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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Regelungsgehalt
C. Anspruch auf Marktprämie...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Anwendungsbereich der GE...
b. Anspruchsgegner = Verpfl...
c. Besondere Voraussetzunge...
d. Kein Ausschluss des Ansp...
2. Berechnung der Marktpräm...
3. Anwendbarkeit des EEG im...
D. Anspruch auf Marktprämie...
E. Fakten zur Ausschreibung...
F. Weiterführende Informati...
B. Regelungsgehalt
C. Anspruch auf Marktprämie...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Anwendungsbereich der GE...
b. Anspruchsgegner = Verpfl...
c. Besondere Voraussetzunge...
d. Kein Ausschluss des Ansp...
2. Berechnung der Marktpräm...
3. Anwendbarkeit des EEG im...
D. Anspruch auf Marktprämie...
E. Fakten zur Ausschreibung...
F. Weiterführende Informati...
Die GEEV im Überblick
Prüfung des Zahlungsanpruchs gem. § 26 GEEV
in Bearbeitung
A. Einleitung
Bisher erfolgt die Förderung von EE-Strom nach § 4 EEG ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden die Mitgliedsstaaten durch die Kooperationsmechanismen der RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.
Basierend hierauf normiert § 2 Abs. 6 EEG, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Hierdurch wird das übergreifende Ziel, Im Interesse einer besseren regionalen Zusammenarbeit und einer stärkeren Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, verfolgt, vgl. § 1 Abs. 1 GEEV. Zur Erreichung dieses Ziels sind gem. § 1 Abs. 2 GEEV folgende Wege denkbar:
- gemeinsame Ausschreibung oder
- geöffnete, nationale Ausschreibung oder
- geöffnete, ausländische Ausschreibung
Bei einer gemeinsamen Ausschreibung vollziehen die beteiligten Staaten das Ausschreibungsverfahren zusammen. Das hierbei vorgesehene Ausschreibungsdesign ist generell für alle Bieter gleich. Lediglich hinsichtlich der besonderen gesetzlichen Gegebenheiten im Hinblick auf die zulässige Flächenkulisse, den Netzanschluss, dem Einsspeisemangement wie bei den sonstigen Rahmenbedingungen, gelten die Bestimmungen des Staates, in dem die PV-Freiflächenanlage errichtet und betrieben werden soll.
Darüber hinaus ist für die gemeinsame Ausschreibung eine sehr enge Einigung zwischen den beteiligten Staaten notwendig. Dies bedeutet, dass sich die Staaten beim Ausschreibungsdesign auf sehr viele Punkte einigen müssen. Dies kann dazu führen, dass abweichende Regelungen von dieser Verordnung getroffen werden müssen. Die Grenze der Abweichung ergibt sich aus dem Kern der Vorschrift, um eine gemeinsame Vorgaben zu schaffen. Nach dem Zuschlag werden die Anlagen den beteiligten Staaten je Gebotsmenge zugeteilt, vgl. § 15 GEEV.
Hiervon zu unterscheiden sind die geöffnete, nationale Ausschreibung und die geöffnete, ausländische Ausschreibung. Bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung führt die BNetzA diese durch und es nehmen an dieser auch Anlagen aus dem beteiligten Kooperationsstaat teil. In diesem Fall erfolgt die Förderung nach den Vorgaben des EEG. Für den Fall der geöffneten, ausländischen Ausschreibung ermöglicht ein Kooperationsstaat Anlagen aus Deutschland an seinem Fördersystem teilzunehmen. Der entscheidende Unterschied zu der gemeinsamen Ausschreibung besteht darin, dass sich die beteiligten Staaten beim Ausschreibungsdesign nicht auf sehr viele Bedingungen einigen müssen. Auch können hierbei die gesetzlichen Besonderheiten des einzelnen Staates besser berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden der Regelungsgehalt der GEEV zunächst im Überblick dargestellt. Der nächste Abschnitt befasst sich sodann mit dem Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 GEEV. Dem schließen sich Informationen zu den einzelnen Ausschreibungsrunden. Am Ende des Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um die GEEV.
B. Regelungsgehalt
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Pilot - Ausschreibungen im Bereich der PV-Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV, auf Grundlage von § 88 Abs. 2 - EEG, erlassen. Diese regelt u.a.:
- Ablauf des Ausschreibungsverfahrens, insb. Ausschreibungsvolumen, Höchstwert, Anlagengröße sowie Flächeninanspruchnahme,
- Realisierungsraten, insb deren Sicherstellung und
- Vermarktung des geförderten Stroms
- Pflichten der ausschreibenden Stelle
Hingegen normiert diese keine Regelungen für kleine Akteure.
C. Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1S. 1 GEEV
Im Kern regelt § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV einen Zahlungsanspruch für den erzeugten Strom. Demnach kommt der Anlagenbetreiber in diesen Genuss, wenn sowohl die Anforderungen des § 26 GEEV vorliegen und die Marktprämie entsprechend § 27 GEEV - § 29 GEEV i.Vm. Anlage zur GEEV.
1. Anforderungen dem Grunde nach
Der Anlagenbetreiber kann vom Netzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber gem. § 26 GEEV die Zahlung einer Marktprämie dem Grunde nach verlangen, wenn:
- der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 GEEV eröffnet ist
- der Anspruch sich gegen den richtigen Verpflichteten nach § 26 Abs. 2 GEEV richtet
- die besonderen Anforderungen nach § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV erfüllt sind und
- der Anspruch nicht ausgeschlossen ist
a. Anwendungsbereich der GEEV eröffnet
Zunächst muss der Anwendungsbereich der GEEV gem. § 2 Abs. 1 GEEV eröffnet sein. Diese gilt danach für gemeinsame Ausschreibungen, geöffnete nationale Ausschreibungen mit Ausnahme von Teil 6 und für geöffnete ausländische Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8.Jedoch gilt diese über § 41 GEEV auch für nationale, ausländische Ausschreibungen. (sachlicher Anwendungsbereich).
Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 2 GEEV den räumlichen Anwendungsbereich. Dieser erstreckt sich über den räumlichen Anwendungsbereich des § 4 EEG hinaus. Somit hat diese auch Gültigkeit für Strom aus Freiflächenanlagen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, soweit diese in einer gemeinsamen oder einer geöffneten nationalen Ausschreibung bezuschlagt wurden und eine Zahlungsberechtigung nach den §§ 21 ff. GEEV ausgestellt worden ist.
b. Anspruchsgegner = Verpflichteter nach § 26 Abs. 2 GEEV
Des Weiteren müsste der Anlagenbetreiber den Anspruch gegenüber dem richtigen Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV geltend machen. Bei diesem Punkt werden je nach Standort der PV-Freiflächenanlagen drei Fälle differenziert. Befindet sich diese innerhalb Deutschlands, so ist der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, § 26 Abs. 2 Nr. 1 GEEV zur Zahlung der Marktprämie verpflichtet.
Ist die PV-Freiflächenanlage hingegen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, und direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, trifft die Zahlungsverpflichtung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 GEEV den Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Freiflächenanlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird.
Hiervon zu unterscheiden ist der dritte Fall, in diesem befindet sich die PV- Freiflächenanlage auch im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, doch verfügt diese nicht über eine Direktleitung nach Deutschland. Dann ist der deutsche Übertragungsnetzbetreiber der die Leitung betreibt, welche den K-Staat mit Deutschland verknüpft, zur Zahl lung der Markprämie gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 GEEV verpflichtet.
c. Besondere Voraussetzungen gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV
Zudem wird nur dann eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber gezahlt, wenn gem. § 26 Abs. 1 S. 1 GEEV folgende Voraussetzungen vorliegen:
- für die Freiflächenanlage ist eine Zahlungsberechtigung wirksam, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 1 GEEV
- der gesamte während der Zahlungsdauer nach § 26 Abs. 5 in der Freiflächenanlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 2 GEEV
- der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 3 GEEV
- der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 4 GEEVsowie
- bei Anlagen innerhalb Deutschlands und solche die über eine Direktleitung mit Deutschland verbunden sind, die sonstigen Voraussetzungen nach dem EEG vorliegen, § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5a GEEV oder
- Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind. § 26 Abs. 1 S.1 Nr. 5b GEEV
Im Weiteren wird die Voraussetzung gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GEEV näher beleuchtet. Diese ist dann erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber in der Ausschreibung erfolgreich war, dieser einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung gem. § 21 GEEV gestellt hat und die Voraussetzungen gem. § 22 GEEV oder § 23 GEEV vorliegen.
aa. Erfolgreiche Teilnahme an der Ausschreibung
Der Anlagenbetreiber muss zunächst erfolgreich an einer geöffneten oder gemeinsamen Ausschreibung teilgenommen haben. Bei einer gemeinsamen Ausschreibung muss zusätzlich die bezuschlagte Menge der Bundesrepublik Deutschland nach § 15 GEEV zugeordnet werden.
Zunächst ist es notwendig, dass gem. § 5 GEEV die auszuschreibende Stelle die Ausschreibung bekannt zu machen. Dies hat gem. § 5 Abs. 1 GEEV 8 - 6 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin zu erfolgen. Diese Bekanntmachung hat die Angaben gem. § 5 Abs. 2 GEEV zu umfassen. Im Weiteren sind auf Seiten des Bieters folgende Punkte zu beachten:
- Erfüllen der Teilnahmevoraussetzungen nach § 6 GEEV
- Leisten der Sicherheiten gem. § 7 GEEV und Berücksichtigung der Anforderungen an die Sicherheiten gem. § 8 GEEV
- keine Rückgabe des Zuschlags gem. § 18 GEEV, soweit erfolgreich
Sodann sind seitens der auszuschreibenden Stelle (§ 36 GEEV) die folgenden Schritte durchzuführen.
- Öffnung und Prüfung der Gebote gem. § 10 GEEV
- kein Auschluss seines Gebots gem. § 11 GEEV oder seiner Person gem. § 12 GEEV
- ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagwerts,§ 16 GEEV und
- keine Rücknahme des Zuschlags gem. § 19 GEEV
Beispiel:
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,56 ct./kW. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.
Im Anschluss an die durchgeführte Ausschreibung erfolgt die Bekanntmachung des Zuschlags und des Zuschlagwerts nach § 16 GEEV am 10.08.2016. Sodann hat der Bieter bis zum 10.08.2018 den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu stellen. A erhält einen Zuschlag für seine PV-Freiflächenanlage, mit einer Gebotsmenge von 500 kW für 9,56 ct./kW. Den Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung stellt A am 20.08.2016. Jedoch wird der Antrag des A von der ausschreibenden Stelle, unter Verweis auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 GEEV.
Darüber hinaus darf der Zuschlag nicht gem. § 20 GEEV erloschen sein. Demnach hat der Bieter innerhalb von 24 Kalendermonaten die Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu beantragen. Hierfür genügt die reine Antragstellung nicht, sondern dem Antrag muss entsprochen werden. Erfolgt die Antragstellung nicht innerhalb der zwei Jahre oder wird dieser abgelehnt, hat die ausschreibende Stelle die gem. § 13 Abs. 4 GEEV registrierte Gebotsmenge nach § 20 S. 2 GEEV zu entwerten.
bb. Formelle Anforderung - Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung
cc. Materielle Anforderungen an die Ausstellung der Zahlungsberechtigung
d. Kein Ausschluss des Anspruchs
2. Berechnung der Marktprämie
3. Anwendbarkeit des EEG im Kooperationsstat gem. § 32 GEEV
D. Anspruch auf Marktprämie gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV
Gem. § 26 Abs. 1 S. 2 GEEV kann der Anlagenbetreiber vom Verpflichteten gem. § 26 Abs. 2 GEEV eine Marktprämie verlangen, wenn der Strom im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 GEEV bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 GEEV oder § 23 GEEV von der Freiflächenanlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.
E. Fakten zur Ausschreibung gem. § 37 GEEV
Die ersten geöffneten PV-Freiflächenausschreibungen sind für Herbst 2016 geplant. Als mögliche Partnerländer kommen Dänemark und Luxemburg in Betracht. Bereits am 20. 07. 2016 haben Deutschland und Dänemark die erste Kooperationsvereinbarung, über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen, unterschrieben.
Weitere Fakten folgen demnächst
F. Weiterführende Informationen
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