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Letztverbraucher


A. Letztverbaucher i. S. d. EnWG

Letztverbraucher ist gem. § 3 Nr. 25 EnWG jeder (natürliche oder juristische Personen), die Strom zum Eigenverbrauch kaufen und nicht weiterveräußern. Hierbei wird die Bezeichnung des Letztverbraucchers sowohl im EnWG wie auch im EEG und KWKG einheitlich benutzt. In diesem Zusammenahang spricht man auch vom Endverbraucher bzw. Endkunden. Ferner wird mit der Formulierung des § 61 EEG, wonach die Übertragungsnetzbetreiber von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung anteilig die EEG-Umlage verlangen können, klargestellt, dass die Eigenversorger einen Untergruppe zu den Letztverbaucher darstellen.

Entsprechend des BGH liegt auch bereits dann ein Letztverbrauch i. S. d. § 3 Nr. 25 EnWG vor, wenn der Verbrauch lediglich eine Energieumwandlung zur Folge hat. Es kommt nur darauf an, dass die bezogene Energie für konkrete energieabhängige Funktionen benutzt sowie verbaucht wird. Auch wenn hierdurch eine andere Energietyp hervorgeht, bleibt die Qualifiezierung des ursprünglichen verwendeten Stroms als Endverbauch unberührt. Dies ist beispielsweise bei einem Pumpspeicherwerkbetreiber der Strom aus dem Netz zwecks Betrieb des Werkes entrnimmt, der Fall. Dieser ist sodann hinsichtrlich der entnommenen Strommenge als Letztverbraucher i. S. d. § 3 Nr. 25 EnWG zu qualifizieren.

Mit dem Strommarktgesetz von 30. 7. 2016 wurde die Definition des Letztverbrauchers gem. § 3 Nr. 25 EnWG um einen 2. Halbsatz erweitert. Hiernach sind nunmehr auch Ladepunkte für E-Fahrzeuge als Letztverbraucher anzusehen.

B. Letztverbaucher i. S. d. EEG

Mit dem EEG 2014 wurde ein seperater Begriff des Letztverbauchers ins EEG eingeführt. Entsprechend § 5 Nr. 24 EEG gilt demnach jede natürliche Person als Letztverbaucher, welche Strom verbraucht. Im Unterschied zu § 3 Nr. 25 EnWG kommt es für die Letztverbrauchereigenschaft nich mehr darauf an, dass der Strom an diesen verkauft und geliefert wird. Vielmehr ist es für die Qualifizierung als Letztverbaucher nach dem EEG ausreichend, wenn dieser den erzeugten Strom selbst verbraucht bzw. schenkweise erhält.

Diese Aufnahme eines selbständigen Begriffs des Letztverbauchers gewinnt vor allem im Zusammenhang mit der in § 61 EEG geregelten EEG-Umlagepflicht für Letztverbaucher, die Eigenversorger sind, an Bedeutung. Weiterführende Informationen zur EEG-Umlagepflicht von selbst erzeugten Strom kann in dem Artikel über die EEG-Umlagepflicht von selbst erzeugten und verbrauchten Strom nachgelesen werden.


Quelle: BerlKommEnR / Boesche, EnWG, § 3, Rn. 132.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12. August 2014 – 9 U 119/13, Rn. 55.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl116s1786.pdf


CategoryEnergierechtLexikon
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