Revision history for EnergieRMsbG
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Im Jahre 2016 wurde das Thema Digitalisierung der Energiewirtschaft, die sich primär auf das Messwesen (//smart meter//) bezieht, in einem separaten Gesetz außerhalb des EnWG geregelt. Mit diesem Thema befasst sich dieser Bereich der Wissensdatenbank.
((1)) Hintergrund des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
((1)) Hintergrund des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
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===== Digitalisierung der Energiewende =====
== Messstellenbetriebsgesetz ==
((1)) Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist kein neues Thema des Energierechts. Bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Im EnWG waren auch bereits vor einigen Jahren Regelungen diesbezüglich enthalten. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch der Messsysteme gegen intelligente Zähler und die Regelung der Thematik in einem separaten Gesetz ist allerdings (seit 2016) relativ neu.
Einige allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund [[EnergieRMsbGUeberblick finden Sie hier]].
((1)) Rechtsfragen des MsbG
Eine Liste der aus dem MsbG resultierenden [[EnergieRMsbGRechtsfragen Rechtsfragen ist im separaten Artikel enthalten]].
((1)) Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Eines der zentraler Themen des MsbG ist das des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Es wird im [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel behandelt]].
((1)) Fallbeispiele
Die Themen des MsbG werden auch in folgenden Fallbeispielen behandelt:
- [[EnergieRWahlRMsbGBeispiel über die Wahl des Messstellenbetreibers]],
- [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieREinbauanspruch3MsbG über den Einbau eines Zählers]].
((1)) Archiv
Einige Informationen zur früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MsbG sowie zu Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit [[EnergieRMsbGArchiv wurden hier erfasst]].
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CategoryMsbG
== Messstellenbetriebsgesetz ==
((1)) Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist kein neues Thema des Energierechts. Bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Im EnWG waren auch bereits vor einigen Jahren Regelungen diesbezüglich enthalten. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch der Messsysteme gegen intelligente Zähler und die Regelung der Thematik in einem separaten Gesetz ist allerdings (seit 2016) relativ neu.
Einige allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund [[EnergieRMsbGUeberblick finden Sie hier]].
((1)) Rechtsfragen des MsbG
Eine Liste der aus dem MsbG resultierenden [[EnergieRMsbGRechtsfragen Rechtsfragen ist im separaten Artikel enthalten]].
((1)) Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Eines der zentraler Themen des MsbG ist das des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Es wird im [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel behandelt]].
((1)) Fallbeispiele
Die Themen des MsbG werden auch in folgenden Fallbeispielen behandelt:
- [[EnergieRWahlRMsbGBeispiel über die Wahl des Messstellenbetreibers]],
- [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieREinbauanspruch3MsbG über den Einbau eines Zählers]].
((1)) Archiv
Einige Informationen zur früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MsbG sowie zu Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit [[EnergieRMsbGArchiv wurden hier erfasst]].
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CategoryMsbG
Deletions:
== Messstellenbetriebsgesetz ==
((1)) Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist kein neues Thema des Energierechts. Bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Im EnWG waren auch bereits vor einigen Jahren Regelungen diesbezüglich enthalten. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch der Messsysteme gegen intelligente Zähler und die Regelung der Thematik in einem separaten Gesetz ist allerdings (seit 2016) relativ neu.
Einige allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund [[EnergieRMsbGUeberblick finden Sie hier]].
((1)) Rechtsfragen des MsbG
Eine Liste der aus dem MsbG resultierenden [[EnergieRMsbGRechtsfragen Rechtsfragen ist im separaten Artikel enthalten]].
((1)) Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Eines der zentraler Themen des MsbG ist das des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Es wird im [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel behandelt]].
((1)) Fallbeispiele
Die Themen des MsbG werden auch in folgenden Fallbeispielen behandelt:
- [[EnergieRWahlRMsbGBeispiel über die Wahl des Messstellenbetreibers]],
- [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieREinbauanspruch3MsbG über den Einbau eines Zählers]].
((1)) Archiv
Einige Informationen zur früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MsbG sowie zu Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit [[EnergieRMsbGArchiv wurden hier erfasst]].
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CategoryMsbG
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- [[EnergieRWahlRMsbGBeispiel über die Wahl des Messstellenbetreibers]],
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Eines der zentraler Themen des MsbG ist das des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Es wird im [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel behandelt]].
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CategoryMsbG
CategoryMsbG
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Das Thema des grundzuständigen Messstellenbetreibers wird [[EnergieRGrundzustaendigerMSB folgenden Artikel behandelt]].
((1)) Fallbeispiele
Die Themen des MsbG werden auch in folgenden Fallbeispielen behandelt:
- [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieRWahlrechtimMsbG über die Wahl des Messstellenbetreibers]],
- [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieREinbauanspruch3MsbG über den Einbau eines Zählers]].
((1)) Fallbeispiele
Die Themen des MsbG werden auch in folgenden Fallbeispielen behandelt:
- [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieRWahlrechtimMsbG über die Wahl des Messstellenbetreibers]],
- [[http://wiki.hs-schmalkalden.de/EnergieREinbauanspruch3MsbG über den Einbau eines Zählers]].
Deletions:
No Differences
Additions:
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist kein neues Thema des Energierechts. Bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Im EnWG waren auch bereits vor einigen Jahren Regelungen diesbezüglich enthalten. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch der Messsysteme gegen intelligente Zähler und die Regelung der Thematik in einem separaten Gesetz ist allerdings (seit 2016) relativ neu.
Einige allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund [[EnergieRMsbGUeberblick finden Sie hier]].
Einige allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund [[EnergieRMsbGUeberblick finden Sie hier]].
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Einige weitere allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund [[EnergieRMsbGUeberblick finden Sie hier]].
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EnergieRGrundzustaendigerMSB
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((1)) Grundzuständiger Messstellenbetreiber
EnergieRMsbGGrundzustaendigerMSB
EnergieRMsbGGrundzustaendigerMSB
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Eine Liste der aus dem MsbG resultierenden [[EnergieRMsbGRechtsfragen Rechtsfragen ist im separaten Artikel enthalten]].
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((1)) Archiv
Einige Informationen zur früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MsbG sowie zu Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit [[EnergieRMsbGArchiv wurden hier erfasst]].
Einige Informationen zur früheren Rechtslage vor dem Inkrafttreten des MsbG sowie zu Gerichtsentscheidungen aus dieser Zeit [[EnergieRMsbGArchiv wurden hier erfasst]].
Deletions:
Sachverhalt Oberlandesgericht Stuttgart [4]
Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach {{du przepis="§ 30 EnWG"}} erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf, erlassen. Fraglich war also, ob ein Anlagenbetreiber nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 EEG"}} 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Zudem hat Sie einen Antrag gestellt, welcher die aufschiebende Wirkung Ihrer Anordnung bewirken sollte.
Nach damaliger Rechtsprechung war die Missbrauchsverfügung aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
- Schutz des EEG-Einspeisers vor monopolmissbräuchlichen Vorgehen des Netzbetreibers (dies kann aufgrund erhöhte
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden ist)
- das Verlangen überzogener Messbedingungen oder Messergebnisübermittlungen der Netzbetreiberin seien unzulässig
- insbesondere gegenüber Betreibern kleiner EEG-Anlagen dürften die Anforderungen an die Fachkunde nicht überspannt
werden
- Praxis anderer Netzbetreiber bestätigte das EEG-Anlagenbetreiber erforderliche Fachkunde (ablesen der Zähler) hätten
- aus dem EEG 2009 seien besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers nicht ableitbar
- Forderung nach Vertragsabschluss über Messeinrichtung und Messung stelle einen Verstoß gegen die gesetzlichen
vorvertraglichen Pflichten dar
Die Rechtsbeschwerde wurde somit nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluss legte Die Klägerin (Netzbetreiberin) Beschwerde ein. Diese wurde allerdings erneut abgewiesen. [5]
**__
Rechtslage nach neuen Recht __**
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) ist, umgesetzt. Das GDEW ist am 02.09.2016 in Kraft getreten und beinhaltet Maßnahmen zur Neustrukturierung des Messwesens. Wodurch die §§ 21b bis i EnWG ersatzlos gestrichen wurden. Diese stellten bis dahin die Kernnormen des Messwesens dar.
//Rechtsprobleme in der Praxis://
-** Änderungen der Aufgaben des Messstellenbetreiber **
Durch das neue MsbG haben sich auch bestimmte Marktrollen verändert. So ist zum Beispiel der Messstellenbetrieb keine ursprüngliche Aufgabe des Netzbetreibers mehr. Bisher war nach {{du przepis="§ 21b EnWG"}} der Verteilernetzbetreiber für den Messstellenbetrieb verantwortlich. Gemäß § 3 Abs. 1 MsbG ist nun für den Einbau sowie den Vertrieb der neuen Messinfrastruktur der grundzuständige Messstellebetreiber verantwortlich. [6]
Nach den §§ 41 - 45 MsbG kann dieser allerdings seine Grundzuständigkeit auf einen anderen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass der übernehmende Akteur über eine Genehmigung zur Aufnahme der Grundzuständigkeit nach § 4 MsbG verfügt. Die Übertragung gilt ausschließlich für die Grundzuständigkeit hinsichtlich moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.
Zu welcher Rechtsnatur zählen Messstellenverträge? Und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?
Was drohen für Rechtsfolgen/Sanktionen bei Nichteinhaltung der Rolloutpflichten?
**Besteht gemäß § 9 MsbG ein Zwang zum Vertragsabschluss mit einen Netzbetreiber? **
Gemäß den § 12 Abs.1 EEG 2004 dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Auch in der darauf folgenden Fassung des EEG 2009 befand sich diese Regelung wieder in den § 4 Abs.1 EEG 2009 wonach Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen. Somit waren verpflichtende Einspeiseverträge nicht notwendig.
Durch das Inkrafttreten des MsbG besteht diese Regelung allerdings nicht mehr, gemäß § 9 MsbG müssen Anlagenbetreiber nun zur Abrechnung des Stroms zwingend einen Messstellenvertrag abschließen.
Rechtsprobleme können in diesen Bereich vor allem bei der vertraglichen Gestaltung von Verträgen entstehen, da Anlagenbetreiber vor unverständlichen und diskriminierenden Regelungen zu schützen sind.
Wie hat sich die Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer geändert?
Welche Auswirkungen hat das MsbG auf sich das noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell?
Wer trägt die Kosten für den Einbau?
Erfolgt durch die Anwendung des MsbG ein verstoß gegen den Datenschutz?
Welche Anforderungen müssen hinsichtlich des MsbG bei der buchhalterischen Entflechtung beachtet werden?
__**Aktuelle Literatur:
**__
- Beitrag: Die Interimlösung der BNetzA - Anpassung der Marktkommunikation an das MsbG, IR, Heft 2. 2017, S. 26 - 30.
----
[4] Vgl. hierzu Beschluss OLG Stuttgart / Geschäftsnummer: 202 EnWG 7/11
Siehe auch:
http://hkpartner.de/EnergieRMessstellenbetrieb
[5] Vgl. hierzu Beschluß OLG Stuttgart / Geschäftsnummer 202 EnWG 8/11.
[6] Vgl. hierzu EnWZ 2016, Lüdemann/Ortmann/Prokant: das neue Messstellenbetriebsgesetz, 339.
Additions:
((1)) Rechtsfragen des MsbG
Deletions:
[2] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:de:PDF Richtlinie 20097727EG]] des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009
[3] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014SC0189&from=EN Commission State working Document]] - Cost-benefit analyses & state of play of smart metering deployment in the EU-27
Additions:
Einige weitere allgemeine Informationen zum MsbG und dessen Hintergrund [[EnergieRMsbGUeberblick finden Sie hier]].
Deletions:
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder - kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden. Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.[1] Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.[2] Mit dieser Vorgabe sollten die Mitgliedstaaten eine Analyse über die Kosten und den Nutzen durchführen und entscheiden ob sie einen Austausch der Messsysteme für nützlich erachten. Zudem wurde ein genauer Zeitplan vorgegeben bis wann der Rollout und zu wie viel Prozent er durchgeführt werden soll.
Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollouts aufgeführt wurde.[3]
Additions:
((1)) Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu. Bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch der Messsysteme gegen intelligente ist allerdings neu.
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu. Bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch der Messsysteme gegen intelligente ist allerdings neu.
Deletions:
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu, bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch neuer intelligenter Messsysteme allerdings schon.
Additions:
Welche Anforderungen müssen hinsichtlich des MsbG bei der buchhalterischen Entflechtung beachtet werden?
No Differences
Additions:
**Besteht gemäß § 9 MsbG ein Zwang zum Vertragsabschluss mit einen Netzbetreiber? **
Deletions:
Additions:
Besteht gemäß § 9 MsbG ein Zwang zum Vertragsabschluss mit einen Netzbetreiber?
Gemäß den § 12 Abs.1 EEG 2004 dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Auch in der darauf folgenden Fassung des EEG 2009 befand sich diese Regelung wieder in den § 4 Abs.1 EEG 2009 wonach Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen. Somit waren verpflichtende Einspeiseverträge nicht notwendig.
Durch das Inkrafttreten des MsbG besteht diese Regelung allerdings nicht mehr, gemäß § 9 MsbG müssen Anlagenbetreiber nun zur Abrechnung des Stroms zwingend einen Messstellenvertrag abschließen.
Rechtsprobleme können in diesen Bereich vor allem bei der vertraglichen Gestaltung von Verträgen entstehen, da Anlagenbetreiber vor unverständlichen und diskriminierenden Regelungen zu schützen sind.
Gemäß den § 12 Abs.1 EEG 2004 dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Auch in der darauf folgenden Fassung des EEG 2009 befand sich diese Regelung wieder in den § 4 Abs.1 EEG 2009 wonach Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen dürfen. Somit waren verpflichtende Einspeiseverträge nicht notwendig.
Durch das Inkrafttreten des MsbG besteht diese Regelung allerdings nicht mehr, gemäß § 9 MsbG müssen Anlagenbetreiber nun zur Abrechnung des Stroms zwingend einen Messstellenvertrag abschließen.
Rechtsprobleme können in diesen Bereich vor allem bei der vertraglichen Gestaltung von Verträgen entstehen, da Anlagenbetreiber vor unverständlichen und diskriminierenden Regelungen zu schützen sind.
Deletions:
Additions:
Gegen diesen Beschluss legte Die Klägerin (Netzbetreiberin) Beschwerde ein. Diese wurde allerdings erneut abgewiesen. [5]
Zu welcher Rechtsnatur zählen Messstellenverträge? Und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?
Was drohen für Rechtsfolgen/Sanktionen bei Nichteinhaltung der Rolloutpflichten?
Besteht gemäß § 9 MsbG noch Vertragsfreiheit?
Wie hat sich die Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer geändert?
Welche Auswirkungen hat das MsbG auf sich das noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell?
Wer trägt die Kosten für den Einbau?
Erfolgt durch die Anwendung des MsbG ein verstoß gegen den Datenschutz?
Zu welcher Rechtsnatur zählen Messstellenverträge? Und welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?
Was drohen für Rechtsfolgen/Sanktionen bei Nichteinhaltung der Rolloutpflichten?
Besteht gemäß § 9 MsbG noch Vertragsfreiheit?
Wie hat sich die Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer geändert?
Welche Auswirkungen hat das MsbG auf sich das noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell?
Wer trägt die Kosten für den Einbau?
Erfolgt durch die Anwendung des MsbG ein verstoß gegen den Datenschutz?
Deletions:
**- Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer**
**- Auswirkungen auf das sich noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell **
**- Rollout Szenarium / Wer trägt die Kosten für den Einbau?**
- Messstellenverträge
- Datenschutz
- Versorgungssicherheit
No Differences
Additions:
__**Aktuelle Literatur:
Deletions:
Additions:
**- Auswirkungen auf das sich noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell **
**- Rollout Szenarium / Wer trägt die Kosten für den Einbau?**
__**Aktuelle Literatur:**__
**- Rollout Szenarium / Wer trägt die Kosten für den Einbau?**
__**Aktuelle Literatur:**__
Deletions:
Rollout Szenarium / Wer trägt die Kosten für den Einbau?
- Kostenübernahme
__**Aktuelle Literatur:
Additions:
-** Änderungen der Aufgaben des Messstellenbetreiber **
**- Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer**
Auswirkungen auf das sich noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell
Rollout Szenarium / Wer trägt die Kosten für den Einbau?
**- Marktrolle Anschlussnehmer und Anschlussnutzer**
Auswirkungen auf das sich noch in der Entwicklung befindende Mieterstrommodell
Rollout Szenarium / Wer trägt die Kosten für den Einbau?
Deletions:
Additions:
Durch das neue MsbG haben sich auch bestimmte Marktrollen verändert. So ist zum Beispiel der Messstellenbetrieb keine ursprüngliche Aufgabe des Netzbetreibers mehr. Bisher war nach {{du przepis="§ 21b EnWG"}} der Verteilernetzbetreiber für den Messstellenbetrieb verantwortlich. Gemäß § 3 Abs. 1 MsbG ist nun für den Einbau sowie den Vertrieb der neuen Messinfrastruktur der grundzuständige Messstellebetreiber verantwortlich. [6]
Nach den §§ 41 - 45 MsbG kann dieser allerdings seine Grundzuständigkeit auf einen anderen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass der übernehmende Akteur über eine Genehmigung zur Aufnahme der Grundzuständigkeit nach § 4 MsbG verfügt. Die Übertragung gilt ausschließlich für die Grundzuständigkeit hinsichtlich moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.
Siehe auch:
[6] Vgl. hierzu EnWZ 2016, Lüdemann/Ortmann/Prokant: das neue Messstellenbetriebsgesetz, 339.
Nach den §§ 41 - 45 MsbG kann dieser allerdings seine Grundzuständigkeit auf einen anderen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass der übernehmende Akteur über eine Genehmigung zur Aufnahme der Grundzuständigkeit nach § 4 MsbG verfügt. Die Übertragung gilt ausschließlich für die Grundzuständigkeit hinsichtlich moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme.
Siehe auch:
[6] Vgl. hierzu EnWZ 2016, Lüdemann/Ortmann/Prokant: das neue Messstellenbetriebsgesetz, 339.
Deletions:
Siehe auch:
Additions:
Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach {{du przepis="§ 30 EnWG"}} erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf, erlassen. Fraglich war also, ob ein Anlagenbetreiber nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 EEG"}} 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Zudem hat Sie einen Antrag gestellt, welcher die aufschiebende Wirkung Ihrer Anordnung bewirken sollte.
Die Rechtsbeschwerde wurde somit nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluß legte Die Klägerin (Netzbetreiberin) Beschwerde ein. Diese wurde allerdings erneut abgewiesen. [5]
[5] Vgl. hierzu Beschluß OLG Stuttgart / Geschäftsnummer 202 EnWG 8/11.
Die Rechtsbeschwerde wurde somit nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluß legte Die Klägerin (Netzbetreiberin) Beschwerde ein. Diese wurde allerdings erneut abgewiesen. [5]
[5] Vgl. hierzu Beschluß OLG Stuttgart / Geschäftsnummer 202 EnWG 8/11.
Deletions:
Additions:
- Beitrag: Die Interimlösung der BNetzA - Anpassung der Marktkommunikation an das MsbG, IR, Heft 2. 2017, S. 26 - 30.
Additions:
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) ist, umgesetzt. Das GDEW ist am 02.09.2016 in Kraft getreten und beinhaltet Maßnahmen zur Neustrukturierung des Messwesens. Wodurch die §§ 21b bis i EnWG ersatzlos gestrichen wurden. Diese stellten bis dahin die Kernnormen des Messwesens dar.
Deletions:
Additions:
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) ist, umgesetzt. Das GDEW ist am 02.09.2016 in Kraft getreten und beinhaltet Maßnahmen zur Neustrukturierung des Messwesens. Wodurch die §§ 21b bis i EnWG ersatzlos gestrichen wurden. diese stellten bis dahin die Kernnormen des Messwesens dar.
Deletions:
Additions:
Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach {{du przepis="§ 30 EnWG"}} erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf, erlassen. Fraglich war also, ob ein Anlagenbetreiber nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 EEG"}} 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Zudem hat sie einen Antrag gestellt, welcher die aufschiebende Wirkung Ihrer Anordnung bewirken soll.
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden ist)
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) ist, umgesetzt. Das GDEW ist am 02.09.2016 in Kraft getreten.
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden ist)
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) ist, umgesetzt. Das GDEW ist am 02.09.2016 in Kraft getreten.
Deletions:
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden
ist)
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende ist, umgesetzt.
Additions:
Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach {{du przepis="§ 30 EnWG"}} erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf, erlassen. Fraglich war also, ob ein Anlagenbetreiber nach {{du przepis="§ 7 Abs. 1 EEG"}} 2009 berechtigt ist, die Messdienstleitung selbst durchzuführen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde vor dem OLG Stuttgart ein. Zudem hat sie einen Antrag gestellt, welcher die aufschiebende Wirkung ihrer Anordnung bewirken soll.
Nach damaliger Rechtsprechung war die Missbrauchsverfügung aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
- Schutz des EEG-Einspeisers vor monopolmissbräuchlichen Vorgehen des Netzbetreibers (dies kann aufgrund erhöhte
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden
ist)
- das Verlangen überzogener Messbedingungen oder Messergebnisübermittlungen der Netzbetreiberin seien unzulässig
- insbesondere gegenüber Betreibern kleiner EEG-Anlagen dürften die Anforderungen an die Fachkunde nicht überspannt
werden
- Praxis anderer Netzbetreiber bestätigte das EEG-Anlagenbetreiber erforderliche Fachkunde (ablesen der Zähler) hätten
- aus dem EEG 2009 seien besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers nicht ableitbar
- Forderung nach Vertragsabschluss über Messeinrichtung und Messung stelle einen Verstoß gegen die gesetzlichen
vorvertraglichen Pflichten dar
Nach damaliger Rechtsprechung war die Missbrauchsverfügung aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
- Schutz des EEG-Einspeisers vor monopolmissbräuchlichen Vorgehen des Netzbetreibers (dies kann aufgrund erhöhte
Bedingungen erfolgen, die der Einspeiser nicht verweigern kann, da eine anderweitige Eispeisemöglichkeit nicht vorhanden
ist)
- das Verlangen überzogener Messbedingungen oder Messergebnisübermittlungen der Netzbetreiberin seien unzulässig
- insbesondere gegenüber Betreibern kleiner EEG-Anlagen dürften die Anforderungen an die Fachkunde nicht überspannt
werden
- Praxis anderer Netzbetreiber bestätigte das EEG-Anlagenbetreiber erforderliche Fachkunde (ablesen der Zähler) hätten
- aus dem EEG 2009 seien besondere Anforderungen an die Fachkunde des Einspeisers nicht ableitbar
- Forderung nach Vertragsabschluss über Messeinrichtung und Messung stelle einen Verstoß gegen die gesetzlichen
vorvertraglichen Pflichten dar
Deletions:
Gründe zum Erlass der Missbrauchverfügung bestanden darin, dass:
Additions:
Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach {{du przepis="§ 30 EnWG"}} erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf, erlassen. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde ein. Zudem hat Sie einen Antrag gestellt, welcher die aufschiebende Wirkung ihrer Anordnung bewirken soll.
Deletions:
Additions:
**__Rechtsprobleme / Rechtslage nach alten Recht__**
Sachverhalt Oberlandesgericht Stuttgart [4]
Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach {{du przepis="§ 30 EnWG"}} erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde ein. Sowie einen Antrag gestellt, welche die aufschiebende Wirkung ihrer Anordnung bewirken soll.
Gründe zum Erlass der Missbrauchverfügung bestanden darin, dass:
[4] Vgl. hierzu Beschluss OLG Stuttgart / Geschäftsnummer: 202 EnWG 7/11
Sachverhalt Oberlandesgericht Stuttgart [4]
Das Wirtschaftsministerium Baden - Württemberg hat gegen die Netzbetreiberin (Klägerin) eine Missbrauchsverfügung nach {{du przepis="§ 30 EnWG"}} erlassen. Diese Missbrauchsverfügung wurde aufgrund einer Auseinandersetzung über die Vorgaben, welche die Antragstellerin gegenüber EEG-Einspeisern hinsichtlich der Messeinrichtung und Messungen machen darf. Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Beschwerde ein. Sowie einen Antrag gestellt, welche die aufschiebende Wirkung ihrer Anordnung bewirken soll.
Gründe zum Erlass der Missbrauchverfügung bestanden darin, dass:
[4] Vgl. hierzu Beschluss OLG Stuttgart / Geschäftsnummer: 202 EnWG 7/11
Deletions:
- hierzu siehe Beschluss OLG Stuttgart
Additions:
//Rechtsprobleme in der Praxis://
Deletions:
Additions:
**__
Rechtslage nach neuen Recht __**
__**Aktuelle Literatur:
**__
Rechtslage nach neuen Recht __**
__**Aktuelle Literatur:
**__
Deletions:
Additions:
**__Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)__**
Die europäische Union hat bereits erste Ansätze dahingehend mit der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 2006/32/EG vom 5. April 2006 geschaffen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder - kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden. Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.[1] Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.[2] Mit dieser Vorgabe sollten die Mitgliedstaaten eine Analyse über die Kosten und den Nutzen durchführen und entscheiden ob sie einen Austausch der Messsysteme für nützlich erachten. Zudem wurde ein genauer Zeitplan vorgegeben bis wann der Rollout und zu wie viel Prozent er durchgeführt werden soll.
Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollouts aufgeführt wurde.[3]
**__Rechtslage nach alten Recht__**
- hierzu siehe Beschluss OLG Stuttgart
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende ist, umgesetzt.
Rechtsprobleme in der Praxis:
- Änderungen der Aufgaben des Messstellenbetreiber
- zuständige Messstellenbetreiber
- Messstellenverträge
- Datenschutz
- Kostenübernahme
- Versorgungssicherheit
Aktuelle Literatur:
Die europäische Union hat bereits erste Ansätze dahingehend mit der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 2006/32/EG vom 5. April 2006 geschaffen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder - kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden. Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.[1] Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.[2] Mit dieser Vorgabe sollten die Mitgliedstaaten eine Analyse über die Kosten und den Nutzen durchführen und entscheiden ob sie einen Austausch der Messsysteme für nützlich erachten. Zudem wurde ein genauer Zeitplan vorgegeben bis wann der Rollout und zu wie viel Prozent er durchgeführt werden soll.
Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollouts aufgeführt wurde.[3]
**__Rechtslage nach alten Recht__**
- hierzu siehe Beschluss OLG Stuttgart
Die Vorgaben der europäischen Richtlinien wurden in das MsbG, welches das Kernstück des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende ist, umgesetzt.
Rechtsprobleme in der Praxis:
- Änderungen der Aufgaben des Messstellenbetreiber
- zuständige Messstellenbetreiber
- Messstellenverträge
- Datenschutz
- Kostenübernahme
- Versorgungssicherheit
Aktuelle Literatur:
Deletions:
Die europäische Union hat bereits erste Ansätze dahingehend mit der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 2006/32/EG vom 5. April 2006 geschaffen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstatten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden.
Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.[1] Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden
bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.[2] Mit dieser Vorgabe sollten die Mitgliedstaaten eine Analyse über die Kosten und den Nutzen durchführen und entscheiden ob sie einen Austausch der Messsysteme für nützlich erachten. Zudem wurde ein genauer Zeitplan vorgegeben bis wann der Rollout und zu wie viel Prozent er durchgeführt werden soll.
Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollout aufgeführt waren.[3]
Additions:
Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollout aufgeführt waren.[3]
[3] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014SC0189&from=EN Commission State working Document]] - Cost-benefit analyses & state of play of smart metering deployment in the EU-27
[3] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014SC0189&from=EN Commission State working Document]] - Cost-benefit analyses & state of play of smart metering deployment in the EU-27
Deletions:
Additions:
[2] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:de:PDF Richtlinie 20097727EG]] des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009
Deletions:
Additions:
bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.[2] Mit dieser Vorgabe sollten die Mitgliedstaaten eine Analyse über die Kosten und den Nutzen durchführen und entscheiden ob sie einen Austausch der Messsysteme für nützlich erachten. Zudem wurde ein genauer Zeitplan vorgegeben bis wann der Rollout und zu wie viel Prozent er durchgeführt werden soll.
[2] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:de:PDF Richtlinie 20097727EG]] des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:de:PDF (Stand: 24.03.017).
[2] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:de:PDF Richtlinie 20097727EG]] des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:de:PDF (Stand: 24.03.017).
Deletions:
Additions:
bis 3. September 2012 statt. Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher bis 2020 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet. Mit dieser Vorgabe sollten die Mitgliedstaaten eine Analyse über die Kosten und den Nutzen durchführen und entscheiden ob sie einen Austausch der Messsysteme für nützlich erachten. Zudem wurde ein genauer Zeitplan vorgegeben bis wann der Rollout und zu wie viel Prozent er durchgeführt werden soll.
Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollout aufgeführt waren.
Am 08.06.2015 veröffentlichte die europäische Kommission eine Analyse worin die Auswertungen und Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Rollout aufgeführt waren.
Additions:
[1] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0032&from=DE Richtlinie 2006/32/EG ]] des europäischen Parlaments und des Rates vom 5.04.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates
Deletions:
Additions:
[1] Vgl. hierzu [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0032&from=DE Richtlinie 2006/32/EG ]] des europäischen Parlaments und des Rates vom 5.04.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates, abrufbar unter:
Deletions:
Additions:
Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.[1] Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
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[1] Vgl. hierzu Richtlinie 2006/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5.04.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates,
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[1] Vgl. hierzu Richtlinie 2006/32/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5.04.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/ EWG des Rates,
Deletions:
Additions:
Hintergrund Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu, bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch neuer intelligenter Messsysteme allerdings schon.
Die europäische Union hat bereits erste Ansätze dahingehend mit der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 2006/32/EG vom 5. April 2006 geschaffen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstatten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden.
Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern. Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden
Die Nutzung intelligenter Messsysteme ist nicht neu, bereits seit den 1990er Jahren werden diese Systeme bei Großkunden verwendet. Eine rechtliche Verpflichtung zum Austausch neuer intelligenter Messsysteme allerdings schon.
Die europäische Union hat bereits erste Ansätze dahingehend mit der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 2006/32/EG vom 5. April 2006 geschaffen.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/32/G sind die Mitgliedstatten dazu verpflichtet ,,soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass, alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln“. Im Abs. 2 der Verordnung ist ein Austausch bereits vorgeschrieben sobald neue Gebäude mit Anschlüssen ausgestattet werden oder soweit Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG unterzogen werden.
Zudem sollen mit der Abrechnung dem Endkunden geeignete Angaben zur Verfügung gestellt, die Ihm ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs wird so häufig durchgeführt, dass die Kunden in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern. Ziel war bereits einen besseren Informationsaustausch zwischen Endkunden und dem Stromversorgungsmarkt zu schaffen.
Mit der Europäische Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG hat die Europäische Union ihren Mitgliedstaaten weitere wichtige Vorgaben gegeben. Gemäß Anhang Abs. 2 der Energiebinnenmarktrichtlinie 2009/72/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Verbraucher geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist. Entsprechende Bewertungen finden
No Differences
Additions:
Siehe auch:
http://hkpartner.de/EnergieRMessstellenbetrieb