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Die GEEV im Überblick
in Bearbeitung
A. Einleitung
Zwar erfolgt einerseits die Förderung von EE-Strom nach § 4 EEG ausschließlich für EE-Anlagen in Deutschland. Jedoch werden andererseits die Mitgliedsstaaten durch die RL 2009/28 EG zwecks einer besseren Einbindung der erneuerbaren Energien in die europäischen Strommärkte angehalten, die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zu nutzen. Auch ist in den Rn. 126 ff. der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission zu finden.
Vor diesem Hintergrund normiert § 2 Abs. 6 EEG, dass bei der Umstellung auf Ausschreibungen ab 2017 5 % der jährlich installierten Leistung für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen. Gleiches gilt für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen. Derzeit finden für diese nur innerstaatliche Pilotausschreibungen statt, welche sodann teilweise für Anlagen in anderen EU-Mitgliedstaaten offenstehen müssen.
Für diesen Bereich sind zunächst Pilot - Ausschreibungen, für den Bereich der PV-Freiflächenanlagen geplant.
Zur Durchführung der grenzüberschreitenden Ausschreibungen im Bereich der PV – Freiflächenanlagen hat die Bundesregierung die GEEV erlassen. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 88 Abs. 2 – 4 EEG. Diese soll sodann das Ausschreibungsverfahren für die Pilotöffnung für PV-Freiflächenanlagen regeln.
B. Regelungsgehalt
1. Gemeinsamkeiten mit der FFAV
2. Besonderheiten
C. Fakten zur Ausschreibung
D. Weiterführende Informationen
Informationen
- 20.07.2016 erste Koorperationsvereinbarung zwischen Deutschland und Dänemark über eine gegenseitige grenzüberschreitende Öffnung von Pilotausschreibungen und Volltext der Kooperationsvereinbarung
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