Revision history for EnergieRGrundversorgung
Additions:
- gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ist er verpflichtet, jeden __Haushaltskunden__ mit Strom in [[EnRNiederspannung Niederspannung]] und mit Gas in [[EnRNiederdruck Niederdruck]] entsprechend den Vorgaben des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern;
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen ({{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}});
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss sind ein Angebot und eine Annahme erforderlich. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert geregelt. Der Grundversorgungsvertrag _soll_ jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. zumindest nachträglich in Textform bestätigt werden. Die Textform ist dabei keine Wirksamkeitsbedingung, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht. Ohne Einhaltung dieser Form ist der Vertrag nicht etwa gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} und GasGVV sieht gar einen **konkludenten Vertragsschluss** vor. Der Vertrag kommt bereits dann zustande, wenn der Haushaltskunde Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Diese Handlung ist als Angebotsannahme anzusehen und wird - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - als eine entsprechende konkludente Willenserklärung behandelt. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin sollte das EVU den Vertragsschluss in Textform bestätigen.
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung des Haushaltskunden muss der Grundversorger unverzüglich (nach Eingang) in Textform bestätigen. Eine Kündigung darf für den Haushaltskunden keine weiteren Kosten mit sich bringen ({{du przepis="§ 20 Abs. 3 StromGVV"}} bzw. GasGVV).
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein. Unter besonderen Umständen kann der Grundversorger auch **fristlos** kündigen - wenn ein Fall des § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 StromGVV"}} bzw. § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 GasGVV"}} vorliegt. Ferner ist auch eine entsprechende Unterbrechung der Belieferung möglich:
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen ({{du przepis="§ 2 Abs. 1 StromGVV"}});
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss sind ein Angebot und eine Annahme erforderlich. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert geregelt. Der Grundversorgungsvertrag _soll_ jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. zumindest nachträglich in Textform bestätigt werden. Die Textform ist dabei keine Wirksamkeitsbedingung, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht. Ohne Einhaltung dieser Form ist der Vertrag nicht etwa gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 StromGVV"}} und GasGVV sieht gar einen **konkludenten Vertragsschluss** vor. Der Vertrag kommt bereits dann zustande, wenn der Haushaltskunde Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Diese Handlung ist als Angebotsannahme anzusehen und wird - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - als eine entsprechende konkludente Willenserklärung behandelt. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin sollte das EVU den Vertragsschluss in Textform bestätigen.
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung des Haushaltskunden muss der Grundversorger unverzüglich (nach Eingang) in Textform bestätigen. Eine Kündigung darf für den Haushaltskunden keine weiteren Kosten mit sich bringen ({{du przepis="§ 20 Abs. 3 StromGVV"}} bzw. GasGVV).
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein. Unter besonderen Umständen kann der Grundversorger auch **fristlos** kündigen - wenn ein Fall des § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 StromGVV"}} bzw. § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 GasGVV"}} vorliegt. Ferner ist auch eine entsprechende Unterbrechung der Belieferung möglich:
Deletions:
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 StromGVV);
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss sind ein Angebot und eine Annahme erforderlich. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert geregelt. Der Grundversorgungsvertrag _soll_ jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. zumindest nachträglich in Textform bestätigt werden. Die Textform ist dabei keine Wirksamkeitsbedingung, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht. Ohne Einhaltung dieser Form ist der Vertrag nicht etwa gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig. § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV sieht gar einen **konkludenten Vertragsschluss** vor. Der Vertrag kommt bereits dann zustande, wenn der Haushaltskunde Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Diese Handlung ist als Angebotsannahme anzusehen und wird - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - als eine entsprechende konkludente Willenserklärung behandelt. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin sollte das EVU den Vertragsschluss in Textform bestätigen.
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung des Haushaltskunden muss der Grundversorger unverzüglich (nach Eingang) in Textform bestätigen. Eine Kündigung darf für den Haushaltskunden keine weiteren Kosten mit sich bringen (§ 20 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein. Unter besonderen Umständen kann der Grundversorger auch **fristlos** kündigen - wenn ein Fall des § 21 i. V. m. § 19 StromGVV bzw. § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 GasGVV"}} vorliegt. Ferner ist auch eine entsprechende Unterbrechung der Belieferung möglich:
Additions:
Wie das betroffene Netzgebiet genau abzugrenzen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wie die Verteilung der versorgten Haushaltskunden auf einzelne EVU zu berechnen ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll. Eine detaillierte Auslegung des Begriffs //Netzgebiet// ist im **[[EnRNetzgebiet entsprechenden Artikel im Lexikon]]** nachzulesen. Im Ergebnis ist das Netzgebiet in der Regel mit dem Gebiet einer Gemeinde gleichzusetzen, wobei mehrere Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde zumindest dann möglich sein sollten, wenn auf diesem Gebiet auch mehrere Konzessionsverträge existieren. Eine künstliche Aufteilung des Netzgebietes in Bereiche, die sich weder mit dem Gemeindegebiet noch mit dem Geltungsbereich eines Konzessionsvertrages decken, scheint sinnwidrig und dürfte unzulässig sein.
Deletions:
Additions:
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein. Unter besonderen Umständen kann der Grundversorger auch **fristlos** kündigen - wenn ein Fall des § 21 i. V. m. § 19 StromGVV bzw. § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 GasGVV"}} vorliegt. Ferner ist auch eine entsprechende Unterbrechung der Belieferung möglich:
Deletions:
Additions:
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 Abs. 1 StromGVV);
Deletions:
Additions:
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung des Haushaltskunden muss der Grundversorger unverzüglich (nach Eingang) in Textform bestätigen. Eine Kündigung darf für den Haushaltskunden keine weiteren Kosten mit sich bringen (§ 20 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).
Deletions:
Additions:
Das EnWG regelt in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} die Frage, wer Grundversorger ist. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches die (materiellen) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} erfüllt und vom zuständigen Netzbetreiber gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 2 EnWG"}} entsprechend festgestellt wurde (formelle Voraussetzung).
Gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist dasjenige **Energieversorgungsunternehmen** als Grundversorger zu qualifizieren, welches im betroffenen **Netzgebiet ** die **meisten Haushaltskunden** mit Energie beliefert. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen, sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge. Dies bedeutet bei Haushaltskunden insbesondere, dass je Haushalt nur ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen gezählt werden kann, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören.
Wie das betroffene Netzgebiet genau abzugrenzen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wie die Verteilung der versorgten Haushaltskunden auf einzelne EVU zu berechnen ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll. Eine detaillierte Auslegung des Begriffs //Netzgebiet// ist im **[[EnRNetzgebiet entsprechenden Artikel im Lexikon]]** nachzulesen. Im Ergebnis ist das Netzgebiet in der Regel mit dem Gebiet einer Gemeinde gleichzusetzen, wobei mehrere innerhalb einer Gemeinde zumindest dann möglich sein sollten, wenn auf diesem Gebiet auch mehrere Konzessionsverträge existieren. Eine künstliche Aufteilung des Netzgebietes in Bereiche, die sich weder mit dem Gemeindegebiet noch mit dem Geltungsbereich eines Konzessionsvertrages decken, scheint sinnwidrig und dürfte unzulässig sein.
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des Grundversorgers erfolgt alle drei Jahre für jeweils drei folgende Kalenderjahre (aus Sicht des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt). Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
Gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist dasjenige **Energieversorgungsunternehmen** als Grundversorger zu qualifizieren, welches im betroffenen **Netzgebiet ** die **meisten Haushaltskunden** mit Energie beliefert. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen, sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge. Dies bedeutet bei Haushaltskunden insbesondere, dass je Haushalt nur ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen gezählt werden kann, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören.
Wie das betroffene Netzgebiet genau abzugrenzen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wie die Verteilung der versorgten Haushaltskunden auf einzelne EVU zu berechnen ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll. Eine detaillierte Auslegung des Begriffs //Netzgebiet// ist im **[[EnRNetzgebiet entsprechenden Artikel im Lexikon]]** nachzulesen. Im Ergebnis ist das Netzgebiet in der Regel mit dem Gebiet einer Gemeinde gleichzusetzen, wobei mehrere innerhalb einer Gemeinde zumindest dann möglich sein sollten, wenn auf diesem Gebiet auch mehrere Konzessionsverträge existieren. Eine künstliche Aufteilung des Netzgebietes in Bereiche, die sich weder mit dem Gemeindegebiet noch mit dem Geltungsbereich eines Konzessionsvertrages decken, scheint sinnwidrig und dürfte unzulässig sein.
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des Grundversorgers erfolgt alle drei Jahre für jeweils drei folgende Kalenderjahre (aus Sicht des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt). Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
Deletions:
Gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist dasjenige **Energieversorgungsunternehmen** als Grundversorger zu qualifizieren, welches im betroffenen **Netzgebiet ** die **meisten Haushaltskunden** mit Energie beliefert. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen, sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d. h. bei Haushaltskunden z. B. ein Vertrag je Haushalt mit dem Energieversorgungsunternehmen zählt nur einmal, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören).
Wie das jeweilige **Netzgebiet** genau abzugrenzen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer Grundversorger ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll.
Eine detaillierte Beschreibung zum Begriff //Netzgebiet// finden Sie im **[[EnRNetzgebiet entsprechenden Artikel im Lexikon]]**.
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des (eventuell neuen) Grundversorgers erfolgt für jeweils drei folgende Kalenderjahre im vorangehenden Jahr. Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
Additions:
Wie das jeweilige **Netzgebiet** genau abzugrenzen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer Grundversorger ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll.
Eine detaillierte Beschreibung zum Begriff //Netzgebiet// finden Sie im **[[EnRNetzgebiet entsprechenden Artikel im Lexikon]]**.
Eine detaillierte Beschreibung zum Begriff //Netzgebiet// finden Sie im **[[EnRNetzgebiet entsprechenden Artikel im Lexikon]]**.
Deletions:
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem [[EnRKonzessionsvertrag Konzessionsvertag]]. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Dennoch werden in Bezug auf die Netzgebietseinteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen wird vertreten [1], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und mit dem Gemeindegebiet nicht deckungsgleich ist, was aus {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} folgen soll. Andere [2] wiederum sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 widerspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers nicht hinreichend klar möglich.
Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
----
[1] ##Busche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 36 EnWG"}}, Rn. 28 ff.##
[2] Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 36, Rn. 37-38.
Additions:
Wie das **Netzgebiet** genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer Grundversorger ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften im Konzern das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll.
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem [[EnRKonzessionsvertrag Konzessionsvertag]]. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Dennoch werden in Bezug auf die Netzgebietseinteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen wird vertreten [1], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und mit dem Gemeindegebiet nicht deckungsgleich ist, was aus {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} folgen soll. Andere [2] wiederum sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 widerspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers nicht hinreichend klar möglich.
----
[1] ##Busche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 36 EnWG"}}, Rn. 28 ff.##
[2] Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 36, Rn. 37-38.
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem [[EnRKonzessionsvertrag Konzessionsvertag]]. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Dennoch werden in Bezug auf die Netzgebietseinteilung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen wird vertreten [1], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und mit dem Gemeindegebiet nicht deckungsgleich ist, was aus {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} folgen soll. Andere [2] wiederum sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 widerspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers nicht hinreichend klar möglich.
----
[1] ##Busche in: [[BerlinerKommEnergierecht Säcker, Berliner Kommentar]], {{du przepis="§ 36 EnWG"}}, Rn. 28 ff.##
[2] Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG - Kommentar, § 36, Rn. 37-38.
Deletions:
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Zum einen wird vertreten [Säcker, Berliner Kommentar], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann, was aus {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} folgen soll. Andere [Hellermann, Kommentar zum EnWG] sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 wiederspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Additions:
((2)) Inhalt des Anspruchs - genaue Ausgestaltung der Grundversorgung
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}. Mit {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Die allgemeinen Bedingungen wurden gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} in der StromGVV und in der GasGVV geregelt, während die Möglichkeit aus {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} bislang nicht genutzt wurde.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die Grundversorgungsverordnungen vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen [[EnRArbeitspreis Arbeitspreis]] zusammensetzen.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger ist in der StromGVV bzw. in der GasGVV detailliert geregelt. Insofern kann der Grundversorger in den Allgemeinen Bedingungen und Preisen lediglich diejenigen Inhalte regeln, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn die Verordnungen ihm dafür Spielraum einräumen. Dies geschieht deshalb in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch für alle Grundversorgungskunden. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
Nachstehend werden die Umstände beschrieben, unter denen die Ersatzversorgung greift, sowie ihre Folgen.
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug durch den Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er **durch den Grundversorger** erfolgen. Damit ist der Grundversorger auch zur temporären Energiebelieferung von Kunden aus der Ersatzversorgung verpflichtet.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme ohne Vertrag bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei deshalb um kein vertragliches, sondern um ein **gesetzliches Schuldverhältnis**.
Auch auf die Ersatzversorgung finden Regelungen der StromGVV und GasGVV Anwendung. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen abweichen (z. B. höher sind). Erfahrungsgemäß sind Preise für die Grundversorgung und für die Ersatzversorgung in der Regel identisch.
Der Zustand der Ersatzversorgung ist nicht als Dauerlösung vorgesehen. Daher wird auch in {{du przepis="§ 38 II EnWG"}} die Maximaldauer auf 3 Monate beschränkt. Somit läuft die Energiebelieferung im Sinne der Ersatzversorgung auch ohne ein Kündigungsschreiben genau 3 Monate nach Beginn der Versorgung einfach aus.
Die Ersatzversorgung kann zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Dies geschieht, wenn der Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag abschließt. In diesem Fall wird der Kunde von seinem neuen Lieferanten beim Netzbetreiber zur Nutzung angemeldet. Damit ist der vertragslose Zustand beendet und der Energiebezug kann wieder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden.
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}. Mit {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Die allgemeinen Bedingungen wurden gem. {{du przepis="§ 39 Abs. 2 EnWG"}} in der StromGVV und in der GasGVV geregelt, während die Möglichkeit aus {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} bislang nicht genutzt wurde.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die Grundversorgungsverordnungen vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen [[EnRArbeitspreis Arbeitspreis]] zusammensetzen.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger ist in der StromGVV bzw. in der GasGVV detailliert geregelt. Insofern kann der Grundversorger in den Allgemeinen Bedingungen und Preisen lediglich diejenigen Inhalte regeln, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn die Verordnungen ihm dafür Spielraum einräumen. Dies geschieht deshalb in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch für alle Grundversorgungskunden. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
Nachstehend werden die Umstände beschrieben, unter denen die Ersatzversorgung greift, sowie ihre Folgen.
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug durch den Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er **durch den Grundversorger** erfolgen. Damit ist der Grundversorger auch zur temporären Energiebelieferung von Kunden aus der Ersatzversorgung verpflichtet.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme ohne Vertrag bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei deshalb um kein vertragliches, sondern um ein **gesetzliches Schuldverhältnis**.
Auch auf die Ersatzversorgung finden Regelungen der StromGVV und GasGVV Anwendung. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen abweichen (z. B. höher sind). Erfahrungsgemäß sind Preise für die Grundversorgung und für die Ersatzversorgung in der Regel identisch.
Der Zustand der Ersatzversorgung ist nicht als Dauerlösung vorgesehen. Daher wird auch in {{du przepis="§ 38 II EnWG"}} die Maximaldauer auf 3 Monate beschränkt. Somit läuft die Energiebelieferung im Sinne der Ersatzversorgung auch ohne ein Kündigungsschreiben genau 3 Monate nach Beginn der Versorgung einfach aus.
Die Ersatzversorgung kann zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Dies geschieht, wenn der Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag abschließt. In diesem Fall wird der Kunde von seinem neuen Lieferanten beim Netzbetreiber zur Nutzung angemeldet. Damit ist der vertragslose Zustand beendet und der Energiebezug kann wieder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden.
Deletions:
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art [[AGB]] der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Anforderungen an die Versorgung der Allgemeinheit definiert. Die allgemeinen Bedingungen wurden in der StromGVV und in der GasGVV geregelt, während der Gesetzgeber von der Möglichkeit in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} bislang keinen Gebrauch gemacht hat.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen [[EnRArbeitspreis Arbeitspreis]] zusammensetzen.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
Nachstehend werden die Umstände beschrieben, unter denen die Ersatzversorgung greift, sowie Folgen, die daraus resultieren.
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug durch den Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er **durch den Grundversorger** erfolgen. Damit ist der Grundversorger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei deshalb um kein vertragliches, sondern um ein **gesetzliches Schuldverhältnis**.
Auch in Bezug auf die Ersatzversorgung finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen nach oben hin abweichen.
Der Zustand der Ersatzversorgung soll selbstverständlich keine Dauerlösung darstellen. Daher wird auch in {{du przepis="§ 38 II EnWG"}} die Maximaldauer auf 3 Monate beschränkt. Somit läuft die Energiebelieferung im Sinne der Ersatzversorgung auch ohne ein Kündigungsschreiben genau 3 Monate nach Beginn der Versorung einfach aus.
Alternativ kann die Ersatzversorgung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Dies geschieht, wenn der Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag abschließt. In diesem Zuge wird nämlich der Kunde von seinem neuen Lieferanten beim Netzbetreiber zur Nutzung angemeldet. Damit ist der vertragslose Zustand aufgehoben und der Energiebezug kann wieder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden.
Additions:
((3)) Beendigung der Grundversorgung
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Haushaltskunden muss der Grundversorger innerhalb von 2 Wochen in Textform bestätigen. Eine Kündigung darf für den Haushaltskunden keine weiteren Kosten mit sich bringen.
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein. Unter besonderen Umständen kann der Grundversorger auch **fristlos** kündigen - wenn ein Fall des § 21 i. V. m. § 19 StromGVV bzw. § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 GasGVV"}}. Ferner ist auch eine entsprechende Unterbrechung der Belieferung möglich:
- gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GasGVV"}} auch ohne vorherige Androhung, wenn Energiediebstahl vorliegt;
- in den Fällen des {{du przepis="§ 19 Abs. 2 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 Abs. GasGVV"}}, wobei es hier einer vorherigen Androhung bedarf.
((3)) Ökonomische Implikationen der Grundversorgung
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als die Belieferung aufgrund von [[EnRSonderkunden Sonderkunden]]verträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Risikozuschläge für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Je nach Struktur des Versorgungsgebietes kann die Grundversorgung für den Lieferanten ein wegen der erhöhten Margen durchaus lukratives Geschäft sein, so dass die Übernahme der Grundversorgung im Interesse des EVU ist. Andererseits birgt die Grundversorgung in Gebieten mit besonderer Bevölkerungsstruktur auch zusätzliche Risiken (erhöhter Aufwand für Forderungsmanagement etc.).
((2)) Ersatzversorgung - Bedeutung und Anwendungsbereich
Bei der geltenden Konstruktion des Energiemarktes in Deutschland ist es möglich, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht, ohne einen Liefervertrag dafür vorweisen zu können und ohne unter die Grundversorgung zu fallen. In diesem Fall kann die Strombelieferung keinem Sondervertrag und auch nicht der Grundversorgung zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn ein Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorger nicht erfüllt werden kann. Dies kann beispielsweise bei einem (fehlgeschlagenen oder verzögerten) Lieferantenwechsel geschehen oder wenn der Lieferant (aus berechtigten Gründen) keinen Netzzugang erhält. Meist ist die Ursache allerdings die Insolvenz des Lieferanten, durch die eine Belieferung nicht mehr stattfinden kann. Für all diese Konstellationen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 38 EnWG"}} die sog. Ersatzversorgung vor.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5706 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Grundversorgung als Strukturbaum]]**>>Im deutschen Recht ist ein Anspruch auf Energieversorgung auch dann garantiert, wenn der (Haushalts-)Kunde seine Energieversorgung nicht explizit organisiert bzw. entsprechende Verträge dafür schließt. Der Gesetzgeber will damit den allgemeinen Gewohnheiten in der Bevölkerung Rechnung tragen und den Aufwand für die Lieferantensuche - zumindest manchen Kunden - nicht zumuten. Dieses Recht auf Grundversorgung ist in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} geregelt. Nachstehend wird diese sog. Grundversorgungspflicht des EVU auf der einen und der Anspruch des Kunden auf der anderen Seite erläutert.
((3)) wirtschaftliche Unzumutbarkeit gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Belieferung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden. Die Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen folglich meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen wie beispielsweise:
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können nur dann verlangt werden, wenn tatsächlich ein Zahlungsrisiko besteht.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 Abs. 1 EnWG"}} auf {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art [[AGB]] der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Nachstehend werden die Umstände beschrieben, unter denen die Ersatzversorgung greift, sowie Folgen, die daraus resultieren.
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Haushaltskunden muss der Grundversorger innerhalb von 2 Wochen in Textform bestätigen. Eine Kündigung darf für den Haushaltskunden keine weiteren Kosten mit sich bringen.
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein. Unter besonderen Umständen kann der Grundversorger auch **fristlos** kündigen - wenn ein Fall des § 21 i. V. m. § 19 StromGVV bzw. § 21 i. V. m. {{du przepis="§ 19 GasGVV"}}. Ferner ist auch eine entsprechende Unterbrechung der Belieferung möglich:
- gem. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 Abs. 1 GasGVV"}} auch ohne vorherige Androhung, wenn Energiediebstahl vorliegt;
- in den Fällen des {{du przepis="§ 19 Abs. 2 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 Abs. GasGVV"}}, wobei es hier einer vorherigen Androhung bedarf.
((3)) Ökonomische Implikationen der Grundversorgung
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als die Belieferung aufgrund von [[EnRSonderkunden Sonderkunden]]verträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Risikozuschläge für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Je nach Struktur des Versorgungsgebietes kann die Grundversorgung für den Lieferanten ein wegen der erhöhten Margen durchaus lukratives Geschäft sein, so dass die Übernahme der Grundversorgung im Interesse des EVU ist. Andererseits birgt die Grundversorgung in Gebieten mit besonderer Bevölkerungsstruktur auch zusätzliche Risiken (erhöhter Aufwand für Forderungsmanagement etc.).
((2)) Ersatzversorgung - Bedeutung und Anwendungsbereich
Bei der geltenden Konstruktion des Energiemarktes in Deutschland ist es möglich, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht, ohne einen Liefervertrag dafür vorweisen zu können und ohne unter die Grundversorgung zu fallen. In diesem Fall kann die Strombelieferung keinem Sondervertrag und auch nicht der Grundversorgung zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn ein Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorger nicht erfüllt werden kann. Dies kann beispielsweise bei einem (fehlgeschlagenen oder verzögerten) Lieferantenwechsel geschehen oder wenn der Lieferant (aus berechtigten Gründen) keinen Netzzugang erhält. Meist ist die Ursache allerdings die Insolvenz des Lieferanten, durch die eine Belieferung nicht mehr stattfinden kann. Für all diese Konstellationen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 38 EnWG"}} die sog. Ersatzversorgung vor.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5706 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Grundversorgung als Strukturbaum]]**>>Im deutschen Recht ist ein Anspruch auf Energieversorgung auch dann garantiert, wenn der (Haushalts-)Kunde seine Energieversorgung nicht explizit organisiert bzw. entsprechende Verträge dafür schließt. Der Gesetzgeber will damit den allgemeinen Gewohnheiten in der Bevölkerung Rechnung tragen und den Aufwand für die Lieferantensuche - zumindest manchen Kunden - nicht zumuten. Dieses Recht auf Grundversorgung ist in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} geregelt. Nachstehend wird diese sog. Grundversorgungspflicht des EVU auf der einen und der Anspruch des Kunden auf der anderen Seite erläutert.
((3)) wirtschaftliche Unzumutbarkeit gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}}
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Belieferung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 1 S. 2 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden. Die Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen folglich meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen wie beispielsweise:
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können nur dann verlangt werden, wenn tatsächlich ein Zahlungsrisiko besteht.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 Abs. 1 EnWG"}} auf {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art [[AGB]] der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Nachstehend werden die Umstände beschrieben, unter denen die Ersatzversorgung greift, sowie Folgen, die daraus resultieren.
Deletions:
((3)) wirtschaftliche Unzumutbarkeit gem. § 36 I 2 ""EnWG""
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 I 2 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, welche gleichzeitig die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen folglich meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen wie beispielsweise:
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können nur dann verlangt werden, wenn tatsächlich ein Zahlungsrisiko besteht. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein nur temporäres Versorgungsinteresse in der Regel als zumutbar anzusehen ist, was auch bei Mietern von Hotelwohnungen oder selten genutzten Ferienbehausungen der Fall sein kann, wenn die Versorgung nicht durch den Eigentümer gewährleistet wird.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
((2)) Beendigung der Grundversorgung
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende.
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 I S.2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein.
__Ordentliche Kündigung__
- hier reicht jeweils die Textform aus
- falls der Haushaltskunde kündigt, muss der Grundversorger dies innerhalb von 2 Wochen auch in Textform bestätigen
- für den Kündigungsfall darf der Grundversorger keine zusätzlichen Entgelte verlangen (auch nicht bei Wechsel zu einem konkurrierenden Lieferanten)
__Fristlose Kündigung__
- die Möglichkeit der fristlosen Kündigung steht ausschließlich dem Grundversorger zu
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 i. V. m. 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
- nach {{du przepis="§ 19 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 I GasGVV"}} kann ohne vorherige Androhung die Energiebelieferung unterbrochen werden, wenn Energiediebstahl vorliegt
- nach {{du przepis="§ 19 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 II GasGVV"}} bedarf es einer vorherigen Androhung
- danach darf Grundversorger auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des Haushaltskunden vorliegt
- dies ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
- hier soll aber Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden stehen
((2)) Ökonomische Implikationen der Grundversorgung
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als die Belieferung aufgrund von [[EnRSonderkunden Sonderkunden]]verträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Risikozuschläge für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Wenn also zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung nun beispielsweise viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers problematisch.
Auf der anderen Seite lohnt es sich - wegen der höheren Preise - eindeutig Grundversorger insbesondere dann zu sein, wenn die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen. In solchen Fällen zeigen sich die dabei erzielten Umsätze als sehr vorteilhaft.
Bei der geltenden Konstruktion des Energiemarktes in Deutschland ist es möglich, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht, ohne einen Liefervertrag dafür vorweisen zu können und ohne unter die Grundversorgung zu fallen. In diesem Fall kann die Strombelieferung keinem Sondervertrag und auch nicht der Grundversorgung zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn ein Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorger nicht erfüllt werden kann. Dies kann beispielsweise bei einem (fehlgeschlagenen oder verzögerten) Lieferantenwechsel passieren oder wenn der Lieferant (aus berechtigten Gründen) keinen Netzzugang erhält. Meist ist die Ursache allerdings die Insolvenz des Lieferanten, durch die eine Belieferung nicht mehr stattfinden kann. Für all diese Konstellationen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 38 EnWG"}} die sog. Ersatzversorgung vor.
Additions:
Ein EVU, das die Aufgabe eines Grundversorgers übernimmt, hat insbesondere folgende Pflichten:
- gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ist er verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in [[EnRNiederspannung Niederspannung]] und mit Gas in [[EnRNiederdruck Niederdruck]] entsprechend den Vorgaben des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern;
- des weiteren muss er zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen - wie in {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} vorgesehen - versorgen;
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen;
- usw.
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss sind ein Angebot und eine Annahme erforderlich. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert geregelt. Der Grundversorgungsvertrag _soll_ jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. zumindest nachträglich in Textform bestätigt werden. Die Textform ist dabei keine Wirksamkeitsbedingung, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht. Ohne Einhaltung dieser Form ist der Vertrag nicht etwa gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig. § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV sieht gar einen **konkludenten Vertragsschluss** vor. Der Vertrag kommt bereits dann zustande, wenn der Haushaltskunde Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Diese Handlung ist als Angebotsannahme anzusehen und wird - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - als eine entsprechende konkludente Willenserklärung behandelt. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin sollte das EVU den Vertragsschluss in Textform bestätigen.
- gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} ist er verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in [[EnRNiederspannung Niederspannung]] und mit Gas in [[EnRNiederdruck Niederdruck]] entsprechend den Vorgaben des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern;
- des weiteren muss er zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen - wie in {{du przepis="§ 36 Abs. 1 EnWG"}} vorgesehen - versorgen;
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen;
- usw.
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss sind ein Angebot und eine Annahme erforderlich. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert geregelt. Der Grundversorgungsvertrag _soll_ jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. zumindest nachträglich in Textform bestätigt werden. Die Textform ist dabei keine Wirksamkeitsbedingung, sondern lediglich eine Dokumentationspflicht. Ohne Einhaltung dieser Form ist der Vertrag nicht etwa gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nichtig. § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV sieht gar einen **konkludenten Vertragsschluss** vor. Der Vertrag kommt bereits dann zustande, wenn der Haushaltskunde Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Diese Handlung ist als Angebotsannahme anzusehen und wird - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - als eine entsprechende konkludente Willenserklärung behandelt. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin sollte das EVU den Vertragsschluss in Textform bestätigen.
Deletions:
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in [[EnRNiederspannung Niederspannung]] und mit Gas in [[EnRNiederdruck Niederdruck]] entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern;
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen;
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Dabei ist der Energieliefervertrag kein im BGB typisiertes Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
Einen konkludenten Abschluss des Vertrages sieht ausdrücklich § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV vor. Dies ist demnach insbesondere dann der Fall, wenn der Haushaltskunde einfach Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - auch als eine entsprechende konkludente Willenserklärung verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgungsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Additions:
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht, stellt sich im Falle der netzgebundenen Versorgung die Frage, von wem diese Energie geliefert wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die **Grundversorgung** für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (sog. Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen.
Das Recht auf Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} ist dabei nicht für institutionelle oder Industriekunden vorgesehen, sondern lediglich für [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG]].
Das Recht auf Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} ist dabei nicht für institutionelle oder Industriekunden vorgesehen, sondern lediglich für [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG]].
Deletions:
Das Recht auf Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} ist dabei nicht für institutionelle oder Industriekunden vorgesehen, sondern für Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG.
Additions:
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Recht, d. h. die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG. Im deutschen Recht wurden die Regelungen zur Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie mit den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} umgesetzt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" selbst, sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
Deletions:
Additions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialvorschriften des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden muss. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger (also für die Grundversorgung verantwortlich) ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.). Vor den oben genannten Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung wird noch eine kurze Einführung in die Problematik der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
Deletions:
Zu zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Energieliefervertrag, insbesondere zum Verbraucherschutz gem. §§ 305 ff. BGB vgl. [[EnergieRLieferV separaten Artikel über zivilrechtliche Fragen der Energielieferverträge]].
Additions:
Bei der geltenden Konstruktion des Energiemarktes in Deutschland ist es möglich, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht, ohne einen Liefervertrag dafür vorweisen zu können und ohne unter die Grundversorgung zu fallen. In diesem Fall kann die Strombelieferung keinem Sondervertrag und auch nicht der Grundversorgung zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn ein Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorger nicht erfüllt werden kann. Dies kann beispielsweise bei einem (fehlgeschlagenen oder verzögerten) Lieferantenwechsel passieren oder wenn der Lieferant (aus berechtigten Gründen) keinen Netzzugang erhält. Meist ist die Ursache allerdings die Insolvenz des Lieferanten, durch die eine Belieferung nicht mehr stattfinden kann. Für all diese Konstellationen sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 38 EnWG"}} die sog. Ersatzversorgung vor.
Deletions:
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5706 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Grundversorgung als Strukturbaum]]**>>Wenn ein Rechtssubjekt - ob Verbraucher oder gewerblicher Kunde - Waren oder Dienstleistungen beschafft, muss dieser in der Regel einen Anbieter finden, entsprechende Verträge abschließen und abwickeln. Im Falle der Energieversorgung entspricht dies aber nicht den allgemeinen Gewohnheiten. Auch möchte der Gesetzgebers diesen Aufwand - zumindest manchen Kunden - nicht zumuten. Deshalb garantiert das EnWG diesen Kunden die Belieferung auch dann, wenn sie sich darum gar nicht kümmern. Dieses Recht auf Grundversorgung ist in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} geregelt. Nachstehend wird diese sog. Grundversorgungspflicht des EVU auf der einen und der Anspruch des Kunden auf der anderen Seite erläutert.
Deletions:
Deletions:
Additions:
== Spezialregelungen für Energielieferverträge im EnWG ==
>>**Verbundene Artikel**
- [[EnergieRLiefervertrag Allgemeine Informationen über Energielieferverträge]]
- [[EnergieRLieferV Zivilrechtliche Regeln, insbesondere Verbraucherschutz]]>>
-
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialvorschriften des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden muss. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.). Vor den oben genannten Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung wird noch eine kurze Einführung in die Problematik der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
>>**Verbundene Artikel**
- [[EnergieRLiefervertrag Allgemeine Informationen über Energielieferverträge]]
- [[EnergieRLieferV Zivilrechtliche Regeln, insbesondere Verbraucherschutz]]>>
-
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialvorschriften des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden muss. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.). Vor den oben genannten Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung wird noch eine kurze Einführung in die Problematik der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
Deletions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden muss. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).
Vor den oben genannten Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung wird noch eine kurze Einführung in die Problematik der Lieferverträge sowie der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
Additions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden muss. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).
Deletions:
- [[EnRErsatzversorgung Ersatzversorgung]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];
- [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_2 Tarifkunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_3 Sondervertrag]];>>
No Differences
No Differences
Additions:
== Energielieferverträge nach dem EnWG ==
Deletions:
Additions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden muss. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Deletions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Sonderregeln dafür vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
Additions:
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung zivilrechtlichen Charakter. Verträge über Netzanschluss und Netznutzung (vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]]) unterliegen einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.]. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln statt, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht. [Zur unterschiedlichen Regelungsdichte in den verschiedenen Verträgen vgl. auch Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 3-4]
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht bzw. wann ein EVU die Grundversorgung übernehmen muss (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Deletions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf die Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Additions:
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln haben Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung zivilrechtlichen Charakter. Dabei unterliegen Verträge über Netzanschluss und Netznutzung (vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]]) zugleich einem strengen regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung des Marktes für Energie dienen [Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.]. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln statt, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht.
Deletions:
Additions:
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln sind Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung zivilrechtliche Verträge. Dabei unterliegen Verträge über Netzanschluss und Netznutzung (vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]]) einem etwas strengeren regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung eines Marktes dienen [Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.]. Die Belieferung mit Energie erfolgt allerdings nach marktwirtschaftlichen Regeln statt, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht im Vordergrund steht.
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf die Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Vor den oben genannten Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung wird noch eine kurze Einführung in die Problematik der Lieferverträge sowie der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln finden auf die Energielieferverträge einige Spezialregelungen des EnWG Anwendung, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür hat der Gesetzgeber die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger [Also für die Grundversorgung Verantwortlicher] ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Vor den oben genannten Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung wird noch eine kurze Einführung in die Problematik der Lieferverträge sowie der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
Deletions:
Der Energieliefervertrag ist ein gewöhnlicher zivilrechtlicher Vertrag. Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Spezialregelungen für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Vorher wird aber noch eine kurze Einführung in die Thematik der Lieferverträge sowie der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
Additions:
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln sind Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung zivilrechtliche Verträge. Dabei unterliegen Verträge über Netzanschluss und Netznutzung (vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]]) einem etwas strengeren regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung eines Marktes dienen [Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen, Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.]. Die Energielieferung findet grundsätzlich nach marktwirtschaftlichen Regeln statt, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht
Deletions:
Additions:
Ungeachtet zahlreicher Sonderregeln sind Verträge im Zusammenhang mit der Energieversorgung zivilrechtliche Verträge. Dabei unterliegen Verträge über Netzanschluss und Netznutzung (vgl. unter [[EnergieRNetzanschluss Netzanschluss]] und [[EnergieRNetzzugang Netzzugang]]) einem etwas strengeren regulatorischen Regime, weil sie der Schaffung eines Marktes dienen [Selbstverständlich ist der Netzanschluss und der Netzzugang von der Energiebelieferung streng zu trennen; vgl. auch Koenig/Kühling/Rasbach, [[KoenigEnergieR Energierecht]], Kap. 6, Rn. 5; daraus folgert Klees, [[KleesEnergiewirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht]] Kap. 4, Rn. 2, dass man im Energierecht zwischen vertriebsbezogenen und netzbezogenen Verträgen unterscheiden sollte.]. Die Energielieferung findet grundsätzlich nach marktwirtschaftlichen Regeln statt, so dass hier die Regelungsintensität etwas geringer ist und das Zivilrecht
Der Energieliefervertrag ist ein gewöhnlicher zivilrechtlicher Vertrag. Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Spezialregelungen für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Der Energieliefervertrag ist ein gewöhnlicher zivilrechtlicher Vertrag. Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Spezialregelungen für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Deletions:
Additions:
Zu zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Energieliefervertrag, insbesondere zum Verbraucherschutz gem. §§ 305 ff. BGB vgl. [[EnergieRLieferV separaten Artikel über zivilrechtliche Fragen der Energielieferverträge]].
Deletions:
Additions:
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Anforderungen an die Versorgung der Allgemeinheit definiert. Die allgemeinen Bedingungen wurden in der StromGVV und in der GasGVV geregelt, während der Gesetzgeber von der Möglichkeit in {{du przepis="§ 39 Abs. 1 EnWG"}} bislang keinen Gebrauch gemacht hat.
Deletions:
Additions:
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen [[EnRArbeitspreis Arbeitspreis]] zusammensetzen.
Deletions:
Additions:
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als die Belieferung aufgrund von [[EnRSonderkunden Sonderkunden]]verträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Risikozuschläge für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Wenn also zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung nun beispielsweise viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers problematisch.
Deletions:
Additions:
Die Reserveversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EnWG"}} nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener [[EnRLeistungspreis Leistungspreis]] mindestens für die Mindestvertragslaufzeit eines Jahres bezahlt wird.
Deletions:
Additions:
- der Kunde an das Netz der allgemeinen Versorgung in [[EnRNiederspannung Niederspannung]] oder im [[EnRNiederdruck Niederdruck]] angeschlossen ist,
Deletions:
Additions:
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in [[EnRNiederspannung Niederspannung]] und mit Gas in [[EnRNiederdruck Niederdruck]] entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern;
Deletions:
Additions:
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in [[EnRNiederspannung Niederspannung]] und mit Gas in Niederdruck entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern;
Deletions:
Additions:
- [[EnRHaushaltskunde Haushaltskunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_2 Tarifkunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_3 Sondervertrag]];>>
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_2 Tarifkunde]];
- [[http://wdb.fh-sm.de/EnergieRLieferV#section_3 Sondervertrag]];>>
Deletions:
- Tarifkunde;
- Sondervertrag;>>
Additions:
Zu zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Energieliefervertrag, insbesondere zum Verbraucherschutz gem. §§ 305 ff. BGB vgl. [[EnergieRLieferV separaten Artikel über zivilrechtliche Regeln der Energielieferverträge]].
Additions:
Gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist dasjenige **Energieversorgungsunternehmen** als Grundversorger zu qualifizieren, welches im betroffenen **Netzgebiet ** die **meisten Haushaltskunden** mit Energie beliefert. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen, sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d. h. bei Haushaltskunden z. B. ein Vertrag je Haushalt mit dem Energieversorgungsunternehmen zählt nur einmal, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören).
((2)) formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 ""EnWG"")
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des (eventuell neuen) Grundversorgers erfolgt für jeweils drei folgende Kalenderjahre im vorangehenden Jahr. Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
((2)) formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 ""EnWG"")
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des (eventuell neuen) Grundversorgers erfolgt für jeweils drei folgende Kalenderjahre im vorangehenden Jahr. Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
Deletions:
((3)) formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 ""EnWG"")
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des (eventuell neuen) Grundversorgers erfolgt für jeweils drei folgende Kalenderjahre im vorangehenden Jahr. Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
Additions:
Das Recht auf Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} ist dabei nicht für institutionelle oder Industriekunden vorgesehen, sondern für Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG.
Ungeachtet des § 37 II EnWG kann der Kunde im Rahmen des Zumutbaren auch eine **Zusatzversorgung** verlangen, insbesondere dann, wenn seine alternative Versorgung seinen Eigenbedarf nicht komplett decken kann. Das heißt, dass die Eigen- oder Drittversorgung den Anspruch nicht komplett ausschließt, sondern diesen insofern modifiziert, als die wirtschaftliche Zumutbarkeit unter den geänderten Umständen (keine vollständige Versorgung durch den Grundversorger) zu prüfen ist. Ist sie nicht gegeben, entfällt der Anspruch; bleibt sie bestehen, dann kann der Kunde eine angepasste Versorgungsart in Anspruch nehmen.
- fehlende Kreditwürdigkeit
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können nur dann verlangt werden, wenn tatsächlich ein Zahlungsrisiko besteht. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein nur temporäres Versorgungsinteresse in der Regel als zumutbar anzusehen ist, was auch bei Mietern von Hotelwohnungen oder selten genutzten Ferienbehausungen der Fall sein kann, wenn die Versorgung nicht durch den Eigentümer gewährleistet wird.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
Für die Ersatzversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} ist Voraussetzung, dass
- ein Letztverbraucher
- aus dem Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung zwar Energie bezieht,
- dieser Energiebezug aber keinem Vertrag zugeordnet werden kann (vertragsloser Zustand).
In diesen Fällen greift die Ersatzversorgung zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung und gewährt dem Kunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit. Die Ersatzversorgung erstreckt sich übrigens nicht nur auf Haushaltskunden, sondern betrifft alle Kunden im Niederspannungs- und Niederdrucknetz.
((2)) Folgen der Feststellung der Ersatzversorgung
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug durch den Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er **durch den Grundversorger** erfolgen. Damit ist der Grundversorger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei deshalb um kein vertragliches, sondern um ein **gesetzliches Schuldverhältnis**.
Auch in Bezug auf die Ersatzversorgung finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Ebenso wie bei der Grundversorgung wird auch die Ersatzversorgung inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden hier wieder die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-2&subsumsession=0&root=6488 Prüfungsaufbau zur Feststellung des Grundversorgers als Strukturbaum]]**>>
Das EnWG regelt in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} die Frage, wer Grundversorger ist. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches bestimmte (materielle) Voraussetzungen erfüllt und entsprechend festgestellt wird (formelle Voraussetzung).
((2)) materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 ""EnWG"")
Gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist dasjenige **Energieversorgungsunternehmen** als Grundversorger zu qualifizieren, welches im betroffenen **Netzgebiet ** die meisten Haushaltskunden** mit Energie beliefert. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen, sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d. h. bei Haushaltskunden z. B. ein Vertrag je Haushalt mit dem Energieversorgungsunternehmen zählt nur einmal, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören).
Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) hat entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll.
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Zum einen wird vertreten [Säcker, Berliner Kommentar], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann, was aus {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} folgen soll. Andere [Hellermann, Kommentar zum EnWG] sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 wiederspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Ungeachtet des § 37 II EnWG kann der Kunde im Rahmen des Zumutbaren auch eine **Zusatzversorgung** verlangen, insbesondere dann, wenn seine alternative Versorgung seinen Eigenbedarf nicht komplett decken kann. Das heißt, dass die Eigen- oder Drittversorgung den Anspruch nicht komplett ausschließt, sondern diesen insofern modifiziert, als die wirtschaftliche Zumutbarkeit unter den geänderten Umständen (keine vollständige Versorgung durch den Grundversorger) zu prüfen ist. Ist sie nicht gegeben, entfällt der Anspruch; bleibt sie bestehen, dann kann der Kunde eine angepasste Versorgungsart in Anspruch nehmen.
- fehlende Kreditwürdigkeit
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können nur dann verlangt werden, wenn tatsächlich ein Zahlungsrisiko besteht. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein nur temporäres Versorgungsinteresse in der Regel als zumutbar anzusehen ist, was auch bei Mietern von Hotelwohnungen oder selten genutzten Ferienbehausungen der Fall sein kann, wenn die Versorgung nicht durch den Eigentümer gewährleistet wird.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
Für die Ersatzversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} ist Voraussetzung, dass
- ein Letztverbraucher
- aus dem Niederspannungs- oder Niederdrucknetz der allgemeinen Versorgung zwar Energie bezieht,
- dieser Energiebezug aber keinem Vertrag zugeordnet werden kann (vertragsloser Zustand).
In diesen Fällen greift die Ersatzversorgung zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung und gewährt dem Kunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit. Die Ersatzversorgung erstreckt sich übrigens nicht nur auf Haushaltskunden, sondern betrifft alle Kunden im Niederspannungs- und Niederdrucknetz.
((2)) Folgen der Feststellung der Ersatzversorgung
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug durch den Letztverbraucher im Rahmen der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er **durch den Grundversorger** erfolgen. Damit ist der Grundversorger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es handelt sich dabei deshalb um kein vertragliches, sondern um ein **gesetzliches Schuldverhältnis**.
Auch in Bezug auf die Ersatzversorgung finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch darauf hingewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Ebenso wie bei der Grundversorgung wird auch die Ersatzversorgung inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden hier wieder die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-1-2&subsumsession=0&root=6488 Prüfungsaufbau zur Feststellung des Grundversorgers als Strukturbaum]]**>>
Das EnWG regelt in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} die Frage, wer Grundversorger ist. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches bestimmte (materielle) Voraussetzungen erfüllt und entsprechend festgestellt wird (formelle Voraussetzung).
((2)) materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 ""EnWG"")
Gem. {{du przepis="§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG"}} ist dasjenige **Energieversorgungsunternehmen** als Grundversorger zu qualifizieren, welches im betroffenen **Netzgebiet ** die meisten Haushaltskunden** mit Energie beliefert. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen, sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d. h. bei Haushaltskunden z. B. ein Vertrag je Haushalt mit dem Energieversorgungsunternehmen zählt nur einmal, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören).
Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Dabei hat die Bestimmung des Netzgebietes (und seiner Grenzen) hat entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Fraglich ist ferner, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll.
Die auf das Gemeindegebiet bezogene Einteilung der Netzgebiete entspricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man die Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen, die für das Gebiet einer Gemeinde in einem Vertrag zusammengefasst werden.
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Zum einen wird vertreten [Säcker, Berliner Kommentar], dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann, was aus {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} folgen soll. Andere [Hellermann, Kommentar zum EnWG] sind der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte, was aus {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S. 1 EnWG"}} resultieren soll. Dies würde auch die alte Regelung von 1998 wiederspiegeln, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Überzeugend erscheint die Lösung, dass das Netzgebiet in der Regel gemeindegebietsbezogen definiert werden muss. Es kann allerdings auch kleiner ausfallen als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine Aufspaltung zunächst einmal denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben kann. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Deletions:
Ungeachtet des § 37 II EnWG kann der Kunde im Rahmen des Zumutbaren auch eine **Zusatzversorgung** verlangen, insbesondere dann, wenn seine alternative Versorgung seinen Eigenbadarf nicht komplett decken kann. Das heißt, dass die Eigen- oder Drittversorgung den Anspruch nicht komplett ausschließt, sondern diesen insofern modifiziert, als die wirtschaftliche Zumutbarkeit unter den geänderten Umständen (keine vollständige Versorgung durch den Grundversorger) zu prüfen ist. Ist sie nicht gegeben, entfällt der Anspruch; bleibt sie bestehen, dann kann der Kunde eine angepasste Versorgungsart in Anspruch nehmen.
- Kreditunwürdigkeit
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein nur temporäres Versorgungsinteresse in der Regel als zumutbar anzusehen ist, dies bei Mietern von Hotelwohnungen oder selten genutzten Ferienbehausungen der Fall sein kann, wenn die Versorgung nicht durch den Eigentümer gewährleistet wird.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
Für die Ersatzversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} benötigt man einen vertragslosen Zustand des Letztverbrauchers und daneben den Energiebezug im Bereich der Niederspannung oder des Niederdrucks aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dann greift die Ersatzversorgung als Rettungsnetz und gewährt dem Haushaltskunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit.
((2)) Rechtsfolgen
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug eines Haushaltes im Falle der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er durch den Grundversorger selbst erfolgen. Damit ist der Grundversorger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
((2)) Vertragsschluss
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es ist deshalb kein Vertrag, sondern ein **gesetzliches Schuldverhältnis**.
Auch in Bezug auf die Ersatzversorgung finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch daraufhin gewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch die Ersatzversorgung inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden hier wieder die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
((2)) Ermittlung des Grundversorgers
Das EnWG regelt in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} die Frage, wer Grundversorger ist. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches bestimmte (materielle) Voraussetzungen erfüllt und entsprechend festgestellt wird (formelle Voraussetzung).
((3)) materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 ""EnWG"")
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d. h. bei Haushlatskunden z. B. ein Vertrag je Haushalt mit dem Energieversorgungsunternehmen zählt nur einmal, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
Die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) hat entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Additions:
==== Grundversorgung und Ersatzversorgung ====
== Rechtsfragen der Energielieferverträge im EnWG ==
== Rechtsfragen der Energielieferverträge im EnWG ==
Deletions:
== Rechtsfragen der Grundversorgung sowie der Ersatzversorgung mit Energie ==
Additions:
Ein Beispiel zum [[EnergieRGrundversorgungBeispiel Thema der Festlegung des Grundversorgers finden Sie hier]].
Deletions:
Die O hatte traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 130.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 20.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematischen Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht. Die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.
Die W versorgt lediglich 105.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich - immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 25.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.
Da auf diese Weise die O immer mehr lukrative Kunden verliert, die Grundversorgung der sozial schwachen Letztverbraucher aber dennoch gewährleisten muss, sieht sie sich gezwungen, gegen diese "ungesunde Schieflage" (so die Geschäftsleitung der O) etwas zu unternehmen. Dabei kommt man bei O auf folgende Idee:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und in einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).
Die Maßnahmen werden umgesetzt und nun bereitet sich die O darauf vor, dass im Stadtteil Osthausen-Grauslich die W die Grundversorgung übernehmen soll.
((2)) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
Das Energieversorgungsunternehmen muss die Grundversorgungspflicht übernehmen, wenn es gemäß {{du przepis="§ 36 II 1 EnWG"}} im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert. Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle, ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung etc. handelt).
In diesem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O der Grundversorger.
Dies muss zusätzlich durch den Netzbetreiber gemäß {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt werden. Dieser muss dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informieren.
((2)) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 1 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} unter Kontrahierungszwang bedingungsgemäß zu versorgen.
Wie bereits erwähnt, ist O hier Grundversorger. Er ist folglich verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gemäß {{du przepis="§ 39 II S.1 EnWG"}} von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei muss sicher gestellt werden, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, da es im {{du przepis="§ 36 EnWG"}} und den folgenen Paragraphen des EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV und GasGVV.
((2)) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
W müsste Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} sein. Die formelle Voraussetzung hierfür ist die Feststellung nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}}. Materiell muss W gemäß {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} ein Energieversorgungsunternehmen sein, **die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ** versorgen. An diesem Punkt stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche von O geplante Aufspaltung des Netzgebietes auf die Frage Einfluss hat, wie das Netzgebiet i. S. d. § 36 II EnWG zu bestimmen ist.
Wie bereits weiter oben im Artikel beschrieben, bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung. Fraglich ist insbesondere, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen. Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Im Berliner Kommentar (Säcker) wird die Ansicht vertreten, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die Vorschriften {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}}. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S. 1 EnWG"}}. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine im Fallbeispiel vorgenommene Aufspaltung denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben könnte. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Aufteilung der Netzgesellschaft bei O keine Auswirkung auf die Bestimmung des Netzgebietes im Hinblick auf die Grundversorgung haben kann. Das Netzgebiet sollte für beide Netzbereiche zusammen erfolgen, sofern diese nur einem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde unterliegen. Das ist die Regel, ein anderer Zustand ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.
Additions:
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in Niederspannung und mit Gas in Niederdruck entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern;
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen;
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV);
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen;
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV);
Deletions:
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
Additions:
>>**[[http://kt-texte.de/taris/?path=0-0&subsumsession=0&root=5706 Prüfungsaufbau zum Anspruch auf Grundversorgung als Strukturbaum]]**>>Wenn ein Rechtssubjekt - sei es ein Verbraucher, sei es ein gewerblicher Kunde - Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, muss dieser normalerweise diese organisieren, entsprechende Verträge abschließen und abwickeln. Im Falle der Energieversorgung entspricht dies aber weder den allgemeinen Gewohnheiten noch ist es (nach Ansicht des Gesetzgebers) zumindest manchen Kunden zumutbar, die Belieferung mit Energie selbständig zu organisieren. Deshalb garantiert das EnWG bestimmten Kunden die Belieferung auch dann, wenn sich diese darum gar nicht kümmern. Dieses Recht auf Grundversorgung ist in {{du przepis="§ 36 EnWG"}} geregelt. Nachstehend wird diese sog. Grundversorgungspflicht des EVU auf der einen und der Anspruch des Kunden auf der anderen Seite erläutert.
((2)) Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach
Ein Anspruch auf Energiebelieferung im Rahmen der Grundversorgung besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Anspruchsteller ein sog. Haushaltskunde i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG ist (vgl. [[EnRHaushaltskunde Definition im Lexikon]]),
- der Kunde an das Netz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder im Niederdruck angeschlossen ist,
- der Anspruch gegen den am betroffenen Ort festgelegten Grundversorger gerichtet wird und
- die Grundversorgungspflicht nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (s. u.).
((2)) Inhalt des Anspruchs
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Anforderungen an die Versorgung der Allgemeinheit definiert. Von dieser Möglichkeit wurde bislang allerdings kein Gebrauch gemacht.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzen.
((2)) Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach
Ein Anspruch auf Energiebelieferung im Rahmen der Grundversorgung besteht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Anspruchsteller ein sog. Haushaltskunde i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG ist (vgl. [[EnRHaushaltskunde Definition im Lexikon]]),
- der Kunde an das Netz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder im Niederdruck angeschlossen ist,
- der Anspruch gegen den am betroffenen Ort festgelegten Grundversorger gerichtet wird und
- die Grundversorgungspflicht nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (s. u.).
((2)) Inhalt des Anspruchs
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Anforderungen an die Versorgung der Allgemeinheit definiert. Von dieser Möglichkeit wurde bislang allerdings kein Gebrauch gemacht.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzen.
Deletions:
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert. Von der Möglichkeit wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzen.
Additions:
- Haushaltskunde;
- Tarifkunde;
- Sondervertrag;>>
- Tarifkunde;
- Sondervertrag;>>
Deletions:
No Differences
Additions:
- [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];
- Haushaltskunde>>
((2)) Grundversorgung - Zweck des Rechtsinstituts und seine rechtliche Ausgestaltung
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht, stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (sog. Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen.
Das Recht auf Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} ist dabei nicht etwas für institutionelle oder Industriekunden vorgesehen, sondern für Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG.
((3)) Pflichten des Grundversorgers im Überblick
Wird ein EVU als Grundversorger festgestellt, dann treffen ihn folgende Pflichten:
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in Niederspannung und mit Gas in Niederdruck entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
((3)) Der Grundversorgungsvertrag
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Dabei ist der Energieliefervertrag kein im BGB typisiertes Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
((1)) Anspruch auf Grundversorgung
//**Allgemeine Preise und Bedingungen**//
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert. Von der Möglichkeit wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzen.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
((1)) Bestimmung des Grundversorgers
((2)) Ermittlung des Grundversorgers
Die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) hat entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
- Haushaltskunde>>
((2)) Grundversorgung - Zweck des Rechtsinstituts und seine rechtliche Ausgestaltung
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht, stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (sog. Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen.
Das Recht auf Grundversorgung gem. {{du przepis="§ 36 EnWG"}} ist dabei nicht etwas für institutionelle oder Industriekunden vorgesehen, sondern für Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG.
((3)) Pflichten des Grundversorgers im Überblick
Wird ein EVU als Grundversorger festgestellt, dann treffen ihn folgende Pflichten:
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in Niederspannung und mit Gas in Niederdruck entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
((3)) Der Grundversorgungsvertrag
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Dabei ist der Energieliefervertrag kein im BGB typisiertes Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
((1)) Anspruch auf Grundversorgung
//**Allgemeine Preise und Bedingungen**//
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert. Von der Möglichkeit wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzen.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
((1)) Bestimmung des Grundversorgers
((2)) Ermittlung des Grundversorgers
Die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) hat entscheidenden Einfluss auf die Frage, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Deletions:
((2)) Grundversorgung - Sinn und Zweck des Rechtsinstituts
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht (ein Industriekunde hat diese Möglichkeit nicht, jedoch ein Haushaltskunde i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG sehr wohl), stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (sog. Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Grundversorger und der Grundversorgung stellen sich einige rechtliche Fragen, die nachstehend zu behandeln sind.
((2)) Ermittlung des Grundversorgers
{{image url="bild_1.png" width="640"}}
Die obige Grafik stellt in etwa die Situation im Fallbeispiel (s. u.) und zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage hat, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
((2)) Pflichten des Grundversorgers im Überblick
Wird ein EVU als Grundversorger festgestellt, dann treffen ihn folgende Pflichten:
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in Niederspannung und mit Gas in Niederdruck entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
((2)) Der Grundversorgungsvertrag
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Einige Besonderheiten des zugrunde liegenden Vertrages sind nachstehend beschrieben.
((3)) Abschluss des Vertrages
Der Energieliefervertrag ist kein im BGB typisiertes Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
((3)) Allgemeine Preise und Bedingungen
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert. Von der Möglichkeit wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzen.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
Additions:
Vorher wird aber noch eine kurze Einführung in die Thematik der Lieferverträge sowie der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
Deletions:
Additions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Spezialregelungen für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).>>**Grundbegriffe zum Thema**:
Deletions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Spezialregelungen für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).
Additions:
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG. Im deutschen Recht wurden die Regelungen zur Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie mit den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} umgesetzt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" selbst, sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
((2)) Grundversorgung - Sinn und Zweck des Rechtsinstituts
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht (ein Industriekunde hat diese Möglichkeit nicht, jedoch ein Haushaltskunde i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG sehr wohl), stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (sog. Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Grundversorger und der Grundversorgung stellen sich einige rechtliche Fragen, die nachstehend zu behandeln sind.
((2)) Grundversorgung - Sinn und Zweck des Rechtsinstituts
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht (ein Industriekunde hat diese Möglichkeit nicht, jedoch ein Haushaltskunde i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG sehr wohl), stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (sog. Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Grundversorger und der Grundversorgung stellen sich einige rechtliche Fragen, die nachstehend zu behandeln sind.
Deletions:
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ werden in Kurzform [[EnergierechtLexikon im Lexikon näher beschrieben]]. Eine ausführliche Erläuterung der Zusammenhänge folgt innerhalb der nächsten Gliederungspunkte.
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG. Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
((1)) Grundversorgung
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht (ein Industriekunde hat diese Möglichkeit nicht, jedoch ein Haushaltskunde i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG sehr wohl), stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Grundversorger und der Grundversorgung stellen sich einige rechtliche Fragen, die nachstehend zu behandeln sind.
No Differences
Additions:
- [[EnRErsatzversorgung Ersatzversorgung]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];>>
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];>>
Deletions:
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
-[[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];>>
Additions:
>>**Grundbegriffe zum Thema**:
- [[EnRErsatzversorgung Ersatzversorgung]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
-[[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];>>
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Spezialregelungen für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Sonderregeln dafür vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
- [[EnRErsatzversorgung Ersatzversorgung]];
- [[EnRGrundversorgung Grundversorger]];
-[[EnRGrundversorgung Grundversorgung]];>>
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Spezialregelungen für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wann ein Anspruch auf die Grundversorgung besteht (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende des Artikels wird die Bestimmung des Grundversorgers anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - es besteht die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im EnWG enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige Sonderregeln dafür vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Aufgaben wahrzunehmen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
Deletions:
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige besondere Regeln vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
((1)) Grundlagen
Additions:
Neben allgemeinen zivilrechtlichen Regeln sieht das EnWG einige Besonderheiten für Energielieferverträge vor, die insbesondere dann greifen sollen, wenn die Versorgung auch ohne explizite privatrechtliche Vereinbarung aufrechterhalten werden soll. Hierfür wurden insbesondere die Rechtsinstitute der Grundversorgung und der Ersatzversorgung geschaffen. Damit hängt insbesondere die Frage zusammen, wer einen Anspruch auf die Grundversorgung hat (vgl. Abschnitt B.). Für die Praxis relevant ist ebenfalls die Frage, wann nach gesetzlichen Regeln die Ersatzversorgung greift (C.). Aber auch die Frage, wer Grundversorger ist, wurde im EnWG geregelt (D.). Am Ende wird die Bestimmung des Grundversorgers auch anhand eines einfachen Fallbeispiels erläutert (E.).
Zunächst wird aber noch eine kurze Einführung in die Thematik der Lieferverträge sowie der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
((1)) Einführung und Grundlagen
Zunächst wird aber noch eine kurze Einführung in die Thematik der Lieferverträge sowie der Grund- und Ersatzversorgung vorgenommen (A.).
((1)) Einführung und Grundlagen
Deletions:
Additions:
== Rechtsfragen der Grundversorgung sowie der Ersatzversorgung mit Energie ==
Deletions:
Additions:
==== Energielieferverträge - Regeln des EnWG ====
Deletions:
Additions:
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es ist deshalb kein Vertrag, sondern ein **gesetzliches Schuldverhältnis**.
Auch in Bezug auf die Ersatzversorgung finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch daraufhin gewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch die Ersatzversorgung inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden hier wieder die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen nach oben hin abweichen.
W müsste Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} sein. Die formelle Voraussetzung hierfür ist die Feststellung nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}}. Materiell muss W gemäß {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} ein Energieversorgungsunternehmen sein, **die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ** versorgen. An diesem Punkt stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche von O geplante Aufspaltung des Netzgebietes auf die Frage Einfluss hat, wie das Netzgebiet i. S. d. § 36 II EnWG zu bestimmen ist.
Wie bereits weiter oben im Artikel beschrieben, bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung. Fraglich ist insbesondere, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen. Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Im Berliner Kommentar (Säcker) wird die Ansicht vertreten, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die Vorschriften {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}}. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S. 1 EnWG"}}. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine im Fallbeispiel vorgenommene Aufspaltung denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben könnte. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Aufteilung der Netzgesellschaft bei O keine Auswirkung auf die Bestimmung des Netzgebietes im Hinblick auf die Grundversorgung haben kann. Das Netzgebiet sollte für beide Netzbereiche zusammen erfolgen, sofern diese nur einem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde unterliegen. Das ist die Regel, ein anderer Zustand ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.
Auch in Bezug auf die Ersatzversorgung finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch daraufhin gewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorgung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorgungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch die Ersatzversorgung inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden hier wieder die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen nach oben hin abweichen.
W müsste Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} sein. Die formelle Voraussetzung hierfür ist die Feststellung nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}}. Materiell muss W gemäß {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} ein Energieversorgungsunternehmen sein, **die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung ** versorgen. An diesem Punkt stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche von O geplante Aufspaltung des Netzgebietes auf die Frage Einfluss hat, wie das Netzgebiet i. S. d. § 36 II EnWG zu bestimmen ist.
Wie bereits weiter oben im Artikel beschrieben, bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung. Fraglich ist insbesondere, ob die Einteilung abhängig vom Gebiet einer Gemeinde, dem Netz eines einzelnen Netzbetreibers oder unabhängig von diesen Faktoren erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht in der Regel einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen. Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Im Berliner Kommentar (Säcker) wird die Ansicht vertreten, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die Vorschriften {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}}. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die {{du przepis="§ 3 Nr. 17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S. 1 EnWG"}}. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet, weshalb eine im Fallbeispiel vorgenommene Aufspaltung denkbar ist und Einfluss auf die Bestimmung des Netzgebietes haben könnte. Allerdings ist ein Netzgebiet, das nicht mit dem Gemeindegebiet deckungsgleich ist, grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn dies auf die Struktur der Konzessionsverträge i. S. d. {{du przepis="§ 46 EnWG"}} zurückzuführen ist. Es muss jeweils eine klare Abgrenzung ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst wäre die Bestimmung des Grundversorgers zu kompliziert.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, dass die Aufteilung der Netzgesellschaft bei O keine Auswirkung auf die Bestimmung des Netzgebietes im Hinblick auf die Grundversorgung haben kann. Das Netzgebiet sollte für beide Netzbereiche zusammen erfolgen, sofern diese nur einem Konzessionsvertrag mit der Gemeinde unterliegen. Das ist die Regel, ein anderer Zustand ist im Sachverhalt nicht zu erkennen.
Deletions:
Auch hier finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch daraufhin gewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch der Ersatzversorgungsvertrag inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden hier wieder die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen nach oben hin abweichen. Als Begründung werden die unterjährig höher ausfallenden Strom- und Gasbesorungskosten herangezogen.
//Fragen://
W müsste Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} sein. Die formelle Voraussetzung hierfür ist die Feststellung nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}}. Materiell muss W gemäß {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} ein Energieversorgungsunternehmen sein, die meisten Haushaltskunden versorgen und dies in dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung praktizieren. An diesem Punkt stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche von O geplante Aufspaltung des Netzgebietes überhaupt möglich ist.
//Wie bereits erwähnt, erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} oder aber gemeindegebietsbezogen {{du przepis="§ 3 Nr.29b EnWG"}} erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen. Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die Vorschriften {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}}. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S.1 EnWG"}}. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.//
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet. Deshalb könnte man sagen, dass eine derartige Aufspaltung denkbar ist. Allerdings muss man zur Beantwortung dieser Frage auch in die Konzessionsverträge nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}} sehen, ob dies tatsächlich möglich ist. Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen. Schließlich soll ja eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens in den Fokus geraten.
Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Additions:
Bei der geltenden Konstruktion des Energiemarktes in Deutschland ist es möglich, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht, ohne einen Liefervertrag dafür zu haben, obwohl er nicht unter die Grundversorgung fällt. Dann kann die Strombelieferung keinem Sondervertrag und auch nicht der Grundversorgung zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn mit dem Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorgen etwas schief geht. Es kann beispielsweise bei einem Wechsel zwischen den Energieversorgern zu Verzögerungen kommen oder auch der Vertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten unwirksam sein, sodass der Lieferant folglich keinen Netzzugang erhält. Daneben kann aber auch der Energielieferant insolvent gehen und den Verbraucher in eine Art vertragslose Lage versetzen. Für diese Fälle sieht das Gesetz in {{du przepis="§ 38 EnWG"}} dies og. Ersatzversorgung vor.
((2)) Voraussetzungen
Für die Ersatzversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} benötigt man einen vertragslosen Zustand des Letztverbrauchers und daneben den Energiebezug im Bereich der Niederspannung oder des Niederdrucks aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dann greift die Ersatzversorgung als Rettungsnetz und gewährt dem Haushaltskunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit.
((2)) Rechtsfolgen
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug eines Haushaltes im Falle der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er durch den Grundversorger selbst erfolgen. Damit ist der Grundversorger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es ist deshalb kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis.
((2)) Voraussetzungen
Für die Ersatzversorgung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} benötigt man einen vertragslosen Zustand des Letztverbrauchers und daneben den Energiebezug im Bereich der Niederspannung oder des Niederdrucks aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dann greift die Ersatzversorgung als Rettungsnetz und gewährt dem Haushaltskunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit.
((2)) Rechtsfolgen
Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug eines Haushaltes im Falle der Ersatzversorgung so behandelt, als würde er durch den Grundversorger selbst erfolgen. Damit ist der Grundversorger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Es ist deshalb kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Deletions:
Zudem kann es auch passieren, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht ohne einen Liefervertrag dafür zu besitzen. Dann kann die Strombelieferung nicht zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn mit dem Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorgen etwas schief läuft. Es kann beispielsweise bei einem Wechsel zwischen den Energieversorgern zu Verzögerungen kommen oder auch der Lieferantenvertrag unwirksam sein, sodass der Lieferant folglich keinen Netzzugang erhält. Daneben kann aber auch der Energielieferant insolvent gehen und den Verbraucher in eine Art vertragslose Lage versetzen.
Für die Ersatzversogung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} benötiget man also einen vertragslosen Zustand des Letztverbrauches und daneben den Energiebezug im Bereich der Niederspannung oder des Niederdrucks aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dann greift die Ersatzversorgung als Rettungsnetz und gewährt dem Haushaltskunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit. Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug eines Haushaltes dann so behandelt, als würde er durch den Grundversorger selbst erfolgen. Damit ist der Grundversorunger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt einfach alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Hier kommt also wieder die ausdrückliche wie auch die konkludente Form des Vertragsschlusses in Betracht.
Additions:
- hier reicht jeweils die Textform aus
- falls der Haushaltskunde kündigt, muss der Grundversorger dies innerhalb von 2 Wochen auch in Textform bestätigen
- für den Kündigungsfall darf der Grundversorger keine zusätzlichen Entgelte verlangen (auch nicht bei Wechsel zu einem konkurrierenden Lieferanten)
- die Möglichkeit der fristlosen Kündigung steht ausschließlich dem Grundversorger zu
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 i. V. m. 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
- nach {{du przepis="§ 19 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 I GasGVV"}} kann ohne vorherige Androhung die Energiebelieferung unterbrochen werden, wenn Energiediebstahl vorliegt
- nach {{du przepis="§ 19 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 II GasGVV"}} bedarf es einer vorherigen Androhung
- danach darf Grundversorger auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des Haushaltskunden vorliegt
- dies ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
- hier soll aber Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden stehen
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Risikozuschläge für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Wenn also zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung nun beispielsweise viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers problematisch.
Auf der anderen Seite lohnt es sich - wegen der höheren Preise - eindeutig Grundversorger insbesondere dann zu sein, wenn die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen. In solchen Fällen zeigen sich die dabei erzielten Umsätze als sehr vorteilhaft.
- falls der Haushaltskunde kündigt, muss der Grundversorger dies innerhalb von 2 Wochen auch in Textform bestätigen
- für den Kündigungsfall darf der Grundversorger keine zusätzlichen Entgelte verlangen (auch nicht bei Wechsel zu einem konkurrierenden Lieferanten)
- die Möglichkeit der fristlosen Kündigung steht ausschließlich dem Grundversorger zu
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 i. V. m. 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
- nach {{du przepis="§ 19 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 I GasGVV"}} kann ohne vorherige Androhung die Energiebelieferung unterbrochen werden, wenn Energiediebstahl vorliegt
- nach {{du przepis="§ 19 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 II GasGVV"}} bedarf es einer vorherigen Androhung
- danach darf Grundversorger auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des Haushaltskunden vorliegt
- dies ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
- hier soll aber Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden stehen
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Risikozuschläge für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Wenn also zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung nun beispielsweise viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers problematisch.
Auf der anderen Seite lohnt es sich - wegen der höheren Preise - eindeutig Grundversorger insbesondere dann zu sein, wenn die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen. In solchen Fällen zeigen sich die dabei erzielten Umsätze als sehr vorteilhaft.
Deletions:
- falls der Haushaltskunde kündigt, muss der Grundversorger dies innerhalb von 2 Wochen auch in Textform bestätigen
- für den Kündigungsfall darf der Grundversorger keine zusätzlichen Entgelte verlangen (auch nicht bei Wechsel zu einem konkurrierenden Lieferanten)
- die Möglichkeit der fristlosen Kündigung steht ausschließlich dem Grundversorger zu
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 i. V. m. 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
- nach {{du przepis="§ 19 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 I GasGVV"}} kann ohne vorherige Androhung die Energiebelieferung unterbrochen werden, wenn Energiediebstahl vorliegt
- nach {{du przepis="§ 19 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 II GasGVV"}} bedarf es einer vorherigen Androhung
- danach darf Grundversorger auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des Haushaltskunden vorliegt
- dies ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
- hier soll aber Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden stehen
{{image url="bild_2.png"}}
Nach dieser bildlichen Darstellung nimmt der Grundversorger mit rund 80% neben den Wettbewerbern in den jeweiligen Netzgebieten die deutlich größte Marktpräsenz ein. Innerhalb seiner Kunden werden aber nur etwa die Hälftte zu den Grundversorgungsbedinungen beliefert. Die anderen Kunden haben auch mit ihm Sonderverträge zu meist günstigeren Bedingungen abgeschlossen.
Die Grundversorgung erfolgt tatsächlich in aller Regel zu höheren Preisen als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Wenn also zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung nun beispielsweise viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr attraktiv.
Auf der anderen Seite lohnt es sich eindeutig Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, wenn die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen. In solchen Fällen zeigen sich die dabei erzielten Umsätze als sehr vorteilhaft.
Additions:
{{du przepis="Art. 36 Abs. 1 EnWG"}} sieht vor, dass der Grundversorger sowohl Allgemeine Bedingungen wie auch Allgemeine Preise der Versorgung veröffentlicht. Die //Allgemeinen Bedingungen// enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Sie sind durch die StromGVV und GasGVV staatlich vorgegeben. Die //Allgemeinen Preise// hingegen sind Verzeichnisse mit Preisen, zu denen Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas versorgt werden, sobald das Grundversorgungsverhältnis begründet wird. Sie können sich dabei aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzen.
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
((3)) Eigen- oder Drittversorgung, {{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}}
Der Anspruch auf Grundversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 I EnWG"}} ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht nur ein letztverbrauchender Haushaltskunde ist, sondern auch eine eigene Erzeugungsanlage nutzt oder sich von einem Dritten versorgen lässt. Bei einer Eigenerzeugungsanlage ist insofern irrelevant, wer diese im technischen Sinne betreibt.
In einigen Fällen besteht der Anspruch auf Grundversorgung dennoch (Ausnahme von der Ausnahme des {{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}}). Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde gem. {{du przepis="§ 37 I S. 3 EnWG"}}:
- eine Notversorgung parat hält (das Notstromaggregat darf allerdings wirklich nur in seiner Funktion betrieben werden, d. h. um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt; im Übrigen darf es nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden);
- oder eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betreibt (sofern diese Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat);
- oder eine Anlage zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEG-Anlage ohne Leistungsbegrenzung) betreibt.
((3)) Zusatz- oder Reserveversorgung
Die Ausnahme des {{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}} hat keinen unbedingten Charakter. Der Kunde kann trotz der Eigen- oder Drittversorgung an der Grundversorgung dennoch interessiert sein. Im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage, die seinen gesamten Bedarf deckt, kann er eine **Reserveversorgung** benötigen, die im Falle des Ausfalls oder der Wartung der Eigenerzeugung genutzt wird.
Die Reserveversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EnWG"}} nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Mindestvertragslaufzeit eines Jahres bezahlt wird.
Ungeachtet des § 37 II EnWG kann der Kunde im Rahmen des Zumutbaren auch eine **Zusatzversorgung** verlangen, insbesondere dann, wenn seine alternative Versorgung seinen Eigenbadarf nicht komplett decken kann. Das heißt, dass die Eigen- oder Drittversorgung den Anspruch nicht komplett ausschließt, sondern diesen insofern modifiziert, als die wirtschaftliche Zumutbarkeit unter den geänderten Umständen (keine vollständige Versorgung durch den Grundversorger) zu prüfen ist. Ist sie nicht gegeben, entfällt der Anspruch; bleibt sie bestehen, dann kann der Kunde eine angepasste Versorgungsart in Anspruch nehmen.
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 I 2 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, welche gleichzeitig die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen folglich meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen wie beispielsweise:
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- vorangegangene Fälle des Energiediebstahls
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein nur temporäres Versorgungsinteresse in der Regel als zumutbar anzusehen ist, dies bei Mietern von Hotelwohnungen oder selten genutzten Ferienbehausungen der Fall sein kann, wenn die Versorgung nicht durch den Eigentümer gewährleistet wird.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
((2)) Beendigung der Grundversorgung
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende.
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 i. V. m. 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
Neben der StromGVV und GasGVV kann der Grundversorger einige Fragen des Grundversorgungsverhältnisses in gewissem Maße selbst regeln. Dies geschieht - sofern im Rahmen der StromGVV und GasGVV zulässig in den sog. //ergänzenden Bedingungen//. Diese werden - sofern veröffentlicht - zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen und gelten dann ebenso automatisch. Ein Beispiel für die in ergänzenden Bedingungen regelungsfähigen Fragen sind die Mahn- und Inkassokosten.
((3)) Eigen- oder Drittversorgung, {{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}}
Der Anspruch auf Grundversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 I EnWG"}} ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht nur ein letztverbrauchender Haushaltskunde ist, sondern auch eine eigene Erzeugungsanlage nutzt oder sich von einem Dritten versorgen lässt. Bei einer Eigenerzeugungsanlage ist insofern irrelevant, wer diese im technischen Sinne betreibt.
In einigen Fällen besteht der Anspruch auf Grundversorgung dennoch (Ausnahme von der Ausnahme des {{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}}). Dies ist dann der Fall, wenn der Kunde gem. {{du przepis="§ 37 I S. 3 EnWG"}}:
- eine Notversorgung parat hält (das Notstromaggregat darf allerdings wirklich nur in seiner Funktion betrieben werden, d. h. um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt; im Übrigen darf es nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden);
- oder eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betreibt (sofern diese Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat);
- oder eine Anlage zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EEG-Anlage ohne Leistungsbegrenzung) betreibt.
((3)) Zusatz- oder Reserveversorgung
Die Ausnahme des {{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}} hat keinen unbedingten Charakter. Der Kunde kann trotz der Eigen- oder Drittversorgung an der Grundversorgung dennoch interessiert sein. Im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage, die seinen gesamten Bedarf deckt, kann er eine **Reserveversorgung** benötigen, die im Falle des Ausfalls oder der Wartung der Eigenerzeugung genutzt wird.
Die Reserveversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 2 EnWG"}} nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Mindestvertragslaufzeit eines Jahres bezahlt wird.
Ungeachtet des § 37 II EnWG kann der Kunde im Rahmen des Zumutbaren auch eine **Zusatzversorgung** verlangen, insbesondere dann, wenn seine alternative Versorgung seinen Eigenbadarf nicht komplett decken kann. Das heißt, dass die Eigen- oder Drittversorgung den Anspruch nicht komplett ausschließt, sondern diesen insofern modifiziert, als die wirtschaftliche Zumutbarkeit unter den geänderten Umständen (keine vollständige Versorgung durch den Grundversorger) zu prüfen ist. Ist sie nicht gegeben, entfällt der Anspruch; bleibt sie bestehen, dann kann der Kunde eine angepasste Versorgungsart in Anspruch nehmen.
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 I 2 EnWG"}} vorgesehen. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, welche gleichzeitig die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen folglich meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen wie beispielsweise:
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- vorangegangene Fälle des Energiediebstahls
Um den Gründen für diese Ausnahme, d. h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein nur temporäres Versorgungsinteresse in der Regel als zumutbar anzusehen ist, dies bei Mietern von Hotelwohnungen oder selten genutzten Ferienbehausungen der Fall sein kann, wenn die Versorgung nicht durch den Eigentümer gewährleistet wird.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche weiter unten in diesem Artikel ausführlicher erläutert wird.
((2)) Beendigung der Grundversorgung
Die Beendigung des Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende.
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 i. V. m. 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
Deletions:
- sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
- sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
__ergänzende Bedingungen__
- kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
- sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
- so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
__Lieferumfang__
- wird durch {{du przepis="§ 6 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 6 II GasGVV"}} bestimmt
- demnach muss die Versorgung jederzeit im vertraglich vorgesehenem Umfang gesichert sein
- Versorgungsverpflichtung gilt nach der Einschränkung des {{du przepis="§ 6 I S.3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 6 I S.3 GasGVV"}} nur für Letztverbraucher mit ausgeschlossener Energieweitergabe an Dritte
- gleichzeitig sind die Haushaltskunden verpflichtet, ihren gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen ({{du przepis="§ 4 S.1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 4 S.1 GasGVV"}})
((3)) Zusatzversorgung
Es gibt Kunden, die gemäß {{du przepis="§ 37 I S.1,2 EnWG"}} nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen in Form der Zusatzversorgung abgerechnet werden.
//Deutlich macht es ein Beispiel: Ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese, um seinen eigenen Energiebedarf zu decken. Die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus, sodass er zusätzlich Energie vom Grundversorger beziehen muss. Hier ist der Grundversorger gleichzeitig der Zusatzversorger.//
((3)) Eigenerzeugung
Der Anspruch auf Grundversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 EnWG"}} ausgeschlossen, wenn der Kunde kein letztverbrauchender Haushaltskunde ist, sondern auch eine eigene Erzeugungsanlage betreibt. Wer die Eigenerzeugungsanlage im technischen Sinne betreibt, ist dabei irrelevant.
Anders ist es jedoch gemäß {{du przepis="§ 37 I S.3 EnWG"}} dann, wenn die Eigenerzeugung mittles
- Notstromaggregate
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Erneuerbare Energien
erfolgt. Hier darf allerdings ein Notstromaggregat nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
((3)) Drittversorgung
Ein Anspruch auf Grundversorgung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Haushaltskunde einen erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen.
((3)) Reserveversorgung
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese kurzfristige Deckung des Eigenbedarfs greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. Die Reserveversorgung ist hier allerdings nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Mindestvertragslaufzeit eines Jahres bezahlt wird. In solchen Fällen stellt dann die Versorgung keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten. Mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung gem. {{du przepis="§ 37 I 2 EnWG"}} jedoch nun jedem zu. Andernfalls würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, welcher schließlich eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt.
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 I 2 EnWG"}} geregelt. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, welche gleichzeitig die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen folglich meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen wie beispielsweise:
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- „Energiediebstahl“
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht. //Aber Beachte: als zumutbar wird z.B. ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen wie u.a. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienbehausungen//.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche in Teil C auführlich erläutert wird.
((2)) Kündigung der Grundversorgung
Die Beendigung eines solchen Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende.
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 iVm 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
Additions:
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht (ein Industriekunde hat diese Möglichkeit nicht, jedoch ein Haushaltskunde i. S. d. § 3 Nr. 22 EnWG sehr wohl), stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Grundversorger und der Grundversorgung stellen sich einige rechtliche Fragen, die nachstehend zu behandeln sind.
Die obige Grafik stellt in etwa die Situation im Fallbeispiel (s. u.) und zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage hat, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in Niederspannung und mit Gas in Niederdruck entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Der Energieliefervertrag ist kein im BGB typisiertes Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
Einen konkludenten Abschluss des Vertrages sieht ausdrücklich § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV vor. Dies ist demnach insbesondere dann der Fall, wenn der Haushaltskunde einfach Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - auch als eine entsprechende konkludente Willenserklärung verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgungsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert. Von der Möglichkeit wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
Art. 36 Die allgemeinen Bedingungen enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Die allgemeinen Preise__
Die obige Grafik stellt in etwa die Situation im Fallbeispiel (s. u.) und zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage hat, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
- gem. § 36 I i. V. m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden _Haushaltskunden_ mit Strom in Niederspannung und mit Gas in Niederdruck entsprechend den Vorgaben (sicher, preisgünstig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich) zu beliefern
- des weiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen (veröffentlichten) Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Der Energieliefervertrag ist kein im BGB typisiertes Schuldverhältnis. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
Einen konkludenten Abschluss des Vertrages sieht ausdrücklich § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV vor. Dies ist demnach insbesondere dann der Fall, wenn der Haushaltskunde einfach Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - auch als eine entsprechende konkludente Willenserklärung verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgungsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Zur Grundlage des Grundversorgungsvertrages gehören auch die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Sie stellen dabei eine Art AGB der Grundversorgungsverträge. Es ist dabei allerdings zu beachten, dass die meisten Vorgaben des Rechtsverhältnisses zwischen dem Haushaltskunden und dem Grundversorger bereits in der StromGVV und in der GasGVV geregelt sind und der Grundversorger lediglich diejenigen Inhalte regeln kann, die entweder in den Verordnungen nicht vorgegeben sind oder wenn in den Verordnungen dafür speziell Raum vorgesehen ist.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert. Von der Möglichkeit wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
Art. 36 Die allgemeinen Bedingungen enthalten in erster Linie die Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert, d. h. Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages. Die allgemeinen Preise__
Deletions:
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende umfassende Ausführungen]].
- gem. § 36 I i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunden mit Strom zu beliefern
- dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
- desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen.
Der Energieliefervertrag ist kein typisiertes Schuldverhältnis im BGB. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
Einen konkludenten Abschluss des Vertrages sieht ausdrücklich § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV vor. Dies ist demnach insbesondere dann der Fall, wenn der Haushaltskunde einfach Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - auch als eine entsprechende konkludente Willenserklärung verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Als Grundlage für den Grundversorgungsvertrag sind die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} bestimmt und durch {{du przepis="§ 1 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I GasGVV"}} normiert.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert.
__allgemeine Bedingungen__
- sind die festgelegten Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten u.a.: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages
__allgemeine Preise__
No Differences
Additions:
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d. h. bei Haushlatskunden z. B. ein Vertrag je Haushalt mit dem Energieversorgungsunternehmen zählt nur einmal, unabhängig davon, wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende umfassende Ausführungen]].
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des (eventuell neuen) Grundversorgers erfolgt für jeweils drei folgende Kalenderjahre im vorangehenden Jahr. Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
((2)) Pflichten des Grundversorgers im Überblick
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen.
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Einige Besonderheiten des zugrunde liegenden Vertrages sind nachstehend beschrieben.
((3)) Abschluss des Vertrages
Der Energieliefervertrag ist kein typisiertes Schuldverhältnis im BGB. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
Einen konkludenten Abschluss des Vertrages sieht ausdrücklich § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV vor. Dies ist demnach insbesondere dann der Fall, wenn der Haushaltskunde einfach Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - auch als eine entsprechende konkludente Willenserklärung verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Als Grundlage für den Grundversorgungsvertrag sind die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} bestimmt und durch {{du przepis="§ 1 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I GasGVV"}} normiert.
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten beim Fallbeispiel detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende umfassende Ausführungen]].
Die Grundversorgungspflicht entsteht erst dann, wenn der Grundversorger für das jeweilige Netzgebiet gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Die Feststellung des (eventuell neuen) Grundversorgers erfolgt für jeweils drei folgende Kalenderjahre im vorangehenden Jahr. Die Feststellung erfolgt durch den Netzbetreiber des jeweiligen Netzgebietes. Vgl. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Fallbeispiel.
((2)) Pflichten des Grundversorgers im Überblick
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen.
Obwohl die Grundversorgung praktisch ohne Zutun des Kunden stattfinden kann, handelt es sich dabei um ein vertragliches Schuldverhältnis. Einige Besonderheiten des zugrunde liegenden Vertrages sind nachstehend beschrieben.
((3)) Abschluss des Vertrages
Der Energieliefervertrag ist kein typisiertes Schuldverhältnis im BGB. Für einen Vertragsschluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich - wie immer im Zivilrecht - ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgungsunternehmen und den Haushaltskunden begründet werden, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) detailliert bestimmt. Der Grundversorgungsvertrag sollte jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zustande gekommen ist.
Einen konkludenten Abschluss des Vertrages sieht ausdrücklich § 2 Abs. 2 StromGVV und GasGVV vor. Dies ist demnach insbesondere dann der Fall, wenn der Haushaltskunde einfach Energie aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er Geräte einschaltet, die Energie verbrauchen. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann - obwohl es nur eine tatsächliche Handlung ist - auch als eine entsprechende konkludente Willenserklärung verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Als Grundlage für den Grundversorgungsvertrag sind die allgemeinen Preise und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} bestimmt und durch {{du przepis="§ 1 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I GasGVV"}} normiert.
Deletions:
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende umfassende Ausführungen]].
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Da mit dem Zeitpunkt der Feststellung eines neuen Grundversorgers die Grundversorgungspflicht des vorherigen Grundversorgers endet, entfaltet auch dieser Zeitpunkt die Rechtswirkung für den neuen Energieversorger und nicht etwa der Zeitpunkt der offiziellen Bekanntgabe. Dabei ist die Feststellung eher deklaratorischer Natur.
((3)) Vertragsschluss
Der Energieliefervertrag wurde bisher noch nicht als typisiertes Schulverhältnis in das BGB integriert. Diese Sonderbehandlung des Energievertragsrechts ist mit Sicherheit auch seiner Komplexität geschuldet. Für einen Vertragsscluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich wie im Zivilrecht ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgunsunternehmen und den Haushaltskunden geregelt werden sollen, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV & GasGVV) detailliert bestimmt. So soll der Grundversorgvertrag jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zu stande gekommen ist.
Konkludent kann beispielsweise ein Energieversorgungsvertrag zustande kommen, wenn der Haushaltskunde einfach die Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er seine Beleuchtung anschlatet. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
((3)) Pflichten des Grundversorgers im Überblick
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
- wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
Als Grundlage für den Grundversorgungsvertrag sind die allgemeinen Preis und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} bestimmt und durch {{du przepis="§ 1 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I GasGVV"}} normiert.
Additions:
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich **der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert** bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG. Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
((1)) Grundversorgung
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht, stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Grundversorger und der Grundversorgung stellen sich einige rechtliche Fragen, die nachstehend zu behandeln sind.
((2)) Ermittlung des Grundversorgers
Das EnWG regelt in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} die Frage, wer Grundversorger ist. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches bestimmte (materielle) Voraussetzungen erfüllt und entsprechend festgestellt wird (formelle Voraussetzung).
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG. Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
((1)) Grundversorgung
Sofern ein Strom- oder Gaskunde seinen Lieferanten nicht nach allgemeinen Marktregeln auswählt, sondern Energie einfach nur bezieht, stellt sich die Frage, von wem diese Energie bezogen wird. Das EnWG sieht dafür den sog. Grundversorger vor, der die sog. Grundversorgung für all diejenigen Kunden übernimmt, welche keine expliziten Energielieferverträge (Sonderverträge) abschließen und dennoch versorgt werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Grundversorger und der Grundversorgung stellen sich einige rechtliche Fragen, die nachstehend zu behandeln sind.
((2)) Ermittlung des Grundversorgers
Das EnWG regelt in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} die Frage, wer Grundversorger ist. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches bestimmte (materielle) Voraussetzungen erfüllt und entsprechend festgestellt wird (formelle Voraussetzung).
Deletions:
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die EltRL 2009/72 EG und GasRL 2009/73 EG. Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
((2)) Voraussetzungen, der Grundversorgerqualifikation
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt.
Additions:
==== Energielieferverträge ====
Deletions:
Additions:
==== Lieferverträge ====
== insb. Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung ==
== insb. Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung ==
Deletions:
Additions:
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo sich der Kunde nicht um seine Versorgung kümmert bzw. wenn der jeweilige Kunde für das Energieversorgungsunternehmen eher problematisch ist und das Unternehmen eventuell den Kunden loswerden möchte.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige besondere Regeln vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige besondere Regeln vor, wie eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen vor, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
Deletions:
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen eine Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann, vor.
Additions:
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die EltRL 2009/72 EG und GasRL 2009/73 EG. Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der GasGVV.
Deletions:
Additions:
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die EltRL 2009/72 EG und GasRL 2009/73 EG. Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der StromGVV und in der {{du akt="GasGVV"}}.
Deletions:
Additions:
__allgemeine Bedingungen__
__allgemeine Preise__
__ergänzende Bedingungen__
__Lieferumfang__
__allgemeine Preise__
__ergänzende Bedingungen__
__Lieferumfang__
Deletions:
__allgemeine Preise__
__ergänzende Bedingungen__
__Lieferumfang__
No Differences
Additions:
((2)) Voraussetzungen, der Grundversorgerqualifikation
Deletions:
Additions:
==== Rechtsfragen der Grund- und Ersatzversorgung ====
Deletions:
Additions:
Nach dieser bildlichen Darstellung nimmt der Grundversorger mit rund 80% neben den Wettbewerbern in den jeweiligen Netzgebieten die deutlich größte Marktpräsenz ein. Innerhalb seiner Kunden werden aber nur etwa die Hälftte zu den Grundversorgungsbedinungen beliefert. Die anderen Kunden haben auch mit ihm Sonderverträge zu meist günstigeren Bedingungen abgeschlossen.
Deletions:
Additions:
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen. Schließlich soll ja eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens in den Fokus geraten.
Deletions:
Additions:
Konkludent kann beispielsweise ein Energieversorgungsvertrag zustande kommen, wenn der Haushaltskunde einfach die Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt, indem er seine Beleuchtung anschlatet. Das stellt bereits die Angebotsannahme dar und kann als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
- gleichzeitig sind die Haushaltskunden verpflichtet, ihren gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen ({{du przepis="§ 4 S.1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 4 S.1 GasGVV"}})
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese kurzfristige Deckung des Eigenbedarfs greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. Die Reserveversorgung ist hier allerdings nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Mindestvertragslaufzeit eines Jahres bezahlt wird. In solchen Fällen stellt dann die Versorgung keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten. Mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung gem. {{du przepis="§ 37 I 2 EnWG"}} jedoch nun jedem zu. Andernfalls würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, welcher schließlich eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt.
- aufgelaufene Zahlungsrückstände
- dies ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 1 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} unter Kontrahierungszwang bedingungsgemäß zu versorgen.
- gleichzeitig sind die Haushaltskunden verpflichtet, ihren gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen ({{du przepis="§ 4 S.1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 4 S.1 GasGVV"}})
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese kurzfristige Deckung des Eigenbedarfs greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. Die Reserveversorgung ist hier allerdings nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Mindestvertragslaufzeit eines Jahres bezahlt wird. In solchen Fällen stellt dann die Versorgung keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten. Mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung gem. {{du przepis="§ 37 I 2 EnWG"}} jedoch nun jedem zu. Andernfalls würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, welcher schließlich eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt.
- aufgelaufene Zahlungsrückstände
- dies ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 1 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} unter Kontrahierungszwang bedingungsgemäß zu versorgen.
Deletions:
- gleichzeitig ist Haushaltskunde verpflichtet, seinen gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen ({{du przepis="§ 4 S.1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 4 S.1 GasGVV"}})
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese kurzfristige Deckung des Eigenbedarfs greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. Die Reserveversorgung ist hier allerdings nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Mindestvertragslaufzeit von einem Jahres bezahlt wird. In solchen Fällen stellt dann die Versorgung keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten. Mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedoch nun jederm gem. {{du przepis="§ 37 I 2 EnWG"}} zu. Andernfalls würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, welcher schließlich eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt.
- Aufgelaufene Zahlungsrückstände
- ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 31 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} unter Kontrahierungszwang bedingungsgemäß zu versorgen.
Additions:
Konkludent kann beispielsweise ein Energieversorgungsvertrag zustande kommen, wenn der Haushaltskunde einfach die Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt indem er seine Beleuchtung anschlatet. Das stellt bereits die Angebotannahme dar und kann als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Deletions:
Additions:
Dies muss zusätzlich durch den Netzbetreiber gemäß {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt werden. Dieser muss dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informieren.
Deletions:
Additions:
//Wie bereits erwähnt, erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} oder aber gemeindegebietsbezogen {{du przepis="§ 3 Nr.29b EnWG"}} erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen. Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen. Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die Vorschriften {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} und {{du przepis="§ 18 I EnWG"}}. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die {{du przepis="§ 3 Nr.17 EnWG"}} und {{du przepis="§ 46 II S.1 EnWG"}}. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.//
Deletions:
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat. Wirklich mit reinnehmen, das schafft doch eher Verwirrung
Additions:
Wie bereits erwähnt, erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} oder aber gemeindegebietsbezogen {{du przepis="§ 3 Nr.29b EnWG"}} erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet. Deshalb könnte man sagen, dass eine derartige Aufspaltung denkbar ist. Allerdings muss man zur Beantwortung dieser Frage auch in die Konzessionsverträge nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}} sehen, ob dies tatsächlich möglich ist. Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen. Schließlich soll ja eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus geraten.
Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet. Deshalb könnte man sagen, dass eine derartige Aufspaltung denkbar ist. Allerdings muss man zur Beantwortung dieser Frage auch in die Konzessionsverträge nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}} sehen, ob dies tatsächlich möglich ist. Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen. Schließlich soll ja eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus geraten.
Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Deletions:
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet. Deshalb könnte man sagen, dass eine derartige Aufspaltung denkbar ist. Allerdings muss man zur Beantwortung dieser Frage auch in die Konzessionsverträge nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}} sehen, ob dies tatsächlich möglich ist. Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus geraten.
Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Additions:
W müsste Verpflichteter i. S. d. {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} sein. Die formelle Voraussetzung hierfür ist die Feststellung nach {{du przepis="§ 36 II EnWG"}}. Materiell muss W gemäß {{du przepis="§ 36 II EnWG"}} ein Energieversorgungsunternehmen sein, die meisten Haushaltskunden versorgen und dies in dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung praktizieren. An diesem Punkt stellt sich allerdings die Frage, ob eine solche von O geplante Aufspaltung des Netzgebietes überhaupt möglich ist.
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat. Wirklich mit reinnehmen, das schafft doch eher Verwirrung
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet. Deshalb könnte man sagen, dass eine derartige Aufspaltung denkbar ist. Allerdings muss man zur Beantwortung dieser Frage auch in die Konzessionsverträge nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}} sehen, ob dies tatsächlich möglich ist. Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus geraten.
Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat. Wirklich mit reinnehmen, das schafft doch eher Verwirrung
Das Netzgebiet ist in der Regel gemeindegebietsbezogen, d. h. aber auch, dass solch ein Netzgebiet auch kleiner sein könnte als das jeweilige Gemeindegebiet. Deshalb könnte man sagen, dass eine derartige Aufspaltung denkbar ist. Allerdings muss man zur Beantwortung dieser Frage auch in die Konzessionsverträge nach {{du przepis="§ 46 EnWG"}} sehen, ob dies tatsächlich möglich ist. Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus geraten.
Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Deletions:
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Nach Meinung der Verfasser dieses Artikels sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Additions:
Wie bereits erwähnt, ist O hier Grundversorger. Er ist folglich verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gemäß {{du przepis="§ 39 II S.1 EnWG"}} von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei muss sicher gestellt werden, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, da es im {{du przepis="§ 36 EnWG"}} und den folgenen Paragraphen des EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV und GasGVV.
Deletions:
Additions:
Wie bereits erwähnt, ist O hier Grundversorger. Er ist folglich verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gemäß {{du przepis="§ 39 II S.1 EnWG"}} von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei muss sicher gestellt werden, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, da es in den {{du przepis="§§ 36 ff. EnWG"}} keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV und GasGVV.
Deletions:
Additions:
In diesem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O der Grundversorger.
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 31 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} unter Kontrahierungszwang bedingungsgemäß zu versorgen.
Wie bereits erwähnt, ist O hier Grundversorger. Er ist folglich verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gemäß {{du przepis="§ 39 II S.1 EnWG"}} von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei muss sicher gestellt werden, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, da es in den {{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV und GasGVV.
Der Grundversorger muss gemäß {{du przepis="§ 31 I EnWG"}} eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung anbieten. Er muss gemäß {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Zudem ist er gemäß {{du przepis="§ 18 I EnWG"}} verpflichtet Haushaltskunden zu beliefern und diese nach {{du przepis="§ 36 I S.1 EnWG"}} unter Kontrahierungszwang bedingungsgemäß zu versorgen.
Wie bereits erwähnt, ist O hier Grundversorger. Er ist folglich verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gemäß {{du przepis="§ 39 II S.1 EnWG"}} von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei muss sicher gestellt werden, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, da es in den {{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV und GasGVV.
Deletions:
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Additions:
Das Energieversorgungsunternehmen muss die Grundversorgungspflicht übernehmen, wenn es gemäß {{du przepis="§ 36 II 1 EnWG"}} im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert. Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle, ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung etc. handelt).
In diesem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O der Grundversorger.
Dies muss zusätzlich durch den Netzbetreiber gemäß {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt werden. Dieser muss dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informieren.
In diesem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O der Grundversorger.
Dies muss zusätzlich durch den Netzbetreiber gemäß {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt werden. Dieser muss dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informieren.
Deletions:
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner, sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung, etc. handelt).
In unserem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O Grundversorger.
Dies wird vom Netzbetreiber festgestellt, der dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert.
No Differences
Additions:
Der Anspruch auf Grundversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 EnWG"}} ausgeschlossen, wenn der Kunde kein letztverbrauchender Haushaltskunde ist, sondern auch eine eigene Erzeugungsanlage betreibt. Wer die Eigenerzeugungsanlage im technischen Sinne betreibt, ist dabei irrelevant.
Anders ist es jedoch gemäß {{du przepis="§ 37 I S.3 EnWG"}} dann, wenn die Eigenerzeugung mittles
erfolgt. Hier darf allerdings ein Notstromaggregat nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
Anders ist es jedoch gemäß {{du przepis="§ 37 I S.3 EnWG"}} dann, wenn die Eigenerzeugung mittles
erfolgt. Hier darf allerdings ein Notstromaggregat nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
Deletions:
Ein Notstromaggregat, darf allerdings nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
Der Anspruch auf Grundversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 EnWG"}} ausgeschlossen, wenn der Kunde kein letztverbrauchender Haushaltskunde ist, sondern auch eine eigene Erzeugungsanlage betreibt. Wer die Eigenerzeugungsanlage im technischen Sinne betreibt, ist dabei irrelevant. Anders ist es jedoch gem. § 37 I 3 ""EnWG"" dann, wenn die Eigenerzeugung mit einer kleinen KWK-Anlage oder mit erneuerbarer Energie erfolgt oder wenn Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden.
Additions:
Es gibt Kunden, die gemäß {{du przepis="§ 37 I S.1,2 EnWG"}} nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen in Form der Zusatzversorgung abgerechnet werden.
Deletions:
Additions:
Es gibt Kunden, die gemäß {{du przepis="§ 37 I EnWG"}} nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen in Form der Zusatzversorgung abgerechnet werden.
//Deutlich macht es ein Beispiel: Ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese, um seinen eigenen Energiebedarf zu decken. Die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus, sodass er zusätzlich Energie vom Grundversorger beziehen muss. Hier ist der Grundversorger gleichzeitig der Zusatzversorger.//
Ein Notstromaggregat, darf allerdings nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
//Deutlich macht es ein Beispiel: Ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese, um seinen eigenen Energiebedarf zu decken. Die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus, sodass er zusätzlich Energie vom Grundversorger beziehen muss. Hier ist der Grundversorger gleichzeitig der Zusatzversorger.//
Ein Notstromaggregat, darf allerdings nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
Deletions:
//Deutlich macht es ein Beispiel: Ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese, um seinen eigenen Energiebedarf zu decken. Die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus, sodass er zusätzlich Energie vom Grundversorger beziehen muss (der Grundversorger ist hier gleich der Zusatzversorger)//
Ein Notstromaggregat, darf allerdings nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
Additions:
Es gibt Kunden, die gemäß {{du przepis="§ 37 I EnWG"}} nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden. Hieraus kann sich ein Anspruch auf Zusatzversorgung ergeben.
//Deutlich macht es ein Beispiel: Ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese, um seinen eigenen Energiebedarf zu decken. Die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus, sodass er zusätzlich Energie vom Grundversorger beziehen muss (der Grundversorger ist hier gleich der Zusatzversorger)//
Nicht von den Ausnahmen nach {{du przepis="§ 37 I EnWG"}} erfasst sind:
- Notstromaggregate
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Erneuerbare Energien
//Deutlich macht es ein Beispiel: Ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese, um seinen eigenen Energiebedarf zu decken. Die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus, sodass er zusätzlich Energie vom Grundversorger beziehen muss (der Grundversorger ist hier gleich der Zusatzversorger)//
Nicht von den Ausnahmen nach {{du przepis="§ 37 I EnWG"}} erfasst sind:
- Notstromaggregate
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Erneuerbare Energien
Deletions:
Ebenfalls eine Ausnahme nach § 37 (1) S. 2 EnWG ist die Zusatzversorgung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kunde eine Eigenerzeugungsanlage betreibt, aber dabei der Eigenbedarf nicht vollständig gedeckt wird.
Nicht von den Ausnahmen nach § 37 (1) EnWG erfasst sind:
- Notstromaggregate
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Erneuerbare Energien
//Beispiel: ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken; die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus; in diesem Fall kann der Kunde zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)//
Additions:
Es gibt Kunden, die gemäß {{du przepis="§ 37 I EnWG"}} nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden.
Ebenfalls eine Ausnahme nach § 37 (1) S. 2 EnWG ist die Zusatzversorgung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kunde eine Eigenerzeugungsanlage betreibt, aber dabei der Eigenbedarf nicht vollständig gedeckt wird.
Nicht von den Ausnahmen nach § 37 (1) EnWG erfasst sind:
- Notstromaggregate
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Erneuerbare Energien
Ein Notstromaggregat, darf allerdings nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
//Beispiel: ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken; die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus; in diesem Fall kann der Kunde zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)//
Ebenfalls eine Ausnahme nach § 37 (1) S. 2 EnWG ist die Zusatzversorgung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kunde eine Eigenerzeugungsanlage betreibt, aber dabei der Eigenbedarf nicht vollständig gedeckt wird.
Nicht von den Ausnahmen nach § 37 (1) EnWG erfasst sind:
- Notstromaggregate
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Erneuerbare Energien
Ein Notstromaggregat, darf allerdings nur in seiner Funktion betrieben werden, um den Eigenbedarf abzudecken, wenn die öffentliche Versorgung ausbleibt. Außerhalb dieser Funktion darf das Notstromaggregat nur 15 Stunden pro Monat zur Erprobung betrieben werden. Die Ausnahme der KWK-Anlagen, die der Energieversorgung in Niederspannung dienen, ist nur gegeben, wenn die Anlage eine Leistung von höchstens 50 kW hat. Bezüglich der erneuerbaren Energien, die unter das EEG fallen, ist {{du przepis="§ 37 EnWG"}} nicht anwendbar, da das Gesetz hierfür keine Leistungsbegrenzung enthält.
//Beispiel: ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken; die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus; in diesem Fall kann der Kunde zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)//
Deletions:
No Differences
No Differences
Additions:
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die **Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht zu vernünftigen Konditionen möglich ist**. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran bestimmte, meist zahlungsunwillige Kunden zu beliefern. Doch die Energie an sich nimmt eine viel zu elementare Abhängigkeitsstellung in unserer Gesellschaft ein, als dass sie jemandem versagt bleiben könnte. Dafür bedarf es einem wichtigen Auffangnetz.
Deletions:
Additions:
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die **Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht zu vernünftigen Konditionen möglich ist**. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran bestimmte, meist zahlungsunwillige Kunden zu beliefern. Doch die Energie an sich nimmt eine viel zu elementare Abhängigheitstellung in unserer Gesellschaft ein, als dass sie jemandem versagt bleiben könnte. Dafür bedarf es einem wichtigen Auffangnetz.
Die Grundversorgung erfolgt tatsächlich in aller Regel zu höheren Preisen als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Wenn also zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung nun beispielsweise viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr attraktiv.
Auf der anderen Seite lohnt es sich eindeutig Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, wenn die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen. In solchen Fällen zeigen sich die dabei erzielten Umsätze als sehr vorteilhaft.
Die Grundversorgung erfolgt tatsächlich in aller Regel zu höheren Preisen als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können. Wenn also zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung nun beispielsweise viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr attraktiv.
Auf der anderen Seite lohnt es sich eindeutig Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, wenn die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen. In solchen Fällen zeigen sich die dabei erzielten Umsätze als sehr vorteilhaft.
Deletions:
Die Grundversorgung erfolgt tatsächlich in aller Regel zu höheren Preisen als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können.
Wenn allerdings die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, weil die dabei erzielten Umsätze vorteilhaft sind.
Wenn zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung aber nun z. B. viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr attraktiv.
Additions:
Die Grundversorgung erfolgt tatsächlich in aller Regel zu höheren Preisen als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Da der Grundversorger seine Kunden nicht frei wählen kann, werden innerhalb der Preise der Grundversorgung insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt, um das erhöhte Ausfallrisiko tragen zu können.
Wenn allerdings die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, weil die dabei erzielten Umsätze vorteilhaft sind.
Wenn allerdings die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, weil die dabei erzielten Umsätze vorteilhaft sind.
Deletions:
Additions:
Nach dieser bildlichen Darstellung nimmt der Grundversorger mit rund 80% neben den Wettbewerbern in den jeweiligen Netzgebieten die deutlich größte Marktpräsenz ein. Innerhalb seiner Kunden werden aber nur etwa die Hälte zu den Grundversorgungsbedinungen beliefert. Die anderen Kunden haben auch mit ihm Sonderverträge zu meist günstigeren Bedingungen abgeschlossen.
Die Grundversorgung erfolgt nämlich in aller Regel zu höheren Preisen als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Innerhalb des Preises der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Die Grundversorgung erfolgt nämlich in aller Regel zu höheren Preisen als die Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Innerhalb des Preises der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Deletions:
Deletions:
Additions:
__Ordentliche Kündigung__
__Fristlose Kündigung__
__Fristlose Kündigung__
Deletions:
((3)) Fristlose Kündigung
Additions:
- nach {{du przepis="§ 19 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 I GasGVV"}} kann ohne vorherige Androhung die Energiebelieferung unterbrochen werden, wenn Energiediebstahl vorliegt
- nach {{du przepis="§ 19 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 II GasGVV"}} bedarf es einer vorherigen Androhung
- danach darf Grundversorger auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des Haushaltskunden vorliegt
- ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
- hier soll aber Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden stehen
- nach {{du przepis="§ 19 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 19 II GasGVV"}} bedarf es einer vorherigen Androhung
- danach darf Grundversorger auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des Haushaltskunden vorliegt
- ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen gegeben
- hier soll aber Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des Kunden stehen
Deletions:
- nach 19 Abs.II bedarf es einer vorherigen Androhung
- aber dann darf der GVer auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des HausHKD vorliegt
- das ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen der Fall
- allerdings soll hier die Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des KD stehen
Additions:
((2)) Kündigung der Grundversorgung
Die Beendigung eines solchen Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende.
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 I S.2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein.
((3)) Ordentliche Kündigung
- hier reicht jeweils die Textform aus
- falls der Haushaltskunde kündigt, muss der Grundversorger dies innerhalb von 2 Wochen auch in Textform bestätigen
- für den Kündigungsfall darf der Grundversorger keine zusätzlichen Entgelte verlangen (auch nicht bei Wechsel zu einem konkurrierenden Lieferanten)
((3)) Fristlose Kündigung
- die Möglichkeit der fristlosen Kündigung steht ausschließlich dem Grundversorger zu
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 iVm 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
- nach 19 Abs.I kann ohne vorherige Androhung die Energiebelieferung unterbrochen werden, wenn ein Energiediebstahl vorliegt
- nach 19 Abs.II bedarf es einer vorherigen Androhung
- aber dann darf der GVer auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des HausHKD vorliegt
- das ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen der Fall
- allerdings soll hier die Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des KD stehen
Die Beendigung eines solchen Grundversorgungsvertrages kann wie gewohnt durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung erfolgen. Grundsätzlich gilt gemäß {{du przepis="§ 20 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 20 GasGVV"}} eine Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. Falls ein Haushaltskunde jedoch umzieht, verkürzt sich die Kündigungsfrist auf 2 Wochen zum Monatsende.
Möchte hingegen der Grundversorger kündigen, bedarf es der weiteren Voraussetzung des {{du przepis="§ 36 I S.2 EnWG"}}. Demnach muss seine Grundversorgungspflicht auch weggefallen sein.
((3)) Ordentliche Kündigung
- hier reicht jeweils die Textform aus
- falls der Haushaltskunde kündigt, muss der Grundversorger dies innerhalb von 2 Wochen auch in Textform bestätigen
- für den Kündigungsfall darf der Grundversorger keine zusätzlichen Entgelte verlangen (auch nicht bei Wechsel zu einem konkurrierenden Lieferanten)
((3)) Fristlose Kündigung
- die Möglichkeit der fristlosen Kündigung steht ausschließlich dem Grundversorger zu
- aber nur in besonderen Fallkonstellationen des {{du przepis="§ 21 iVm 19 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 21 iVm 19 GasGVV"}}
- nach 19 Abs.I kann ohne vorherige Androhung die Energiebelieferung unterbrochen werden, wenn ein Energiediebstahl vorliegt
- nach 19 Abs.II bedarf es einer vorherigen Androhung
- aber dann darf der GVer auch die Belieferung unterbrechen, wenn ein Fehlverhalten des HausHKD vorliegt
- das ist häufig bei nicht beglichenen Zahlungsverpflichtungen der Fall
- allerdings soll hier die Stilllegung der Engeriezufuhr noch im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung des KD stehen
Additions:
- Versorgungsverpflichtung gilt nach der Einschränkung des {{du przepis="§ 6 I S.3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 6 I S.3 GasGVV"}} nur für Letztverbraucher mit ausgeschlossener Energieweitergabe an Dritte
- gleichzeitig ist Haushaltskunde verpflichtet, seinen gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen ({{du przepis="§ 4 S.1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 4 S.1 GasGVV"}})
- gleichzeitig ist Haushaltskunde verpflichtet, seinen gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen ({{du przepis="§ 4 S.1 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 4 S.1 GasGVV"}})
Deletions:
- gleichzeitig ist Haushaltskunde verpflichtet, seinen gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen (§ 4 S.1 StromGVV bzw. § 4 S.1 GasGVV)
Additions:
((3)) Pflichten des Grundversorgers im Überblick
__Lieferumfang__
- wird durch {{du przepis="§ 6 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 6 II GasGVV"}} bestimmt
- demnach muss die Versorgung jederzeit im vertraglich vorgesehenem Umfang gesichert sein
- Versorgungsverpflichtung gilt mit Einschränkung des {{du przepis="§ 6 I S.3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 6 I S.3 GasGVV"}} nur für Letztverbraucher mit ausgeschlossener Energieweitergabe an Dritte
- gleichzeitig ist Haushaltskunde verpflichtet, seinen gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen (§ 4 S.1 StromGVV bzw. § 4 S.1 GasGVV)
__Lieferumfang__
- wird durch {{du przepis="§ 6 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 6 II GasGVV"}} bestimmt
- demnach muss die Versorgung jederzeit im vertraglich vorgesehenem Umfang gesichert sein
- Versorgungsverpflichtung gilt mit Einschränkung des {{du przepis="§ 6 I S.3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 6 I S.3 GasGVV"}} nur für Letztverbraucher mit ausgeschlossener Energieweitergabe an Dritte
- gleichzeitig ist Haushaltskunde verpflichtet, seinen gesamten Energiebedarf vom Grundversorger zu beziehen (§ 4 S.1 StromGVV bzw. § 4 S.1 GasGVV)
Deletions:
Additions:
Als Grundlage für den Grundversorgungsvertrag sind die allgemeinen Preis und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} bestimmt und durch {{du przepis="§ 1 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I GasGVV"}} normiert.
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert.
- sind die festgelegten Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
Mit dem {{du przepis="§ 39 EnWG"}} hat sich der Gesetzgeber zusätzlich die Möglichkeit offen gehalten, die allgemeinen Preise und Bedingungen selbst zu regeln. Dies geht allerdings nur innerhalb der selbstgewählten Grenzen des {{du przepis="§ 1 I EnWG"}}, welcher die Ambitionen an die Versorung der Allgemeinheit definiert.
- sind die festgelegten Konditionen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
Deletions:
- sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
Additions:
((3)) Allgemeine Preise und Bedingungen
Als Grundlage für den Grundversorgungsvertrag sind die allgemeinen Preis und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} bestimmt.
Als Grundlage für den Grundversorgungsvertrag sind die allgemeinen Preis und Bedingungen gemäß {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} bestimmt.
No Differences
No Differences
No Differences
No Differences
Additions:
Der Energieliefervertrag wurde bisher noch nicht als typisiertes Schulverhältnis in das BGB integriert. Diese Sonderbehandlung des Energievertragsrechts ist mit Sicherheit auch seiner Komplexität geschuldet. Für einen Vertragsscluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich wie im Zivilrecht ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgunsunternehmen und den Haushaltskunden geregelt werden sollen, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV & GasGVV) detailliert bestimmt. So soll der Grundversorgvertrag jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zu stande gekommen ist.
Deletions:
Additions:
Der Energieliefervertrag wurde bisher noch nicht als typisiertes Schulverhältnis in das BGB integriert. Diese Sonderbehandlung des Energievertragsrechts ist mit Sicherheit auch seiner Komplexität geschuldet. Für einen Vertragsscluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich wie im Zivilrecht ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgunsunternehmen und den Haushaltskunden geregelt werden sollen, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV & GasGVV) detailliert bestimmt. So soll der Grundversorgvertrag jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zu stande gekommen ist.
Konkludent kann beispielsweise ein Energieversorgunsvertrag zustande kommen, wenn der Haushaltskunde einfach die Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt indem er seine Beleuchtung anschlatet. Das stellt bereits die Angebotannahme dar und kann als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Konkludent kann beispielsweise ein Energieversorgunsvertrag zustande kommen, wenn der Haushaltskunde einfach die Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt indem er seine Beleuchtung anschlatet. Das stellt bereits die Angebotannahme dar und kann als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden. In einem solchen Fall ist der Haushaltskunde gemäß {{du przepis="§ 2 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 2 II GasGVV"}} angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen. Daraufhin soll das Versorgunsunternehmen dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen.
Deletions:
- konkludent kann bspweise ein EnergieversorgunsV zu stande kommen indem der HausHKD einfach Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt
- das stellt bereits die Angebotannahme dar und kann Als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden
- in einem solchen Fall ist der HausHKD gem. §2 II StromGVV bzw. GasGVV angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen
- daraufhin soll das VersorgunsUN dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen
Additions:
Der Energieliefervertrag wurde bisher noch nicht als typisiertes Schulverhältnis in das BGB integriert. Diese Sonderbehandlung des Energievertragsrechts ist mit Sicherheit auch seiner Komplexität geschuldet. Für einen Vertragsscluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich wie im Zivilrecht ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgunsunternehmen und den Haushaltskunden geregelt werden sollen, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV & GasGVV) detailliert bestimmt. So soll der Grundversorgvertrag jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} und {{du przepis="§ 2 I GasGVV"}} in Textform geschlossen bzw. nachträglich in Textform bestätigt werden. Die beiden Paragraphen verwenden hier die Soll-Formulierung. Dies zielt allerdings mehr auf eine beweiskräftige Dokumentation hin. Demnach kommt es auch gemäß {{du przepis="§ 125 BGB"}} nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zu stande gekommen ist.
Deletions:
- die beiden Paragr. verwenden die Soll-Formulierung
- dies ziel allerdings mehr auf die beweiskräftige Dokumentation hin
- denn gem Par.125 BGB kommt es nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zu stande gekommen ist
Additions:
Der Energieliefervertrag wurde bisher noch nicht als typisiertes Schulverhältnis in das BGB integriert. Diese Sonderbehandlung des Energievertragsrechts ist mit Sicherheit auch seiner Komplexität geschuldet. Für einen Vertragsscluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich wie im Zivilrecht ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgunsunternehmen und den Haushaltskunden geregelt werden sollen, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV & GasGVV) detailliert bestimmt. So soll der Grundversorgvertrag jeweils nach {{du przepis="§ 2 I StromGVV"}} und {{du przepis="§ 2I GasGVV"}} in Textform geschlossen werden, bzw. in Textform nachträglich zu bestätigen
Deletions:
- so soll der GrundversorgV jeweils nach §2 I der Strom GVV und Gas GVV in Textform geschlossen werden, bzw. in Textform nachträglich zu bestätigen
Additions:
((3)) Vertragsschluss
Der Energieliefervertrag wurde bisher noch nicht als typisiertes Schulverhältnis in das BGB integriert. Diese Sonderbehandlung des Energievertragsrechts ist mit Sicherheit auch seiner Komplexität geschuldet. Für einen Vertragsscluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich wie im Zivilrecht ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgunsunternehmen und den Haushaltskunden geregelt werden sollen, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV & GasGVV) detailliert bestimmt.
- so soll der GrundversorgV jeweils nach §2 I der Strom GVV und Gas GVV in Textform geschlossen werden, bzw. in Textform nachträglich zu bestätigen
- die beiden Paragr. verwenden die Soll-Formulierung
- dies ziel allerdings mehr auf die beweiskräftige Dokumentation hin
- denn gem Par.125 BGB kommt es nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zu stande gekommen ist
- konkludent kann bspweise ein EnergieversorgunsV zu stande kommen indem der HausHKD einfach Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt
- das stellt bereits die Angebotannahme dar und kann Als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden
- in einem solchen Fall ist der HausHKD gem. §2 II StromGVV bzw. GasGVV angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen
- daraufhin soll das VersorgunsUN dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen
Der Energieliefervertrag wurde bisher noch nicht als typisiertes Schulverhältnis in das BGB integriert. Diese Sonderbehandlung des Energievertragsrechts ist mit Sicherheit auch seiner Komplexität geschuldet. Für einen Vertragsscluss benötigt man aber auch hier grundsätzlich wie im Zivilrecht ein Angebot und eine Annahme. In welcher Form die Rechtsverhältnisse zwischen den Versorgunsunternehmen und den Haushaltskunden geregelt werden sollen, wird durch die Ausführungsverordnungen (StromGVV & GasGVV) detailliert bestimmt.
- so soll der GrundversorgV jeweils nach §2 I der Strom GVV und Gas GVV in Textform geschlossen werden, bzw. in Textform nachträglich zu bestätigen
- die beiden Paragr. verwenden die Soll-Formulierung
- dies ziel allerdings mehr auf die beweiskräftige Dokumentation hin
- denn gem Par.125 BGB kommt es nicht gleich zu einer Nichtigkeit des Vertrages, falls die Textform nicht eingehalten wurde und der Vertrag mündlich oder konkludent zu stande gekommen ist
- konkludent kann bspweise ein EnergieversorgunsV zu stande kommen indem der HausHKD einfach Energie aus dem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entnimmt
- das stellt bereits die Angebotannahme dar und kann Als tatsächliche Handlung auch so verstanden werden
- in einem solchen Fall ist der HausHKD gem. §2 II StromGVV bzw. GasGVV angehalten, die Entnahme von Elektrizität oder Gas in Textform dem Grundversorger mitzuteilen
- daraufhin soll das VersorgunsUN dann wieder eine Bestätigung des Vertragsschlusses in Textform nachreichen
Additions:
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d.h. ein Vertrag zwischen einem Haushalt und einem Energieversorgungsunternehmen zählt nur einfach, unabhängig davon wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende umfassende Ausführungen]].
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Da mit dem Zeitpunkt der Feststellung eines neuen Grundversorgers die Grundversorgungspflicht des vorherigen Grundversorgers endet, entfaltet auch dieser Zeitpunkt die Rechtswirkung für den neuen Energieversorger und nicht etwa der Zeitpunkt der offiziellen Bekanntgabe. Dabei ist die Feststellung eher deklaratorischer Natur.
((2)) Der Grundversorgungsvertrag
((3)) Pflichten des Grundversorgers
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende umfassende Ausführungen]].
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Da mit dem Zeitpunkt der Feststellung eines neuen Grundversorgers die Grundversorgungspflicht des vorherigen Grundversorgers endet, entfaltet auch dieser Zeitpunkt die Rechtswirkung für den neuen Energieversorger und nicht etwa der Zeitpunkt der offiziellen Bekanntgabe. Dabei ist die Feststellung eher deklaratorischer Natur.
((2)) Der Grundversorgungsvertrag
((3)) Pflichten des Grundversorgers
Deletions:
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Da mit dem Zeitpunkt der Feststellung eines neuen Grundversorgers die Grundversorgungspflicht des vorherigen Grundversorgers endet, entfaltet auch dieser Zeitpunkt und nicht etwa der der Bekanntgabe, Rechtswirkung für den neuen Energieversorger. Dabei ist die Feststellung eher deklaratorischer Natur.
((2)) Pflichten des Grundversorgers
Additions:
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ werden in Kurzform [[EnergierechtLexikon im Lexikon näher beschrieben]]. Eine ausführliche Erläuterung der Zusammenhänge folgt innerhalb der nächsten Gliederungspunkte.
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
- zusätzlich ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
Deletions:
- desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
Additions:
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese kurzfristige Deckung des Eigenbedarfs greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. Die Reserveversorgung ist hier allerdings nur zumutbar, wenn sie den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Mindestvertragslaufzeit von einem Jahres bezahlt wird. In solchen Fällen stellt dann die Versorgung keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten. Mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedoch nun jederm gem. {{du przepis="§ 37 I 2 EnWG"}} zu. Andernfalls würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, welcher schließlich eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten. Mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedoch nun jederm gem. {{du przepis="§ 37 I 2 EnWG"}} zu. Andernfalls würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, welcher schließlich eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt.
Deletions:
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt. Sie ist allerdings nur zumutbar, wenn diese den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird.
Additions:
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese kurzfristige Deckung des Eigenbedarfs greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. In diesen Fällen darf die Mindestvertragslaufzeit nicht kürzer als ein Jahr sein. Die Versorgung stellt in solchen Situationen dann keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt. Sie ist allerdings nur zumutbar, wenn diese den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt. Sie ist allerdings nur zumutbar, wenn diese den gesamten Eigenbedarf erfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird.
Deletions:
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Additions:
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung, welche in Teil C auführlich erläutert wird.
Deletions:
Additions:
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht. //Aber Beachte: als zumutbar wird z.B. ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen wie u.a. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienbehausungen//.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung.
Durch den Verweis in {{du przepis="§ 38 I EnWG"}} auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zusätzlich auch für die Ersatzversorgung.
Deletions:
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gilt zusätzlich auch für die Ersatzversorgung. Nach {{du przepis="§ 38 I 2 EnWG"}} ist der Ersatzversorger der Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Eben durch diesen Verweis auf {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme auch für den Fall der Ersatzversorgung.
Additions:
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 I 2 EnWG"}} geregelt. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, welche gleichzeitig die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen folglich meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen wie beispielsweise:
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht. //Aber Beachte: als zumutbar wird auch ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen z.B. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienwohnungen//.
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gilt zusätzlich auch für die Ersatzversorgung. Nach {{du przepis="§ 38 I 2 EnWG"}} ist der Ersatzversorger der Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Eben durch diesen Verweis auf {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme auch für den Fall der Ersatzversorgung.
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht. //Aber Beachte: als zumutbar wird auch ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen z.B. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienwohnungen//.
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gilt zusätzlich auch für die Ersatzversorgung. Nach {{du przepis="§ 38 I 2 EnWG"}} ist der Ersatzversorger der Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Eben durch diesen Verweis auf {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme auch für den Fall der Ersatzversorgung.
Deletions:
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht.
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gilt auch für die Ersatzversorgung. Nach {{du przepis="§ 38 I 2 EnWG"}} ist der Ersatzversorger der Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Durch diesen Verweis auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme auch für den Fall der Ersatzversorgung.
//Aber Beachte: als zumutbar wird auch ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen z.B. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienwohnungen//.
Additions:
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht.
Deletions:
Additions:
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gilt auch für die Ersatzversorgung. Nach {{du przepis="§ 38 I 2 EnWG"}} ist der Ersatzversorger der Grundversorger i. S. d. {{du przepis="§ 36 I EnWG"}}. Durch diesen Verweis auf den {{du przepis="§ 36 I EnWG"}} gilt die Ausnahme auch für den Fall der Ersatzversorgung.
Deletions:
No Differences
No Differences
Additions:
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in {{du przepis="§ 36 I 2 EnWG"}} geregelt. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, die die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen:
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- Aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- „Energiediebstahl“
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- Aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- „Energiediebstahl“
Deletions:
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- Aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- „Energiediebstahl“
Additions:
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in ({{du przepis="§ 36 I 2 EnWG"}}) geregelt. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, die die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen:
Deletions:
Additions:
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in (§ 36 I 2 ""EnWG"") geregelt. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, die die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen:
Deletions:
Additions:
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist in § 36 (1) S. 2 EnWG geregelt. Demnach ist der Grundversorger von der Versorgungspflicht befreit, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Grundversorgers nicht angemessen berücksichtigt würden oder es zu wesentlichen Sondervorteilen beim Kunden käme, die die Wahrung der Preisgerechtigkeit verletzen. Die Gründe für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegen meist in der Person des Haushaltskunden und ergeben sich aus alten oder noch aktuellen Grundversorgungsverhältnissen:
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- Aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- „Energiediebstahl“
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht.
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gilt auch für die Ersatzversorgung. Nach § 38 (1) S. 2 EnWG ist der Ersatzversorger der Grundversorger i. S. d. § 36 (1) EnWG. Durch diesen Verweis auf den § 36 (1) EnWG gilt die Ausnahme auch für den Fall der Ersatzversorgung.
//Aber Beachte: als zumutbar wird auch ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen z.B. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienwohnungen//.
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverweigerung
- Aufgelaufene Zahlungsrückstände
- Kreditunwürdigkeit
- „Energiediebstahl“
Um den Gründen für diese Ausnahme, d.h. dem Inkassorisiko entgegenzuwirken, kann der Grundversorger von dem Haushaltskunden Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Die Sicherheitsleistungen können allerdings nur hilfsweise angewendet werden, wenn tatsächlich ein Risiko besteht.
Die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gilt auch für die Ersatzversorgung. Nach § 38 (1) S. 2 EnWG ist der Ersatzversorger der Grundversorger i. S. d. § 36 (1) EnWG. Durch diesen Verweis auf den § 36 (1) EnWG gilt die Ausnahme auch für den Fall der Ersatzversorgung.
//Aber Beachte: als zumutbar wird auch ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen z.B. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienwohnungen//.
Deletions:
Additions:
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. Innerhalb des Preises der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren berücksichtigt. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein bzw. auch zu bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Wenn zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung aber nun z. B. viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr attraktiv.
Wenn zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung aber nun z. B. viele sozial schwächere Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr attraktiv.
Deletions:
Wenn zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung z. B. viele sozial schwache Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr vorteilhaft.
Additions:
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ werden [[EnergierechtLexikon im Lexikon näher beschrieben]].
Deletions:
Additions:
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
Deletions:
Additions:
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die **Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht zu vernünftigen Konditionen möglich ist**. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran bestimmte, meist zahlungsunwillige Kunden zu beliefern.
Die Begriffe __Energieversorgung__, __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d.h. ein Vertrag zwischen einem Haushalt und einem Energieversorgungsunternehmen zählt einfach, unabhängig davon wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Da mit dem Zeitpunkt der Feststellung eines neuen Grundversorgers die Grundversorgungspflicht des vorherigen Grundversorgers endet, entfaltet auch dieser Zeitpunkt und nicht etwa der der Bekanntgabe, Rechtswirkung für den neuen Energieversorger. Dabei ist die Feststellung eher deklaratorischer Natur.
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. //Aber Beachte: als zumutbar wird auch ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen z.B. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienwohnungen//.
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29c EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung entstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Die Begriffe __Energieversorgung__, __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Anzahl der abgeschlossenen Verträge (d.h. ein Vertrag zwischen einem Haushalt und einem Energieversorgungsunternehmen zählt einfach, unabhängig davon wie viele Familienangehörige dem Haushalt angehören). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Da mit dem Zeitpunkt der Feststellung eines neuen Grundversorgers die Grundversorgungspflicht des vorherigen Grundversorgers endet, entfaltet auch dieser Zeitpunkt und nicht etwa der der Bekanntgabe, Rechtswirkung für den neuen Energieversorger. Dabei ist die Feststellung eher deklaratorischer Natur.
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. //Aber Beachte: als zumutbar wird auch ein nur temporäres Versorgungsinteresse angesehen z.B. auch Mieter von Hotelwohnungen oder selten genutzte Ferienwohnungen//.
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgemeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29c EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung entstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Deletions:
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z. B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht dazu). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Auch wenn diese Feststellung eher deklaratorischer Art ist, besteht vor der Feststellung noch keine klare Rechtslage, weshalb die Feststellung ein wesentlicher Punkt der Grundversorgung ist.
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. //Aber Beispiel: keine Unzumutbarkeit stellt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar//.
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Additions:
Die Grundlage für die Regelung der Grund- und Ersatzversorgung bildet das europäische Gemeinschaftsrecht, d. h. die EltRL 2009/72 EG und GasRL 2009/73 EG. Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der {{du akt="StromGVV"}} und in der {{du akt="GasGVV"}}.
Deletions:
Additions:
((2)) Vertragsschluss
Additions:
((2)) Ende der Ersatzversorgung
Deletions:
Additions:
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch der Ersatzversorgungsvertrag inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden hier wieder die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen nach oben hin abweichen. Als Begründung werden die unterjährig höher ausfallenden Strom- und Gasbesorungskosten herangezogen.
((2)) Kündigung des Vertrages
Der Zustand der Ersatzversorgung soll selbstverständlich keine Dauerlösung darstellen. Daher wird auch in {{du przepis="§ 38 II EnWG"}} die Maximaldauer auf 3 Monate beschränkt. Somit läuft die Energiebelieferung im Sinne der Ersatzversorgung auch ohne ein Kündigungsschreiben genau 3 Monate nach Beginn der Versorung einfach aus.
Alternativ kann die Ersatzversorgung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Dies geschieht, wenn der Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag abschließt. In diesem Zuge wird nämlich der Kunde von seinem neuen Lieferanten beim Netzbetreiber zur Nutzung angemeldet. Damit ist der vertragslose Zustand aufgehoben und der Energiebezug kann wieder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden.
Im Falle der Ersatzversorgung dürfen unter Umständen sogar Preise festgesetzt werden, welche von den Grundversorgungspreisen nach oben hin abweichen. Als Begründung werden die unterjährig höher ausfallenden Strom- und Gasbesorungskosten herangezogen.
((2)) Kündigung des Vertrages
Der Zustand der Ersatzversorgung soll selbstverständlich keine Dauerlösung darstellen. Daher wird auch in {{du przepis="§ 38 II EnWG"}} die Maximaldauer auf 3 Monate beschränkt. Somit läuft die Energiebelieferung im Sinne der Ersatzversorgung auch ohne ein Kündigungsschreiben genau 3 Monate nach Beginn der Versorung einfach aus.
Alternativ kann die Ersatzversorgung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Dies geschieht, wenn der Letztverbraucher einen neuen Energieliefervertrag abschließt. In diesem Zuge wird nämlich der Kunde von seinem neuen Lieferanten beim Netzbetreiber zur Nutzung angemeldet. Damit ist der vertragslose Zustand aufgehoben und der Energiebezug kann wieder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden.
Deletions:
Additions:
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch der Ersatzversorgungsvertrag inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach {{du przepis="§ 1 I 3 StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 1 I 3 GasGVV"}} finden auch hier die Bestimmungen der beiden Ausführungsverordnungen Anwendung.
Deletions:
Additions:
((2)) Allgemeine Preise und Bedingungen
Deletions:
Additions:
Für die Ersatzversogung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} benötiget man also einen vertragslosen Zustand des Letztverbrauches und daneben den Energiebezug im Bereich der Niederspannung oder des Niederdrucks aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dann greift die Ersatzversorgung als Rettungsnetz und gewährt dem Haushaltskunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit. Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug eines Haushaltes dann so behandelt, als würde er durch den Grundversorger selbst erfolgen. Damit ist der Grundversorunger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt einfach alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
Auch hier finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch daraufhin gewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
((2)) Allegemeine Preise und Bedingungen
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch der Ersatzversorgungsvertrag inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach
Auch hier finden sich ergänzende Regelungen in der StromGVV und GasGVV wieder. So muss unter anderem der Grundversorger gemäß {{du przepis="§ 3 II StromGVV"}} bzw. {{du przepis="§ 3 II GasGVV"}} seiner Mitteilungspflicht nachkommen und den Kunden über den Zeitpunkt des Beginns und über das Ende der Ersatzversorgung in Textform informieren. Innerhalb dieser Mitteilung muss auch daraufhin gewiesen werden, dass nach Ablauf der vorübergehenden Ersatzversorung ein neuer Energieliefervertrag notwendig ist und dieser mit dem potenziellen Versorungsunternehmen auch konkludent geschlossen werden kann.
((2)) Allegemeine Preise und Bedingungen
Genau wie bei der Grundversorgung wird auch der Ersatzversorgungsvertrag inhaltlich durch die allgemeinen Preise und Bedingungen bestimmt. Nach
Deletions:
Damit ist der Grundversorunger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt einfach alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
Auch hier finden sich ergänzende Regelungen in der ""StromGVV"" und ""GasGVV"" wieder.
Additions:
Für die Ersatzversogung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} benötiget man also einen vertragslosen Zustand des Letztverbrauches und daneben den Energiebezug im Bereich der Niederspannung oder des Niederdrucks aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dann greift die Ersatzversorgung als Rettungsnetz und gewährt dem Haushaltskunden eine vorläufige Rechts- und Versorgungssicherheit. Gemäß {{du przepis="§ 38 I 1 EnWG"}} wird der Energiebezug eines Haushaltes dann so behandelt, als würde er durch den Grundversorger selbst erfolgen.
Damit ist der Grundversorunger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt einfach alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Hier kommt also wieder die ausdrückliche wie auch die konkludente Form des Vertragsschlusses in Betracht.
Auch hier finden sich ergänzende Regelungen in der ""StromGVV"" und ""GasGVV"" wieder.
Damit ist der Grundversorunger zur temporären Energiebelieferung verpflichtet und muss dafür den Abnehmerkreis sogar noch weiter ziehen, als er es im Rahmen der Grundversorgungssituation pflegt. Denn die Ersatzversorgung begünstigt einfach alle Letztverbraucher und schließt auch Abnehmer mit einem größeren Energiebezug über die 10.000 kWh Vertrauchsgrenze hinaus mit ein. Diese Erweiterung ist hier besonders wichtig, da gerade der Bezug von Kunden mit sehr hohem Verbrauch erst recht nicht in einem vertragslosen Zustand erfolgen sollte.
Der Beginn der Ersatzversorgung wird durch den Zeitpunkt der erstmaligen Energieentnahme bestimmt. Das Schuldverhältnis kann demnach unter Umständen auch schon entstehen, bevor der Grundversorger davon Kenntnis erlangt. Hier kommt also wieder die ausdrückliche wie auch die konkludente Form des Vertragsschlusses in Betracht.
Auch hier finden sich ergänzende Regelungen in der ""StromGVV"" und ""GasGVV"" wieder.
Deletions:
Additions:
Für die Ersatzversogung im Sinne des {{du przepis="§ 38 EnWG"}} benötiget man also einen vertragslosen Zustand des Letztverbrauches und daneben den Energiebezug im Bereich der Niederspannung oder des Niederdrucks aus dem Netz der allgemeinen Versorgung. Dann greift die Ersatzversorgung als Rettungsnetz und der Energiebezug eines Haushaltes wird so behandelt, als würde er durch den Grundversorger selbst erfolgen.
Additions:
Zudem kann es auch passieren, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht ohne einen Liefervertrag dafür zu besitzen. Dann kann die Strombelieferung nicht zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn mit dem Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorgen etwas schief läuft. Es kann beispielsweise bei einem Wechsel zwischen den Energieversorgern zu Verzögerungen kommen oder auch der Lieferantenvertrag unwirksam sein, sodass der Lieferant folglich keinen Netzzugang erhält. Daneben kann aber auch der Energielieferant insolvent gehen und den Verbraucher in eine Art vertragslose Lage versetzen.
Deletions:
Additions:
((1)) Die Ersatzversorgung
((2)) Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Zudem kann es auch passieren, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht ohne einen Liefervertrag dafür zu besitzen. Dann kann die Strombelieferung nicht zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn mit dem Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorgen etwas schief läuft.
((2)) Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Zudem kann es auch passieren, dass ein Haushaltskunde Energie bezieht ohne einen Liefervertrag dafür zu besitzen. Dann kann die Strombelieferung nicht zugeordnet werden. Zu einer solchen Konstellation kann es grundsätzlich nur kommen, wenn mit dem Sondervertrag zwischen einem Haushalt und dem Energieversorgen etwas schief läuft.
Additions:
{{image url="bild_1.png" width="640"}}
Deletions:
Additions:
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
Deletions:
Additions:
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden EnergierechtLexikon [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
Deletions:
Additions:
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbestätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
Deletions:
Additions:
---
CategoryEnergierecht
CategoryEnergierecht
Additions:
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen eine Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann, vor.
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. In diesen Fällen darf die Mindestvertragslaufzeit nicht kürzer als ein Jahr sein. Die Versorgung stellt in diesen Fällen keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. In den Preis der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein / bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Nach Meinung der Verfasser dieses Artikels sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese greift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. In diesen Fällen darf die Mindestvertragslaufzeit nicht kürzer als ein Jahr sein. Die Versorgung stellt in diesen Fällen keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. In den Preis der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoren. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein / bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Über die Netzgebietseinteilung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Nach Meinung der Verfasser dieses Artikels sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiet verändern.
Deletions:
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese graift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. In diesen Fällen darf die Mindestvertragslaufzeit nicht kürzer als ein Jahr sein. Die Versorgung stellt in diesen Fällen keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. In den Preis der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoraen. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein / bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich Bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Nach Meinung der Verfasser dieses Artikels sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiete verändern.
Additions:
Nach Meinung der Verfasser dieses Artikels sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Sonst könnten die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil das Gebiete verändern.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Im vorliegenden Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil sie sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssten. Dies würde nicht dem Sinn des {{du przepis="§ 1 EnWG"}} entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Deletions:
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen zu müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Additions:
((2)) Rechtsquellen
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der {{du akt="StromGVV"}} und in der {{du akt="GasGVV"}}.
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt.
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z. B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht dazu). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
{{image url="bild_1.png"}}
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Wenn zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung z. B. viele sozial schwache Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr vorteilhaft.
//Fragen://
((2)) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
Wenn es die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (gem. § 36 II 1 EnWG).
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner, sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung, etc. handelt).
In unserem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O Grundversorger.
Dies wird vom Netzbetreiber festgestellt, der dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert.
((2)) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich Bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
((2)) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Unserer Meinung nach sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Da sich sonst die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil verändern könnten.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen zu müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung beschrieben. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der {{du akt="StromGVV"}} und in der {{du akt="GasGVV"}}.
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt.
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem **Netzgebiet** mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z. B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht dazu). Wie das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht.
{{image url="bild_1.png"}}
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet. Zur Frage des Netzgebietes vgl. auch [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Wenn zu den Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung z. B. viele sozial schwache Kunden gehören, die nicht zahlen oder in sonstiger Weise Probleme bereiten, dann ist die Stellung des Grundversorgers nicht sehr vorteilhaft.
//Fragen://
((2)) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
Wenn es die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (gem. § 36 II 1 EnWG).
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner, sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung, etc. handelt).
In unserem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O Grundversorger.
Dies wird vom Netzbetreiber festgestellt, der dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert.
((2)) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich Bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
((2)) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Unserer Meinung nach sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Da sich sonst die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil verändern könnten.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen zu müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Deletions:
((2)) Netzgebiet
{{image url="bild_1.png"}}
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet.
Wenn die Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung aber z. B. sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich schlechter, Grundversorger zu sein
**III Rechtsquellen**
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung geregelt. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der {{du akt="StromGVV"}} und in der {{du akt="GasGVV"}}.
**IV Bestimmung des Grundversorgers**
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
== Fragen: ==
**1) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?**
Wenn es die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (gem. § 36 II 1 EnWG).
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner, sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung, etc. handelt).
In unserem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O Grundversorger.
Dies wird vom Netzbetreiber festgestellt, der dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert.
**2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?**
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich Bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
**3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?**
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Unserer Meinung nach sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Da sich sonst die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil verändern könnten.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen zu müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
{{files}}
Additions:
((2)) Ökonomische Implikationen der Grundversorgung
{{image url="bild_2.png"}}
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. In den Preis der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoraen. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein / bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Wenn die Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung aber z. B. sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich schlechter, Grundversorger zu sein
{{image url="bild_2.png"}}
Die Grundversorgung erfolgt in aller Regel zu höheren Preisen, als Belieferung aufgrund von Sonderkundenverträgen. In den Preis der Grundversorgung werden insbesondere auch Abschreibungen für nicht eintreibbare Forderungen und viele andere Kostenfaktoraen. Wenn dabei die Grundversorgungskunden finanziell liquide sind und ihre Rechnungen prinzipiell ordnungsgemäß bezahlen, dann lohnt es sich auch eindeutig, Grundversorger zu sein / bleiben, weil die dabei erzielten Preise vorteilhaft sind.
Wenn die Grundversorgungskunden im Gebiet der Grundversorgung aber z. B. sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich schlechter, Grundversorger zu sein
Deletions:
{{image url="bild_2.png"}}
__Erklärung zur Abbildung:__
- ein Energieversorgungsunternehmen hat 80% der Haushaltskunden in einem Netzgebiet und ist somit Grundversorger
- die Wettebewerber teilen sich die übrigen 20% der Kunden und bieten den Strom für zum Beispiel 48 Geldeinheiten an
- die 80% der Kunden des Grundversorgers können sich in zwei Gruppen aufteilen
- => z.B. Grundversorgungskunden, diese zahlen beispielsweise 60 Geldeinheiten für den Strom (das wurde als allgemeiner Preis festgelegt)
- => z.B. Kunden, die sich um ihre Verträge kümmern und vom Grundversorger einen besseren Preis möchten als 60 Geldeinheiten, da sie sonst zu anderen Wettbewerbern wechseln würden, die einen Preis für 48 Geldeinheiten bieten; diese Kunden bekommen dann einen anderen Vertrag (haben einen guten Preis von z.B. 50 Geldeinheiten ausgehandelt) und müssen somit keinen allgemeinen Preis der Grundversorgung mehr zahlen und werden zu Sondervertragskunden
__Antwort:__
- wenn der Grundversorgungskunde finanziell Liquide ist und regelmäßig die 60 Geldeinheiten zahlt, dann lohnt es sich Grundversorger zu werden/ bleiben
- wenn die Grundversorgungskunden z.B. sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
Additions:
{{image url="bild_1.png"}}
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet.
Die obige Grafik zeigt, dass die Bestimmung des Netzgebietes (wo verlaufen die Grenzen eines Netzgebietes i. S. d. {{du przepis="§ 36 EnWG"}}?) entscheidenden Einfluss auf die Frage haben kann, wer auf einem bestimmten Gebiet Grundversorger ist. Das Problem hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt. Demzufolge stellt sich die Frage, ob der Netzbetreiber bzw. Versorger hier durch eine entsprechende Gestaltung der Wirkungsbereiche einzelner Gesellschaften das Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann. Diese Frage wurde weiter unten detailliert beantwortet.
Deletions:
- auf dem Bild soll der blaue Bereich eine Gemeinde darstellen, mit verschiedenen Haushalten
- die schwarzen Linien sind die Leitungen des Netzbetreibers, worüber das Energieversorgungsunternehmen die Haushalte mit Energie beliefert
- diese Haushalte werden von den Energieversorgungsunternehmen O und W mit Strom beliefert
- dabei beliefert O 50% der Haushalte und W 40% der Haushalte in diesem Netzgebiet
- nun hat W die Möglichkeit, weitere 20% Haushaltskunden zu erwerben bzw. zu versorgen
- damit kommt W auf insgemsamt 60%
- somit wäre W dann der Grundversorger in diesem Netzgebiet
- aber: wie grenzt man ein Netzgebiet sinnvoll ab?
- die Problematik hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt
- demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann
Additions:
((3)) wirtschaftliche Unzumutbarkeit gem. § 36 I 2 ""EnWG""
((2)) Netzgebiet
{{image url="bild_1.png"}}
{{image url="bild_2.png"}}
{{files}}
((2)) Netzgebiet
{{image url="bild_1.png"}}
{{image url="bild_2.png"}}
{{files}}
Deletions:
**Netzgebiet**
hier bitte das Bild von Folie 11 einfügen
hier bitte das Bild von Folie 12 einfügen
Additions:
((2)) Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 ""EnWG"")
Unter Umständen hat ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung. Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall:
((3)) Zusatzversorgung
= Kunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen ({{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}}) und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden; //Beispiel: ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken; die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus; in diesem Fall kann der Kunde zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)//
((3)) Eigenerzeugung
Der Anspruch auf Grundversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 EnWG"}} ausgeschlossen, wenn der Kunde kein letztverbrauchender Haushaltskunde ist, sondern auch eine eigene Erzeugungsanlage betreibt. Wer die Eigenerzeugungsanlage im technischen Sinne betreibt, ist dabei irrelevant. Anders ist es jedoch gem. § 37 I 3 ""EnWG"" dann, wenn die Eigenerzeugung mit einer kleinen KWK-Anlage oder mit erneuerbarer Energie erfolgt oder wenn Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden.
((3)) Drittversorgung
Ein Anspruch auf Grundversorgung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Haushaltskunde einen erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen.
((3)) Reserveversorgung
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese graift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. In diesen Fällen darf die Mindestvertragslaufzeit nicht kürzer als ein Jahr sein. Die Versorgung stellt in diesen Fällen keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
((3)) wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 ""EnWG""
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. //Aber Beispiel: keine Unzumutbarkeit stellt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar//.
Unter Umständen hat ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung. Dies ist in folgenden Konstellationen der Fall:
((3)) Zusatzversorgung
= Kunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen ({{du przepis="§ 37 Abs. 1 EnWG"}}) und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden; //Beispiel: ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken; die selbsterzeugte Energie reicht allerdings nicht aus; in diesem Fall kann der Kunde zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)//
((3)) Eigenerzeugung
Der Anspruch auf Grundversorgung ist gem. {{du przepis="§ 37 EnWG"}} ausgeschlossen, wenn der Kunde kein letztverbrauchender Haushaltskunde ist, sondern auch eine eigene Erzeugungsanlage betreibt. Wer die Eigenerzeugungsanlage im technischen Sinne betreibt, ist dabei irrelevant. Anders ist es jedoch gem. § 37 I 3 ""EnWG"" dann, wenn die Eigenerzeugung mit einer kleinen KWK-Anlage oder mit erneuerbarer Energie erfolgt oder wenn Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden.
((3)) Drittversorgung
Ein Anspruch auf Grundversorgung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Haushaltskunde einen erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen.
((3)) Reserveversorgung
Unter Umständen - z. B. im Falle einer eigenen Erzeugungsanlage - ist der Kunde an einer Reserveversorgung interessiert. Diese graift für den Fall, dass die Eigenerzeugung ausfällt oder gewartet werden muss. In diesen Fällen darf die Mindestvertragslaufzeit nicht kürzer als ein Jahr sein. Die Versorgung stellt in diesen Fällen keine Grundversorgung dar.
Früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 ""EnWG"") -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} widersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
((3)) wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 ""EnWG""
Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist. //Aber Beispiel: keine Unzumutbarkeit stellt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar//.
Deletions:
- hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
- in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:
__Zusatzversorgung:__
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
Beispiel:
- ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
- wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
- bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunde einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
- was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist gesetzlich nicht geregelt
__Eigenerzeugung:__
- in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
- wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
- auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
Ausnahme:
- wird die Energie dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, da der Eigenproduzent in diesem Fall keinen letztverbrauchenden Haushaltskunden mehr darstellt
__Drittversorgung:__
- liegt vor, wenn der Haushaltskunde einen erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
- gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
- hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
__Reserveversorgung:__
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
- erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
- die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
- früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
__//Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG//__
Notstromaggregate, Kraft-Wärme-Kopplung und Erneuerbare Energien
- die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden und die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
- bei erneuerbaren Energien liegen keine gesetzlichen Leistungsbegrenzungen vor
__wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 EnWG__
- die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
- Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar
Additions:
((3)) formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 ""EnWG"")
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Auch wenn diese Feststellung eher deklaratorischer Art ist, besteht vor der Feststellung noch keine klare Rechtslage, weshalb die Feststellung ein wesentlicher Punkt der Grundversorgung ist.
((2)) Pflichten des Grundversorgers
Wird ein EVU als Grundversorger festgestellt, dann treffen ihn folgende Pflichten:
- gem. § 36 I i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunden mit Strom zu beliefern
- dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
- desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
- wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
__allgemeine Bedingungen__
- sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten u.a.: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages
__allgemeine Preise__
- sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
- sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
__ergänzende Bedingungen__
- kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
- sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
- so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
Die Grundversorgungspflicht entsteht dann, wenn der Grundversorger gem. {{du przepis="§ 36 II 2 EnWG"}} festgestellt wird. Auch wenn diese Feststellung eher deklaratorischer Art ist, besteht vor der Feststellung noch keine klare Rechtslage, weshalb die Feststellung ein wesentlicher Punkt der Grundversorgung ist.
((2)) Pflichten des Grundversorgers
Wird ein EVU als Grundversorger festgestellt, dann treffen ihn folgende Pflichten:
- gem. § 36 I i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunden mit Strom zu beliefern
- dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
- desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
- wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
__allgemeine Bedingungen__
- sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten u.a.: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages
__allgemeine Preise__
- sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
- sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
__ergänzende Bedingungen__
- kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
- sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
- so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
Deletions:
- beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG
- diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu
**Pflichten des Grundversorgers**
- gem. § 36 I i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunden mit Strom zu beliefern
- dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
- desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
__allgemeine Bedingungen__
- sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten u.a.: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages
__allgemeine Preise__
- sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
- sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
__ergänzende Bedingungen__
- kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
- sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
- so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der
Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu
veröffentlichen
- wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
Additions:
Voraussetzung ist die Belieferung der meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie. Maßgeblich ist dabei nicht die Anzahl der versorgten Personen sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z. B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht dazu).
Deletions:
- maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht dazu)
Additions:
((2)) Begriffe
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
((2)) Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen als Grundversorger zu qualifizieren ist
((3)) materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 ""EnWG"")
Die Begriffe __Grundversorgung__, __Grundversorger__, __Ersatzversorgung__ und __Haushaltskunden__ wurden [[EnergierechtLexikon im Lexikon beschrieben]].
((2)) Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen als Grundversorger zu qualifizieren ist
((3)) materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 ""EnWG"")
Deletions:
__Grundversorgung:__ ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
__Grundversorger:__ i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils die Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
__Ersatzversorgung:__ der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden, hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG). Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
__Haushaltskunden:__ i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG stellen Netzverbraucher dar, die die Energie für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
**II Theorie**
**Voraussetzungen**
__materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)__
Additions:
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meinungen.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen zu müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als Rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen zu müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeinheit gewährleistet sein soll und nicht die finanziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Deletions:
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogenübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeineheit gewährleistet sein soll und nicht die finaziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Additions:
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteht man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen der allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meingungen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedene Auffassungen bzw. Meingungen.
Deletions:
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedenen Auffassungen bzw. Meingungen.
Additions:
Der Grundversorger muss einen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet, für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich Bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der Attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden einen sicheren, preisgünstigen, effizienten und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtet sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Deletions:
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden eine sichere, preisgünstige, effiziente und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtt sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Additions:
Wenn es die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (gem. § 36 II 1 EnWG).
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner, sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung, etc. handelt).
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner, sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung, etc. handelt).
Deletions:
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung etc. handelt).
Additions:
**Lohnt es sich Grundversorger zu sein?**
- wenn die Grundversorgungskunden z.B. sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
- wenn die Grundversorgungskunden z.B. sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
Deletions:
- wenn die Grundversorgungskunden sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
Additions:
- demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen und die Grenzen festlegen kann
Deletions:
Additions:
- die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden und die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
Deletions:
- die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden
- die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
Additions:
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, da der Eigenproduzent in diesem Fall keinen letztverbrauchenden Haushaltskunden mehr darstellt
- liegt vor, wenn der Haushaltskunde einen erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
- liegt vor, wenn der Haushaltskunde einen erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
Deletions:
- liegt vor, wenn der Haushaltskunde eine erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
Additions:
Ausnahme:
- wird die Energie dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, da der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
- wird die Energie dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, da der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
Deletions:
- wird dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, der der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
No Differences
Additions:
- bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunde einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
- was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist gesetzlich nicht geregelt
- was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist gesetzlich nicht geregelt
Deletions:
- was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist fallabhängig
Additions:
Additions:
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten u.a.: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung, Beendigung des Grundversorgungsvertrages
Deletions:
Additions:
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers, Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages
Deletions:
- Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages
Additions:
- gem. § 36 I i.V.m. {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunden mit Strom zu beliefern
Deletions:
Additions:
- beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG
Deletions:
Additions:
- maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht dazu)
Deletions:
Additions:
__Ersatzversorgung:__ der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden, hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG). Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.
Deletions:
Additions:
__Ersatzversorgung:__ der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden, hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG). Dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen
Deletions:
hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG)
dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen
Additions:
__Grundversorger:__ i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils die Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
Deletions:
Additions:
**1) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?**
**2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?**
**3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?**
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogenübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
**2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?**
**3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?**
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogenübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG. Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Deletions:
2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogenübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG.
Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Additions:
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung geregelt. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der {{du akt="StromGVV"}} und in der {{du akt="GasGVV"}}.
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Deletions:
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Additions:
**III Rechtsquellen**
**IV Bestimmung des Grundversorgers**
**IV Bestimmung des Grundversorgers**
Deletions:
((2)) Bestimmung des Grundversorgers
Additions:
**Netzgebiet**
- auf dem Bild soll der blaue Bereich eine Gemeinde darstellen, mit verschiedenen Haushalten
- die schwarzen Linien sind die Leitungen des Netzbetreibers, worüber das Energieversorgungsunternehmen die Haushalte mit Energie beliefert
- diese Haushalte werden von den Energieversorgungsunternehmen O und W mit Strom beliefert
- dabei beliefert O 50% der Haushalte und W 40% der Haushalte in diesem Netzgebiet
- nun hat W die Möglichkeit, weitere 20% Haushaltskunden zu erwerben bzw. zu versorgen
- damit kommt W auf insgemsamt 60%
- somit wäre W dann der Grundversorger in diesem Netzgebiet
- aber: wie grenzt man ein Netzgebiet sinnvoll ab?
- die Problematik hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt
- demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen kann und die Grenzen festlegen kann
**Lohnt es sich Grundversorger zu sein**
__Erklärung zur Abbildung:__
- ein Energieversorgungsunternehmen hat 80% der Haushaltskunden in einem Netzgebiet und ist somit Grundversorger
- die Wettebewerber teilen sich die übrigen 20% der Kunden und bieten den Strom für zum Beispiel 48 Geldeinheiten an
- die 80% der Kunden des Grundversorgers können sich in zwei Gruppen aufteilen
- => z.B. Grundversorgungskunden, diese zahlen beispielsweise 60 Geldeinheiten für den Strom (das wurde als allgemeiner Preis festgelegt)
- => z.B. Kunden, die sich um ihre Verträge kümmern und vom Grundversorger einen besseren Preis möchten als 60 Geldeinheiten, da sie sonst zu anderen Wettbewerbern wechseln würden, die einen Preis für 48 Geldeinheiten bieten; diese Kunden bekommen dann einen anderen Vertrag (haben einen guten Preis von z.B. 50 Geldeinheiten ausgehandelt) und müssen somit keinen allgemeinen Preis der Grundversorgung mehr zahlen und werden zu Sondervertragskunden
__Antwort:__
- wenn der Grundversorgungskunde finanziell Liquide ist und regelmäßig die 60 Geldeinheiten zahlt, dann lohnt es sich Grundversorger zu werden/ bleiben
- wenn die Grundversorgungskunden sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
- auf dem Bild soll der blaue Bereich eine Gemeinde darstellen, mit verschiedenen Haushalten
- die schwarzen Linien sind die Leitungen des Netzbetreibers, worüber das Energieversorgungsunternehmen die Haushalte mit Energie beliefert
- diese Haushalte werden von den Energieversorgungsunternehmen O und W mit Strom beliefert
- dabei beliefert O 50% der Haushalte und W 40% der Haushalte in diesem Netzgebiet
- nun hat W die Möglichkeit, weitere 20% Haushaltskunden zu erwerben bzw. zu versorgen
- damit kommt W auf insgemsamt 60%
- somit wäre W dann der Grundversorger in diesem Netzgebiet
- aber: wie grenzt man ein Netzgebiet sinnvoll ab?
- die Problematik hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt
- demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen kann und die Grenzen festlegen kann
**Lohnt es sich Grundversorger zu sein**
__Erklärung zur Abbildung:__
- ein Energieversorgungsunternehmen hat 80% der Haushaltskunden in einem Netzgebiet und ist somit Grundversorger
- die Wettebewerber teilen sich die übrigen 20% der Kunden und bieten den Strom für zum Beispiel 48 Geldeinheiten an
- die 80% der Kunden des Grundversorgers können sich in zwei Gruppen aufteilen
- => z.B. Grundversorgungskunden, diese zahlen beispielsweise 60 Geldeinheiten für den Strom (das wurde als allgemeiner Preis festgelegt)
- => z.B. Kunden, die sich um ihre Verträge kümmern und vom Grundversorger einen besseren Preis möchten als 60 Geldeinheiten, da sie sonst zu anderen Wettbewerbern wechseln würden, die einen Preis für 48 Geldeinheiten bieten; diese Kunden bekommen dann einen anderen Vertrag (haben einen guten Preis von z.B. 50 Geldeinheiten ausgehandelt) und müssen somit keinen allgemeinen Preis der Grundversorgung mehr zahlen und werden zu Sondervertragskunden
__Antwort:__
- wenn der Grundversorgungskunde finanziell Liquide ist und regelmäßig die 60 Geldeinheiten zahlt, dann lohnt es sich Grundversorger zu werden/ bleiben
- wenn die Grundversorgungskunden sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
Deletions:
auf dem Bild soll der blaue Bereich eine Gemeinde darstellen, mit verschiedenen Haushalten
die schwarzen Linien sind die Leitungen des Netzbetreibers, worüber das Energieversorgungsunternehmen die Haushalte mit Energie beliefert
diese Haushalte werden von den Energieversorgungsunternehmen O und W mit Strom beliefert
dabei beliefert O 50% der Haushalte und W 40% der Haushalte in diesem Netzgebiet
nun hat W die Möglichkeit, weitere 20% Haushaltskunden zu erwerben bzw. zu versorgen
damit kommt W auf insgemsamt 60%
somit wäre W dann der Grundversorger in diesem Netzgebiet
aber: wie grenzt man ein Netzgebiet sinnvoll ab?
die Problematik hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt
demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen kann und die Grenzen festlegen kann
Lohnt es sich Grundversorger zu sein
Erklärung zur Abbildung:
ein Energieversorgungsunternehmen hat 80% der Haushaltskunden in einem Netzgebiet und ist somit Grundversorger
die Wettebewerber teilen sich die übrigen 20% der Kunden und bieten den Strom für zum Beispiel 48 Geldeinheiten an
die 80% der Kunden des Grundversorgers können sich in zwei Gruppen aufteilen
=> z.B. Grundversorgungskunden, diese zahlen beispielsweise 60 Geldeinheiten für den Strom (das wurde als allgemeiner Preis festgelegt)
=> z.B. Kunden, die sich um ihre Verträge kümmern und vom Grundversorger einen besseren Preis möchten als 60 Geldeinheiten, da sie sonst zu anderen Wettbewerbern wechseln würden, die einen Preis für 48 Geldeinheiten bieten; diese Kunden bekommen dann einen anderen Vertrag (haben einen guten Preis von z.B. 50 Geldeinheiten ausgehandelt) und müssen somit keinen allgemeinen Preis der Grundversorgung mehr zahlen und werden zu Sondervertragskunden
Antwort:
* wenn der Grundversorgungskunde finanziell Liquide ist und regelmäßig die 60 Geldeinheiten zahlt, dann lohnt es sich Grundversorger zu werden/ bleiben
* wenn die Grundversorgungskunden sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
Additions:
Notstromaggregate, Kraft-Wärme-Kopplung und Erneuerbare Energien
- bei erneuerbaren Energien liegen keine gesetzlichen Leistungsbegrenzungen vor
- bei erneuerbaren Energien liegen keine gesetzlichen Leistungsbegrenzungen vor
Deletions:
Erneuerbare Energien
- hier liegt keine gesetzlichen Leistungsbegrenzung vor
Additions:
Beispiel:
__wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 EnWG__
- die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
- Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar
__wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 EnWG__
- die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
- Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar
Deletions:
//wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 EnWG//
die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar
Additions:
__//Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG//__
Notstromaggregate und Kraft-Wärme-Kopplung
- die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn
- die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden
- die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
Erneuerbare Energien
- hier liegt keine gesetzlichen Leistungsbegrenzung vor
Notstromaggregate und Kraft-Wärme-Kopplung
- die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn
- die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden
- die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
Erneuerbare Energien
- hier liegt keine gesetzlichen Leistungsbegrenzung vor
Deletions:
Notstromaggregate und Kraft-Wärme-Kopplung
die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn
die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden
die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
Erneuerbare Energien
hier liegt keine gesetzlichen Leistungsbegrenzung vor
Additions:
**Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 EnWG)**
- hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
- in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:
__Zusatzversorgung:__
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
- Beispiel:
- ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
- wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
- bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunden einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
- was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist fallabhängig
__Eigenerzeugung:__
- in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
- wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
- auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
- Ausnahme:
- wird dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, der der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
__Drittversorgung:__
- liegt vor, wenn der Haushaltskunde eine erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
- gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
- hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
__Reserveversorgung:__
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
- erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
- die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
- früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
- hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
- in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:
__Zusatzversorgung:__
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
- Beispiel:
- ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
- wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
- bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunden einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
- was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist fallabhängig
__Eigenerzeugung:__
- in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
- wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
- auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
- Ausnahme:
- wird dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
- gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, der der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
__Drittversorgung:__
- liegt vor, wenn der Haushaltskunde eine erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
- gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
- hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
__Reserveversorgung:__
- hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
- erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
- die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
- früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Deletions:
hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:
//Zusatzversorgung://
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
Beispiel:
ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunden einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist fallabhängig
//Eigenerzeugung://
in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
Ausnahme:
wird dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, der der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
//Drittversorgung://
liegt vor, wenn der Haushaltskunde eine erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
//Reserveversorgung://
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Additions:
Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
veröffentlichen
veröffentlichen
Deletions:
veröffentlichen
Additions:
__allgemeine Bedingungen__
- sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
- Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages
__allgemeine Preise__
- sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
- sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
__ergänzende Bedingungen__
- kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
- sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
- so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der
Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu
veröffentlichen
- wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
- sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
- sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
- Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages
__allgemeine Preise__
- sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
- sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
__ergänzende Bedingungen__
- kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
- sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
- so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
- diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der
Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
- desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu
veröffentlichen
- wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
Deletions:
sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages
//allgemeine Preise//
sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
//ergänzende Bedingungen//
kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
Additions:
**Pflichten des Grundversorgers**
- gem. § 36 I i.V.m {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunen mit Strom zu beliefern
- dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
- desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
- gem. § 36 I i.V.m {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunen mit Strom zu beliefern
- dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
- desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
Deletions:
gem. § 36 I i.V.m {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunen mit Strom zu beliefern
dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
Additions:
**Voraussetzungen**
__materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)__
- Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt
- maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht)
__formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)__
- beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG)
- diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu
__materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)__
- Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt
- maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht)
__formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)__
- beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG)
- diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu
Deletions:
//materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)//
Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt
maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht)
//formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)//
beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG)
diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu
Additions:
**I Bebriffsbestimmung**
**II Theorie**
**II Theorie**
Deletions:
**Theorie**
No Differences
Additions:
Wie bereits erwähnt erweist sich die Einteilung des Netzgebietes als schwierig, da es keine konkreten gesetzliche Vorgaben zur Netzgebietseinteilung gibt. Fraglich ist, ob die Einteilung gemeindegebietsüberschreitend (§§ 36 II, 18 I EnWG) oder aber gemeindegebietsbezogen (§ 3 Nr. 29b EnWG) erfolgen soll. Die gemeindegebietsbezogene Einteilung enstpricht einem Konzessionsvertag. Darunter versteth man spezielle Wegenutzungsrechte, die zur Verlegung und zum Betrieb von ganzen Netzen er allgemeinen Versorgung dienen.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedenen Auffassungen bzw. Meingungen.
Unserer Meinung nach sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Da sich sonst die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil verändern könnten.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeineheit gewährleistet sein soll und nicht die finaziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogenübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG.
Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Über die Netzgebietseintelung gibt es verschiedenen Auffassungen bzw. Meingungen.
Unserer Meinung nach sollte die Netzgebietseinteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen. Das heißt, die Konzessionsverträge sollten wesentlich bei der Bewältigung bei diesem Problem sein ({{du przepis="§ 46 EnWG"}}). Es sollte eine klare Grenze ersichtlich sein, was der Konzessionsvertrag unterstützen würde. Da sich sonst die Energieversorgungsunternehmen immer wieder zu ihrem Vorteil verändern könnten.
In unserem Fall würde das bedeuten, wenn sich O aufteilt, könnte sich anschließend auch W wieder umstrukturieren. Dies würde eine Kettenreaktion der Firmenumstrukturierung hervorrrufen, die auch Kunden benachteiligen könnten. In diesem Fall würden die Kunden des Stadtteils Osthausen-Grauslich benachteiligt, weil es für sie schwierig ist einen Grundversorger zu bekommen und sich ständig mit neuen allgemeinen Bedingungen des neuen Grundversorgers auseinandersetzen müssen. Dies würde nicht dem Sinn des § 1 I EnWG entsprechen, da schließlich eine Versorgung der Allgemeineheit gewährleistet sein soll und nicht die finaziellen Interessen des Unternehmens im Fokus stehen sollen. Demnach sollte im geschilderten Fall die Stadtwerke Osthausen GmbH (O) sich nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile und Kundenliquidität aufspalten.
Säcker vertritt die Ansicht, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogenübergreifend erfolgen kann und bezieht sich dazu auf die §§ 36 II, 18 I EnWG.
Hellermann wiederum ist der Meinung, dass die Netzgebietsverteilung gemeindegebietsbezogen erfolgen sollte und verweist auf die §§ 3 Nr. 17, 46 II 1 EnWG. Dies spiegelt die alte Regelung von 1998 wieder, die den Konzessionsvertrag zwischen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden als rechtsgrundlage bei der Bestimmung der Bezugsgröße des Netzgebietes vorgeschrieben hat.
Additions:
Der Grundversorger muss ein sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Strom an alle Haushaltskunden anbieten. Er ist verpflichtet für das jeweilige Netzgebiet seine allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich Bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und diese Bedingungen bei der Stromversorgung einzuhalten. Demzufolge ist der Grundversorger verpflichtet, zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskundne im Niederspannungs- bzw. Niederdruckbereich zu versorgen.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden eine sichere, preisgünstige, effiziente und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtt sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Wie bereits erwähnt ist O Grundversorger. Er ist somit verpflichtet, unabhängig von der attraktivität der zu versorgenden Gebiete für jeden Haushaltskunden eine sichere, preisgünstige, effiziente und umweltverträglichen Strom zu liefern. Die allgmeinen Preise und Bedingungen werden gem. § 39 II 1 EnWG von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überwacht. Dabei ist der Grundversorger einem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) ausgeliefert. Er muss demzufolge sicherstellen, dass jeder Haushaltskunde von einem Energieversorgungsunternehmen beliefert wird. Die Ausgestaltung der Preise und Leistungen richtt sich nach § 1 I EnWG, da es in den §§ 36 ff. EnWG keine materiellen Vorgaben gibt. Weitere Verordnungen zu den allgmeinen Preisen und Bedingungen finden sich in der StromGVV/ GasGVV.
Additions:
Wenn er die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert (gem. § 36 II 1 EnWG).
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung etc. handelt).
In unserem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O Grundversorger.
Dies wird vom Netzbetreiber festgestellt, der dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert.
Dabei spielen die aktuellen gegebenen Marktverhältnisse eine große Rolle. Maßgeblich dabei ist die Zahl der Verträge über die Abnahmestellen der Haushaltskunden. Gemeint ist nicht die Anzahl der von dem Energieversorgungsunternehmen versorgten Personen bzw. Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse. Auch die Art und der Umfang der Versorgung von Haushaltskunden ist hier bedeutungslos (es spielt also keine Rolle ob es sich um Ersatzversorgung, Grundversorgung oder Reserveversorgung etc. handelt).
In unserem Fall hat O 130.000 angeschlossene Haushalte, was der Mehrheit entspricht. W hingegen hat nur 105.000 angeschlossene Haushalte. Somit ist hier O Grundversorger.
Dies wird vom Netzbetreiber festgestellt, der dann die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert.
No Differences
Additions:
Erklärung zur Abbildung:
=> z.B. Kunden, die sich um ihre Verträge kümmern und vom Grundversorger einen besseren Preis möchten als 60 Geldeinheiten, da sie sonst zu anderen Wettbewerbern wechseln würden, die einen Preis für 48 Geldeinheiten bieten; diese Kunden bekommen dann einen anderen Vertrag (haben einen guten Preis von z.B. 50 Geldeinheiten ausgehandelt) und müssen somit keinen allgemeinen Preis der Grundversorgung mehr zahlen und werden zu Sondervertragskunden
Antwort:
* wenn der Grundversorgungskunde finanziell Liquide ist und regelmäßig die 60 Geldeinheiten zahlt, dann lohnt es sich Grundversorger zu werden/ bleiben
* wenn die Grundversorgungskunden sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
=> z.B. Kunden, die sich um ihre Verträge kümmern und vom Grundversorger einen besseren Preis möchten als 60 Geldeinheiten, da sie sonst zu anderen Wettbewerbern wechseln würden, die einen Preis für 48 Geldeinheiten bieten; diese Kunden bekommen dann einen anderen Vertrag (haben einen guten Preis von z.B. 50 Geldeinheiten ausgehandelt) und müssen somit keinen allgemeinen Preis der Grundversorgung mehr zahlen und werden zu Sondervertragskunden
Antwort:
* wenn der Grundversorgungskunde finanziell Liquide ist und regelmäßig die 60 Geldeinheiten zahlt, dann lohnt es sich Grundversorger zu werden/ bleiben
* wenn die Grundversorgungskunden sozial schwache Kunden sind, die sich nicht um ihre Zahlungen kümmern, dann lohnt es sich nicht Grundversorger zu sein
Deletions:
Additions:
//wirtschaftliche Unzumutbarkeit, gem. § 36 I 2 EnWG//
Netzgebiet
hier bitte das Bild von Folie 11 einfügen
auf dem Bild soll der blaue Bereich eine Gemeinde darstellen, mit verschiedenen Haushalten
die schwarzen Linien sind die Leitungen des Netzbetreibers, worüber das Energieversorgungsunternehmen die Haushalte mit Energie beliefert
diese Haushalte werden von den Energieversorgungsunternehmen O und W mit Strom beliefert
dabei beliefert O 50% der Haushalte und W 40% der Haushalte in diesem Netzgebiet
nun hat W die Möglichkeit, weitere 20% Haushaltskunden zu erwerben bzw. zu versorgen
damit kommt W auf insgemsamt 60%
somit wäre W dann der Grundversorger in diesem Netzgebiet
aber: wie grenzt man ein Netzgebiet sinnvoll ab?
die Problematik hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt
demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen kann und die Grenzen festlegen kann
Lohnt es sich Grundversorger zu sein
hier bitte das Bild von Folie 12 einfügen
ein Energieversorgungsunternehmen hat 80% der Haushaltskunden in einem Netzgebiet und ist somit Grundversorger
die Wettebewerber teilen sich die übrigen 20% der Kunden und bieten den Strom für zum Beispiel 48 Geldeinheiten an
die 80% der Kunden des Grundversorgers können sich in zwei Gruppen aufteilen
=> z.B. Grundversorgungskunden, diese zahlen beispielsweise 60 Geldeinheiten für den Strom (das wurde als allgemeiner Preis festgelegt)
=> z
Netzgebiet
hier bitte das Bild von Folie 11 einfügen
auf dem Bild soll der blaue Bereich eine Gemeinde darstellen, mit verschiedenen Haushalten
die schwarzen Linien sind die Leitungen des Netzbetreibers, worüber das Energieversorgungsunternehmen die Haushalte mit Energie beliefert
diese Haushalte werden von den Energieversorgungsunternehmen O und W mit Strom beliefert
dabei beliefert O 50% der Haushalte und W 40% der Haushalte in diesem Netzgebiet
nun hat W die Möglichkeit, weitere 20% Haushaltskunden zu erwerben bzw. zu versorgen
damit kommt W auf insgemsamt 60%
somit wäre W dann der Grundversorger in diesem Netzgebiet
aber: wie grenzt man ein Netzgebiet sinnvoll ab?
die Problematik hierbei ist, dass es keine gesetzliche Regelung zur Einteilung des Netzgebietes gibt
demzufolge stellt sich die Frage, ob W hier einfach so dieses Netzgebiet bestimmen kann und die Grenzen festlegen kann
Lohnt es sich Grundversorger zu sein
hier bitte das Bild von Folie 12 einfügen
ein Energieversorgungsunternehmen hat 80% der Haushaltskunden in einem Netzgebiet und ist somit Grundversorger
die Wettebewerber teilen sich die übrigen 20% der Kunden und bieten den Strom für zum Beispiel 48 Geldeinheiten an
die 80% der Kunden des Grundversorgers können sich in zwei Gruppen aufteilen
=> z.B. Grundversorgungskunden, diese zahlen beispielsweise 60 Geldeinheiten für den Strom (das wurde als allgemeiner Preis festgelegt)
=> z
Deletions:
Additions:
**Bebriffsbestimmung**
__Grundversorgung:__ ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
__Grundversorger:__ i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils das Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
__Ersatzversorgung:__ der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
__Haushaltskunden:__ i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG stellen Netzverbraucher dar, die die Energie für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
**Theorie**
__Voraussetzungen__
//materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)//
//formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)//
__Pflichten des Grundversorgers__
//allgemeine Bedingungen//
//allgemeine Preise//
//ergänzende Bedingungen//
__Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 EnWG)__
//Zusatzversorgung://
//Eigenerzeugung://
//Drittversorgung://
//Reserveversorgung://
//Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG//
//wirtschaftliche Unzumutbarkeit//
die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar
__Grundversorgung:__ ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
__Grundversorger:__ i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils das Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
__Ersatzversorgung:__ der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
__Haushaltskunden:__ i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG stellen Netzverbraucher dar, die die Energie für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
**Theorie**
__Voraussetzungen__
//materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)//
//formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)//
__Pflichten des Grundversorgers__
//allgemeine Bedingungen//
//allgemeine Preise//
//ergänzende Bedingungen//
__Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 EnWG)__
//Zusatzversorgung://
//Eigenerzeugung://
//Drittversorgung://
//Reserveversorgung://
//Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG//
//wirtschaftliche Unzumutbarkeit//
die Haushaltskunden können von der Grundversorgung ausgeschlossen werden, wenn die Grundversorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar ist
Bsp.: keine Unzumutbarkeit stelt die Energieversorgung einer selten genutzten Ferienwohnung dar
Deletions:
Grundversorgung: ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
Grundversorger: i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils das Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
Ersatzversorgung: der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
Haushaltskunden: i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG stellen Netzverbraucher dar, die die Energie für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
Theorie
materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)
formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)
Pflichten des Grundversorgers
allgemeine Bedingungen
allgemeine Preise
ergänzende Bedingungen
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 EnWG)
Zusatzversorgung:
Eigenerzeugung:
Drittversorgung:
Reserveversorgung:
Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG
Additions:
Reserveversorgung:
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG
Notstromaggregate und Kraft-Wärme-Kopplung
die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn
die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden
die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
Erneuerbare Energien
hier liegt keine gesetzlichen Leistungsbegrenzung vor
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anderen Preiskonditionen abgerechnet werden
erfolgt als Ersatz, wenn die Eigenversorgungsanlage des Haushaltskunden ausgefallen ist
die Mindestvertragslaufzeit darf nicht kürzer als ein Jahr sein
früher war die Reserveversorgung nur Betrieben oder Betriebsteilen vorbehalten => mit dem neuen EnWG (2005) steht die Reserveversorgung Jedermann zu (§ 37 I 2 EnWG) -> sonst würde das dem {{du przepis="§ 1 EnWG"}} wiedersprechen, der eine Versorgung für die Allgemeinheit vorschreibt
Ausnahme von der Ausnahme, gem. § 37 I 3 EnWG
Notstromaggregate und Kraft-Wärme-Kopplung
die Haushaltskunden haben trotz ihrer Eigenversorgung einen Anspruch auf Grundversorgung, wenn
die Notstromaggregate nicht mehr als 15 Stunden pro Monat betrieben werden
die Kraft-Wärme-Kopplung nicht mehr als 50 Kw pro Monat leisten
Erneuerbare Energien
hier liegt keine gesetzlichen Leistungsbegrenzung vor
Additions:
Drittversorgung:
liegt vor, wenn der Haushaltskunde eine erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
liegt vor, wenn der Haushaltskunde eine erheblichen Anteil seines Eigenbedarfs nicht vom Grundversorger bezieht, sondern von einem anderen Energieversorgungsunternehmen
gemeint sind nur die Unternehmen, die nicht im Konzernverbund stehen
hier besteht kein Anspruch auf Grundversorgung (§ 37 I 1 EnWG)
Additions:
Eigenerzeugung:
in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
Ausnahme:
wird dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, der der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
in diesem Fall wird eine Energieerzeugungsanlage zur Deckung des Eigenbedarfs betrieben (§ 37 I 1 EnWG)
wer die Eigenerzeugungsanlage betreibt ist dabei irrelevant
auch hier besteht ein Anspruch auf Grundversorgung
Ausnahme:
wird dabei auch an Dritte weitergegeben, wird man automatisch selbst zum Energieversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 18 EnWG
gem. §§ 37, 36 EnWG hat man dann keinen Anspruch mehr auf Grundversorgung, der der Eigenproduzent in diesem Fall kein letztverbrauchender Haushaltskunde mehr darstellt
Additions:
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht (§§ 37, 36 I 2 EnWG)
hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:
Zusatzversorgung:
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
Beispiel:
ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunden einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist fallabhängig
hier stellt sich die Frage, wann ein Haushaltskunde keinen Anspruch auf die Grundversorgung hat
in betracht kommen hier diverse Fallkonstellationen:
Zusatzversorgung:
hierunter fallen Zusatzkunden, die nicht aus der Grundversorgungspflicht ausgeschlossen werden dürfen und zu anden Preiskonditionen abgerechnet werden
Beispiel:
ein Haushaltskunde ist in Besitz einer eigenen Energieversorgungsanlage und betreibt diese um seinen eigenen Energiebedarf zu decken
wenn die selbsterzeugte Energie nicht ausreicht, kann er zusätlich Energie vom Grundversorger beziehen (Grundversorger = Zusatzversorger)
bezüglich der Energieabnahmemenge ist im Gesezt nichts geregelt, jedoch kann der Grundversorger die Grundversorgung ausschließen, wenn der Haushaltskunden einen sehr hohe Eigenproduktion gewährleisten kann
was man genau unter einer sehr hohen Eigenproduktion versteht ist fallabhängig
Additions:
desweiteren ist der Grundversorger verpflichtet, den Kunden über Änderungen zu unterrichten und diese Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen
wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
wichtig dabei ist, dass dies zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt
Additions:
Pflichten des Grundversorgers
gem. § 36 I i.V.m {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunen mit Strom zu beliefern
dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
allgemeine Bedingungen
sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages
allgemeine Preise
sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
ergänzende Bedingungen
kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
gem. § 36 I i.V.m {{du przepis="§ 1 EnWG"}} ist der Grundversorger verpflichtet, jeden Haushaltskunen mit Strom zu beliefern
dieser muss sicher, preisgünsig, verbraucherfreundlich, effizient und umweltfreundlich sein
desweiteren muss die Versorgung zu den allgemeinen Preisen und Bedingungen des Grundversorgers erfolgen
allgemeine Bedingungen
sind die Bedingungen, zu denen der Grundversorger die Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert
sie sind Bestandteil des Grundversorgervertrages und beinhalten: Art und Umfang der Versorgung, Aufgaben und Rechte des Grundversorgers
Abrechnung der Energielieferung,Beendigung des Grundversorgungsvertrages
allgemeine Preise
sind die Preise, zu denen die Haushaltskunden mit Strom und/ oder Gas grundversorgt werden
sie setzen sich aus einem festen Grundpreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen
ergänzende Bedingungen
kann von dem Grundversorger zusätzlich in den Grundversorgungsvertrag aufgenommen werden
sie konkretisieren die allgemeinen Bedingungen
so kann der Grundversorger beispielsweise die Mahn- und Inkassokosten festlegen
diese Bedingungen hat der Grundversorger jedem Neukunden sowie allen übrigen Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. mit der Vertragsbesätigung unentgeltlich auszuhändigen (§ 2 I StromGVV)
Additions:
materielle Voraussetzungen (§ 36 II 1 EnWG)
Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt
maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht)
formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)
beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG)
diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu
Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Energie versorgt
maßgeblich dabei ist, nicht die Anzahl der versorgten Personen/ Vertragspartner sondern die Zahl der Vertragsverhältnisse (z.B. in einem Haushalt zählen die Familienangehörigen nicht)
formelle Voraussetzungen (§ 36 II 2 EnWG)
beziehen sich auf die Entstehung der Grundversorgungspflicht gem. § 36 II 2 EnWG)
diese Feststellung ist deklaratorisch - d.h. die Rechtswirkung ist schon vor dem Rechtsakt eingetreten - der Grundversorger steht fest und die Regulierungsbehörde stimmt nur noch zu
Additions:
Haushaltskunden: i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG stellen Netzverbraucher dar, die die Energie für den Energieverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen und nicht den Jahresverbrauch von 10.000 Kwh übersteigen.
Theorie
Theorie
Additions:
Grundversorger: i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}} sind jeweils das Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgmeinen Versorgung mit Strom oder Gas beliefert.
Ersatzversorgung: der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG)
dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen
Ersatzversorgung: der Energiebezug eines Haushaltskunden kann nicht einer Lieferung oder einen bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
hier springt der Grundversorger ein (§ 38 I 1 EnWG)
dies kann beispielsweise bei einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen
Deletions:
Additions:
Bebriffsbestimmung
Grundversorgung: ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
Grundversorger: i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}}
Grundversorgung: ist die Energielieferung an Haushaltskunden in Niederspannungs- bzw. in Niederdruck zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen.
Grundversorger: i.S.d {{du przepis="§ 36 EnWG"}}
Additions:
((2)) Bestimmung des Grundversorgers
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Eine der zentralen Fragen der Grundversorgung ist die Frage, wer Grundversorger ist. Sie ist in {{du przepis="§ 36 Abs. 2 EnWG"}} geregelt. Entscheidend ist demnach die Anzahl der Kunden im bestimmten Netzgebiet. Wie genau das Netzgebiet genau zu bestimmen ist, klärt das Gesetz allerdings nicht. Zur Frage des Netzgebietes vgl. deshalb [[Baumelement5723 folgende Ausführungen]].
Deletions:
((3)) Berechtigter
((3)) Verpflichteter
No Differences
Additions:
((1)) Grundlagen
((2)) Rechtsquellen
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung geregelt. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der {{du akt="StromGVV"}} und in der {{du akt="GasGVV"}}.
((2)) Rechtsverhältnis der Grundversorgung im Einzelnen
((3)) Berechtigter
((3)) Verpflichteter
((2)) Rechtsquellen
Die Fragen der Versorgung der (Letzt-)Verbraucher mit Energie sind in den §{{du przepis="§ 36 ff. EnWG"}} geregelt. In diesen Vorschriften sind allerdings nur die grundlegenden Pflichten des Versorgers im Bereich der Grundversorgung geregelt. Der detaillierte Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden ist nicht im ""EnWG"" sondern in Ausführungsverordnungen geregelt, die gem. {{du przepis="§ 39 EnWG"}} erlassen wurden: in der {{du akt="StromGVV"}} und in der {{du akt="GasGVV"}}.
((2)) Rechtsverhältnis der Grundversorgung im Einzelnen
((3)) Berechtigter
((3)) Verpflichteter
Additions:
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die **Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht zu vernünftigen Konditionen möglich ist**. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.
Deletions:
Deletions:
Additions:
**igfgfkhgv**
Deletions:
Additions:
igfgfkhgv
Additions:
==== Rechtsfragen der Grundversorgung nach dem ""EnWG"" ====
Deletions:
Additions:
==== Grundversorgung nach dem ""EnWG"" ====
Deletions:
Additions:
== Fragen: ==
Deletions:
Additions:
Stadtwerke Osthausen GmbH (O) und Stadtwerke Westhausen GmbH (W) betreiben Stromversorgungsnetze in benachbarten, unmittelbar aneinander angrenzenden Stadtgemeinden sowie im Umland der beiden Städte. Beide Unternehmen haben den Netzbetrieb in jeweils eine Netzgesellschaft ausgegliedert. Die jeweilige Stammfirma der Stadtwerke ist für den Stromvertrieb zuständig. Zwischen den Unternehmen herrscht ein erbitterter Wettbewerb - jedes Unternehmen versucht, bessere Ergebnisse zu erwirtschaften, als das jeweils andere. Seit der Liberalisierung der Strommärkte werben die benachbarten Stadtwerke sich auch gegenseitig Kunden ab.
Die O hatte traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 130.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 20.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematischen Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht. Die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.
Die W versorgt lediglich 105.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich - immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 25.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und in einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).
Die Maßnahmen werden umgesetzt und nun bereitet sich die O darauf vor, dass im Stadtteil Osthausen-Grauslich die W die Grundversorgung übernehmen soll.
3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
Die O hatte traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 130.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 20.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematischen Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht. Die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.
Die W versorgt lediglich 105.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich - immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 25.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und in einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).
Die Maßnahmen werden umgesetzt und nun bereitet sich die O darauf vor, dass im Stadtteil Osthausen-Grauslich die W die Grundversorgung übernehmen soll.
3) Muss W im oben geschilderten Fall die Grundversorgung im benannten Stadtteil übernehmen?
Deletions:
Die O hat traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 80.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 15.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematisch Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht, die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.
Die W versorgt lediglich 60.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 15.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und auf einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).
Additions:
Stadtwerke Osthausen GmbH (O) und Stadtwerke Westhausen GmbH (W) betreiben Stromversorgungsnetze in benachbarten, unmittelbar aneinander angrenzenden Stadtgemeinden. Beide Unternehmen haben den Netzbetrieb in jeweils eine Netzgesellschaft ausgegliedert. Die Firmenzentrale ist für den Stromvertrieb zuständig. Zwischen den Unternehmen herrscht ein erbitterter Wettbewerb - jedes Unternehmen versucht, bessere Ergebnisse zu erwirtschaften, als das jeweils andere. Seit der Liberalisierung der Strommärkte werben sich die benachbarten Stadtwerke auch gegenseitig Kunden ab.
Die O hat traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 80.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 15.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematisch Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht, die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.
Die W versorgt lediglich 60.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 15.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.
Da auf diese Weise die O immer mehr lukrative Kunden verliert, die Grundversorgung der sozial schwachen Letztverbraucher aber dennoch gewährleisten muss, sieht sie sich gezwungen, gegen diese "ungesunde Schieflage" (so die Geschäftsleitung der O) etwas zu unternehmen. Dabei kommt man bei O auf folgende Idee:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und auf einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).
Fragen:
1) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
Die O hat traditionell etwas mehr Kunden, weil die Stadt O und die umliegenden Ortschaften etwas mehr Einwohner haben (insgesamt 80.000 angeschlossene Haushalte). Da aber im recht großen, im Westen des Gemeindegebiets liegenden Stadtteil Osthausen-Grauslich (ca. 15.000 Haushalte) ausgesprochen viele sozial schwache Einwohner leben, ist das Finanzergebnis der O nicht besser, als das der W. Viele Kunden aus dem problematisch Stadtteil, die im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert werden, bezahlen ihre Rechnungen nicht, die Eintreibung von daraus resultierenden Forderungen gestaltet sich schwer und langwierig, viele Forderungen müssen immer wieder abgeschrieben werden.
Die W versorgt lediglich 60.000 Haushalte und Gewerbetreibende, dafür wirbt sie viel aggressiver und gewinnt im direkt benachbarten Gebiet - auch im Stadtteil Osthausen-Grauslich immer mehr Kunden. Dabei ist der Vertrieb der W derart geschickt, dass ausschließlich zahlende Kunden abgeworben werden. Im Ergebnis beliefert W insgesamt 15.000 Haushalte und kleine Gewerbetreibende aus dem Netzbereich der O.
Da auf diese Weise die O immer mehr lukrative Kunden verliert, die Grundversorgung der sozial schwachen Letztverbraucher aber dennoch gewährleisten muss, sieht sie sich gezwungen, gegen diese "ungesunde Schieflage" (so die Geschäftsleitung der O) etwas zu unternehmen. Dabei kommt man bei O auf folgende Idee:
- die Netzgesellschaft der O wird in zwei GmbH-s aufgeteilt - in die Osthausen-Netzgesellschaft GmbH (ON) und in die Osthausen-Grauslich-Netz GmbH (OGN);
- die letztgenannte Gesellschaft (OGN) übernimmt einen relativ gut abtrennbaren Netzbereich im Stadtteil Osthausen-Grauslich und auf einigen kleinen, technisch mit dem Netz des Stadtteils gut verbundenen Gewerbegebieten (insgesamt 16.000 Haushalte bzw. Gewerbeeinheiten).
Fragen:
1) Wann muss ein Energieversorgungsunternehmen die Pflicht zur Grundversorgung übernehmen?
2) Welche Pflichten resultieren aus der Festlegung als Grundversorger?
Additions:
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die **Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht nach vernünftigen Regeln möglich ist**. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.
Deletions:
Additions:
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, Einbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Deletions:
Additions:
((1)) Einleitung
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, EInbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht nach vernünftigen Regeln möglich ist. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
((1)) Fallbeispiel
Energie wird auf der Grundlage eines Vertrages geliefert, den der Letztverbraucher mit seinem Vertragspartner nach zivilrechtlichen Regeln abschließt. Der Energieliefervertrag ist jedoch mindestens in zweierlei Hinsicht von einem anderen zivilrechtlichen Vertrag zu unterscheiden. Zum einen **weist die Ware einige Besonderheiten auf** - die Notwendigkeit der Nutzung einer bestimmten Infrastruktur, EInbeziehung anderer Rechtssubjekte in den Belieferungsvorgang etc.
Zum anderen bedarf das im ""EnWG"" enthaltene Prinzip der Energieversorgung nach Marktregeln einer Korrektur jedenfalls dort, wo die Versorgung nach Marktregeln nicht oder nicht nach vernünftigen Regeln möglich ist. Denn häufig hat der Energielieferant oder der Netzbetreiber kein Interesse daran, bestimmte Kunden zu beliefern.
Aus diesen Gründen sieht das ""EnWG"" einige besondere Regeln vor, wie in den vom Markt nicht erfassten Bereichen Versorgung sicherzustellen ist und wer in diesem Zusammenhang die daraus entstehenden Lasten zu tragen hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Rahmenbedingungen, innerhalb deren ein Energieliefervertrag frei gestaltet werden kann.
((1)) Fallbeispiel