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Bedarfsplanung

Planung von Energienetzen - Feststellung des Bedarfs

Die fachliche Bedarfsplanung erfolgt im Normalfall in drei Etappen. Ihr Ziel ist die Schaffung eines Bundesbedarfsplans, welcher in Form eines Bundesgesetzes am Ende des Verfahrens - in regelmäßigen Zeitabständen - zu erlassen ist.
Zuerst wird der Szenariorahmen gemäß § 12a EnWG erstellt. Auf diesem aufbauend wird der Netzentwicklungsplan gemäß § 12b EnWG erstellt. Der Netzentwicklungsplan wiederum bildet die Grundlage für den Bundesbedarfsplan.

1. Szenariorahmen § 12a EnWG
Der Szenariorahmen wird gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG in einem jährlichen Rhythmus erstellt. Die Übertragungsnetzbetreiber tragen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 EnWG, allein die Verantwortung für die Vorbereitung des Szenariorahmens [1]. Der Szenariorahmen umfasst, gemäß § 12a Abs. 1 S. 2 EnWG mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung abdecken. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 Muss eines der Szenarien die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen, gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 EnWG angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit anderen Ländern zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.

2. Netzentwicklungsplan
Aus dem Szenariorahmen heraus wird gem. § 12b EnWG der gemeinsame Netzentwicklungsplan durch die Übertragungsnetzbetreiber entwickelt. Der Netzentwicklungsplan muss durch die Regulierungsbehörde geprüft und bestätigt werden, § 12c EnWG.

3. Bundesbedarfsplan
Die Regulierungsbehörde hat gem. § 12e Abs. 1 EnWG den Netzentwicklungsplan der Bundesregierung zu übermitteln (alle 4 Jahre). Dies stellt einen Entwurf des Bundesbedarfsplans dar, welches als Gesetz zu beschließen ist.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, mindestens alle vier Jahre einen Bundesbedarfsplan festzustellen, was in dem Bundesbedarfsplangesetz erfolgt.



[1] Vgl.: Ruge, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Deutscher Fachverlag GmbH, § 12a EnWG, Rn. 61.


Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Planung von Energieversorgungsnetzen
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