesbedarfsplan
((3)) Abstimmung durch Bundes und Landesbehörden zu beachten
((3)) Projektplanung
((2)) Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses
((3)) Ermächtigungsgrundlage
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
((2)) Rechtmäßigkeit der Planänderung
((2)) Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung
((2)) Planfeststellungsverfahren
((2)) Materielle Anforderungen
((2)) Rechtsschutz
((2)) Inanspruchnahme von betroffenem Eigentum
((3)) Duldungspflichten der Eigentümer (oder: Duldungsverfügung rechtmäßig?)
((3)) Anspruch auf Entschädigung
((3)) Vorkaufsrecht
((3)) Eigentumserwerb durch Enteignung
((3)) Planungsverfahren
- Szenariorahmen
- Netzentwicklungsplan
- Bundesbedarfsplan
((3)) Abstimmung durch Bundes und Landesbehörden zu beachten
((3)) Projektplanung
((2)) Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses
((3)) Ermächtigungsgrundlage
((3)) Formelle Rechtmäßigkeit
((3)) Materielle Rechtmäßigkeit
((2)) Rechtmäßigkeit der Planänderung
((2)) Rechtmäßigkeit der Plangenehmigung
((2)) Planfeststellungsverfahren
((2)) Materielle Anforderungen
((2)) Rechtsschutz
((2)) Inanspruchnahme von betroffenem Eigentum
((3)) Duldungspflichten der Eigentümer (oder: Duldungsverfügung rechtmäßig?)
((3)) Anspruch auf Entschädigung
((3)) Vorkaufsrecht
((3)) Eigentumserwerb durch Enteignung
Deletions:
Hierbei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben. //[1]//
Unter dem Begriff "raumbedeutsam", der in [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rog_2008/gesamt.pdf § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG]] definiert wird, versteht man solche "[...] Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;".
((2)) Zuständigkeit zur Durchführung der Planfeststellung
Im Sinne des {{du przepis="§ 43 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} obliegt die Durchführung der Planfeststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.//[2]//
((2)) Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung
((3)) Form und Inhalt
Diese ergeben sich aus § 74 Abs. 1 - 3 VwVfG, sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften über das "förmliche Verwaltungsverfahren i.S.d. § 69, 70 VwVfG.//[3]//
((3)) Plangenehmigung
i.S.d. § 43b Abs. 2 [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf EnWG]]
Additions:
Additions:
((3)) Plangenehmigung
i.S.d. § 43b Abs. 2 [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf EnWG]]
i.S.d. § 43b Abs. 2 [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf EnWG]]
Additions:
((2)) Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung
((3)) Form und Inhalt
Diese ergeben sich aus § 74 Abs. 1 - 3 VwVfG, sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften über das "förmliche Verwaltungsverfahren i.S.d. § 69, 70 VwVfG.//[3]//
//[3] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., § 43b Rn. 4.//
((3)) Form und Inhalt
Diese ergeben sich aus § 74 Abs. 1 - 3 VwVfG, sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften über das "förmliche Verwaltungsverfahren i.S.d. § 69, 70 VwVfG.//[3]//
//[3] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., § 43b Rn. 4.//
Additions:
((2)) Zuständigkeit zur Durchführung der Planfeststellung
Im Sinne des {{du przepis="§ 43 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} obliegt die Durchführung der Planfeststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.//[2]//
//[2] Hermes in Schneider/Theobald Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage, § 7 Rn. 157.//
Im Sinne des {{du przepis="§ 43 Abs. 1 S. 1 EnWG"}} obliegt die Durchführung der Planfeststellung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.//[2]//
//[2] Hermes in Schneider/Theobald Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage, § 7 Rn. 157.//
Deletions:
Additions:
((2))
//[1] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., vor § 43 Rn. 8.//
//[1] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., vor § 43 Rn. 8.//
Deletions:
Additions:
Unter dem Begriff "raumbedeutsam", der in [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rog_2008/gesamt.pdf § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG]] definiert wird, versteht man solche "[...] Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;".
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Der Begriff "Raumbedeutsam" wird in [[http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rog_2008/gesamt.pdf § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG]] definiert.
Deletions:
Additions:
Der Begriff "Raumbedeutsam" wird in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG definiert.
Additions:
((2)) Was versteht man unter dem Begriff Planfeststellung?
Hierbei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben. //[1]//
----
Literatur:
//[1] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., § 43 Rn. 8.//
Hierbei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit von raumbedeutsamen Infrastrukturvorhaben. //[1]//
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Literatur:
//[1] Pielow in Säcker Berliner Kommentar Energierecht 3. Auflage Band 1., § 43 Rn. 8.//
Additions:
((1)) Rechtsfragen
Additions:
In der liberalisierten Energiewirtschaft wird die Gewinnung von Energie in der Regel nicht staatlich reglementiert. Lediglich der Netzbetrieb unterliegt einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}. Das heißt jedoch nicht, dass die Errichtung von Erzeugungsanlagen oder die Verlegung von Versorgungsnetzen keiner staatlichen Aufsicht unterliegt. Nachstehend werden insbesondere planerische Maßnahmen der Hoheitsverwaltung in diesem Zusammenhang geschildert, wobei die Planung von Energieleitungen im Vordergrund steht.
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Die maßgeblichen Gesetze sind:
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In der liberalisierten Energiewirtschaft wird die Gewinnung von Energie in der Regel nicht staatlich reglementiert. Lediglich Netzbetrieb unterliegt einer Genehmigung gem. {{du przepis="§ 4 EnWG"}}. Das heißt jedoch nicht, dass Errichtung von Erzeugungsanlagen oder Verlegung von Versorgungsnetzen keiner staatlichen Aufsicht unterliegt. Nachstehend werden insbesondere planerische Maßnahmen der Hoheitsverwaltung in diesem Zusammenhang geschildert, wobei die Planung von Energieleitungen im Vordergrund steht.
((1)) Screenshots der in der Veranstaltung erarbeiteten Fragen
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((1)) Screenshots der in der Veranstaltung erarbeiteten Fragen
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- Callies/Dross, JZ 2012, 1002 ff.
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- Schmitz/Jornitz, NVwZ 2012, 332 ff.
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Die massgeblichen Gesetze sind:
- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
- Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
- §§ 43 ff. EnWG
Folgende Quellen können für das Verständnis dieser Rechtsgrundlagen hilfreich sein (nur Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 7 (S. 331 ff.)
- Callies/Dross, Neue Netze braucht das Land: Zur Neukonzeption von Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz, JZ 2012, 1002 ff.
- Kommentierungen zu §§ 43 ff. EnWG
- Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
- Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)
- §§ 43 ff. EnWG
Folgende Quellen können für das Verständnis dieser Rechtsgrundlagen hilfreich sein (nur Vorschläge ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Hermes, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 7 (S. 331 ff.)
- Callies/Dross, Neue Netze braucht das Land: Zur Neukonzeption von Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz, JZ 2012, 1002 ff.
- Kommentierungen zu §§ 43 ff. EnWG
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