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Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [1]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
[1] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61.
[1] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, {{du przepis="§ 12a EnWG"}}, Rn. 61.
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Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Ihr Ziel ist die Schaffung eines Bundesbedarfsplans, welcher in Form eines Bundesgesetzes am Ende des Verfahrens - in regelmäßigen Zeitabständen - zu erlassen ist.
Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
Aus dem Szenariorahmen heraus wird gem. {{du przepis="§ 12b EnWG"}} der gemeinsame Netzentwicklungsplan durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, {{du przepis="§ 12c EnWG"}}.
Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß {{du przepis="§ 12a EnWG"}} erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß {{du przepis="§ 12b EnWG"}} erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.
Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
Aus dem Szenariorahmen heraus wird gem. {{du przepis="§ 12b EnWG"}} der gemeinsame Netzentwicklungsplan durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, {{du przepis="§ 12c EnWG"}}.
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Der Szenariorahmen wird gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}} in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 1 EnWG"}}, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [2]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 2 EnWG"}} mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß {{du przepis="§ 12a Abs. 1 S. 4 EnWG"}} angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
Aus dem Szenariorahmen heraus werden Netzentwicklungspläne entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, {{du przepis="§ 12c EnWG"}}.
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===== Bedarfsplanung =====