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Der Mieterstromzuschlag im EEG

Sonderform der EEG-Förderung


Entwurf

A. Einleitung

Bereits seit einigen Jahren haben sich in der energiewirtschaftlichen Praxis Mieterstrommodelle etabliert. Diese bilden die Fälle ab, in denen Mieter aus dezentralen Stromerzeugungsanlagen, bspw. Dachsolaranlagen mit Strom vom Vermieter oder einem beauftragtem Energiedienstleistungsuternehmen beliefert werden. Positiv bei diesen Fällen, ist dass für den dezentral, erzeugten Strom einige Strompreisestandteile u.a. keine netz seitigen Umlagen und Netzentgelte, für die Mieter entstehen. Jedoch geht dies zu Lasten der Wirtschaftlichkeit der Anlagen. Um diesen Nachteil auszugleichen und zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG, dem Mieterstromgesetz am 25. 7. 2017 im § 21 EEG - Absatz 3 eingefügt. Dieser bildet das Kernstück der Mieterstromförderung und enthält zusammen mit § 23b EEG die Anforderungen für denAnspruch auf Mieterstromzuschlag. Durch die Einfügung von § 21 Abs. 3 EEG wird die Ähnlichkeit zwischen der Einspeisevergütung und dem Mieterstromzuschlag abgebildet. So wird die Höhe des Mieterstromzuschlags ebenso wie die Höhe der Einspeisevergütung gesetzlich bestimmt.[1]

Zudem verpflichtet § 99 Abs. 1 S. 1 EEG die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: [..."insbesondere"...]. So können auch Punkte, die nicht in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.

Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach § 42a EnWG als Exkurs behandelt. Am Ende der Seite finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.

B. Anspruch auf Mieterstromzuschlag




Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b EEG. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG richtig bestimmt wurde.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
  • beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
  • der Anspruch wird gegenüber dem (Anschluss-)netzbetreiber geltend gemacht und
  • die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG sind erfüllt.

a. Kein Ausschluss des Anspruchs

Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 und 3 EEG vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:

  • ab dem Datum, ab dem die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet ist, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG und im Register eingetragen ist
  • die Solaranlage nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommen wurdesowie
  • die 500 MW Jahresgrenze gem. § 23b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EEG nicht überschritten wird

Dem Stichtagsdatum aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG kommt für die erforderliche Registrierung im Register und der daraus resultierenden Berücksichtigung bei dem Mieterstromdeckel gem. § 23b Abs. 3 und 4 Bedeutung zu.

Hinweis: Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch in Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregister voraussichtlich bis Dezember 2018 andauert. Link zur Seite der BNetzA


Zudem erfolgte durch das Mieterstromgesetz eine Erweiterung des § 18 MaStRV um einen Absatz 6. Dieser normiert den Zeitpunkt für die Eintragung des Datums nach § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG. Danach kann das Datum frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Abs. 1 MaStRV erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.

Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 100 Abs. 7 S. 1 EEG, wo es heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Nach § 100 Abs. 7 S. 2 EEG ist zu dem erforderlich, dass die europäische Kommission die Beihilfe rechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Erteilung der Genehmigung erfolgte am 20. November 2017.[2]

Ferner besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW neu installierter Leistung im Jahr überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. § 23b Abs. 3 S. 2 EEG verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt, vgl. § 23b Abs. 4 EEG. Hierfür müssen diese gem. § 23b Abs. 4 EEG im Marktstammdatenregister registriert sein und die Jahresgrenze von 500 MW darf nicht überschritten sein. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.

b. Anspruchsspruchsteller = Anlagenbetreiber

Zudem muss es sich beim Anspruchsteller um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG handeln. Vgl. Zum Begriff des Anlagenbetreibers folgenden Artikel Anlagenbetreiber nach EEG.

c. Anspruchsgegner = Netzbetreiber

Der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags muss auch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. An dieser Stelle wäre das der Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG. Danach ist Netzbetreiber jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene.

d. Besondere Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG

Ferner müssen auch die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG erfüllt sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:

  • der Anspruch wird für eine anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 1 und 2 Halbs. EEG geltend gemacht
  • der erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird
  • von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird und
  • nicht durch ein Netz durchgleitet wird

aa. Anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 EEG

Entsprechend § 21 Abs. 3 EEG ist die Inanspruchnahme einer Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur für Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG möglich. Zusätzlich muss diese Anlage folgende Bedingungen erfüllen:

  • befindet sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
  • verfügt insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW

auf, an oder in einem Wohngebäude

Zunächst muss sich die nach dem 24.7.2017 in Betrieb genommene Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Unter einem -wohngebäude wird gem. § 3 Nr. 50 EEG jedes Gebäude verstanden, das überwiegend dem Wohnen dient. Bei diesem ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Mieterstromzuschlag die Beschränkung des § 21 Abs. 3 S. 2 EEG relevant. Danach müssen mindestens 40% der Gebäudefläche zum Wohnen dienen.[3]

Somit können selbst teilweise (mehrheitlich) gewerblich genutzte Gebäude als Wohngebäude im Sinne der Vorschrift qualifiziert werden, bspw. Im Gebäude ist eine Werkstatt. Gleichzeitig werden von der Definition des Wohngebäudes Wohnheime, Altersheime und sonstige analoge Einrichtungen erfasst. Auch nur vorübergehend genutzte Gebäude fallen ein Begriff des Wohngebäudes, bspw. Ferienwohnungen. Nicht als Wohngebäude anzusehen sind Jagdhütten und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, wie Schuppen.[4]

Etwas problematisch bei der Bestimmung, ob es sich um ein Wohngebäude handelt ist es hingegen bei Nebengebäude, welche nicht direkt dem Wohnen dienen, aber eng mit dem Wohngebäude verbunden sind, sodass diese nicht für sich selber betrachtet werden können. Gleiches gilt in Fall von Wohnquartieren.[5] Ausführlicher zum Begriff des Wohngebäudes und den der Erfassung von Nebengebäude und Wohnquartieren siehe Wohngebäude i.S.d. EEG

Solaranlage verfügt über eine installierte Leistung von < 100 kW

Abschließend müsste die Solaranlage insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW verfügen. Nach § 3 Nr. 1 EEG gilt im Fall von Solaranlagen jedes Modul als eine Anlage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nicht mehr geprüft werden müssen. Zudem ist die 100 kW-Grenze vor dem Hintergrund zusehen, dass bis zu dieser Grenze eine Einspeisevergütung gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG gefordert werden kann und die installierte Leistung von Gebäudeanlagen selten über den 100 kW liegen wird.[6]

bb. Stromlieferung an Letztverbraucher

Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht zudem nur dann, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird. Zum Begriff des Letztverbauchers siehe folgenden Artikel Letztverbraucher i.S.d. EEG.

Dabei ist der Terminus des Letztverbrauchers nicht auf private Letztverbraucher beschränkt. Somit kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümern bzw. anderen Gebäudenutzern geltend gemacht werden. Dies gilt auch für gewerbliche Letztverbraucher, soweit die gebäudespezifischen Anforderungen erfüllt sind.[7]

Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient der Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.[8]

Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:[9]

  • Leistung der EEG-Umlage gem. § 60 EEG
  • Pflicht gem. § 74 EEG und § 76 EEG
  • Pflichten des § 42 EnWG

Darüber hinaus wird durch das Erfordernis der Lieferung an einen Letztverbraucher sichergestellt, dass dieser „Dritte“ den Strom nicht an eine andere Person weiter liefert.

cc. Verbrauch des Stroms

Ferner besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur dann, wenn der an Letztverbraucher gelieferte Strom innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude verbraucht wird. Hinaus lassen sich drei Konstellationen ableiten. Die erste Konstellation dürfte die unproblematischste sein. In dieser findet der Verbrauch des gelieferten Stroms in demselben Gebäude statt, auf dem die Solaranlage installiert ist. Diese Konstellation fand sich bereits im Regierungsentwurf zum Mieterstromgesetz. Hierdurch sollten Strommengen, die an Dritte außerhalb des selben Gebäudes geliefert werden von der Förderung nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund war es in der damaligen Fassung auch nicht notwendig, Strom vom Mieterzuschlag auszuschließen, der durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wurde. (zu diesem Punkt zugleich).[10]

Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurden zwei weitere Konstellationen ergänzt. Die Erweiterung des Tatbestandsmerkmals trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Gebäude im gleichem Umfang für ein in sich geschlossenes Mieterstrommodell geeignet sind und es sollen hierdurch weitere Möglichkeiten für gebäudeübergreifende Mieterstrommodelle generiert werden. Die zweite Konstellation umfasst den Verbrauch in Wohngebäuden. Der Begriff des Wohngebäudes ist in § 3 Nr. 50 EEG enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen oben.
Die letzte Konstellation erfasst die Fälle, in denen der gelieferte Strom in Nebenanlagen in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang zum Gebäude mit der installierten Solaranlage verbraucht wird.[11]

dd. Keine Netzdurchleitung

Abschließend kann ein Mieterstromzuschlag gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG nur dann beansprucht werden, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung, § 3 Nr. 35 EEG durchgeleitet wird. Zudem liegt auch hierin eine Parallele zu den Anforderungen bei der Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG vor. Gleichzeitig erfolgt hierdurch eine Abgrenzung zum Anspruch auf Einspeisevergütung.[12]

2. Höhe des Mieterstromzuschlags gem. (die Zeichen sind keine funktionierende Verlinkung zu Gesetzestexten)

Die Höhe des zu zahlenden Mieterstromzuschlags ergibt sich aus § 23b Abs. 1 EEG. Danach errechnet sich der Mietrstromzuschlag aus den Fördersätzen für die Einsspeisevergütung für solare Strahlungsenergie gem. § 48 Abs. 2 EEG (anzulegender Wert) und minus eines einmaligen Abschlages in Höhe von 8,5 ct./kWh.

C. Fallbeispiel

D. Exkurs: Der Mieterstromvertrag

E. Weiterführende Informationen


Quellen:

[1] BT-Drs. 18/12355, S. 16, 17.
[2] Pressemitteilung des BMWi vom 20.11.2017
[3] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[4] Salje, EEG 2017, 8. Auflage 2018, § 3, Rn.: 242.
[5] Ehring, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, § 42a, Rn.: 10, 11.;
[6] BT-Drs. 18/12355, S. 17.
[7] BT-Drs. 18/12355, S. 17f.; Hennig/Valentin/von Bredow, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, EEG, 5. Auflage 2018, § 21 , Rn.: 46.
[8] BT-Drs. 18/12355, S. 17; Eine Lieferung liegt nur vor, wenn keine Personenidentität besteht, OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.6.2016, 15 U 20/16, CuR 2016, 78 ff..
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