Revision history for EnergieRKWKVerguetungsA
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((3)) Anwendungsbereich des KWKG eröffnet (§ 1 Abs. 1 / 5 KWKG)
((3)) KWK-Anlage
((3)) KWK-Anlage
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- gemäß Angebot eines Dritten, § 4 Abs. 3 S. 3 / 4 KWKG
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Der Betreiber einer KWK-Anlage ist grundsätzlich als gewöhnlicher Marktteilnehmer zu betrachten und auch bei Inanspruchnahme der Förderung zunächst einmal verpflichtet, den Absatz für den von ihm produzierten Strom selbst zu organisieren. Im Falle einer kleinen KWK-Anlage (bis 100 kW) ist dies allerdings nicht zwingend. In diesem Ausnahmefall kann der Anlagenbetreiber
1) die kaufmännische Abnahme seines Stroms verlangen und
1) die Vergütung dieses Stroms durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.
1) die kaufmännische Abnahme seines Stroms verlangen und
1) die Vergütung dieses Stroms durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.
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No Differences
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Der Betreiber einer KWK-Anlage ist grundsätzlich als gewöhnlicher Marktteilnehmer zu betrachten und auch bei Inanspruchnahme der Förderung zunächst einmal verpflichtet, den Absatz für den von ihm produzierten Strom selbst zu organisieren. Im Falle einer kleinen KWK-Anlage (bis 100 kW) ist dies allerdings nicht zwingend. In diesem Ausnahmefall kann der Anlagenbetreiber die Vergütung einfach vom Netzbetreiber in Anspruch nehmen.
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden. Vgl. dazu [[EnergieRKWKZuschlag folgenden Artikel]].
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden. Vgl. dazu [[EnergieRKWKZuschlag folgenden Artikel]].
Deletions:
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden.
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Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: [[CategoryKWK Recht der Kraft-Wärme-Kopplung]]
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Der Betreiber einer KWK-Anlage ist grundsätzlich als gewöhnlicher Marktteilnehmer zu betrachten und auch bei Inanspruchnahme der Förderung zunächst einmal verpflichtet, den Absatz für den von ihm produzierten Strom selbst zu organisieren. Im Falle einer kleinen KWK-Anlage (bis 100 kW) ist dies allerdings auch anders möglich. In diesem Ausnahmefall kann der Anlagenbetreiber die Vergütung einfach vom Netzbetreiber in Anspruch nehmen.
Nachstehend werden die Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}} sowohl im Hinblick auf das "Ob" (dem Grunde nach" wie auch das "Wie viel" (dem Umfang nach) kurz geschildert.
((1)) Fallbeispiel
Nachstehend werden die Voraussetzungen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 4 Abs. 2 KWKG"}} sowohl im Hinblick auf das "Ob" (dem Grunde nach" wie auch das "Wie viel" (dem Umfang nach) kurz geschildert.
((1)) Fallbeispiel