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Anspruch auf Vergütung für Strom aus KWK

gegen den Netzbetreiber gem. § 4 Abs. 2 KWKG

A. Einführung
Der Betreiber einer KWK-Anlage ist grundsätzlich als gewöhnlicher Marktteilnehmer zu betrachten und auch bei Inanspruchnahme der Förderung zunächst einmal verpflichtet, den Absatz für den von ihm produzierten Strom selbst zu organisieren. Im Falle einer kleinen KWK-Anlage (bis 100 kW) ist dies allerdings nicht zwingend. In diesem Ausnahmefall kann der Anlagenbetreiber
  1. die kaufmännische Abnahme seines Stroms verlangen und
  1. die Vergütung dieses Stroms durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen.

B. Anspruchsaufbau
Nachstehend werden die Voraussetzungen des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 KWKG sowohl im Hinblick auf das "Ob" (dem Grunde nach" wie auch das "Wie viel" (dem Umfang nach) kurz geschildert.

1. Dem Grunde nach

a. Anwendungsbereich des KWKG eröffnet (§ 1 Abs. 1 / 5 KWKG)

b. KWK-Anlage

c. Zulassung der Anlage gem. § 10 Abs. 1 KWKG

d. Berechtigter/Anspruchsteller: Betreiber einer KWK-Anlage, § 4 Abs. 2 KWKG

e. Verpflichteter: Netzbetreiber

f. Anlage maximal 100kW

g. Es erfolgt die kaufmännische Abnahme gem. § 4 Abs. 2 KWKG

h. Kein Wegfall des Anspruchs gem. § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG
Der Anspruch fällt weg, wenn kein Anspruch auf Zuschlag besteht. Damit verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf Vergütung komplett mit dem Anspruch auf KWK-Zuschlag. Für das Vorliegen des Vergütungsanspruchs müssen auch sämtliche Voraussetzungen des Zuschlags geprüft werden - sofern sie nicht bereits oben geprüft wurden. Vgl. dazu folgenden Artikel.

2. Dem Umfang nach

    • vergütungsrelevante Strommenge
= wie kaufmännisch abgenommener KWK-Strom

    • Vergütungshöhe

      • gemäß Vereinbarung

      • üblicher Preis = Börsenpreis: VSS - keine Vereinbarung

      • gemäß Angebot eines Dritten, § 4 Abs. 3 S. 3 / 4 KWKG

C. Fallbeispiel
Vgl. dazu auch folgendes Fallbeispiel


Kategorie, zu der dieser Artikel gehört: Recht der Kraft-Wärme-Kopplung
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