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Digitalisierung der Energiewende
Messstellenbetriebsgesetz
Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu, bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch neuer intelligenter Messsysteme allerdings schon.
Die europäische Union hat bereits erste Ansätze dahingehend mit der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 2006/32/EG vom 5. April 2006 geschaffen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstatten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden.
Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.[1] Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden
[1] Vgl. hierzu Richtlinie 2006/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5.04.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates
Siehe auch:
http://hkpartner.de/EnergieRMessstellenbetrieb
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